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Beschluss

10 L 1294/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2002:0923.10L1294.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2002 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung der vorzunehmenden Interessenabwägung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2002 als rechtmäßig erweisen wird und ferner, dass eine weitere vorläufige Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mit unvertretbaren Risiken für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer verbunden wäre. Bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner auf den letzten Gesichtspunkt zutreffend hingewiesen. Die in der Begründung genannten Erwägungen sind ausreichend; sie lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der Anordnung sofortiger Vollziehung bewusst war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl. I 2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften der Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Darüber hinaus darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen lassen oder er das von der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt und der Betroffene auf diese Konsequenz bei der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = VRS 101 (2001), 229; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 - (S. 3 ff.). Hiervon ausgehend bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Der Antragsteller hat das von dem Antragsgegner unter dem 21. Mai 2002 geforderte fachärztliche Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung (zu einem späteren Zeitpunkt verständigten sich die Beteiligten auf eine Haaranalyse) nicht fristgerecht beigebracht, wobei nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass die dem Antragsteller mit der genannten Verfügung vom 21. Mai 2002 gesetzte Frist entsprechend einem an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2002 bis zum 19. Juli 2002 verlängert wurde. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens erweist sich als rechtmäßig, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig. Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5 Juli 2001, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 11 FeV Rn. 22, 24. Sie diente im Sinne von § 2 Abs. 7, 8; § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14, 46 Abs. 3 FeV der Klärung von in der Tatsache der wiederholten Einnahme von Betäubungsmitteln (BTM) begründeten Eignungsbedenken in der Person des Antragstellers. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder zwar nur gelegentlich einnimmt, aber keine Gewähr dafür bietet, dass er den Konsum und das Fahren mit der gebotenen Zuverlässigkeit trennt. Aus einem an das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners gerichteten Schreiben der Kreispolizeibehörde Warendorf vom 30. April 2002 ergibt sich, dass der Antragsteller am 26. Februar 2002 als Beifahrer in einem Pkw angetroffen wurde und den einschreitenden Beamten angab, zuvor Marihuana konsumiert zu haben. In seiner Vernehmung habe er sich dahingehend eingelassen, seit ½ bis ¾ Jahr ein Gramm Marihuana im Monat zu konsumieren. Diese polizeilichen Feststellungen hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Aussetzungsverfahren substantiiert bestritten. Danach konnte der Antragsgegner mit guten Gründen davon ausgehen, dass der Antragsteller wiederholt und über einen längeren Zeitraum Cannabisprodukte konsumiert. Auf ein gelegentliches "Ausprobieren" dieses Rauschmittels ließen die Schilderungen des Antragstellers nicht schließen. Angesichts dessen hatte der Antragsgegner - und zwar ganz unabhängig davon, ob der Antragsteller als Fahrer oder Beifahrer eines Pkw angetroffen wurde - zu Recht Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, zu deren Klärung er gemäß § 14 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV berechtigterweise die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form eines sog. Drogenscreenings fordern durfte. Diese Anordnung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - hat der Antragsgegner die seiner Gutachtenanforderung zugrundegelegte Gefahrenprognose nicht etwa auf den unerlaubten Besitz von kleinen Mengen Marihuana gestützt, sondern auf den vom Antragsteller selbst eingeräumten gelegentlichen Marihuanakonsum. Geht man von den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen aus, ist die Fahrtüchtigkeit einer Person nach Cannabiskonsum und Aufnahme der in der Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Vgl. dazu die Nachweise bei BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 44; ferner: BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (181) = NJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269. Auf Grund des vom Antragsteller selbst eingeräumten (gelegentlichen) Drogenkonsums bestand für den Antragsgegner der hinreichende Verdacht, dass der Antragsteller, der seit dem 21. Januar 2000 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, sich auch selbst an das Steuer eines Fahrzeugs setzt und dieses im öffentlichen Straßenverkehr bewegt. Wenn der Antragsteller diesem Verdacht lediglich folgende Behauptung entgegensetzen lässt: "Unser Mandant hat zu keinem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug geführt, als er unter Einfluss von Rauschgift gestanden hat" (vgl. Bl. 2, 3. Absatz des Widerspruchsschreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2002), ist dieser Vortrag weder substantiiert (der Antragsteller hat nicht etwa im Einzelnen dargelegt, zu welchen Zwecken er ein Fahrzeug führt oder benötigt und bei welchen Gelegenheiten er demgegenüber zum Rauschgift greift) noch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 19 B 1139/02 -, S. 2, 2. Absatz des Beschlussabdrucks. Folglich ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, zwischen dem Konsum von Marihuana und seiner Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr zuverlässig trennen zu können. Die ihm gesetzte - und verlängerte - Frist zur Durchführung der gebotenen Untersuchungen hat der Antragsteller nicht eingehalten. Damit konnte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. In Verfahren der vorliegenden Art kommt den gesetzten Fristen eine entscheidende Bedeutung zu, weil gerade bei der Einnahme von Betäubungsmitteln sich regelmäßiges Einnehmen nur innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen lässt, es also maßgeblich auf den Überraschungseffekt ankommt. Die Aufforderung, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vom 14. August 2002 abzugeben, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 FeV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei sich der Streitwert an der Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert.