OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 1439/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2002:1108.10L1439.02.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 2858/02 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Befehlshabers des Heeresführungskommandos vom 19. August 2002 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass ein Verbleiben des Antragstellers im Soldatenverhältnis bis zur Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache sowohl weitreichende Auswirkungen auf die Disziplin anderer Soldaten als auch für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit habe, wenn ein Zeitsoldat, der sich der Urkundenfälschung eines für Wehrpflichtige ausgestellten Berechtigungsausweises für Familienheimfahrten und dessen Gebrauchmachen dringend tatverdächtig gemacht hat, auf Grund der an sich bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Truppe verbleibt. Da insoweit schwerwiegende Nachteile für die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und Ordnung zu befürchten seien, wiege das öffentliche Vollzugsinteresse gewichtiger als das private Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Mit diesen in der Begründung zum Ausdruck kommenden Erwägungen hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle des Antragstellers für so gewichtig und dringlich ansieht, dass diese Umstände aus ihrer Sicht zugleich ein überwiegendes öffentliches Interesse daran begründen, die Entlassungswirkungen sofort eintreten und nicht durch eine Klageerhebung hemmen zu lassen. Dies genügt den formellen Begründungsanforderungen. Ob die angeführten Erwägungen tatsächlich tragfähig und objektiv von hinreichendem Gewicht sind, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern ist im Rahmen der vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantworten. In die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung und andererseits das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, einzustellen. Nach der insoweit allein möglichen summarischen Prüfung der vorzunehmenden Interessenabwägung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2002 als rechtmäßig erweisen wird und die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz - SG - kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Bei summarischer Prüfung sind diese gesetzlichen Voraussetzungen im Falle des Antragstellers aller Voraussicht nach erfüllt. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst. Durch sein Verhalten im Zeitraum von Dezember 2001 bis zum 21. März 2002 bei seinen Familienheimfahrten von I. nach O. hat er seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten außerhalb des Dienstes - § 17 Abs. 2 Satz 2 SG - verletzt. Nach dieser Vorschrift hat sich der Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Diese ausserdienstliche Wohlverhaltenspflicht hat der Antragsteller durch die mehr als einmalige Nutzung des von ihm verfälschten Berechtigungsscheins für Familienheimfahrten von I. nach O. in dem Zeitraum von Dezember 2001 bis zum 21. März 2002 verletzt. Wie von dem Antragsteller in seiner Vernehmung am 15. April 2002 selbst eingeräumt, hat er den Berechtigungsschein über dessen Ablauf hinaus eigenmächtig verlängert und weiter für unentgeltliche Familienheimfahrten genutzt, wobei die Häufigkeit der Benutzung offen ist. Mit der Fälschung des Gültigkeitsdatums des Berechtigungsscheins und dessen unberechtigter Nutzung trotz - wie vom Antragsteller selbst eingeräumt - vorheriger Belehrung durch den Kompaniefeldwebel hat sich der Antragsteller vorsätzlich in strafrechtlich relevanter Weise über bestehende Vorschriften hinweggesetzt und durch sein Fehlverhalten die Achtung und das Vertrauen in sein dienstliches Ansehen als Zeitsoldat ernsthaft beeinträchtigt. Denn die Art und Weise wie der Antragsteller vorgegangen ist, einerseits Fälschung einer amtlichen Urkunde, andererseits Nutzung eines gefälschten und für ihn unberechtigten Fahrausweises der Bundeswehr zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile auf Kosten eines Dritten, hier der Deutschen Bahn AG, stellt eine erhöhte kriminelle Energie dar, die, zumal es sich entgegen den Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten nicht nur um eine vereinzelt auftretende Pflichtverletzung handelte, Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zulassen. Dass die Bundeswehr den Berechtigungsschein vom Antragsteller nicht eingezogen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller wußte auf Grund der vorherigen Belehrung durch den Kompaniefeldwebel, dass er nach Übernahme ins Zeitsoldatenverhältnis nicht berechtigt war, den für einen Wehrpflichtigen ausgestellten Berechtigungsschein für unentgeltliche Heimfahrten zu benutzen. Die durch die Fälschung des Gültigkeitsdatums und das unberechtigte Gebrauchen des Fahrausweises vorgenommene Dienstpflichtverletzung fällt allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, der auf Grund der vorherigen Belehrung durch den Kompaniefeldwebel gehalten war, auch unaufgefordert, den Berechtigungsschein bei der Kompanieführung zurückzugeben. Durch diese Dienstpflichtverletzung, der energisch entgegengetreten werden muss, würden das Ansehen und die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn der Antragsteller im Dienstverhältnis verbliebe. Mit der in § 55 Abs. 5 SG vorausgesetzten "ernstlichen" Gefährdung entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher kein Raum. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung des § 55 Abs. 5 SG ist es, eine drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Sie soll künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG auch kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlungen angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 (363); Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 (939); Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = NVwZ-RR 1993, 501; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 12 B 2183/94 -, n.v. Die für die Entlassung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nach. Die Vorausschau muss allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten; denn zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusammenhang: Die Gefährdung wird durch die Anknüpfung an die Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung näher bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178 bis 185. Dass - aus der Sicht eines verständigen Betrachters - eine Minderung des Rufs der Streitkräfte in der Öffentlichkeit ernsthaft zu besorgen wäre, wenn auf das Fehlverhalten des Antragstellers nicht mit seiner fristlosen Entlassung reagiert würde, ergibt sich aus folgendem: Der Begriff 'Ansehen der Bundeswehr' in § 55 Abs. 5 SG ist gleichbedeutend wie in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von der Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass die Bundeswehr sich dem Wertekanon des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ist es höchst abträglich, wenn der Eindruck entsteht, dass sich "Bürger in Uniform" durch Fälschung und betrügerische Handlungen auf Kosten der Öffentlichkeit Vermögensvorteile verschaffen können. Ein Soldat, der in der Öffentlichkeit unberechtigterweise von ihm gefälschte Berechtigungsscheine nutzt, um den an sich erforderlichen Fahrpreis zu sparen, entspricht nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Insofern ist für die "objektiv nachträgliche Prognose" von wesentlicher Bedeutung nicht zuletzt der Umstand, dass der Antragsteller dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum und - anders als er es mit seiner Antragsschrift darzustellen versucht - wiederholt an den Tag gelegt hat, auch wenn die unberechtigte Nutzung dort nicht aufgefallen war. Durch die vorgenommene Fälschung und die damit einhergehende Täuschung über seine Berechtigung zur Nutzung des Ausweises für unentgeltliche Familienheimfahrten hat der Antragsteller nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden vertrauenswürdigen Soldaten in der Öffentlichkeit entsprochen. Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juni 1991 - 1 A 70/89 -, das in dem Fälschen von Berechtigungsausweisen ein schwerwiegendes Fehlverhalten sieht. Deshalb kann das Verhalten des Antragstellers auch nicht etwa bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten als atypische Entgleisung bewertet werden. Das Verhalten des Antragstellers in der Öffentlichkeit, hier: bei der unberechtigt unentgeltlichen Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels mittels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen, ist vielmehr geeignet, negative Rückschlüsse auf das Verhalten anderer Soldaten in der Öffentlichkeit, die allgemeine Dienstauffassung in der Truppe und gar auf die militärische Disziplin als solche in der Bundeswehr zuzulassen. Dass der Antragsteller hierbei nur einen oberen Mannschaftsdienstgrad innehatte, lässt sein Fehlverhalten als Soldat nicht in einem geringeren Licht erscheinen. In der Öffentlichkeit, namentlich gegenüber den anderen Fahrgästen in der Bahn, war er auch außerhalb seines Dienstes Repräsentant der Bundeswehr, der sich mittels eines gefälschten Berechtigungsscheins bewusst rechtswidrige Vermögensvorteile zu Lasten Dritter verschaffen wollte. Hierdurch ist das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdet worden, da die Öffentlichkeit zu Recht hohe Anforderungen an die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee stellt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 1992 - 2 B 12123/92 -, NVwZ-RR 1993, 257(258). Dieses Vertrauen würde, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeentscheidung zutreffend ausführt, ernsthaft gefährdet, wenn auch nur der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen Zeitsoldaten, die sich mittels strafbarer Handlungen Vermögensvorteile auf Kosten der Öffentlichkeit verschafften. Gerade mit Rücksicht auf das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, welches in jüngerer Zeit - wenn auch verzerrt - durch eine Reihe von Disziplinlosigkeiten und Fällen von Radikalisierung geprägt wird, stieße es in der Bevölkerung auf Unverständnis, wenn die Bundeswehr einen Zeitsoldaten, der die geltenden Gesetze nicht respektiert, in ihren Reihen beließe. In der Öffentlichkeit könnte dann der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung von Disziplinlosigkeit handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung des Antragstellers ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1981, a.a.O., S. 939; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, ZBR 1981, 323. Dass von einer Fälschung und Nutzung von Fahrausweisen für die Deutsche Bahn und die damit verbundene Verschaffung von Vermögensvorteilen eine negative Vorbildwirkung für andere Soldaten ausgehen kann, die wiederum Konsequenzen für die innere Disziplin der Truppe haben kann, ist in dem Beschwerdebescheid vom 19. August 2002 hinreichend dargelegt worden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen wird, da der Einzelrichter die dortigen Feststellungen und Begründungen für zutreffend erachtet. Ob neben der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr durch ein Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis auch die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet würde, kann dahinstehen, zumal eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nicht sowohl eine Ansehensgefährdung als auch eine Gefährdung der militärischen Ordnung voraussetzt. Die Antragsgegnerin war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, von einer fristlosen Entlassung abzusehen und dem Antragsteller zunächst als milderes Mittel einen "ausdrücklichen Hinweis" zu erteilen. Da die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG keinen disziplinären Charakter hat, sondern allein eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der Bundeswehr zur Schadensverhinderung ist, ist im Rahmen dieser Vorschrift auch kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder ob der Soldat nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen im Hinblick auf Art und Schwere der Pflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die nach § 55 Abs. 5 SG gebotene Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme; vielmehr kann sie zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, NVwZ-RR 1993, 501. Die fristlose Entlassung des Antragstellers wird auch nicht dadurch präkludiert, weil der Kompaniechef dem Antragsteller angeblich einen mündlichen, ausdrücklichen Hinweis erteilt hat. Abgesehen davon, dass den Verwaltungsvorgängen ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht entnommen werden kann, stellt ein solcher Hinweis kein Verfahrenshindernis für eine fristlose Entlassung dar. Der "Ausdrückliche Hinweis" ist weder in § 55 Abs. 5 SG noch in § 135 WDO, sondern in Nr. 6.1 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PersKM 1/91 des Bundesministers der Verteidigung - P II 1 - Az. 16-26-00/10 - vom 7. März 1991 geregelt. Er wird "aus Gründen der Fürsorge ausgesprochen", ist daher "weder zwingende Voraussetzung für die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG noch muss er bei erneutem pflichtwidrigen Verhalten des Soldaten zwangsläufig die fristlose Entlassung zur Folge haben". Danach hat der "Ausdrückliche Hinweis", ähnlich wie sonstige erzieherische Maßnahmen eines Vorgesetzten, lediglich eine Erziehungs- und Warnfunktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 WDB 2.95 -, BVerwGE 103, 212. Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sind nicht gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass wegen etwa vorliegender Besonderheiten im Falle des Antragstellers von einer fristlosen Entlassung hätte abgesehen werden müssen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass sich ein Verbleiben des Antragstellers als Zeitsoldat im Dienst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bei der gegebenen Sachlage auf die Disziplin anderer Soldaten auswirken und deren Bereitschaft zu untadeliger Pflichterfüllung beeinträchtigen würde. Es würde bei labilen Soldaten, u. a. bei anderen Mannschaftsdienstgraden im "Soldat-auf-Zeit-Verhältnis", die Gefahr der Nachahmung bestehen, wenn ein Soldat auf Zeit, dessen Verhalten auch ein Maßstab für andere Soldaten ist, trotz derartiger Pflichtverletzungen in seinem Dienstverhältnis bleiben dürfte. Dieses geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ist nachvollziehbar, dringlich und grundsätzlich auch schutzwürdig. Auch der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat dies so gesehen, da er nach Vernehmung des Antragstellers aus diesem Grund einen Antrag auf Entlassung gestellt hat (S. 1 des Verwaltungsvorganges 1). Demgegenüber wiegen die Folgen für den Antragsteller, wenn seine Entlassungsverfügung vollzogen wird, geringer. Abgesehen davon, dass er nach seinen Einlassungen mit den sich aus seinem Fehlverhalten ergebenden Konsequenzen einverstanden war, möchte der Antragsteller ausweislich seiner Erklärung vom 13. Mai 2002 allein deshalb im Dienstverhältnis verbleiben, weil er aus einer strukturschwachen Region stamme, in der er keine Möglichkeit habe als Karosserie- und Fahrzeugbauer kurzfristig Arbeit zu finden. Das Interesse des Antragstellers besteht somit darin, weiterhin beschäftigt zu sein und Bezüge zu erhalten. Dieses Interesse ist aber nicht schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 12 B 2183/94 -. Ihm steht schon das fiskalische Interesse der Antragsgegnerin gegenüber , keine Bezüge mehr zu leisten, auf die aller Voraussicht nach kein Rechtsanspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG ist im Hauptsacheverfahren vom 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts des Antragstellers als Hauptgefreiter auszugehen (ca. 12.000 EUR), der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.