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Urteil

9 K 626/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:0121.9K626.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten, die durch eine Lerntherapie in der Praxis T4 in E-stadt in der Zeit vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2001 entstanden sind. Der am 02. November 1990 geborene Kläger zeigte ab dem 3. Lebensjahr Hinweise auf eine mögliche auditive Wahrnehmungsstörung. Er wurde zum Schuljahresbeginn 1997/1998 in die Städtische Gemeinschaftsgrundschule in X-stadt eingeschult. Aus dem Zeugnis der 1. Klasse vom 19. Juni 1998 ergibt sich, dass der Kläger sowohl beim Rechtschreiben als auch beim Rechnen Probleme hatte. Der Kläger ließ sich leicht ablenken, war unkonzentriert und arbeitete sehr langsam. Im Laufe des 2. Schuljahres zog die Familie des Klägers nach B-stadt um und der Kläger besuchte die 2. Klasse der T-schule B-stadt. Aus dem Zeugnis der 2. Klasse vom 14. Juni 1999 ergibt sich, dass der Kläger sich nach anfänglichen Schwierigkeiten in die Klassengemeinschaft eingefunden hatte und es ihm gelang vereinzelt Kontakt zu Mitschülern zu knüpfen. Aus den Hinweisen zu Lernbereichen und Fächern ergibt sich, dass sein Lesevortrag noch nicht flüssig war und er sehr langsam schrieb. Seine Rechtschreibleistung war noch nicht beständig und er zeigte große Unsicherheiten auch beim Rechnen. Im Laufe des 2. Schuljahres wurde der Kläger in der Praxis für Heilpädagogik M. Heuft in Wuppertal vorgestellt. Aus dem entsprechenden Bericht der Heilpädagogin vom 07. Dezember 1998 ergibt sich, dass der Kläger einen Entwicklungsrückstand von etwa neun Monaten zeigte bei einem rechnerischen IQ von 91. Aufgaben aus dem Bereich auditiver Wahrnehmung konnte der Kläger nicht oder nur zum Teil lösen. Deshalb wurde eine heilpädagogische Behandlung vorgeschlagen. Daraufhin beantragten die Eltern des Klägers am 25. Januar 1999 die Kostenübernahme für die Durchführung einer heilpädagogischen Behandlung im Rahmen der Hilfe nach § 35 a SGB VIII. Die von der Klassenlehrerin des Klägers ausgefüllte Stellungnahme vom 09.02.1999 ergab, dass der Kläger unkonzentriert und sehr langsam arbeitete und im Bereich Rechtschreiben Förderbedarf bestand. Zum Sozialverhalten des Klägers wurde ausgeführt, er sei nicht isoliert aber auch nicht voll integriert und leide unter den fehlerhaften Unterrichtsleistungen. Der Kläger wurde in der Folgezeit Frau Dr. Dipl.-Psych. L., Fachärztin für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, vorgestellt. Diese kam in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 13. April 1999 zu dem Ergebnis, dass eine Störung der auditiven Wahrnehmung und eine emotionale Störung des Kindesalters bei belastender familiärer Situation vorlag. Nach dem Kaufmann-ABC- Intelligenztest erzielte der Kläger ein Ergebnis im Bereich des unteren Durchschnitts (IQ von 86). Der psycholinguistische Entwicklungstest zeigte Ergebnisse deutlich unterhalb des Normbereiches. Deshalb empfahl die Ärztin eine heilpädagogische Behandlung, um die Defizite des Klägers insbesondere im Bereich der auditiven Wahrnehmung zu verbessern und hielt diese Maßnahme für einen Zeitraum von etwa 1 ½ Jahren für erforderlich. Weiter führte sie aus, dass der Kläger lernen müsse sich realistisch einzuschätzen und Korrekturen und Hilfestellungen besser anzunehmen. Nach einem Hilfeplangespräch am 04. Mai 1999 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06. Mai 1999 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der heilpädagogischen Behandlung im Umfang von einer Therapiestunde wöchentlich. Aus dem Protokoll des weiteren Hilfeplangesprächs am 14. Dezember 1999 ergibt sich, dass der Kläger bis zu den Herbstferien eine positive Entwicklung genommen und eine bejahende Einstellung gegenüber der Schule eingenommen hatte. Er war sehr ausgeglichen, entspannt und konnte sich gut auf die Angebote einlassen. Seit November gab es jedoch einen deutlichen Einbruch und der Kläger war äußerst unkonzentriert und aggressiv. Auch stotterte er wieder stärker. Nach der (zeitweisen) Trennung der Eltern des Klägers machte die Mutter des Klägers seit dem 15. November 1999 eine ganztägige Weiterbildung. Mit Bescheiden vom 21. Dezember 1999 und 05. Juli 2000 wurde die Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Behandlung weiter bewilligt. In dem Hilfeplangespräch vom 20. Juni 2000 zeigte sich, dass sich der Leistungseinbruch weiter fortgesetzt hatte und der Kläger massive Schulunlust und zunehmend schlechtere Schulleistungen zeigte. Auch litt er zeitweise unter psychosomatischen Beschwerden (Bauchschmerzen). Außerdem nässte der Kläger ein und stotterte. Aus dem weiteren Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 17. Oktober 2000 ergibt sich, dass die familiäre Situation durch einige Ereignisse (Erkrankung der Großeltern) sehr belastet war. Jedoch war es dem Kläger gelungen sich in der Therapie mehr zu öffnen und sich auch verbal differenziert über Schwierigkeiten zu äußern. Sein Selbstbewusstsein hatte sich gebessert und sein Einnässen war deutlich reduziert. Nach wie vor stotterte er jedoch je nach Situation verschieden stark ausgeprägt. Während sich seine Schulleistungen im Bereich der Mathematik verbessert hatten, bestanden im Fach Deutsch massive Probleme. Die psychosomatischen Beschwerden waren weniger geworden. Als Ergebnis des Hilfeplangesprächs wurde angeführt, dass die heilpädagogische Förderung bis April 2001 fortgeführt werden sollte. Außerdem wollte sich die Mutter der Klägerin mit der Grundschule wegen Fördermöglichkeiten bezüglich der Rechtschreibung besprechen. Mit Bescheid vom 08. November 2000 bewilligte der Beklagte die Weiterführung der heilpädagogischen Behandlung für den Zeitraum vom 01. November 2000 bis zum 30. April 2001 im Umfang von einer Therapiestunde wöchentlich. Hiergegen legten die Eltern des Klägers Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 damit begründeten, dass bei dem Kläger bereits seit Längerem eine Lese-Rechtschreibschwäche bestehe. Da keine qualifizierte Hilfe seitens der Schule möglich sei, hätten sie nach Möglichkeiten einer entsprechenden Hilfe gesucht und Kontakt zur Praxis für Lerntherapie T. in E. aufgenommen. Die dort durchgeführten Tests hätten bestätigt, dass der Kläger unter einer Lese-Rechtschreibschwäche leide und eine baldige Förderung nötig sei. Sie baten zusätzlich zu den bewilligten Therapiestunden in der heilpädagogischen Praxis um Bewilligung einer Therapiestunde pro Woche in der Praxis T. in E.. Beigefügt war ein Behandlungsplan/Förderdiagnostik der Praxis für Lerntherapie T. vom 30. November 2000. Mit Schreiben vom 09. Januar 2001 wies der Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass eine weitere Prüfung erforderlich sei und mit dem zuständigen Schulamt Kontakt aufgenommen worden sei. Außerdem wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass sie über die bewilligte Therapie hinaus keine weitere Therapie beginnen dürften. Das Schulamt des Kreises Coesfeld überreichte sodann das Zeugnis des 2. Halbjahres der 3. Klasse vom 28. Juni 2000, in dem der Kläger in Sprachgebrauch und Rechtschreiben die Note „ausreichend" und im Lesen ein „befriedigend" erhalten hatte. Aus den Hinweisen zum Arbeits- und Sozialverhalten und aus den Lernbereichen/Fächern ergibt sich, dass der Kläger in diesem Schulhalbjahr öfter Mühe hatte dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, da seine Aufmerksamkeit rasch nachließ. Seine Hausaufgaben erledigte er zunehmend regelmäßiger und vollständiger. Zwar hatte er an der Weiterentwicklung seiner Rechtschreibkenntnisse gearbeitet, jedoch unterliefen ihm beim Diktatschreiben noch viele Fehler und auch in Mathematik waren seine Leistungen sehr schwankend. Dem Sachunterricht folgte der Kläger interessiert. Im Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse vom 26. Januar 2001 wurde das Lesen mit „befriedigend", der Sprachgebrauch mit „ausreichend" und das Rechtschreiben mit „mangelhaft" bewertet. In der beigefügten Empfehlung zur Wahl der Schulform in der Sekundarstufe 1 wurde ausgeführt, dass der Kläger ein aufgeschlossener kontaktfreudiger Schüler sei, der sich gut in die Klassengemeinschaft habe integrieren können. Der Kläger wurde darin als lese- rechtschreibschwacher Schüler beschrieben, dessen verstecke Nervosität bei vielen schriftlichen Arbeiten erkennbar sei. Immer öfter habe sich der Kläger um eine gewissenhafte und sorgfältige Ausführung seiner Arbeiten bemüht. Als geeignete Schulform wurde die Hauptschule/Gesamtschule vorgeschlagen. In einem Bericht vom 29. Januar 2001 berichtete die frühere Klassenlehrerin des Klägers, Frau Schnug-Kabisch, dass der Kläger seit dem 2. Schuljahr die Marienschule in Appelhülsen besucht und seitdem an einem Lese- und Rechtschreibunterricht teilgenommen habe. Die Leseförderung sei individuell oder in kleinen Lerngruppen erfolgt. Der Kläger lese unbekannte Texte ziemlich fließend vor, wobei ein Stottern sowie ein Wiederholen ein und desselben Wortes zu Lesebeginn auffalle. Trotzdem habe der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt gescheut der Lerngruppe Texte vorzulesen, vorzutragen sowie Theaterrollen zu übernehmen. Im rechtschriftlichen Bereich seien die Unsicherheiten des Klägers zunehmend deutlicher geworden und während die Zeugnisnoten im Bereich Sprache im 3. Schuljahr noch im befriedigenden Bereich gelegen hätten, habe die Rechtschreibleistung im 1. Halbjahr der 4. Klasse mit „mangelhaft" bewertet werden müssen. Nach Erkennen der Rechtschreibschwäche seien sofort gezielte Fördermaßnahmen eingeleitet worden. So seien zunächst allgemeine Fördermaßnahmen erfolgt. Seit dem 2. Schuljahr habe der Kläger fortlaufend einen schulischen Förderunterricht von einer Wochenstunde besucht, der von der Klassenlehrerin betreut worden sei. Im Rahmen dieses Förderunterrichts sei an den jeweils bekannten Lese- und Rechtschreibschwächen gearbeitet worden. Zur Mitte des 3. Schuljahres habe sich gezeigt, dass die schulischen Fördermaßnahmen nicht ausreichten, um die Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers ausreichend zu fördern. Deshalb riet die Klassenlehrerin zu einer außerschulischen Lerntherapie. Weiter wurde in dem Bericht ausgeführt, dass der Kläger in die Klasse gut integriert sei und von seinen Mitschülern akzeptiert werde. Es sei auch stets ein positiver Lernwille erkennbar gewesen. So entsprächen die Leistungen des Klägers in anderen Fächern auch durchschnittlichen Anforderungen. Überdurchschnittliche Erfolge würden durch seine geringe Konzentrations- und Merkfähigkeit verhindert. Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. November 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Aus dem Nachrang der Jugendhilfe folge, dass außerschulische Maßnahmen der Lerntherapie im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII nur gewährt werden dürften, wenn die schulische Förderung nicht ausreiche. Es sei zunächst Aufgabe der Schule Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen und fördern. In Nordrhein-Westfalen seien die schulischen Fördermaßnahmen durch Runderlass des Kultusministers geregelt. Die im Erlass vorgesehenen Fördermaßnahmen von Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens seien grundsätzlich geeignet Schüler mit entsprechender Problematik angemessen zu fördern. Dieser Bescheid wurde den Eltern des Klägers am 17. Februar 2001 zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am 16. März 2001 Klage erhoben und begehrt weiterhin die Übernahme der Kosten der Lerntherapie in der Praxis T.. Diese Therapie wurde im November 2000 begonnen und dauert noch an. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Maßnahmen der Schulen, die der Kläger besucht habe bzw. besuche seien nicht ausreichend. Auch fehlten im Kreis Coesfeld Einrichtungen, die die notwendigen Hilfen leisten könnten. So erfolge seitens des Caritas-Verbandes des Kreises Coesfeld keine Legasthenie-Förderung. Auch ergebe sich aus dem Bericht der Schule vom 29. Januar 2000, dass es an der Schule keine klassen- und jahrgangsübergreifende LRS-Fördergruppe gegeben habe. Der Kläger beantragt den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2001 zu verpflichten die Kosten der Lerntherapie in der Praxis T. für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, aus dem Hilfeplangespräch vom 17. Oktober 2000 ergebe sich, dass die durchgeführte heilpädagogische Behandlung durchaus geeignet und ausreichend gewesen sei. Diese sei auch von Frau Dr. Dipl.-Psych. L. in deren Stellungnahme vom 13. April 1999 empfohlen worden. Aus dem letzten Hilfeplangespräch ergebe sich, dass die psychosomatischen Beschwerden weniger geworden seien und die heilpädagogische Behandlung zu einem spürbaren Abbau der seelischen Belastung des Klägers geführt habe. Soweit der Kläger seelische Störungen gezeigt habe, könnten solche Störungen zwar grundsätzlich zu einer seelischen Behinderung bzw. einem Drohen derselben führen. Die Erziehungsberatungsstellen im Kreis Coesfeld seien jedoch mit ausgebildeten Diplom-Psychologen besetzt, die in der Lage seien seelische Störungen sowohl in Gruppen- als auch in Einzeltherapie zu behandeln. Eine Förderung des Klägers durch Übernahme der Kosten der Lerntherapie sei dagegen nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII möglich. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Schullaufbahn des Klägers (Verhalten und Leistungen) sowie über die konkret erfolgten schulischen Fördermaßnahmen durch Vernehmung der früheren Klassenlehrerin, Frau Martina Schnug-Kabisch, als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2001 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2001 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Abzustellen ist dabei für den Zeitraum bis zum 01. Juli 2001 auf § 35 a SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, da die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen nicht für vor diesem Tag entstandene Ansprüche gelten (Art. 67 - Übergangsvorschriften - des SGB IX vom 22. Juni 2001 (BGBl I 1045 ff). Danach ist Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem nach §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG und der Verordnung nach § 47 BSHG. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Gemäß § 3 der Verordnung zu § 47 BSHG sind seelisch wesentlich behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Gemäß § 5 der Verordnung sind Personen von einer solchen Behinderung bedroht, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher und fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Hinblick darauf, dass in § 35 a SGB VIII keine wesentliche seelische Behinderung verlangt wird, sind die Anforderungen an die Beeinträchtigung der Eingliederung geringer. Abzugrenzen ist die seelische Behinderung im Übrigen von der geistigen Behinderung, von der gemäß § 2 der Verordnung zu § 47 BSHG Personen bedroht sind, bei denen in Folge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unter Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum seelisch behindert bzw. von einer solchen Behinderung bedroht war. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. Dipl.-Psych. L. vom 13. April 1999 ergibt sich, dass der Kläger mit einem IQ von 86 über eine Grundintelligenz im Bereich des unteren Durchschnitts verfügte. Es bestand deshalb zu keiner Zeit Anlass den Kläger etwa zu einer Schule für Lernbehinderte zu schicken. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine Schwäche der geistigen Kräfte vorgelegen hätte, die unter anderem das Erreichen einer angemessenen Schulbildung in Frage gestellt hätte. Weiter ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Klägers und dem schriftlichen Bericht sowie der Zeugenaussage der früheren Klassenlehrerin, Frau Schnug-Kabisch, dass Vieles dafür spricht, dass bei dem Kläger eine Teilleistungsschwäche im Sinne einer isolierten Rechtschreibschwäche besteht. So wird der Kläger in der Empfehlung zur Wahl der Schulform in der Sekundarstufe I vom 26.01.2001 als lese-rechtschreibschwacher Schüler bezeichnet. In ihrem Bericht vom 29. Januar 2001 führte zudem Frau Schnug-Kabisch aus, dass der Kläger seit dem 02. Schuljahr an einem Lese- und Rechtschreibunterricht teilnahm und im rechtschriftlichen Bereich die Unsicherheiten zunehmend deutlicher geworden seien und die Probleme des Rechtschreibens erst in letzter Zeit als LRS-Schwäche erkannt worden seien. So ist auch im Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse der Bereich Lesen zwar mit „befriedigend", der Bereich Rechtschreibung jedoch mit „mangelhaft" bewertet worden. Das Vorliegen einer solchen Rechtschreibschwäche stellt jedoch für sich gesehen noch keine seelische Behinderung dar. Vielmehr müsste diese Teilleistungsstörung Hauptursache für eine seelische Störung sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer so genannten sekundären Neurotisierung) führt. Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2000 vor § 35 a, Rdnr. 34; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487. Seelische Störungen, die eine derartige Behinderung zur Folge haben können, sind unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Darunter sind alle diejenigen Fälle seelischer Störungen einzuordnen, die nicht zu den in § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Eingliederungshilfeverordnung angeführten seelischen Erkrankungen zu zählen sind. Diese Störungen sind mit den vom Verordnungsgeber verwandten Begriffen in einem umfassenden Sinne bezeichnet und nicht mehr im Einzelnen untergliedert. Sie sind deshalb weit auszulegen. Unter Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in diesem Sinne ist jedes von der Norm abweichende Verhalten und Erleben von längerer Dauer und gewisser Intensität zu verstehen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1996 - 8 A 2723/92 -. Als seelische Störung kommt hier die von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. L. diagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters in Betracht. So hatte der Kläger seit November 1999 massive Schulprobleme und war äußerst unkonzentriert und aggressiv. Dies setzte sich im 2. Schulhalbjahr der 3. Klasse fort. So ergibt sich aus dem Hilfeplan, dass der Kläger unter psychosomatischen Störungen (Bauchschmerzen) und Schulunlust litt. Fraglich ist jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtschreibstörung des Klägers und der diagnostizierten emotionalen Störung des Kindesalters. Wie sich nämlich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 13. April 1999 weiter ergibt, bestand diese Störung bei „belastender familiärer Situation". Außerdem stellt die Ärztin einen Zusammenhang zwischen der weiter diagnostizierten Störung der auditiven Wahrnehmung und der emotionalen Störung des Kindesalters her und empfahl deshalb eine heilpädagogische Behandlung, die der Kläger in der Folgezeit auch erhalten hat. Die darüber hinaus gehende von den Eltern des Klägers veranlasste Lerntherapie in der Praxis T. war dagegen von der Ärztin nicht empfohlen worden. Soweit sich aus den Protokollen der Hilfeplangespräche vom 14. Dezember 1999 und 20. Juni 2000 ergibt, dass der Kläger einen Leistungseinbruch und massive Schulunlust zeigte und zeitweise unter psychosomatischen Beschwerden litt, spricht vieles dafür, dass die auch zuvor bereits bestehende belastende familiäre Situation durch die (zeitweise) Trennung der Eltern sich für den Kläger durch die ganztätige Weiterbildung der Mutter des Klägers weiter verschlechtert und dies zu den seelischen Störungen des Klägers geführt hatte. So sind diese Beschwerden auch zeitgleich mit dem Beginn der ganztägigen Weiterbildung der Mutter aufgetreten. Jedoch konnten die Beschwerden in der Folgezeit durch die heilpädagogische Behandlung wenn nicht ausgeräumt, so jedoch verbessert werden. So ergibt sich aus dem Protokoll des Hilfeplangespräches vom 17. Oktober 2000, dass es dem Kläger inzwischen gelungen war sich mehr in der Therapie zu öffnen und sich auch verbal differenziert über Schwierigkeiten zu äußern. Auch hatte sich sein Selbstbewusstsein gebessert und sein Einnässen war deutlich reduziert. Die psychosomatischen Beschwerden waren ebenfalls weniger geworden. Letztlich kann jedoch die Frage, ob die Rechtschreibschwäche des Klägers wirklich Hauptursache oder lediglich Mitursache für die seelische Störung war, dahingestellt bleiben, da der geltend gemachte Anspruch daran scheitert, dass die diagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters des Klägers nicht dazu geführt hat, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen Behinderung). Zwar ist die Rechtschreibschwäche eine Teillernschwäche, die bei einem Kind seelische Störungen hervorrufen kann, durch die es zu einer seelischen Behinderung kommen kann. Allein das Vorliegen seelischer Störungen genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung. Hinzu kommen muss vielmehr die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998, 5 C 38.97 - FEVS 49.487. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und andererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störung die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule anführt. Solche gravierenden Ängste oder Verweigerungen durch den Kläger sind jedoch nicht feststellbar. So folgt aus den Zeugnissen, der Empfehlung und dem Bericht der St. Marien-Schule Appelhülsen, dass der Kläger ein aufgschlossener, kontaktfreudiger Schüler war, der sich gut in die Klassengemeinschaft integrieren konnte. Von seinen Mitschülern wurde er danach akzeptiert und unterstützt. Auch arbeitete er gern mit seinen Mitschülern zusammen und hatte auch einen Freund in der Schule. Weiter ergibt sich daraus, dass der Kläger im Unterricht aktiv mitarbeitete, stets einen positiven Lernwillen zeigte und keinerlei soziale Auffälligkeiten erkennbar waren. Außerdem bemühte er sich immer öfter um eine gewissenhafte Ausführung seiner Arbeiten. Die als Zeugin vernommene frühere Klassenlehrerin, Frau Schnug-Kabisch, bekräftigte diese in den früheren Zeugnissen, der Empfehlung und dem Bericht zum Ausdruck gekommene Einschätzung und führte weiter aus, dass der Kläger immer arbeitswillig, nicht verweigernd und auch nicht störend gewesen sei. Er sei weder gehäuft zu spät gekommen noch habe er viel gefehlt. Sein Verhalten sei eher unauffällig gewesen. Soweit die Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung einwandte, dass ihr Sohn morgens vor der Schule geweint hat, hat sie auf Nachfrage eingeräumt, dass dies lediglich gelegentlich geschah, etwa nach einem Wochenende oder nach den Schulferien, wenn ihr Sohn dann keine Lust gehabt habe zur Schule zu gehen. Dies kann jedoch noch nicht als behinderungsrelevante seelische Störung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden. Bei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben i. S. v. § 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob beim Kläger ein erfolgreicher Schulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass er keinen angemessenen Arbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - FEVS 46, 360, aus: „Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen Schulabschlusses auf einen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden - hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen Platz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres Ausbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche Behinderung i. S. d. § 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich - der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben finden." Angesichts der in den Zeugnissen der Klasse 3 und 4 dokumentierten Leistungen des Klägers, die zu Beginn der Therapie zwischen „gut" und „ausreichend" und danach mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben ebenfalls zwischen „gut" und „ausreichend" bewertet wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger ohne die begehrte Hilfe den Hauptschulabschluss nicht erreichen und danach keinen diesem Abschluss entsprechenden Platz im Arbeitsleben finden wird. Soweit die Klage den Zeitraum ab dem 01. Juli 2001 betrifft, richtet sich der geltend gemachte Anspruch nach § 35 a SGB VIII in der Fassung der durch das Sozialgesetzbuch - 9. Buch - SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) vom 19. Juni 2001, in Kraft getreten am 01. Juli 2001, geänderten Fassung (BGBl. I 1106 ff.). Auch danach besteht kein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe, da auch insoweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 35 a SGB VIII in der geänderten Fassung haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Trotz der sprachlichen Neufassung ist der inhaltliche Gehalt der Anspruchsnorm unverändert geblieben. Deshalb gelten insoweit die obigen Ausführungen hinsichtlich des fehlenden Drohens einer seelischen Behinderung. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Bericht des Schulamtes des Kreises Coesfeld und dem diesem zu Grunde liegenden Bericht der Geschwister-Scholl-Hauptschule vom 15. November 2002. Danach kommt der Kläger mit seinen Klassenkameraden gut zurecht, ist offen spontan und zugänglich und kann gut in Gruppen arbeiten. Er wird als motivierter und interessierter Schüler beschrieben. In den überreichten Zeugnissen der Hauptschule erreichte der Kläger in allen Fächern gute bis ausreichende Noten, wobei die Leistungen im Bereich Rechtschreiben nicht bewertet wurden. Da die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger sich auf Grund des gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII bestehenden grundsätzlichen Vorrangs schulischer Maßnahmen vorrangig, gegebenenfalls mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens, um zusätzliche schulische Fördermaßnahmen hätte bemühen müssen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.