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Urteil

5 K 1845/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0204.5K1845.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1973 geborene Kläger ist seit einem Verkehrsunfall schwerbehindert mit einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Er hat die Realschule besucht und eine Ausbildung als Industrie- und Handelskammer-geprüfter Bürofachhelfer abgeschlossen. 3 Der Kläger meldete sich am 27. Mai 1999 zum Fernstudium für den Erwerb des Abiturs bei dem J GmbH (J) in Hamburg an. Die monatlichen Kosten sollten nach den Angaben des Klägers pauschal 228 DM betragen. 4 Der Kläger beantragte am 31. Mai 1999, die Kosten dieses Fernstudiums im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen, und teilte zur Begründung mit, er studiere an der Fernuniversität Hagen; um dort seinen Abschluss machen zu können, wolle er das Abitur nachholen. 5 Die Landrätin des Kreises Steinfurt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. Juni 1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 6 Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht komme nicht in Betracht; der Kläger sei 26 Jahre alt und habe den Realschulabschluss sowie einen Abschluss als Bürofachhelfer; er habe bereits das schulpflichtige Alter überschritten und verfüge über eine angemessene Schulbildung und über einen angemessenen beruflichen Abschluss; es sei im Rahmen der Sozialhilfe lediglich dafür Sorge zu tragen, dass der Mindeststandard gewährleistet werde; Aufgabe der Sozialhilfe sei es dagegen nicht, dem Hilfeempfänger eine berufliche Besserqualifizierung zu garantieren; auch für die Eingliederung in die Gesellschaft sei das vom Kläger angestrebte Fernstudium nicht erforderlich, denn diese Ausbildung könne auch an der Abendschule in S durchgeführt werden. 7 Der Kläger legte am 24. Juni 1999 Widerspruch ein und machte im Einzelnen geltend, dass ihm seine Ansicht nach aus § 40 Abs. 1 Ziffern 3, 4 und 5 BSHG (Fassung 1994) und aus § 12 Abs. 3 der Eingliederungshilfeverordnung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des vom ihm angestrebten Fernstudiums zustehe. 8 Die Landrätin des Kreises Steinfurt wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die von dem Kläger angestrebte weitere Schulausbildung aus seiner Sicht zwar wünschenswert, jedoch nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht notwendig sei, weil der Kläger mit dem Abschluss der Realschule und mit der abgeschlossenen Ausbildung zum Bürofachhelfer ein menschenwürdiges Leben führen könne. 9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. Juli 1999 zugestellt. 10 Der Kläger hat am 7. August 1999 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: 11 Als Bürofachhelfer sei er auf Grund seiner Behinderung nicht zu vermitteln; dementsprechend sei es ihm nicht möglich, auf Grund seiner bisherigen Berufsausbildung am öffentlichen Leben teilzunehmen; er habe sich deshalb für ein Studium an der Fernuniversität Hagen mit den Fächern Politologie und Jura entschieden; dieses Studium habe er so gut gemeistert, dass ihm vorgeschlagen worden sei, sein Abitur beim G in Hamburg zu erwerben. Dieses Abitur sei notwendige Voraussetzung, um das Studium erfolgreich abzuschließen; nach erfolgreichem Abschluss des Studiums werde er trotz seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt sehr viel besser zu vermitteln sein. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Kreises vom 15. Juni 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, die Kosten für ein Fernstudium zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 228 DM zu übernehmen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide legt der Beklagte erneut dar, dass der Kläger auf Grund seines Realschulabschlusses und seiner abgeschlossenen Ausbildung als Bürofachhelfer in der Lage sei, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen; es werde bestritten, dass er nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sei; es sei vielmehr Aufgabe der Arbeitsverwaltung, ihm als Schwerbehinderten zu helfen, in seinem erlernten Beruf Arbeit zu finden; gegebenenfalls müsse er sich auf die vorrangige Möglichkeit verweisen lassen, in einer Werkstatt für Behinderte tätig zu werden. 17 Der Beklagte macht außerdem geltend, dass der Kläger die vom ihm begehrten Leistungen schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil er seinen Antrag auf Übernahme der Kosten erst gestellt habe, nachdem er sich zum Fernstudium angemeldet habe; er, der Kläger, habe somit seinen Bedarf schon gedeckt, bevor er dem Sozialamt bekannt geworden sei. 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 15. Juni 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des Fernstudiums zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu übernehmen. 22 Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dies trifft hier nicht zu. Zwar hat sich der Kläger bei dem J am 27. Mai 1999 angemeldet und erst am 31. Mai 1999 bei dem vom Beklagten beauftragten Bürgermeister der Stadt Rheine den Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt. Bei diesem Sachverhalt hat eine Bedarfsdeckung vor Bekanntwerden des Bedarfs aber nicht stattgefunden. Der Bedarf des Klägers bestand und besteht darin, durch das Ablegen des Abiturs die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dieser Bedarf ist nicht schon durch die Anmeldung vom 27. Mai 1999 gedeckt worden, sondern sollte erst mit Beginn des Kurses durch laufende Inanspruchnahme der Leistungen der J gedeckt werden. 23 Allerdings hängt das Einsetzen der Sozialhilfe desweiteren davon ab, ob in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - das ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe darf nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen Willen in Betracht gezogen, so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen angenommen (vgl. statt aller das Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 195 = FEVS 43, 59 = NVwZ 1993, 369). 24 Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier allerdings vor, denn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 hat keine (zwischenzeitliche und teilweise) Bedarfsdeckung stattgefunden. Der vom Kläger angestrebte Lehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife war im Juli 1999 noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn er schon begonnen haben sollte, kann von einer Bedarfsdeckung keine Rede sein, weil es sich bei dem Lehrgang nach den Angaben des Klägers um eine unteilbare Leistung gehandelt hat (vgl. dazu das o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer länger andauernden zahnärztlichen Behandlung). 25 Die Klage hat keinen Erfolg, weil die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht vorliegen. Abzustellen ist insoweit auf §§ 39, 40 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. 26 Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe zu gewähren. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG u. a. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. 27 Es kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG beschriebenen Personenkreis gehört, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG liegen nicht vor. 28 Diese Vorschrift gewährleistet Hilfe zum Besuch einer weiterführenden Schule. Der Kläger will jedoch keine weiterführende Schule besuchen, sondern ein privates allgemein bildendes Lerninstitut. Es handelt sich auch nicht um die Vorbereitung zum Besuch einer weiterführenden Schule, denn der Kläger möchte durch den Lehrgang an dem privaten Institut ein Abschlusszeugnis erreichen, mit dem er sich zum Ablegen der staatlichen Abiturprüfung melden kann. § 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995, BGBl. I S. 433 sieht zwar vor, dass auch Hilfe in einer Ausbildungsstätte gewährt werden kann, deren Ausbildungsabschluss dem eines Gymnasiums gleichgestellt ist. Das Abschlusszeugnis der J am Ende des vom Kläger angestrebten Lehrgangs steht jedoch dem Abitur an einem Gymnasium gerade nicht gleich. Vielmehr kann sich der Kläger lediglich nach Abschluss des Lehrganges zur staatlichen Abiturprüfung melden. § 12 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung sieht darüber hinaus vor, dass auch sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung gewährt werden kann, soweit im Einzelfall der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls im Falle des Klägers nicht gegeben, denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Landrätin des Kreises Steinfurt hätte der Kläger auch die an seinem Wohnort gelegene Abendschule besuchen und dort das Abitur erwerben können. 29 Darüber hinaus wird die vom Kläger angestrebte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nicht vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe erfasst. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe bezweckt aber nicht, den Behinderten besser zu stellen als den Nichtbehinderten. Bezogen auf den hier in Rede stehenden Besuch der J bezweckt die Eingliederungshilfe, dem Behinderten die Teilhabe an dem Angebot der Ausbildungsstätte zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass ein Behinderter wie ein Nichtbehinderter die Einrichtungen der Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen und eine entsprechende Schulausbildung erhalten kann. Aufgabe der Hilfe zu einer Schulausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten die Ausbildung dadurch zu finanzieren, dass die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte (OVG NRW, Urteil vom 24. November 1992 - 24 A 1713/90 -, FEVS 43, 341; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28.95 -, FEVS 46, 366, das zu dem vorgenannten Urteil des OVG NRW ergangen ist). 30 Dem Kläger geht es im vorliegenden Fall nicht darum, behinderungsbedingte Hindernisse oder Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme und dem Betrieb des Lehrgangs an der J entgegenstehen. Er macht Ausbildungsgebühren in Höhe von 228 DM geltend, die von jedem zu zahlen sind, der diese Ausbildungsstätte besucht, unabhängig davon, ob er behindert ist oder nicht. Es handelt sich mithin um keinen behinderungsbedingten Bedarf, so dass die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommt. Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe ist es, weder einen sozialen Mindeststandard noch eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht- Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 = FEVS 18, 86 und Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328 = FEVS 52, 205). 31 Gemessen hieran gehört es nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, dem Kläger den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, um ähnlich wie Nicht-Hilfeempfänger am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Der Kläger hat die Realschule besucht und einen Beruf erlernt. Es ist ihm möglich und zumutbar, in diesem erlernten Beruf tätig zu werden und auf diese Weise ähnlich wie Nichtbehinderte durch Erwerbseinkommen den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Behinderter in dem von ihm erlernten Beruf als Bürofachhelfer nicht vermittelbar sei. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, die Hilfe des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, um als schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts einen Arbeitsplatz zu finden. Diese Hilfe ist gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig (§ 2 Abs. 1 BSHG). Der Kläger hat nicht dargelegt und belegt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist bzw. gewesen wäre, mit Hilfe der Bemühungen des Arbeitsamtes einen behindertengerechten Arbeitsplatz als Bürofachhelfer zu finden. 32 Die weiteren vom Kläger angeführten Rechtsgrundlagen des § 40 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 BSHG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG eine insoweit vorrangige abschließende Regelung enthält. Ansonsten würde es aus den vorgenannten allgemeinen Gründen auch nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehören, die von dem Kläger angestrebte Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 oder Nr. 8 BSHG zu bewilligen. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.