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Urteil

5 K 1960/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:0204.5K1960.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 1943 geborene Kläger, seine Ehefrau sowie seine 1980 und 1982 geborenen Kinder erhielten vom Beklagten seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, weil das Erwerbseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht ausreichte, um den notwendigen Lebensunterhalt aller Familienangehöriger zu gewährleisten. Der Kläger arbeitete nach seinen eigenen Angaben seit Oktober 1997 als Fuger einen Tag in der Woche im Betrieb seines Sohnes und erzielte ein durchschnittliches Einkommen von 180 DM im Monat. Im August 1998 meldete der Kläger ein selbstständiges Gewerbe als Imker an. Da das Einkommen immer noch nicht ausreichte, erhielten der Kläger und seine Familienangehörigen weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 8. August 1998 forderte das Sozialamt des Beklagten den Kläger gemäß § 19 BSHG auf, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit im Vogelpark „N" nachzugehen. Für die Monate November und Dezember 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von lediglich 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes mit der Begründung, dass der Kläger der ihm aufgegebenen Tätigkeit im Vogelpark nicht nachgekommen sei. Der Kläger nahm die ihm dort angebotene Tätigkeit weiterhin nicht auf, erhielt allerdings in den Monaten Januar und Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe, nachdem er ärztliche Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte. Auch nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nahm der Kläger die ihm angebotene Tätigkeit im Vogelpark nicht auf. Nach Anhörung durch Schreiben vom 3. Februar 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 23. Februar 1999 für den Monat März 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 % des für ihn maßgeblichen Regelsatzes. Durch weiteren Bescheid vom 26. März 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger für April 1999 lediglich einen Betrag in Höhe von 324 DM, indem der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes um 50 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen vermindert wurde. Der Kläger legte am 12. April 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass er die Tätigkeit im Vogelpark aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne und dass ihm die Begründung des Beklagten zur Kürzung der Leistungen nicht ausreiche. Wegen der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11. Februar 1999. Durch weiteren Bescheid vom 27. April 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Mai 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 108 DM (20 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes). Diesen Betrag bewilligte der Beklagte auch für den Monat Juni 1999 durch Bescheid vom 26. Mai 1999 und für den Monat Juli 1999 durch Bescheid vom 24. Juni 1999. Gegen die Bescheide vom 27. April 1999, vom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 legte der Kläger ebenfalls ohne nähere Begründung Widerspruch ein. Auf Grund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 11. Februar 1999 veranlasste der Beklagte eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1999 kommt das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger geeignet sei, bis zu vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und vorübergehend auch im Freien zu verrichten. Die Landrätin des Kreises Steinfurt wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem vollen Regelsatz ausgezahlt werde, denn er habe sich zu Unrecht geweigert, im Vogelpark tätig zu werden; die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht gegeben, wie der Amtsarzt in seiner Stellungnahme festgestellt habe; bei der Festsetzung der dem Kläger bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt sei berücksichtigt worden, dass in der Vergangenheit durch die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt der Wille des Klägers zur Selbsthilfe habe gestärkt werden können; dies gelte auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum; auch sei durch die abgestufte Bewilligung von Leistungen darauf abgezielt worden, den Kläger zu veranlassen, wieder in einem Umfang erwerbstätig zu werden, der dazu führe, den eigenen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen sicherzustellen. Der Kläger hat am 26. August 1999 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung seiner gesundheitlichen Bedenken vor, dass er sich habe darum kümmern müssen, sein selbstständiges Gewerbe als Imker aufzubauen; darüber hinaus habe ihm nicht zugemutet werden können, auch noch einer weiteren Tätigkeit im Vogelpark nachzugehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde Metelen vom 26. März 1999, vom 27. April 1999, vom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 27. Juli 1999 zu verpflichten, für die Monate April bis Juli 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm wieder Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe der Regelsatzleistungen einschließlich der Unterkunftskosten zu gewähren, ist durch Beschluss vom 22. September 1999 - 5 L 1033/99 - abgelehnt worden. Der Gemeindedirektor der Gemeinde Metelen stellte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ein, nachdem der Kläger wieder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde Metelen vom 26. März 1999, vom 27. April 1999, vom 26. Mai 1999 und vom 24. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 27. Juli 1999 sind rechtmäßig und beeinträchtigen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger konnte nicht beanspruchen, dass ihm der Beklagte für die Zeit von April bis Juli 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe bewilligte. Auch die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur in eingeschränkter Höhe zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten, den Anspruch des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu verneinen und lediglich im Wege des Ermessens Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, ist § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung des seit dem 1. August 1996 geltenden Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1088. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zweierlei voraus: Die Feststellung, welche Maßnahme nach § 19 BSHG zumutbar ist, und die Feststellung, dass sich der Hilfesuchende bzw. Hilfeempfänger geweigert hat, dieser Maßnahme nachzukommen. Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommen Sinn und Zweck der Vorschrift in ihrer Verknüpfung mit den §§ 18 ff. BSHG entscheidende Bedeutung zu. § 25 Abs. 1 BSHG dient dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen. Wegen seiner Koppelung mit diesen Hilfenormen ist § 25 Abs. 1 BSHG selbst Hilfenorm. Sein Hilfezweck zeigt sich insbesondere darin, dass die Weigerung, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen, nicht zur Folge hat, dass der Hilfesuchende bzw. Hilfeempfänger aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen wird, sondern lediglich den Verlust des Rechtsanspruches auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach sich zieht. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann - mindestens zeitweise - die Kürzung der Hilfe bis hin zur gänzlichen Einstellung als ein Mittel in Betracht kommen, den Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfänger zur Arbeit anzuhalten, um ihn so letzten Endes auf den Weg der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) zu führen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 67, 1 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 32, 265 und Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - 16 A 1894/00 - und - 16 A 1886/00 -). Hieran anknüpfend hat der Beklagte für die Monate April bis Juli 1998 einen Anspruch des Klägers auf die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu Recht verneint. Dem Kläger war es im vorgenannten Zeitraum zuzumuten, der vom Beklagten durch Bescheid vom 8. August 1998 angeordneten Maßnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alternative BSHG nachzukommen. Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alternative BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Dies ist in dem Bescheid vom 8. August 1998 geschehen, denn darin ist der Kläger aufgefordert worden, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit durch allgemeine Anlagenpflege und durch Pflege von Wegen und Plätzen im Vogelpark N in der Zeit von Montags bis Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nachzukommen. Dafür sollte der Kläger eine Entschädigung von 2,50 DM je Arbeitsstunde erhalten. Dem Kläger war es im streitgegenständlichen Zeitraum zumutbar, dieser Maßnahme nachzukommen. Die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme beurteilt sich nach § 18 BSHG. Dem Hilfesuchenden darf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich hierzu nicht in der Lage ist. Dies traf bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Die von ihm selbst vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 11. Februar 1999 lässt nicht erkennen, welchen Arbeiten er aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen konnte. Demgegenüber wird in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Steinfurt vom 18. Mai 1999 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger geeignet war, bis zu vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und vorübergehend auch im Freien zu verrichten. Letzteres traf für den Kläger zu, denn der Beklagte hatte ihm in dem Bescheid vom 8. August 1998 aufgegeben, befristet von 8.00 bis 12.00 Uhr Montags bis Freitags im Rahmen der allgemeinen Anlagenpflege und der Pflege von Wegen und Plätzen im Vogelpark N tätig zu werden. Diese Tätigkeit entsprach den Vorgaben in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 1999. Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, er solle in der seiner Gesundheit abträglichen Futterküche eingesetzt werden, geben der Bescheid vom 8. August 1998 und die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 18. Mai 1999 keine Anhaltspunkte. Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch dann nicht zugemutet werden, wenn dieser Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Auch diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Die Mitarbeit des Klägers im Betrieb seines Sohnes, die mit einer Stunde pro Woche angegeben worden ist, hinderte den Kläger nicht daran, von Montag bis Freitag täglich vier Stunden im Vogelpark N zu arbeiten, zumal dem Kläger freigestellt war, sich von der Tätigkeit im Vogelpark N abzumelden, wenn er anderweitig beschäftigt war. Auch die Ausübung des selbstständigen Gewerbes eines Imkers kann nicht als wichtiger Grund angesehen werden, nicht die dem Kläger zugewiesene Arbeitsgelegenheit auszuüben. Jeder Hilfesuchende muss seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dies bedeutet, dass als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die auf Dauer geeignet ist, den eigenen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen zu gewährleisten. Dies traf jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum für die Imkerei des Klägers nicht zu, denn der Kläger hat keinerlei Angaben darüber machen können, welche Einnahmen und Ausgaben er im vorgenannten Zeitraum bezüglich der Imkerei hatte und ob dieses Gewerbe geeignet war, die Familie auf Dauer zu ernähren. Weitere Gründe, die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit abzulehnen, lagen für den Kläger nicht vor. Eine Arbeitsgelegenheit ist insbesondere gemäß § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. Keiner dieser Sachverhalte ist bei dem Kläger im vorgenannten streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Erst Recht kann kein wichtiger Grund darin gesehen werden, dass der Kläger seine Tochter mit dem Auto morgens zu einer Lehrstelle als Floristin fahren wollte, weil es aus seiner Sicht der Tochter nicht zuzumuten war, schon um 6 Uhr morgens aufzustehen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Lehrstelle zu fahren. Mit dieser Begründung hätte der Kläger auch der Arbeitsstelle eines privaten Arbeitgebers nicht fernbleiben dürfen. Für die Wahrnehmung einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gilt nichts anderes. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von April bis Juli 1998. Darüber hinaus hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, die Hilfe zum Lebensunterhalt für den vorgenannten Zeitraum in bestimmter Höhe unterhalb des Regelsatzes festzusetzen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beklagte von dem ihm in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck dieser Ermessensermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Ermessensentscheidung muss der zuständige Träger der Sozialhilfe sich davon leiten lassen, dass die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Wegfall des Anspruches auf diese Leistungen dazu dienen soll, den Hilfeempfänger anzuhalten, sich selbst zu helfen, indem er sich um eine für ihn zumutbare Arbeit bemüht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, a.a.O.). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 hat die Landrätin des Kreises Steinfurt ihre Ermessensentscheidung damit begründet, dass der Kläger über die Folgen der Nichtableistung zugewiesener gemeinnütziger und zusätzlicher Tätigkeit mehrfach hingewiesen worden sei; auch sei die Hilfe stufenweise gekürzt worden und berücksichtigt worden, dass dem Kläger wenigstens die Generalkosten der Haushaltsführung belassen worden seien; es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass durch die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt der Wille des Klägers zur Selbsthilfe habe gestärkt werden können; zwar habe sich der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geweigert, gemeinnützige Arbeit zu leisten, gleichwohl sei es gerechtfertigt, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Höhe zu bewilligen, die es ihm ermögliche, die Generalunkosten des Haushaltes zu tragen. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beklagte das ihm gesetzlich zustehende Ermessen gesehen und entsprechend dem Sinn und Zweck des § 25 BSHG betätigt hat. Die Entscheidung des Beklagten und der Landrätin des Kreises Steinfurt wird letzten Endes dadurch bestätigt, dass der Kläger im Oktober 1999 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die zur Folge hatte, dass er zumindest für ein Jahr nicht mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.