Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Juni 1999 - Az.: wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung zu verbieten, das von dieser Baugenehmigung betroffene Gebäude für die Veranstaltung von privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des im Ortskern von J. stehenden Wohnhauses B- Straße (Gemarkung J. Flur 1 Flurstück 1). Der Beigeladene ist Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks Straße U. (Gemarkung J Flur 1 Flurstück 2). Auf dem nordöstlichen, an die Straße U. grenzenden Teil dieses Grundstücks betreibt der Beigeladene die Gaststätte und das Hotel L. Auf dem südwestlichen Teil dieses Grundstücks, schräg gegenüber dem etwa 30 m entfernten Wohnhaus des Klägers, steht ein eingeschossiges Gebäude, das bis 1997 mit seinen Umkleide-, Wasch- und Nebenräumen dem Sportverein T. für die Benutzung des direkt angrenzenden Vereinssportplatzes (Flurstück 3) diente. Der Bebauungsplan Nr. 1 F" der Stadt J. weist das Grundstück des Klägers, den südwestlichen Teil des Flurstücks 2, auf dem (auch) das ehemalige Umkleidegebäude steht, und den Sportplatz als Allgemeines Wohngebiet aus. Mit Datum vom 9. Juni 1999 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung (des) Umkleidegebäude(s) zum Lager- und Abstellgebäude", für die Erneuerung der WC- Anlagen zu einer Mehrzwecknutzung" und für den Anbau eines Mehrzweckraumes" an das ehemalige Umkleidegebäude. Die Umbaumaßnahme wurde im November 1999 fertig gestellt. Im Januar 2000 beschwerte sich der Kläger erstmals beim Beklagten darüber, daß der Beigeladene den als Mehrzweckraum" genehmigten Aufenthaltsraum des ehemaligen Umkleidegebäudes seit Anfang Dezember 1999 als fest eingerichteten und mit großer Freiterrasse ausgestatteten Partyraum" seinen Gästen in Eigenregie gegen Entgelt zur Benutzung überlasse. Die Veranstaltungen dauerten bis in die frühen Morgenstunden. Durch laute Musik, durch die An- und Abfahrt der Gäste, durch das Schlagen von Autotüren und durch laute Unterhaltung der Gäste vor dem Eingang des Partyraumes, der seinem Wohnhaus direkt zugewandt sei, komme es zu unerträglichem, ruhestörendem Lärm. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 erhob der Kläger gegen die Nutzung des Mehrzweckraumes als Partyraum vorsorglich fristwahrend Widerspruch". Seit Anfang März 2000 warb der Beigeladene wiederholt im J. Anzeiger wie folgt für die Anmietung des Partyraumes: Geburtstag... Hochzeit... Geniessen auch Sie selbst Ihren Tag. Vergessen Sie den Stress mit Bierwagen, Toilettenwagen, Zelt, Tische, Bänke, Gläser usw., (oftmals noch vergammelt & versifft)... Feiern auch Sie entspannt mit Ihren Gästen. Wir haben die Alternative: - preiswerter, sauberer und besser in jeder Beziehung. Neue freundliche, moderne Mehrzweckräume in eigener Regie M.-P.-T." (20-100 Pers.)" Unter Hinweis auf diese überregionale Werbung des Beigeladenen für seinen Partyraum bekräftigte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2000 an den Beklagten den Standpunkt, daß in dem Mehrzweckraum" des ehemaligen Umkleidegebäudes ein von der erteilten Baugenehmigung nicht erlaubter Gaststättenbetrieb stattfinde. Er bat darum, diese illegale bauliche Nutzung, die bis spät in die Nacht hinein andauere und eine unerträgliche Lärmquelle darstelle, nunmehr bauaufsichtsbehördlich zu unterbinden. Mit Schreiben vom 21. August 2000 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, daß die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 die Nutzung der Räume als Partyraum nicht umfasse. Er, der Beklagte, sei gehalten, ordnungsbehördliche Maßnahmen einzuleiten und beabsichtige deshalb, ein Nutzungsverbot für den Partyraum - einschließlich Vermietung an Dritte als Gesellschaftsraum für private Veranstaltungen (Partys, Feiern, Feste) - auszusprechen. Der Beigeladene hielt dieser Absicht des Beklagten entgegen, der Umbau des ehemaligen Umkleidegebäudes - statt des zunächst von ihm erwogenen Abrisses - und der Neubau eines Mehrzweckraumes", in dem auch Feierlichkeiten abgehalten werden könnten, beruhe auf einem vom Beklagten selbst geäußerten, befürworteten und durch die Erteilung der Baugenehmigung gebilligten Vorschlag. Bei dem Mehrzweckraum handele es sich hingegen vom Konzept her nicht um eine Gaststätte oder einen Partyraum. Der Mehrzweckraum werde hauptsächlich für Tagungen und Besprechungen genutzt. Er habe schon als Versammlungsraum der Schiedsrichtervereinigung, Gästen des Hotels L. für Tagungen und Besprechungen sowie Bewohnern des nahegelegenen Altenheimes für private Familienfeiern gedient. Er könne folglich als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO zum Hotel L bzw. als - im Allgemeinen Wohngebiet zulässige - Anlage für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO angesehen werden. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gingen mit der Nutzung des Mehrzweckraumes nicht einher. Bei den von dem Kläger durch - unbegründete - Anrufe veranlaßten nächtlichen Polizeieinsätzen sei ruhestörender Lärm in keinem Fall festgestellt worden. Mit Schreiben vom 14. November 2000 führte der Kläger beim Beklagten wiederum Beschwerde über erneute nächtliche Ruhestörungen durch die Nutzung des Partyraumes M" und kündigte die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, falls der Beklagten seinem Verlangen nach bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten nicht entspreche. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, es sei unerheblich, ob das ehemalige Umkleidegebäude als Partyraum baurechtmäßig genutzt werde. Ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil immissionsschutzrechtlich beachtliche Beeinträchtigungen bislang weder vom Kläger nachgewiesen worden seien noch von der Polizei - bei einer Reihe von Einsätzen - hätten festgestellt werden können. Der Kläger hat am 5. Dezember 2000 Klage erhoben. Er bekräftigt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkte. Ergänzend trägt er im wesentlichen vor, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Mehrzweckraum" und die Mehrzwecknutzung" des ehemaligen Umkleidegebäudes, die keine in der Baunutzungsverordnung vorgesehene zulässige Art der baulichen Nutzung bezeichne und die die erlaubte bauliche Nutzung auch im ungewissen lasse, sei bereits wegen Unbestimmtheit nichtig. Jedenfalls sei sie aber rechtswidrig und verletzte den Anspruch des Klägers auf Wahrung des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters, weil die (nach wie vor) mit nächtlichen Ruhestörungen einhergehende Nutzung des Mehrzweckraumes" als Partyraum keine der nach § 4 BauNVO zulässigen Arten baulicher Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet sei. Der Kläger beantragt, 1. die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen im Wege einer Bauordnungsverfügung sicherzustellen, daß eine störende Tätigkeit - insbesondere der Betrieb eines Partyraumes - unterbleibt. Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen ihren im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, daß immissionsschutzrechtlich beachtliche Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Mehrzweckraumes als Gesellschaftsraum (für Familienfeiern und Partys) bislang weder vom Kläger nachgewiesen worden seien noch von der Polizei hätten festgestellt werden können. Folglich verletze die erteilte Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen nachbarlichen Rechten noch stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu. Beklagter und Beigeladener beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit ihrem Sachantrag zu 1. als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in der Sache selbst begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 durfte nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben des Beigeladenen öffentlich-rechtliche, auch dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften entgegenstanden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Baugenehmigung ist deshalb nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Juni 1999 verstößt wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil in ihr die genehmigte bauliche Nutzung des ehemaligen Umkleidegebäudes nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen, klar und eindeutig alle für die beantragte Baugenehmigung notwendigen Angaben zu machen und so den Geltungsumfang und die Bindungswirkung der - auf den Bauantrag erteilten - Baugenehmigung festzulegen. Diesen Anforderungen genügten die Bauvorlagen des Beigeladenen nicht: Die Mehrzwecknutzung", die ausweislich der Bauvorlagen des Beigeladenen als hauptsächliche Nutzung des ehemaligen Umkleidegebäudes beabsichtigt ist, - dem in der Grundrißzeichnung dargestellten Abstellraum", den beiden mit Tisch- und Stuhllager" bezeichneten Räumen sowie den Räumen für die Heizung und die WC soll erkennbar lediglich eine der Hauptnutzung dienende Funktion zukommen - ist in den Bauvorlagen des Beigeladenen nicht näher erläutert worden. Die mit Mehrzwecknutzung" umschriebene Nutzungsabsicht eines Bauherrn erschließt sich auch nicht aus der Terminologie der Baunutzungsverordnung, weil diese eine bauliche Nutzung dieser Art nicht kennt. Da sich die zukünftige Nutzung des bis dahin zum Umkleiden und Duschen genutzten Gebäudes wegen der - dem Beigeladenen und der Bauaufsichtsbehörde bekannten - und auch aus den Bauvorlagen ablesbaren Aufgabe des früheren Nutzungszwecks (als Nebenanlage des Sportplatzes) auch nicht aus dem objektivierten Sinngehalt" des Bauantrages - anders als in dem durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144, entschiedenen Fall - erschließen ließ, ist dieser und folglich auch die auf ihn erteilte Baugenehmigung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Ob die Behauptung des Beigeladenen zutrifft, der Umbau und die Nutzungsänderung des ehemaligen Umkleidegebäudes zu einem anmietbaren Gesellschaftsraum (mit Nebenanlagen) zur Veranstaltung von privat organisierten Feierlichkeiten beruhe auf einem vom Beklagten selbst geäußerten, befürworteten und durch die Erteilung der Baugenehmigung gebilligten Vorschlag, muß nicht geklärt werden. Abgesehen davon, daß der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 21. August 2000 an den Beigeladenen Zweifel an der behaupteten Absprache weckt, wäre diese - sollte sie gleichwohl erfolgt sein - rechtlich unbeachtlich, weil sie nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahren gewesen und folglich auch nicht Regelungsgehalt der Baugenehmigung geworden ist. Der hiernach bestehende Verstoß der Baugenehmigung gegen § 37 Abs. 1 VwVfG verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung verletzt nachbarliche Rechte, wenn sie sich gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz der Nachbarrechte erforderlich ist. zur Verletzung nachbarlicher Rechte bei Mißachtung des Gebots hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit einer Baugenehmigung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139; Beschluß vom 3. Februar 2003 - 10 B 1439/02 -, S. 2 So liegt der Fall hier. Die mit dem - unbestimmten - Inhalt Mehrzwecknutzung" erteilte Baugenehmigung des Beklagten erlaubt jede in das Belieben des Beigeladenen gestellte und in den Räumen - rein tatsächlich - mögliche bauliche Nutzung, obwohl gerade die genaue Festlegung der erlaubten Nutzung zur Wahrung der öffentlichen Nachbarrechte des Klägers, und zwar zum Schutz vor einer baugebietswidrigen Nutzung des Gebäudes (dazu noch unten) erforderlich war (und ist). Auch wenn man die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 ungeachtet der voranstehenden Entscheidungsgründe für hinreichend bestimmt und die offenbar von Anfang an vom Beigeladenen beabsichtigte und auch - nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2003 deutlich gewordenen Sach- und Streitstand - nach wie vor ausgeübte Nutzung der Räume (als Gesellschafts- bzw. Partyraum für bis zu 100 Personen, den Gäste - auch - für selbst veranstaltete Feiern in Eigenregie" anmieten können) von ihr miterfaßt ansehen wollte, wäre der Klageantrag zu 1. begründet. Würde der Geltungsumfang der Baugenehmigung diese Nutzung der Räume einschließen, wäre die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO 1962 rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen: Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung sind die genannten Vorschriften maßgeblich, weil Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 26 Zum Esch" der Stadt Ibbenbüren weder aus den Akten hervortreten noch vom Beigeladenen überzeugend geltend gemacht worden sind. Daß die vom Bebauungsplan auf dem Grundstück des Beigeladenen gezogene Grenze zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet durch den Saal des Hotels L. verläuft (S. 2/3 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 11. Februar 2003), wirft Zweifel an der Gültigkeit der Gebietsfestsetzungen nicht auf. Auf der Grundlage des hiernach maßgeblichen § 4 BauNVO 1962 schied eine Genehmigung der in Rede stehenden Räume für eine Nutzung als Partyraum", nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 (der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft") schon deshalb aus, weil die hier in Rede stehende Art der Nutzung (Gesellschaftsraum für bis zu 100 Personen, den Gäste - auch - für selbst veranstaltete Feiern in Eigenregie" anmieten können) keine Schank- und Speisewirtschaft ist. Von dieser Rechtslage geht offenbar auch der Beklagte selber aus. Für die Genehmigung der Partyraum-Nutzung kam ferner § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 (sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb") nicht in Betracht, weil das Gebäude - von allem anderen einmal abgesehen - nicht über die für eine solche gaststättenähnliche Nutzung erforderlichen Schallschutzvorkehrungen verfügte. Da die Bauvorlagen des Beigeladenen für eine kulturelle, soziale oder gar sportliche Zweckbestimmung der Räume nichts hergeben und da die Räume nicht etwa ausschließlich Vereinen oder Gruppen mit kultureller, sozialer oder sportlicher Zielsetzung sondern - wie auch die später geschalteten Anzeigen des Beigeladenen für die M" belegen - einem beliebigen Interessentenkreis gegen Entgelt zum Feiern überlassen werden (sollten), scheidet § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 als Rechtsgrundlage für die erteilte Baugenehmigung gleichfalls aus. Allein die objektive Eignung der Räume zur Veranstaltung von Familien-, Betriebs- oder Vereinsfeiern mit bis zu 100 Personen und ihre Lage in direkter Nachbarschaft zu einem nur noch von Freizeit-Fußballern genutzten Sportplatz begründet noch nicht deren kulturelle, soziale oder sportliche Zweckbestimmung. Daß die angefochtene Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage auch in § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 nicht finden kann, hat der Kläger überzeugend ausgeführt (Schriftsatz vom 20. November 2002, S. 9/10). Auf diese - durch den Vortrag des Beklagten bzw. des Beigeladenen nicht entkräfteten - Ausführungen ist Bezug zu nehmen. Ist die angefochtene Baugenehmigung - unterstellt, sie deckt die Nutzung als Partyraum ab - hiernach mit § 30 Abs. 1 BauGB und mit § 4 BauNVO 1962 unvereinbar, so verletzt sie wegen dieses Rechtsverstoßes auch den Kläger in seinen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 285 ff. = BRS 55 Nr. 110; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; Beschluß vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung zu. Bereits die Genehmigung eines mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplanes unvereinbaren Vorhabens - wie hier - bedeutet die Verletzung der öffentlichen Rechte des Nachbarn (innerhalb des Gebiets), weil durch diese Genehmigung das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Für diese Rechtsverletzung kommt es - anders als für einen Verstoß gegen das in § 15 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot - nicht darauf an, ob das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall tatsächlich auch eine spürbare und nachweisbare Beeinträchtigung des Nachbarn bewirken wird bzw. bewirkt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O. S. 287 Zwar spricht nach Lage der Akten und aufgrund des Bildes, das sich allein aufgrund des unstreitigen Vortrags der Beteiligten gewinnen läßt, alles dafür, daß die Nutzung des Mehrzweckraumes" als Partyraum eine spürbare Beeinträchtigung der Wohnruhe auf dem Grundstück des Klägers bewirkt und daß folglich auch ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegeben ist. Dies bedarf indessen zur Entscheidung des Rechtsstreits aus den voranstehenden Gründen keiner abschließenden Beurteilung. Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klagebegehren ist gleichfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte, der - wie sein Schreiben vom 21. August 2000 an den Beigeladenen zeigt - die Nutzung der M" als Partyraum selber für baurechtswidrig hält, hat - nach Aktenlage - den Vornahmeantrag des Klägers vom 3. August 2000 bislang unbeschieden gelassen, weil er es nicht für bewiesen hielt, daß diese baurechtswidrige Nutzung eine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung der Wohnruhe auf dem Grundstück des Klägers bewirke. Für die so motivierte Untätigkeit liegt schon deshalb kein zureichender Grund i.S.v. § 75 VwGO vor, weil es - wie oben dargelegt - aus Rechtsgründen auf die vom Beklagten für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht ankommt. Das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klagebegehren ist auch begründet. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, daß die Bauaufsichtsbehörde einem durch die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts begründeten baurechtswidrigen Zustand durch bauaufsichtsbehördliches Einschreiten grundsätzlich abzuhelfen hat. vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191 Dieser Zustand ist - wie in den voranstehenden Urteilsgründen ausreichend belegt ist - im vorliegenden Fall gegeben. Da eine andere als die im Urteilstenor ausgesprochene Regelung zur Unterbindung der baugebietswidrigen Nutzung des von der Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 - Az.: 63-20-01-Z-9364 - betroffenen Gebäudes nicht ersichtlich ist, muß der Beklagte dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung verbieten, das in Rede stehende Gebäude für die Veranstaltung von privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat den Beigeladenen bei der Verteilung der Verfahrenskosten wie einen in der Sache unterlegenen Beteiligten behandelt, weil er der Klageerwiderung des Beklagten beigetreten, seinen Standpunkt durch einen eigenen Sachantrag bekräftigt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.