Urteil
5 K 2282/99.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0304.5K2282.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1960 geborener iranischer Staatsangehöriger, meldete sich am 15. September 1999 bei der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beantragte dort am 17. September 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Unterlagen über seine Person und über die näheren Umstände seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland legte der Kläger nicht vor. 3 Bei seiner Anhörung am 21. September 1999, die von 9 Uhr bis 10.55 Uhr dauerte, machte der Kläger u. a. folgende Angaben: 4 Er sei das erste Mal in der Bundesrepublik Deutschland; dies sei sein erster und einziger Asylantrag; er habe keine nahen Verwandten im Bundesgebiet; lediglich weitläufige Verwandte lebten hier; er sei bisher nicht im Ausland gewesen. 5 Er sei verheiratet und Vater eines Kindes; sein Sohn sei am 0 geboren worden; er habe bis zu seiner Flucht mit seiner Ehefrau und seinem Kind im Hause seiner Eltern gelebt; er habe noch drei Brüder und eine Schwester; seine Schwester lebe bei seinen Eltern; seine Brüder lebten alle in Teheran. 6 Er habe im Jahre 1980 in Teheran das Abitur bestanden; von März 1981 bis 1984 habe er seinen Militärdienst geleistet; danach habe er im Ministerium für Arbeit und Soziales gearbeitet, und zwar von November/Dezember 1986 bis 1989; als Grund für seine Entlassung hat der Kläger angegeben, er habe dort nicht sehr viel Geld verdient; er habe deshalb noch nebenbei Taxi fahren müssen; deshalb sei er nicht immer regelmäßig pünktlich zur Arbeit erschienen. 7 Nach seiner Entlassung aus dem Ministerium habe er bei einer Firma für den Verkauf von Ersatzteilen von Baumaschinen gearbeitet; nach etwa einem Jahr habe er sich selbstständig gemacht und diese Tätigkeit bis zu seiner Flucht ausgeübt. 8 Zu den seine Flucht auslösenden Vorgängen hat der Kläger angegeben: 9 Am 8. Juli 1999 sei er mit seinem Taxi unterwegs gewesen; er sei in der Nähe von Studentenwohnheimen in einen Stau geraten, weil dort eine Demonstration stattgefunden habe; er habe dann sein Taxi abgestellt, sich der Menschenmenge angeschlossen und etwa zwei bis drei Stunden an der Demonstration teilgenommen; es habe sich um eine Studentendemonstration gehandelt; dort seien politische Parolen gerufen worden, etwa: Ansahr tötet und der Führer unterstützt sie; auch an den nächsten Tagen habe er mitdemonstriert; bei der Demonstration am 14. Juli 1999 seien von den Demonstranten Läden im Basar in Brand gesetzt worden; daraufhin habe die Hisbollah die Demonstranten mit Schlagstöcken brutal angegriffen; er sei mit anderen Demonstranten umzingelt worden; er habe deshalb nicht mehr zu seinem Taxi gehen können; er sei vielmehr zu Fuß geflüchtet und später mit dem Bus nach Hause gefahren; am nächsten Tag habe er das Taxi abgeholt; dann sei er zu seiner Frau und zu seinem Kind gefahren; mit diesen zusammen habe er sich nach Taleghan begeben; dort habe die Familie ein Sommerhaus besessen; gegen abend, um 21.30 Uhr oder 22 Uhr, sei dann sein älterer Bruder erschienen; er sei sehr besorgt gewesen; er habe ihnen mitgeteilt, dass Ordnungskräfte und Hisbollah das Elternhaus aufgesucht und nach ihm gesucht hätten; sie hätten das Haus durchsucht und den Reisepass, auch Personalausweis und Militärausweis von seiner Mutter verlangt; diese Sachen hätten sie mitgenommen; er habe dann beschlossen, dass sein Bruder seine Frau und sein Kind mitnehmen solle; er selbst sei nach Kalak zu einer Tante seiner Mutter gefahren und habe sich dort aufgehalten; seitdem habe er seine Ehefrau und sein Kind nicht mehr gesehen; lediglich sein älterer Bruder habe ihn desöfteren besucht; er habe berichtet, dass drei Freunde aus dem Wohnviertel festgenommen worden seien; sie seien bis heute vermisst; in der Folgezeit sei es seinem Bruder gelungen, die Ersatzteile aus seinem Laden zu verkaufen und einen Erlös von 2,4 Millionen Tuman zu erzielen; er habe auch noch Geld auf seinem eigenen Konto gehabt; dieses Geld habe er seinem Bruder gegeben; er habe dann einen Schlepper organisiert, der 4,5 Millionen Tuman für die Ausreise verlangt habe; der Schlepper habe zunächst die Hälfte des Geldes bekommen; als er in Deutschland angekommen sei, habe er dort angerufen; er habe dann die andere Hälfte des Geldes bekommen. 10 Über seine Flucht aus dem Iran hat der Kläger angegeben: 11 Er habe sich am 29. August 1999 von Karadj nach Khoj begeben; dort sei er im Haus eines Schleppers angekommen; dort habe er den Ali kennen gelernt, mit dem er die gesamte Ausreise nach Deutschland gemacht habe; sie seien dann zusammen gegen 12 Uhr mit einem Landrover ungefähr zwei Stunden unterwegs gewesen; dann seien sie zweieinhalb bis drei Stunden zu Fuß gelaufen; sehr früh am Morgen seien sie dann in einem Dorf angekommen; es habe sich schon um die türkische Seite gehandelt; dort habe ein Ford auf sie gewartet; sie seien dann zu einem Dorf gefahren und von dort bis zum Abend des folgenden Tages weitergefahren; dann sei ein neuer Schlepper gekommen; er vermute, dass er sich nunmehr in Bulgarien aufgehalten habe; man habe ihnen gesagt, dass sie mit dem Zug nach Deutschland gebracht werden sollten; sie hätten sich dann dort neun Tage aufgehalten; sie seien dann in einen Güterzug eingestiegen und sechs Tage mit dem Zug gefahren; sie seien dann in einer kleinen Stadt angekommen; wo dies gewesen sei, wisse er nicht; er sei dann zusammen mit dem Ali nach Köln gefahren; dort sei er am 15. September 1999 angekommen; sie hätten dann einen Bekannten von Ali angerufen, der sie abgeholt habe; sie seien dann nach Bochum gefahren und am nächsten Tag, dem 16. September 1999, hätten sie in Dortmund den Asylantrag gestellt; er wisse nicht, durch welche Länder er gefahren sei; er wisse nur, dass er am Mittwoch, den 15. September 1999, in Deutschland angekommen sei. 12 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 29. September 1999 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. 13 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen zu haben, denn er habe nicht überzeugend darlegen können, dass er wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen von den staatlichen Stellen gesucht werde. 14 Der Kläger hat am 15. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Angaben bei dem Bundesamt anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen: 15 Am Abend des Demonstrationstages vom 14. Juli 1999 habe er sich mit seiner Familie in das Sommerhaus außerhalb von Teheran begeben; dort habe sich zwischen 23 und 24 Uhr auch sein Bruder eingefunden und habe ihm mitgeteilt, dass das Haus durchsucht worden sei; dies habe er von seinen Eltern erfahren; auch habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort ebenfalls verlassen müsse, weil er dort nicht sicher sei; bei den drei Freunden, die verhaftet worden seien, handele es sich um Freunde aus der Nachbarschaft; sie seien noch heute im Gefängnis; man könne sie nicht besuchen; dies habe er von seinen Eltern erfahren, mit denen er telefonisch in Kontakt stehe; auch seine Ehefrau und sein Sohn lebten nach wie vor in Teheran; auch mit ihnen habe er Kontakt. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 18 und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 19 Die Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist weder verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, noch verpflichtet, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 23 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, als politisch Verfolgter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG Asylrecht zu genießen, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 24 Auf Grund der Drittstaatenregelung des Artikel 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG scheidet ein Asylanspruch auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften aus, wenn der Asylbewerber auf dem Landweg über irgendeinen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/83 -, BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 = NJW 1996, 2525 sowie Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 = NVwZ 1999, 313). 25 Dies trifft auf den Kläger zu. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21. September 1999 angegeben, dass er in einem Güterzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Diese Angaben hat er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2003 bestätigt, denn er hat auf ausdrückliches Befragen des Gerichts mitgeteilt, dass seine damaligen Angaben beim Bundesamt auch heute noch zutreffen. Wenn der Kläger mit dem Zug eingereist ist, kann dies nur entweder über einen Staat der Europäischen Union oder über einen sonstigen Nachbarstaat geschehen sein, der nach Maßgabe der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Das Gericht braucht in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der angegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu klären, über welchen sicheren Drittstaat der Kläger mit dem Güterzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 26 Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu gewähren. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. 27 Soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht, ist der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG identisch mit dem des Artikel 16 a Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42). Daher müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 16 a Abs. 1 GG erfüllt sein, um Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten. Dies trifft im Falle des Klägers nicht zu. 28 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 188, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357 = NJW 1980, 2641). 29 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, Buchholz, Gliederungsnummer 402, 25, § 1 AsylVfG Nr. 2240 = NVwZ 1986, 760). 30 Der Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend, ins Einzelne gehend und widerspruchsfrei die in seinen persönlichen Lebenskreis fallenden Vorgänge zu schildern, die seiner Auffassung nach geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, Buchholz, Gliederungsnummer 310, § 108 VwGO Nr. 148 = NVwZ 1985, 36 und Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz, Gliederungsnummer 402.24, § 28 AuslG Nr. 44). 31 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgungsstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = NVwZ 1985, 658). 32 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze steht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. 33 Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, dass er im Juli 1999 zumindest an zwei Demonstrationen in Teheran teilgenommen hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass diese Teilnahme staatlichen Stellen im Iran bekannt geworden sein könnte und dass deshalb für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht. Das Gericht teilt insoweit die Ansicht des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, dass aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, wie die Sicherheitskräfte ihn so schnell als Teilnehmer der Demonstration erkannt haben sollen, dass sie noch am selben Abend das Haus durchsucht haben. Auch weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass es für die Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen wäre, den Kläger in seinem Sommerwohnsitz aufzusuchen, wenn bekannt geworden wäre, dass er an der Demonstration teilgenommen hat. Vielmehr wird die Ansicht des Bundesamtes, dass die vom Kläger behaupteten Aktivitäten den staatlichen Stellen nicht bekannt geworden sind, dadurch bestätigt, dass weitere Fahndungsmaßnahmen nicht stattgefunden haben und dass die Eltern sowie die Ehefrau und der Sohn des Klägers in der Folgezeit unbehelligt geblieben sind. 34 Zwar hat der Kläger sowohl anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass drei Freunde aus der Nachbarschaft 1999 verhaftet worden seien und noch heute im Gefängnis sitzen. Diesen Angaben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Verhaftung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an der Demonstration steht und dass mit der Verhaftung der drei Freunde die Teilnahme des Klägers an der Demonstration staatlichen Stellen bekannt werden konnte. 35 Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG festzustellen, weil sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Vorschrift notwendig machen könnten. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, denen es sich anschließt. 36 Die auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig. 37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.