Urteil
5 K 2589/99.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2003:0304.5K2589.99A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger, Eheleute und ihr 0 geborener Sohn - nach eigenen Angaben iranische Staatsangehörige -, meldeten sich am 17. September 1999 bei der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beantragten dort ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger zu 1. legte folgende Unterlagen vor: Die Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten Personalausweises; ein Schreiben über die Entlassung des Klägers zu 1. aus dem Gefängnis aus dem Jahre 1982 und eine auf den Namen des Klägers zu 1. ausgestellte Bescheinigung über sein Gehalt als Lehrer aus dem Jahre 1984. Außerdem legte der Kläger zu 1. eine mit dem Datum vom 4. Oktober 1999 versehene Bescheinigung vor, in der mitgeteilt wird, dass der Kläger zu 1. Mitglied der Tudeh-Partei im Iran war. Bei seiner Anhörung am 0, die von 9 Uhr bis 12.55 Uhr dauerte, gab der Kläger u. a. an: Er sei verheiratet und habe einen Sohn; er sei zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eingereist, um hier Asyl zu beantragen; er habe hier keine Verwandten; der Bruder seiner Frau lebe in Deutschland; im Iran leben noch seine 75 Jahre alte Mutter; sein Vater sei vor 35 Jahre verstorben; er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gewohnt. Von 1970 bis 1974 habe er das Gymnasium in seinem Heimatort besucht; von 1974 bis 1976 habe er eine Ausbildung als Lehrer gemacht; danach sei er zum Militär gegangen; während seines Militärdienstes sei er im September/Oktober 1977 desertiert; er habe später den Militärdienst nicht ableisten müssen, denn nachdem die Revolution gesiegt habe, sei er vom Wehrdienst befreit worden; im Jahre 1979 habe er dann eine Anstellung als Lehrer erhalten; im Rahmen einer Säuberungsaktion sei er 1982 entlassen worden; danach habe er bis zu seiner Ausreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Er gehöre der Tudeh-Partei an; im Jahre 1979 habe er seine Aktivitäten für die Partei begonnen; im September/Oktober 1981 sei er festgenommen und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; zwei Jahre später sei er erneut festgenommen und zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, und zwar als Mitglied der Tudeh-Partei; er habe die Strafe bis 1985 absitzen müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei ihm dann nichts mehr passiert; es sei für ihn danach sehr schwer gewesen, öffentliche Aktivitäten auszuüben; er habe sich seit dem mit Freunden jeden Freitag zum Bergsteigen getroffen und dort Nachrichten ausgetauscht; dies sei letztmalig im August/September 1999 geschehen. Zu den seine Flucht auslösenden Vorgängen hat der Kläger zu 1. angegeben: Von 1997 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 habe er ein mal im Monat Flugblätter verfasst und vervielfältigt; diese Flugblätter habe er dann einem Freund mitgegeben, der die Flugblätter an andere Orte gebracht habe, wo sie dann verteilt worden seien; Inhalt dieser Flugblätter sei gewesen, alles das, was das Regime als Lüge erzählt habe, bloßzustellen; das letzte von ihm verfasste Flugblatt habe zum Inhalt gehabt, über heimliche Ermordungen durch das Regime zu berichten; in diesem Flugblatt sei Khatami bloßgestellt worden; die Flugblätter seien in der Größe eines Din-A4 Blattes mit einer japanischen Schreibmaschine angefertigt worden; die Flugblätter habe er nicht in Absprache mit der Tudeh-Partei hergestellt; er habe keinen Kontakt mit dieser Partei gehabt; vielmehr seien die Flugblätter von ihm eigenständig hergestellt und vervielfältigt worden. Mit seinem Freund, der die Flugblätter in andere Orte transportiert habe, sei jeweils verabredet worden, dass dieser sich telefonisch melden solle, um mitzuteilen, ob alles geklappt habe; am 1. September 1999 habe sein Freund nicht angerufen; er habe dann selbst bei der Ehefrau seines Freundes angerufen; sie habe ihm nichts mitteilen können; er habe daraufhin vermutet, dass sein Freund verhaftet worden sei; er habe sich daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn noch am selben Tage zu seiner Schwester in einen anderen Ort begeben; von dort habe er Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen; diese habe ihm berichtet, dass man nach ihm gesucht habe; es seien Pasdaran bei ihm gewesen, die gefragt hätten, wo er sich aufhalte; da er gesucht worden sei, vermute er, dass sein Freund ihn verraten habe. Die Klägerin zu 2. hat bei ihrer Anhörung am 0, die von 10.05 Uhr bis 12 Uhr gedauert hat, u. a. folgende Angaben gemacht: Sie habe im Jahre 1986 das Abitur bestanden; danach habe sie von ihrem Vater den Beruf der Uhrmacherin gelernt und habe diesen Beruf auch von 1989 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1999 ausgeübt; sie habe eine Werkstatt in ihrem Hause betrieben. Sie sei im Jahre 1983 für einen Monat inhaftiert worden, denn sie sei Parteimitglied der Tudeh-Partei gewesen; man habe damals kein belastendes Material gegen sie gehabt; sie habe unterschrieben, dass sie nicht politisch aktiv sei; daraufhin habe man sie freigelassen; danach sei sie nur insoweit politisch aktiv gewesen, als sie sich in kleinen Gruppen privat mit Leuten getroffen, Nachrichten über die Taten des Regimes gesammelt und sich über diese Dinge unterhalten habe; öffentlich sei sie nie aktiv gewesen; im Jahre 1987 habe sie Probleme wegen der angeblichen Missachtung islamischer Kleidervorschriften bekommen; es sei ihr damals aber nichts weiter passiert; von den Aktivitäten ihres Ehemannes habe sie keine Ahnung gehabt; er habe ihr später erzählt, dass er Flugblätter verfasst habe und dass ein Verbindungsmann verhaftet worden sei; deshalb habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn den Iran verlassen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 22. Oktober 1999 den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt: Die Inhaftierung der Kläger zu 1. und 2. in den 80er-Jahren wegen der Aktivitäten für die Tudeh-Partei seien asylrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im Jahre 1999 kein kausaler Zusammenhang bestehe; der Kläger zu 1. habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass er wegen der Herstellung und Vervielfältigung von regimekritischen Flugblättern das Land habe verlassen müssen; dies ergebe sich u. a. daraus, dass der Kläger zu 1. keine ins Einzelne gehende Angaben über den Inhalt der Flugblätter und über die weitere Verteilung der Flugblätter habe machen können; auch habe der Kläger zu 1. nicht überzeugend darlegen können, dass sein Freund, der die Verteilung der Flugblätter übernommen habe, verhaftet worden sei und ihn verraten habe; die Klägerin zu 2. habe nicht darlegen können, dass sie wegen der von ihr vorgetragenen Betätigung in privaten Gruppen Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates ausgesetzt gewesen sei; nach ihren eigenen Angaben habe sie von den Aktivitäten ihres Ehemannes ohnehin keine Kenntnis gehabt; der Asylantrag des Klägers zu 3. sei ebenfalls abzulehnen, weil er keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe. Die Kläger haben am 4. November 1999 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, dass der Kläger zu 1. weiterhin Mitglied der Tudeh-Partei sei und dass beide Eheleute während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen und Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen hätten, u. a. im Jahre 2000 an Demonstrationen in L und C sowie im Dezember 2001 an einer Veranstaltung anlässlich des Jahrestages der Tudeh-Partei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihres Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte informatorisch angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger zu 1. hat außerdem eine weitere Bescheinigung über seine Mitgliedschaft und seine Aktivitäten in der Tudeh-Partei vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist weder verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, noch verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 oder im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) bestehen. Politisch Verfolgte genießen gemäß Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) Asylrecht. Dies trifft auf alle Kläger nicht zu. Der Kläger zu 1. ist nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Wegen der Verhaftungen in den Jahren 1981 und 1983 fehlt es an einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahre 1999. Was die vom Kläger zu 1. behauptete Herstellung und Vervielfältigung von Flugblättern betrifft, sieht es das Gericht nicht als glaubhaft an, dass sich der Kläger zu 1. in der von ihm beschriebenen Weise betätigt hat. Für das Gericht ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Klägerin zu 2., seine Ehefrau, sowohl anlässlich ihrer Anhörung am 0 als auch anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2003 bekundet hat, von den Aktivitäten ihres Ehemannes nichts mitbekommen zu haben, sondern erst während der Ausreise informiert worden zu sein. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. seit 1997 zwei Jahre lang mit einer Schreibmaschine ein Mal im Monat Flugblätter hergestellt und vervielfältigt hat, ohne dass die nach ihren eigenen Angaben politisch interessierte Klägerin zu 2. davon erfahren haben soll. Das Gericht sieht es darüber hinaus - die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. insoweit unterstellt - nicht als glaubhaft an, dass den staatlichen Stellen im Iran die vom Kläger zu 1. behaupteten Tätigkeiten bekannt geworden sein könnten. Die Angaben des Klägers zu 1. über das Verschwinden seines Freundes, der die Flugblätter an andere Orte transportiert haben soll und über die Durchsuchung seines Hauses durch Pasdaran sind so unbestimmt, dass sich das Gericht - auch in Würdigung des Beweisnotstandes des Klägers zu 1. - nicht davon überzeugen konnte, dass das Herstellen und Vervielfältigen der Flugblätter im Zuge der behaupteten Verhaftung des Freundes bekannt geworden sein könnten. Auch die Klägerin zu 2. war nicht in der Lage, die Angaben ihres Ehemannes zu bestätigen bzw. zu konkretisieren. In der weiteren Begründung folgt das Gericht insoweit den Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 1999, auf die Bezug genommen wird, um Wiederholungen zu vermeiden. Auch die Klägerin zu 2. hat den Iran nicht vorverfolgt verlassen. Zwischen der von ihr behaupteten Verhaftung im Jahre 1983 und den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten wegen eines Verstoßes gegen Kleidervorschriften im Jahre 1987 und der Ausreise der Klägerin zu 2. im Jahre 1999 besteht kein ursächlicher Zusammenhang. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie sich in der Öffentlichkeit nicht politisch betätigt hat und von den angeblichen Aktivitäten ihres Ehemannes keine Kenntnis hatte. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Kläger zu 3., weil er keine eigenen Gründe für seine Anerkennung als Asylberechtigter angegeben hat. Den Klägern steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern bezüglich der von ihnen geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht vor. Die von ihnen dargestellten exilpolitischen Aktivitäten begründen keine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A -) davon aus, dass iranische Staatsangehörige von politischer Verfolgung im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht sind. Danach ist davon auszugehen, dass eine asylrechtlich beachtliche exilpolitische Aktivität nicht schon allein dann gegeben ist, wenn ein Asylbewerber Mitglied in einer Exilorganisation von im Iran verbotenen Parteien ist und an Veranstaltungen dieser oder anderer regimefeindlicher Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Dies trifft auf die Kläger zu 1. und 2. zu. Der Kläger zu 1. hat schriftsätzlich vorgetragen und anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er Mitglied der Tudeh-Partei ist und an einzelnen Veranstaltungen dieser Partei teilnimmt. Die Klägerin zu 2. hat anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie zwar mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1., an einzelnen Veranstaltungen exilpolitischer Organisationen teilnehme, soweit dies die Betreuung der Kinder zulasse, dass sie jedoch nicht Mitglied der Tudeh-Partei ist. Unter Berücksichtigung dieser von den Klägern zu 1. und 2. angegebenen Tatsachen müssen sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung rechnen. Entsprechendes gilt für den Kläger zu 3. Eine positive Feststellung zu Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG können die Kläger auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes gleichfalls nicht verlangen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 1999, die durch das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet worden sind. Die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.