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Urteil

5 K 1292/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0312.5K1292.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einem Heim der Kläger im Rahmen von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 13. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 2.222,82 DM bezahlen muss. 3 Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Pflegeeinrichtungen in B, unter anderem das L. 4 Der Hilfeempfängers erhielt seit Jahren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Unter dem Datum des 3. Juli 1996 schloss er, vertreten durch seine Betreuerin, einen Heimvertrag mit den Klägern für einen Aufenthalt im L mit Wirkung vom 3. Juli 1996. Die Kosten des Aufenthaltes wurden bis zum 28. Februar 1997 vom Sozialamt der Stadt Hagen als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 68 BSHG getragen. 5 Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 25. März 1997 Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, indem er mit Wirkung vom 1. März 1997 die Kosten des Aufenthaltes im L übernahm, soweit diese Kosten nicht durch das Renteneinkommen des Hilfeempfängers gedeckt werden konnten. 6 Der Beklagte übersandte den Klägern mit Schreiben vom 25. März 1997 eine Durchschrift dieses Bescheides zu ihrer Unterrichtung und teilte den Klägern zugleich mit, dass die Kosten für die im Bescheid genannten Leistungen ab 1. März 1997 in der vereinbarten Form in Rechnung gestellt werden könnten. 7 Der Hilfeempfänger befand sich vom 9. Mai 1997 bis zum 12. Juni 1997 in einem Krankenhaus. Nach seiner Entlassung kehrte er nicht mehr in die Pflegeeinrichtung der Kläger zurück, sondern meldete sich mit Hilfe seiner Betreuerin wieder bei dem Sozialamt der Stadt Hagen. Dort wurde ihm eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Auch erhielt er vom Sozialamt Lebensmittelgutscheine ausgehändigt. 8 Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass der Hilfeempfänger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nicht wieder in die Pflegeeinrichtung zurückgekehrt sei; da der Heimplatz bis heute nicht gekündigt worden sei, werde gebeten, weiterhin die Platzgebühr zu übernehmen. 9 Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 teilte die Betreuerin des Hilfeempfängers dem Beklagten mit, dass der Hilfeempfänger seinen Heimplatz im L zum 30. Juni 1997 gekündigt habe. Dem Schreiben war die Kopie einer Kündigung durch den Hilfeempfänger unter dem Datum vom 1. Mai 1997 zum 30. Juni 1997 beigefügt. 10 Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 1997, dass der Hilfeempfänger seinen Heimplatz zum 30. Juni 1997 gekündigt habe. 11 Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 8. August 1997 mit, dass er seine Kostenzusage für den Hilfeempfänger mit Wirkung vom 12. Juni 1997 zurückziehe. 12 Die Kläger ließen durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die Kostenrücknahme am 25. Februar 1998 Widerspruch einlegen, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1999 als unzulässig zurückwies. 13 Die Kläger haben entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung am 5. Februar 1999 Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg eingelegt. 14 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich durch Beschluss vom 26. Mai 1999 nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster verwiesen. 15 Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 25. März 1997 ihnen gegenüber verbindlich zugesagt habe, die Kosten des Aufenthaltes des Hilfeempfängers im L zu übernehmen; diese Kostenzusage sei bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zum 30.6.1997 wirksam geblieben; der Hilfeempfänger habe nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in der Zeit vom 12. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 jederzeit wieder in die Pflegeeinrichtung zurückkehren und sich dort versorgen lassen können. 16 Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, dass der Beklagte in seinem an den Hilfeempfänger gerichteten Bescheid vom 2. Juni 1997 auch ihnen zugesagt habe, für die Kosten des Aufenthaltes des Hilfeempfängers aufzukommen. 17 Nach den Angaben der Kläger war in der Zeit vom 13. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 ein Tagessatz in Höhe von 123,49 DM zu zahlen. Insgesamt machen die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.222,82 DM geltend. 18 Die Kläger beantragen, 19 den Beklagten zu verurteilen, 2.222,82 DM nebst vier Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den jeweiligen Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (vgl. § 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 VwGO). 26 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den von den Klägern geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.222,82 DM zu zahlen. 27 Eine Verpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht aus dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 25. März 1997. Dieser Bescheid regelt lediglich die Bewilligung von Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger selbst, enthält jedoch keine Regelung zu Gunsten der Kläger mit dem Inhalt einer Kostenzusage in Höhe des von ihnen geltend gemachten Betrages. Die Formulierung in dem Bescheid, dass die Zahlung unmittelbar an den Träger der Einrichtung erfolge, ist lediglich als Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten zu verstehen, begründet jedoch keinen eigenen Rechtsanspruch der Kläger selbst auf Zahlung der Kosten der Unterbringung an sie. Dies wird durch die Regelung über die Zahlung der Barbeträge verdeutlicht, denn es heißt in diesem Zusammenhang in dem Bescheid vom 25. März 1997, dass die Zahlung des Barbetrages im Auftrag der Abteilung Sozialhilfe des Beklagten erfolgt. Insoweit werden eigene Verpflichtungen der Kläger nicht begründet. Dementsprechend können sie aus dem Bescheid auch keine eigenen Rechte herleiten. 28 Eine Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich auch nicht aus dem an die Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten vom 25. März 1997, denn dieses Schreiben enthält ebenfalls keine rechtsverbindliche Zusage gegenüber den Klägern, die monatlichen Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers im Pflegeheim zu übernehmen. 29 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine auf Zahlung gerichtete Willenserklärung im Rahmen des öffentlichen Rechts Bestandteil einer Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen, sein kann (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = FEVS 45, 151 = NJW 1994, 2968; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303). Das Schreiben des Beklagten vom 25. März 1997 enthält jedoch keine rechtsverbindliche Zusage. 30 Dies folgt schon aus der äußeren Form der Mitteilung, denn die Beklagte hat an die Kläger in diesem Zusammenhang lediglich ein formloses Schreiben geschickt und nicht einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt erlassen. Auch der Inhalt des Schreibens vom 25. März 1997 lässt nicht die Auslegung zu, dass der Beklagte eine rechtsverbindliche Kostenzusage abgeben wollte. Zu Beginn des Schreibens heißt es, dass die beiliegende Durchschrift (des an die Betreuerin des Hilfeempfängers gerichteten Bescheides vom 25. März 1997) zur Unterrichtung übersandt wird. Die daran anschließende Formulierung, dass die Kosten für die im Bescheid genannten Leistungen ab 1. März 1997 in der vereinbarten Form in Rechnung gestellt werden können sowie die daran anschließenden Ausführungen zur Abrechnung selbst konnten aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger nicht als rechtsverbindliche Zusage verstanden werden. Weder das wirtschaftliche Interesse des privaten Trägers einer Einrichtung an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Trägers der Sozialhilfe noch das von diesem verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden die Leistungen zu sichern, die ihm nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zustehen, reichen für die Annahme aus, dass der Sozialhilfeträger mit seiner Erklärung gegenüber dem Träger der Einrichtung eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Träger der Einrichtung begründen wollte, denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt einer entsprechenden Erklärung des Trägers der Sozialhilfe darin erblickt, dass dieser den Träger der Einrichtung über das gegenwärtige Bestehen eines Hilfeanspruchs des Hilfeempfängers unterrichtet und unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein Hilfeempfänger die an ihn gezahlten Leistungen nicht an den privaten Erbringer der Leistung weiterleitet. Sie trägt damit dem Interesse des privaten Trägers einer Pflegeeinrichtung ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzu treten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Träger einer Pflegeeinrichtung gegenüber abgegebene Erklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruches und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem privaten Träger der Pflegeeinrichtung. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht vor, denn den Formulierungen des Schreibens vom 25. März 1997 lässt sich kein unzweideutiger Wille des Beklagten entnehmen, gegenüber den Klägern rechtsverbindlich zu erklären, dass sie unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung der Kosten haben sollten. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang geschilderte besondere Lebenssituation des Hilfeempfängers selbst kann in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht als besonderer Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden, weil die Rechtsverbindlichkeit nur im Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geregelt werden kann. 31 Eine für die Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass in dem Bescheid und in dem Schreiben vom 25. März 1997 eine rechtsverbindliche Erklärung des Beklagten zu sehen ist. Inhalt einer solchen Erklärung kann nur sein, die Zusage für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, a.a.O.). Die Kläger konnten in dem für sie günstigsten Fall darauf vertrauen, dass der Beklagte Leistungen erbringen würde, solange der Hilfeempfänger hilfebedürftig war. Dies traf jedoch gerade für den Zeitpunkt nach dem 12. Juni 1997 nicht mehr zu. Der Hilfeempfänger erhielt nämlich seit dem 13. Juni 1997 vom Sozialamt der Stadt Hagen Lebensmittelgutscheine. Auch wurde ihm eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Der Bedarf des Hilfeempfängers war mithin seit dem 13. Juni 1997 anderweitig gedeckt. Eine Bedarfsdeckung durch den Beklagten im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen war nicht mehr notwendig. Da der Hilfeempfänger mithin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig war, konnte auch aus der Sicht der Kläger vom Beklagten insoweit keine Zahlungszusage erteilt werden. 32 Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten lässt sich auch nicht aus zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen herleiten. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zur Durchführung der von ihnen geltend gemachten Forderung den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben, denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf (rechtswegfremde) Forderungen des bürgerlichen Rechts (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a.a.O.). 33 Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen zwischen den Beteiligten scheiden hier schon deshalb aus, weil der Beklagte aus den vorgenannten Gründen für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber den Klägern keine rechtsverbindliche Erklärung zur Zahlung der Kosten des Aufenthaltes abgegeben hat. Darüber hinaus hat der Hilfeempfänger mit den Klägern einen zivilrechtlichen Heimvertrag abgeschlossen, der eine abschließende zivilrechtliche Rechtsgrundlage für Forderungen der Kläger darstellt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 35 Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO auch in diesem Rechtsstreit nicht zu erheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es nicht auf einzelne Ansprüche oder Gesichtspunkte, auf die eine Partei ihr Klagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete, hier der Sozialhilfe (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, FEVS 23, 177, 182). 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 1.Alternative, 711 Satz 1 ZPO.