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Urteil

7 K 1435/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0325.7K1435.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 über Grundbesitzabgaben für das Grundstück in S in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 wird aufgehoben, soweit der Kläger hierdurch zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist - zusammen mit seiner Ehefrau - Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in S. Er wendet sich gegen die Höhe der vom Beklagten für dieses Grundstück im Jahre 1999 erhobenen Abwassergebühr. 3 Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl sah bis einschließlich 1998 vor, dass die für die Berechnung der Gebühr maßgebliche Abwassermenge entsprechend dem Frischwasserbezug des letzten Kalenderjahres bestimmt wurde, wobei dieser mit mindestens 3,5 m3 je Person und Monat anzusetzen war. 4 Durch die „1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl vom 28.12.1998", veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 18/98 vom 29.12.1998, wurde das Gebührensystem ab dem 1.01.1999 geändert. Nach § 9 Abs. 1 der Änderungssatzung wurde die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage als Grundgebühr - insoweit galt der Grundstücksanschluss als Berechnungseinheit - und als „Gebühr nach der Menge Abwasser" berechnet, die der Abwasseranlage in Kubikmetern von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Nach § 9 Abs. 2 und 5 der Satzung sollten als Abwassermengen die dem Grundstück aus fremden und/oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres gemäß der Ermittlung durch das Versorgungsunternehmen oder dem Nachweis durch Wassermesser gelten. Eine Mindestanrechnung war nicht mehr vorgesehen. Durch § 9 Abs. 6 der Satzung wurde die Grundgebühr je Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser auf 650,00 DM und die Gebühr je Kubikmeter Abwasser auf 2,14 DM festgesetzt. Für diejenigen Grundstücke, für die eine Abwasserbeseitigung nur für Schmutz- oder Niederschlagswasser angeboten wurde, sollte sich die Gebühr um 50 v. H. ermäßigen. 5 Die Gebührenkalkulation, die dem Rat der Gemeinde Rosendahl bei der Beschlussfassung über die Änderung der Entwässerungssatzung in der Sitzung vom 17.12.1998 vorlag, ging von folgender Berechnung der Gebühren aus: Die Gesamtkosten der Entwässerung in Höhe von 3.124.600,00 DM wurden nach variablen Kosten in Höhe von 1.071.950,00 DM und Fixkosten in Höhe von 2.052.650,00 DM aufgeteilt. Hierbei wurden alle Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Kläranlagen Osterwick und Holtwick, für die Kanäle, Druckrohrleitungen und Pumpwerke sowie sonstige betriebliche Aufwendungen, insbesondere die anfallenden Personalkosten, den variablen Kosten zugerechnet, während die kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen (582.700,00 DM) und Verzinsungen (407.450,00 DM) sowie Nutzungsentgelte (1.062.500,00 DM) die Fixkosten ausmachten. Die Nutzungsentgelte beruhten auf Nutzungsverträgen, die die Gemeinde Rosendahl mit der Kommunalen Abwasser-Investitionsgesellschaft Rosendahl mbH (KAIRO), der Eigentümerin der Abwasserentsorgungsanlagen, geschlossen hatte. 6 Von Fixkosten und variablen Kosten wurden zunächst pauschaliert je 20 v. H. für die - nicht umlagefähige - Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen abgezogen. Sodann wurden die Erlöse und Erstattungen in Abzug gebracht, wobei nach der Erläuterung der Kalkulation der Grundsatz gelten sollte, im Zweifel möglichst den Verteilungsaufwand bei den Fixkosten zu reduzieren. Auf diese Weise minderten Zinserträge, Gewinnanrechnungsbeträge u. a. die Fixkosten auf 1.456.610,00 DM. Dieser Betrag wurde in Bezug gesetzt zu den voraussichtlich im Jahre 1999 vorhandenen 2.150 Grundstücksanschlüssen, die unabhängig von Größe und Nutzung des jeweiligen Grundstücks gleich gewertet wurden. Die Aufteilung ergab einen Gebührensatz von 677,50 DM für die Grundgebühr. Von den variablen Kosten wurden nur die vereinnahmten Gebühren für die Klärschlammentsorgung und eine anteilige Betriebskostenübernahme abgesetzt; es verblieben 737.810,00 DM. Dieser Betrag wurde in Bezug gesetzt zu den Wassermengen des Vorjahres (372.391 m³). Hier ergab die Aufteilung einen Gebührensatz von 1,981 DM/m³ für die zur Grundgebühr hinzutretende mengenabhängige Gebühr. Anhand von „Modellrechnungen", die die „Auswirkungen unterschiedlicher Gebührengestaltungen" auf Haushalte mit unterschiedlicher Personenzahl bei der Variation der Grundgebühr zwischen 450,00 DM und 677,50 DM aufzeigten, entschied sich der Rat für die bereits genannten Werte 650,00 DM und 2,14 DM. 7 Durch Bescheid vom 5.02.1999 zog der Beklagte den Kläger neben anderen Grundbesitzabgaben zu einer Entwässerungsgebühr von 859,72 DM, entsprechend einer Grundgebühr von 650,00 DM und einer mengenabhängigen Gebühr von (98 m³ x 2,14 DM =) 209,72 DM, heran. 8 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er rügte, dass die Gebühren für den Abwasseranschluss und den Anschluss für die Oberflächenentwässerung nicht getrennt ausgewiesen seien. Die Grundgebühr umfasse beide Bereiche, obwohl er das Oberflächenwasser auf seinem Grundstück über Sickerbrunnen dem Grundwasser wieder zuführe. 9 Durch Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Erhebung einer Grundgebühr sei gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes ausdrücklich zugelassen; es falle in das weite Ermessen des Rates der Gemeinde als Satzungsgeber, die Grundgebühr auf den Abwasseranschluss je Grundstück zu beziehen. Soweit die Grundgebühr allein der Deckung der Vorhaltekosten diene, sei zu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde erbrachte Vorhalteleistung sowohl die Schmutzwasser- als auch die Oberflächenentwässerung umfasse. Deshalb entstehe auch dann die volle Grundgebühr, wenn für den Teilbereich Oberflächenentwässerung lediglich die Vorhalteleistung in Anspruch genommen werde. 10 Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt - teilweise unter Vertiefung seiner Ausführungen in einem zeitgleich eingeleiteten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides - vor: Soweit die Gemeinde Rosendahl für die Entwässerungsgebühren nicht auf die tatsächliche Benutzung zurückgreife, sondern einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwende, müsse sie sich eng an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft der öffentlichen Einrichtung „Entwässerung" folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistungskapazität orientieren. Diese Vorgabe sei verfehlt worden, so dass die dem Heranziehungsbescheid zugrunde gelegte Entwässerungssatzung rechtswidrig sei. Die Grundgebühr werde für jedes an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstück ohne jede Differenzierung in gleicher Weise erhoben. Dadurch würden große Wohnungseinheiten mit wenigen Anschlüssen sowie Industriebetriebe begünstigt und Einfamilienhäuser benachteiligt. Da die Gemeinde Rosendahl annähernd 70 Prozent der Kosten der Abwasserbeseitigung über die Grundgebühr decke, entständen für Haushalte mit geringem Verbrauch enorm hohe Kosten, für Großeinleiter hingegen nur sehr niedrige Kosten je Kubikmeter Abwasser. Bereits die Jahresabwassermenge des Fleischverarbeitungsbetriebes Damhus im Gewerbegebiet Nord betrage zirka 5.200 m³; gleichwohl werde auch von der Firma Damhus nur eine Grundgebühr von 650,00 DM erhoben. Als die Kläranlage Holtwick ausgebaut worden sei, sei nach einem Gutachten des Büros Tuttahs & Meyer, Bochum, vom Oktober 1992 von einer dort vorzuhaltenden Reinigungskapazität für 5.600 Einwohnerwerte ausgegangen worden. Hiervon seien allein schon 2.500 Einheiten auf die Firma Damhus entfallen und damit genauso viele wie auf die gesamte Wohnbevölkerung. Insofern sei es unvertretbar, alle Einleiter je Anschluss gleichermaßen an den Fixkosten der Kläranlage zu beteiligen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 5.02.1999 über Grundbesitzabgaben für das Grundstück Nring in S in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 aufzuheben, soweit er, der Kläger, hierdurch zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus: Die angegriffene Gebühr knüpfe nicht an die Inanspruchnahme der Einrichtung an, sondern bezüglich der Grundgebühr an die Vorhalteleistung, die für nahezu alle Anschlüsse gleich sei. Maßgeblich sei nämlich die Dimensionierung des Hausanschlusses, d. h. der Durchmesser des Anschlussstutzens zum öffentlichen Kanal. Als Regelanschluss werde ein solcher mit einem Durchmesser von 15 Zentimetern vorgehalten, mit dem auch die vom Kläger angesprochenen gewerblichen Einleiter ausgestattet seien. Der einzige Fall einer größeren Dimensionierung sei der Anschluss der Firma Akzo Nobel im Ortsteil Darfeld mit 30 Zentimetern Durchmesser. Werde dieser Mehrumfang als zusätzlicher Anschluss gewertet, ergebe die Berechnung eine Reduzierung der Grundgebühr um nur 0,32 DM. Selbst die Firma Damhus entwässere über einen 15 Zentimeter-Anschluss, wobei sie allerdings eine Druckleitung benutze. Das übrige Gewerbe könne außer Betracht bleiben, da es nach dem vom Kläger zitierten Gutachten des Büros Tuttahs & Meyer insgesamt nur 300 von 5.600 Einwohnerwerten in Anspruch nehme. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte so lange gerechtfertigt sei, als nicht mehr als 10 v. H. der von einer Gebührenregelung betroffenen Fälle dem „Typ", d. h. dem Regelfall, widersprächen, sei dieser Schwellenwert bezüglich der Abweichungen vom Regelanschluss deutlich unterschritten. Der Beklagte überreicht hierzu Kopien verschiedener Hausanschlussblätter und -zeichnungen mit Maßangaben zu den jeweils verlegten Tonrohren. Er verweist ferner darauf, dass Gewerbebetriebe im Regelfall keine größeren Abwassermengen erzeugten als private Haushalte. In der fehlenden Differenzierung zwischen Gewerbebetrieben und Haushalten bei gleicher Anschlussgröße könne daher jedenfalls keine Ungleichbehandlung zu Ungunsten der privaten Haushalte und damit des Klägers gesehen werden. 16 Durch Beschluss vom 12.12.1999 - 7 L 841/99 - hat das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 17 Für das Jahr 2000 und die Folgejahre hat die Gemeinde Rosendahl den Gebührenmaßstab erneut geändert. Seither werden die Entwässerungsgebühren getrennt nach Niederschlags- und Schmutzwasser erhoben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Gebührenkalkulation 1999 zur Abwasserbeseitigung und zu Erlass und Veröffentlichung der Entwässerungssatzung (Beiakte 3) sowie zum Ausbau der Kläranlage Holtwick (Beiakte 4), Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage hat Erfolg. 21 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, soweit er Entwässerungsgebühren betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Für seine Heranziehung als Gebührenschuldner fehlt es in diesem Umfang an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich nicht, was allein in Betracht käme, aus § 9 Abs. 1 und 6 der „1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl" vom 28.12.1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Rosendahl Nr. 18/98 vom 29.12.1998, Seite 136. Nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage als Grundgebühr - nach der Anzahl der Grundstücksanschlüsse - und als zusätzliche Gebühr nach der Menge Abwasser, die der Abwasseranlage - auf der Basis der Wassermengen des letzten Kalenderjahres - zugeführt wird, berechnet. Die Grundgebühr beträgt gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung 650,00 DM, die Gebühr je Kubikmeter Abwasser 2,14 DM. Diese Regelung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Grundgebühr widerspricht in ihrer konkreten Ausgestaltung zwingenden gebührenrechtlichen Grundsätzen. Die Nichtigkeit der Satzung bezüglich der Grundgebühr erfasst auch die zusätzliche Gebühr nach der Menge des Abwassers, da letztere in engem kalkulatorischen Zusammenhang mit der Grundgebühr steht und von deren Wirksamkeit und Höhe abhängig ist. 22 Im Ausgangspunkt verweist der Beklagte zunächst zu Recht auf das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende weitgehende Ermessen des Rates der Gemeinde bei der Gebührenfestsetzung. Dem Rat obliegt es als örtlichem Satzungsgeber, die festgestellten Kosten der Entwässerung im Gemeindegebiet - die als solche mit der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt werden und auch jedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit erkennen lassen - auf die angeschlossenen Benutzer des Systems zu verteilen. Auch der hier gewählte Maßstab von Grund- und Zusatzgebühr ist grundsätzlich zulässig; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sieht ihn ausdrücklich vor. 23 Aus Begriff und Wesen der Grundgebühr ergeben sich jedoch in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben Einschränkungen des Anwendungsbereiches, die den Satzungsgeber binden und auch seinem Ermessen Schranken setzen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht beachtet worden. 24 Die Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung und die hieraus folgende abrufbare Arbeitsleistung erhoben wird. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231. 26 Eine Gebührenerhebung in dieser Form beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, hier durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer ordnungsgemäßen Entwässerung für jeden Anschluss fixe, das heißt verbrauchsunabhängige Betriebskosten, die so genannten Vorhaltekosten, verursacht, was es rechtfertigt, diese Kosten unabhängig von Art und Maß der Benutzung vorab auf alle Benutzer der Anlage zu verteilen. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31; OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 - n. v., Urt.-Abdr. S. 29 f. ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, September 2002, Rdn. 216 ff zu § 6. 28 Aus dieser Begriffsbestimmung folgt zunächst, dass der örtliche Satzungsgeber bei der Verteilung der Gesamtkosten zwischen leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden hat, da nur die erstgenannten in die Grundgebühr einfließen dürfen. Dem hat der Rat der Gemeinde Rosendahl Rechnung getragen, indem er ausweislich der zu den Sitzungsvorlagen der Ratssitzung gehörenden „Gebührenkalkulation 1999 - Abwasserbeseitigung" nur kalkulatorische Kosten sowie die an die Kommunale Abwasser- Investitionsgesellschaft Rosendahl (KAIRO) mbH zu zahlenden Nutzungsentgelte (auch insoweit im Wesentlichen nur Abschreibungen und Verzinsung) zu Berechnungsgrundlagen der Grundgebühr gemacht hat. 29 Mit der zutreffenden Trennung der Kostenarten ist aber noch nicht vorgegeben, dass sämtliche Vorhaltekosten über die Grundgebühr zu finanzieren und auf alle Benutzer vorab gleichmäßig zu verteilen sind. Insoweit sind vom Satzungsgeber bei der Ausübung seines Ermessens weitere Schranken zu beachten, die sich aus dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergeben. Der gewählte Maßstab darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der individuellen Inanspruchnahme stehen; er muss vielmehr in etwa die tatsächlichen Verhältnisse des gemeindlichen Entwässerungssystems nachbilden. Strukturelle Unterschiede in der Gebührenregelung müssen insgesamt durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein; ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleich behandelt werden. 30 Vgl. Schulte/Wiesemann a. a. O., Rdn. 49 ff. zu § 6 m. w. N. 31 Mit diesen Grundsätzen lässt sich der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach der Zahl der angeschlossenen Grundstücke - bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1999 in der Gemeinde Rosendahl - nicht vereinbaren. Denn der Vorhalteleistung wird in diesem Maßstab gegenüber der Arbeitsleistung eine überproportional große Bedeutung beigemessen. Sie äußert sich darin, dass die mit der Grundgebühr in ihrer Gesamtheit umgelegten fixen Vorhaltekosten in der Kalkulation mehr als 66 v. H. der Gesamtkosten der Entwässerung und die zusätzlichen Benutzungskosten nur rund 33 v. H. ausmachen. Dies könnte gerechtfertigt sein, wenn die Inanspruchnahme des Entwässerungssystems in Rosendahl einigermaßen homogen wäre, etwa wenn nicht nur die Anschlüsse gleich dimensioniert wären, sondern sich auch die Einleitungsmengen je Grundstücksanschluss vor dem Hintergrund einer weitgehend gleichförmigen Siedlungsstruktur nur geringfügig unterscheiden würden. Der strukturellen Gleichförmigkeit entspräche dann eine Gesamtgebühr, die aufgrund des hohen Grundkostenanteils von Anschluss zu Anschluss nur relativ gering differiert. 32 Auch wenn auf diese Weise kleine Hausgrundstücke mit wenigen Bewohnern, Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern und Gewerbegrundstücke überwiegend gleich behandelt würden, wäre dies im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Abwassermenge der Grundstücke, die das Entwässerungssystem in deutlich größerem Maße als andere in Anspruch nehmen, nicht ins Gewicht fällt und deshalb im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise vernachlässigt werden darf. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.1986 - 8 C 112/84 -, a. a. O.. 34 Der Grundsatz der typisierenden Gerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber nämlich, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereiches angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Ausnahmefällen außer Betracht bleiben, solange diese nicht mehr als zehn v. H. - so die Grenzziehung durch das Bundesverwaltungsgericht - der Gebührenfälle ausmachen. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.1986 - 8 C 112/84 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172. 36 So liegen die Verhältnisse in der Gemeinde Rosendahl jedoch nicht. 37 Aus dem Gutachten der Gesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft mbH Tuttahs & Meyer aus Bochum vom Oktober 1992 zur Abwasserversorgung der Ortslage Holtwick lässt sich entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Entwässerungssystems in Rosendahl sehr wesentlich durch einen gewerblichen Großeinleiter, die Fleischwarenfabrik Damhus, geprägt ist. Diese Firma verfügte bereits 1992 über eine Verarbeitungskapazität von mehr als 15 Tonnen am Tag, wobei eine Abwassermenge von täglich 21 m³, entsprechend einer Jahresmenge von 5.200 m³, anfiel. Das Fachgutachten beziffert die allein hierfür vorzuhaltende Reinigungskapazität der Kläranlage Holtwick auf 2.500 Einwohnerwerte. Das ist nach dem Stand vom Oktober 1992 die Kapazität, die für die Entwässerung aller privaten Haushalte zusammen (2.100 vorhandene und 400 prognostizierte Einheiten) benötigt wird. Neben diesen beiden gleich großen Kapazitätsblöcken fallen die weiteren Positionen - Regenwasserbehandlung und Kleingewerbe - mit je 300 Einwohnerwerten nicht ins Gewicht. Die Zahlen haben sich bis zum hier maßgeblichen Jahr 1999 nur geringfügig geändert, wie die Kalkulation (2.150 Anschlüsse) zeigt. 38 Angesichts dieser Zahlenverhältnisse ist eine typisierende Betrachtungsweise der Entwässerung hinsichtlich der Anschlüsse in der Gemeinde Rosendahl weder möglich noch zulässig. Es gibt dort keinen überwiegenden „Typ" der Entwässerungsbenutzer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr besteht hier die Besonderheit, dass sich zwei gleich große, jedoch völlig unterschiedliche „Typen" - ein Großeinleiter und die Gesamtheit der Wohnhausanschlüsse - gegenüberstehen, was jedoch in der Gebührenkalkulation der Gemeinde keine Berücksichtigung gefunden hat. Insofern trifft die Ausweitung der Vorhaltekostenpflichtigkeit in der Grundgebühr zu Lasten der verbrauchsabhängigen Kosten den Entwässerungsanschluss der Firma Damhus und die übrigen Anschlüsse nicht in wesentlicher Beziehung gleich, sondern ungleich. 39 Diese Kostenverteilung verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG; sie liegt damit außerhalb des Ermessensspielraums des Rates und ist rechtswidrig. 40 Ein weiteres Bedenken, das - an systematisch anderer Stelle - ebenfalls an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG anknüpft, betrifft die Einbeziehung der Kosten für die Kapazitätserweiterung der Kläranlage Holtwick in die für alle Grundstücksanschlüsse gleiche Grundgebühr. Wenn für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie ausgeführt, eine Orientierung an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität erforderlich ist, so wird die Festsetzung einer Grundgebühr dieser Anforderung nur gerecht, wenn gewährleistet ist, dass die hierüber umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen ebenso gleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer verteilt werden, wie ihnen auch die Vorhaltekosten gleichmäßig zugute kommen. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 -, Urt.- Abdr. S. 31. 42 Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Dem Kläger werden - wie allen privaten Nutzern - sämtliche verbrauchsunabhängigen Kosten des Entwässerungssystems anteilig auferlegt, das heißt auch diejenigen Kosten, die ausschließlich im Hinblick auf den Neubau der Firma Damhus angefallen sind und nur dieser Firma zugute kommen. 43 Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Neubau der Kläranlage Holtwick zum Zwecke der Kapazitätserweiterung erfolgte, die allein durch den Neubau der Firma Damhus im Gewerbegebiet Rosendahl-Holtwick notwendig wurde. Denn das (damalige) Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Münster hatte ausweislich eines Vermerks vom 9.07.1992 angekündigt, die Zustimmung zu einer Neuansiedlung des Betriebes „bei der derzeitigen Abwasserbehandlung" zu versagen. Auch das von der Gemeinde Rosendahl beauftragte Gutachterbüro Tuttahs & Meyer hatte schon unter dem 12.08.1992 darauf hingewiesen, dass „eine weitere Kapazitätsaufstockung (der Firma Damhus) erst nach Sanierung der Abwasserbeseitigungsverhältnisse in Holtwick möglich" sei. Nach der Vorgabe dieser Ingenieurgesellschaft wurde schließlich die vorzuhaltende Kapazität der Kläranlage Holtwick berechnet. Wie bereits ausgeführt, bezifferte das Gutachten vom Oktober 1992 die Vorhaltung für die Firma Damhus auf 2.500 Einwohnerwerte und damit auf ebenso viele Einheiten, wie sie für die Wohnbevölkerung der gesamten Gemeinde einschließlich eines geschätzten Zuwachses benötigt wurden. Auch eine Druckleitung wurde speziell für die Firma Damhus eingerichtet. 44 Die entsprechenden Kosten sind bezifferbar; sie sind in diesem besonderen Falle ausschließlich einem Großbenutzer zuzuordnen und übersteigen die unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit noch hinzunehmende Grenze derart, dass es nicht gerechtfertigt ist, auch sie auf alle Grundstücksanschlüsse gleichmäßig umzulegen und damit auch die privaten Haushalte zu belasten, denen diese Vorhalteleistung nicht zugute kommt. 45 Beide aufgezeigten Fälle der Ungleichbehandlung bei der Verteilung der Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 führen für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der Entwässerungssatzung, auf die der Heranziehungsbescheid gestützt ist. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 47