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Urteil

10 K 1101/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0422.10K1101.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 Soldat auf Zeit. Im Rahmen seiner Arbeit waren ihm u.a. eine Nässeschutzjacke und ein Vierkantschlüssel als Teil seiner persönlichen Ausrüstung für seine Tätigkeit als Betriebsstoff-Feldwebel ausgehändigt worden. Von November 1997 bis März 1998 nahm er an einem SFOR- Einsatz teil. Von ca. Mitte 1998 bis zum 30. Juni 1999 war er in der Unteroffiziersheimgesellschaft (UHG) der C-Kaserne in S eingesetzt. Während dieser Zeit wurde ihm ein Tarnnetz Größe 3 zu Dekorationszwecken in der UHG ausgehändigt. Noch während seiner Tätigkeit in der UHG verstaute er das Tarnnetz, die Nässeschutzjacke und den Vierkantschlüssel in dem ihm zugeteilten Spind im Raum 0 des Gebäudes 0 der Kaserne S gegenüber des Zuggeschäftszimmers und verschloß den Spind mit einem Vorhängeschloß. Danach begann er am 01. Juli 1999 eine bis 31. Dezember 2000 dauernde Maßnahme des Berufsförderungsdienstes (BfD-Maßnahme), die die Ausbildung zum EDV-Service-Techniker und Netzwerkspezialisten zum Inhalt hatte und außerhalb der Bundeswehr stattfand. Am 20. Dezember 2000 meldete der Kläger, als er am Ende seiner BfD-Maßnahme am 19. Dezember 2000 Material habe abgeben wollen, habe er festgestellt, daß sein Spind von fremder Hand geöffnet worden sei und die o.g. drei Teile gefehlt hätten. Als er das Tarnnetz vor Beginn der BfD-Maßnahme habe abgeben wollen, sei niemand mit der Berechtigung zur Annahme vorhanden gewesen. Bei einer Besichtigung des Spindes stellte der Teileinheitsführer fest, daß das Vorhängeschloß ohne Schlüssel zu öffnen war, das Schloß selbst jedoch keine offensichtlichen Beschädigungen aufwies. Von einem anscheinend ausgesonderten Tarnnetz Größe 1 waren nur noch Fragmente vorhanden. Nach Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2001 erließ die Wehrbereichsverwaltung III am 02. April 2001 einen Leistungs- und Aufrechnungsbescheid an den Kläger, in dem sie für die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 918,89 DM geltend machte und mit der Forderung des Klägers auf Übergangsgebührnisse aufrechnete. Zur Begründung führte die Wehrbereichsverwaltung III im wesentlichen aus, der Kläger habe die in seiner alleinigen Obhut befindliche Bw-Bekleidung, Ausrüstung und Material verloren. Ihm sei es zuzumuten und möglich gewesen, Bekleidung und Material spätestens vor Antritt seiner BfD-Maßnahme zurückzugeben. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung III mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 zurück. Sie führte aus, mit der Aufbewahrung des Tarnnetzes im Spind habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt, da das Tarnnetz nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung gehört habe und ihm nur aus Anlaß einer Übung ausgehändigt worden sei. Über Monate habe die Möglichkeit der Rückgabe bestanden. Stattdessen habe der Kläger die Sachen während der gesamten Ausbildung im Berufsförderungsdienst unbeaufsichtigt in der Kaserne zurückgelassen, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, daß hierdurch eine erhebliche Diebstahlsgefahr bestanden habe, zumal der Spindraum auch von anderen Soldaten benutzt werde. 3 Der Kläger hat am 16. Mai 2001 Klage erhoben. Er macht geltend, eine Dienstpflichtverletzung liege nicht vor. Eine Abgabe der Gegenstände habe vor seiner BfD-Maßnahme nicht erfolgen können, da keiner zur Annahme anwesend gewesen sei. Eine Abgabe im Zuggeschäftszimmer sei weder vorgesehen noch ohne weiteres möglich gewesen. Überdies seien die Gegenstände im Spind aufbewahrt worden, wo sie nach den Bestimmungen der Beklagten selbst aufzubewahren seien. Es habe keine konkrete Pflicht zur Rückgabe bestanden, da die Gegenstände ihm, dem Kläger, zu Übungs- und Ausbildungszwecken für eine längere Dauer übergeben und anvertraut worden seien und nicht mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestimmung, sie innerhalb einer gewissen Frist zurückzugeben. 4 Er beantragt, 5 den Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 02. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bezieht sich auf die Begründungen des Bescheids und des Widerspruchsbescheids. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. 12 Der Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 02. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Die Aufrechnung mit den dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnissen i.H.v. 918, 89 DM erfolgte zu Recht, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus § 24 SG zusteht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 14 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger hat seine Dienstpflicht dadurch verletzt, daß er, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, nicht genügend Obacht auf die ihm überlassenen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände gegeben und nicht verhindert hat, daß sie gestohlen worden sind. Einem Soldaten obliegt - aus der soldatenrechtlichen Treuepflicht folgend - die Pflicht, Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu verwahren. Verwahrt er ihm überlassene Ausrüstungsgegenstände anders als in bestehenden Dienstanweisungen vorgesehen, so daß sie gestohlen werden oder sonst abhanden kommen, so verletzt er eine „Nebenpflicht" aus dem Soldatenverhältnis. 15 BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 1985 - 3 B 84 A.2070 -, NZWehrR 1986, 79 (81). 16 Der Kläger hat die Gegenstände - auch wenn konkrete Dienstanweisungen fehlen - nicht so sorgfältig verwahrt, daß sie vor Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen geschützt waren. Ihm waren der Vierkantschlüssel und die Nässeschutzjacke als persönliche Ausrüstung zur Verfügung gestellt worden, das Tarnnetz zur Durchführung seiner Aufgaben als Betriebsstoff-Feldwebel, zuletzt zu Dekorationszwecken in der UHG während seiner Beschäftigung dort von ca. Mitte 1998 bis zum 30. Juni 1999. Diese Ausrüstung bzw. Bekleidung befand sich in der alleinigen Obhut des Klägers. Er hat sie über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren in seinem Spind in einem Raum eingeschlossen, der auch anderen, wechselnden Soldaten frei zugänglich war, anstatt die Gegenstände abzugeben. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung. 17 Der Einwand des Klägers, die Beklagte selbst sehe diese Form der Aufbewahrung vor, greift nicht durch. Weder existieren allgemeine bzw. zentrale Dienstanweisungen über die Aufbewahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, noch wurde eine konkrete Dienstanweisung erlassen, daß Gegenstände wie Nässeschutzjacke, Tarnnetz und Vierkantschlüssel im Spind aufbewahrt werden sollen. Die Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen im Spind des Soldaten mag für die Dauer der Benutzung üblich und auch angemessen sein. Der Kläger benutzte diese Gegenstände aber nicht mehr. Die Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen im Spind nach Ende der Benutzung und zudem für einen längeren Zeitraum ist in den Dienstvorschriften der Beklagten erst recht nicht vorgesehen. 18 Diese Handlungsweise entspricht auch nicht den Sorgfaltspflichten, die aufgrund der Treuepflicht an einen Soldaten zu stellen sind. Dem Kläger war spätestens mit Bewilligung seiner BfD-Maßnahme bewußt und bekannt, daß er nicht mehr in die Staffel zurückkehren würde, da die BfD-Maßnahme außerhalb der Bundeswehr stattfand und eine dienstzeitbeendende Maßnahme war. Für die Dauer des Berufsförderungsdienstes und für die Zeit danach benötigte er die Gegenstände nicht mehr. Die persönliche Ausrüstung ist spätestens mit Dienstzeitende zurückzugeben. Sämtliche abhandengekommenen Gegenstände waren ihm nur zur Durchführung seiner Aufgaben als Betriebsstoff-Feldwebel ausgehändigt worden, die er seit dem Wechsel in den Berufsförderungsdienst nicht mehr wahrnahm. Die Tätigkeit in der UHG war am 30. Juni 1999 beendet. Zumindest vor Antritt der BfD-Maßnahme war es ihm möglich und zumutbar, die Gegenstände abzugeben. 19 Es kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, daß keine konkrete Rückgabepflicht bestand. Diese folgt bereits aus dem Ende seiner Tätigkeit als Betriebsstoff-Feldwebel. Er benötigte die ihm für diese Tätigkeit zweckgebunden überlassenen Gegenstände mit Beginn seiner BfD-Maßnahme nicht mehr, und die persönliche Ausrüstung war ohnehin bei Dienstzeitende, also direkt im Anschluß an die BfD-Maßnahme, zurückzugeben. Bereits vor Beginn seiner BfD-Maßnahme wurde das gesamte Material des Zuges übergeben. Das Tarnnetz war auf einer Mat- Ausgabeliste aufgeführt, und der Kläger wurde nach den Angaben des damaligen Staffelkapitäns der Versorgungsstaffel auf den Verbleib des Netzes angesprochen. So entspricht es auch der Übung in der Kaserne bei noch fehlender, auf der Ausgabeliste ausgetragener Ausrüstung, wie sich aus der Auskunft des damaligen Kompaniefeldwebels ergibt. Spätestens zum Zeitpunkt der Nachfrage nach dem Tarnnetz bestand eine konkrete Rückgabepflicht. Anderslautende Dienstanweisungen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 20 Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, daß die Abgabe auf dem Zuggeschäftszimmer nicht möglich gewesen sei. Es ist nicht vorstellbar, daß - unabhängig von den Auskünften der Bundeswehr - das Geschäftszimmer über Wochen und Monate hinweg von Juni 1999 an nicht besetzt gewesen sein soll, so daß es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen ist, die Gegenstände zurückzugeben. Auch zu Beginn der BfD-Maßnahme bestand für ihn immer noch die Möglichkeit, die Bekleidung und Ausrüstung abzugeben bzw. durch einen Kameraden abgeben zu lassen. Im übrigen bestanden außer im Zuggeschäftszimmer auch andere Abgabemöglichkeiten, z.B. im Lager, was auch nahegelegen hätte. 21 Jedenfalls ist unter analoger Anwendung des § 282 BGB die materielle Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden dem Kläger aufzuerlegen, da er während des gesamten, für den Verlust in Frage kommenden Zeitraums die alleinige Verfügung über seine Ausrüstungsgegenstände besaß. 22 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1986 - 6 B 117/85 -, NVwZ 1986, 923. 23 Der Kläger hat diese Dienstpflichtverletzung auch grob fahrlässig begangen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich starkem Maße verletzt, insbesondere nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten würde, oder schon einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht anstellt. 24 Stauf, Soldatengesetz, Taschenkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 1998, § 24 SG, Rdnr. 4. 25 Der Kläger hat die Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände nach Ende der Benutzung nicht nur vorübergehend in seinem Spind eingeschlossen, sondern darin über eine Dauer von über eineinhalb Jahren gelassen. Während der Zeit der BfD- Maßnahme, in der er ortsabwesend war, hat er über diesen langen Zeitraum hinweg nicht kontrolliert, ob die Gegenstände sich noch im Spind befinden. Er hat in seiner Stellungnahme selbst eingestanden, die Sachen dort vergessen zu haben. Hinzu tritt der Umstand, daß sich der Spind zwar gegenüber des Zuggeschäftszimmers befand und von dort aus - allerdings auch nur während der Geschäftszeiten - einsehbar war, aber von mehreren anderen Soldaten mitbenutzt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, daß es sich nicht um einen Spind in der Stube eines Soldaten gehandelt hat, sondern um einen Spind in einem sog. Verheiratetenraum. Während die Stube regelmäßig nur von ein bis zwei Soldaten bewohnt wird und zusätzlich von außen verschlossen werden kann, ist der in der C- Kaserne befindliche Raum 0 des Gebäudes 0 mehreren Soldaten frei zugänglich, die dort entweder einen zweiten Spind besitzen oder die außerhalb der Kaserne wohnen und in diesem Raum nur einige regelmäßig während der Dienstzeit benötigte Bekleidungsstücke aufbewahren. Außerhalb der Geschäftszeiten des Geschäftszimmers bestand damit eine erhöhte Diebstahlsgefahr. Die Verhaltensweise des Klägers stellt eine ungewöhnlich hohe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Er hat die einleuchtende, ganz naheliegende Erwägung nicht angestellt, die Ausrüstungsgegenstände, die er nicht mehr benötigt und am Ende seiner Dienstzeit ohnehin abliefern muß, und solche, die ihm nur für eine gewisse Zeit überlassen worden sind und auf deren Rückgabe er bereits angesprochen wurde, vor Beginn seiner 18 Monate dauernden Abwesenheit abzugeben. Stattdessen hat er sie in seinen Spind im Raum 0 eingeschlossen. 26 Er ist ferner den ihm zumutbaren Rückgabeanstrengungen in nur ungenügendem Maße nachgekommen und hat damit seine Nachlässigkeit deutlich gemacht. Nachdem ihm die Ablieferung im geschlossenen Zuggeschäftszimmer nicht möglich war, hat er seinen Rückgabewillen nicht noch einmal dokumentiert. Er hat es - was auf der Hand gelegen hätte - unterlassen, zumindest zu den üblichen Öffnungszeiten des Zuggeschäftszimmers einen zweiten Rückgabeversuch, u.U. auch zu Beginn seiner BfD-Maßnahme, zu unternehmen oder zumindest einen Kameraden mit der Rückgabe der Sachen zu beauftragen. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Gegenstände, wenn auch in einem nach seinen Angaben verschlossenen Spind, jedoch in einem für mehrere, über die Monate hinweg wechselnde Personen jederzeit und ohne Schwierigkeiten zugänglichen Raum über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten läßt darauf schließen, daß es dem Kläger gleichgültig war, was mit den Gegenständen passierte. Insgesamt hat er damit grob fahrlässig seine Obhutspflicht verletzt. 27 Vgl. zu ähnlichen Fällen Stauf, Soldatengesetz, Taschenkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 1998, § 24 SG, Rdnr. 9. 28 Die Übergangsgebührnisse sind wie der Schadensersatz in Geld zu leisten. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen liegen vor. 29 Die Beklagte durfte die Schadensersatzforderung auch mit den Übergangsgebührnissen aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot bestand nicht. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31