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Beschluss

5 L 54/03

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Urkundsbeamte durfte die Festsetzung der der Antragsgegnerin entstandenen Anwaltkosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ablehnen. • Sind Anwälte erst nach Abschluss des Verfahrens aufgetreten, kann an die Stelle einer Prozessgebühr die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO treten. • Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach §§ 162 Abs.1, 164 VwGO erstattungsfähig; ein Erscheinen im Rubrum ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten nach Einstellung: Geschäftsgebühr statt Prozessgebühr • Der Urkundsbeamte durfte die Festsetzung der der Antragsgegnerin entstandenen Anwaltkosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ablehnen. • Sind Anwälte erst nach Abschluss des Verfahrens aufgetreten, kann an die Stelle einer Prozessgebühr die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO treten. • Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach §§ 162 Abs.1, 164 VwGO erstattungsfähig; ein Erscheinen im Rubrum ist hierfür nicht erforderlich. Die Antragstellerin stellte am 16. Januar 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2003 nahm die Antragstellerin den Antrag zurück; das Gericht stellte das Verfahren am 22. Januar 2003 ein und auferlegte der Antragstellerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 155 Abs.2 VwGO. Die Antragsgegnerin beanspruchte anschließend die Festsetzung der von ihr getragenen Rechtsanwaltskosten; diese Kostenfestsetzung lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ab. Die Antragsgegnerin hatte ihren jetzigen Bevollmächtigten erst nach Abschluss des Verfahrens benannt. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin, der Vorsitzende möge die Entscheidung des Urkundsbeamten ersetzen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten ist nach § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO zulässig und nach § 87a Abs.1 Nr.5 VwGO zu entscheiden. • Rechtliche Bewertung der Kostenfestsetzung: Nach §§ 162 Abs.1, 164 VwGO gehören zur erstattungsfähigen Kosten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; sie sind dem Kostengläubiger vom Urkundsbeamten festzusetzen. • Prozess- vs. Geschäftsgebühr: Da die Antragsgegnerin erst nach Abschluss des Verfahrens einen Anwalt auftreten ließ, konnte sie keine Prozessgebühr nach §§ 11, 31 BRAGO beanspruchen. Stattdessen tritt in solchen Fällen die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO an die Stelle der Prozessgebühr. • Höhe der Gebühr: Die Rahmengebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO ist gemäß § 12 Abs.1 Satz1 BRAGO auf 10/10 der vollen Gebühr festzusetzen; eine Unbilligkeit nach § 12 Abs.1 Satz2 BRAGO liegt nicht vor. • Gegenposition und Auslegung: Entgegen vereinzelter Literaturmeinung und unter Rückgriff auf einschlägige Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Anwalt im Rubrum erscheint; Wortlaut und Systematik der §§ 162, 164 VwGO sprechen für Erstattungsfähigkeit auch ohne Rubrumseintrag. • Verfahrensrechtliche Anweisung: Das Gericht ist befugt, den Urkundsbeamten anzuweisen, über den Kostenfestsetzungsantrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs.3 ZPO zu entscheiden. Der Beschluss des Urkundsbeamten vom 8. April 2003 wurde aufgehoben. Der Vorsitzende wies den Urkundsbeamten an, über den Kostenerstattungsantrag der Antragsgegnerin vom 5. März 2003 unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf Erstattung der durch ihren beauftragten Anwalt entstandenen Gebühren und Auslagen; da der Anwalt erst nach Verfahrensabschluss aufgetreten ist, ist an die Stelle einer Prozessgebühr die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO in voller Höhe (10/10) zu setzen. Die geltend gemachten Auslagen sind ebenfalls erstattungsfähig. Das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.