Urteil
5 K 1305/99
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0611.5K1305.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 1.670,85 Euro (= 3.267,89 DM) zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.670,85 Euro vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 108 Abs. 1 BSHG, welche dieser unter Berufung auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG verweigert. 3 Die Klägerin hatte dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 31. Mai 1998 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der Hilfeempfänger, ein deutscher Staatsangehöriger, war am 22. Mai 1996 aus Q in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Leistungen der Sozialhilfe wurden zum 1. Juni 1998 eingestellt, weil der Hilfeempfänger Arbeit gefunden hatte. 4 Die Sozialhilfeaufwendungen für den Hilfeempfänger beliefen sich für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 auf 3.267,89 DM, für die Zeit vom 23. Mai 1997 bis 22. Mai 1998 auf 5.210,23 DM und für die Zeit vom 23. Mai 1998 bis zum 31. Mai 1998 auf 144,23 DM. Die beiden letztgenannten Beträge wurden vom Beklagten erstattet. Streitig sind die Aufwendungen für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 in Höhe von 3.267,89 DM. 5 Nachdem das Bundesverwaltungsamt in Köln den Beklagten durch Verfügung vom 10. Februar 1997 gemäß § 108 Abs. 1 BSHG zum zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt hatte, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 1997 mit, dass sie dem Hilfeempfänger seit dem 23. Mai 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewähre, und beantragte zugleich bei dem Beklagten, ein Kostenanerkenntnis abzugeben. 6 Der Beklagte erkannte den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nach § 108 BSHG mit Schreiben vom 17. Juni 1997 mit Wirkung vom 23. Mai 1996 bis auf Weiteres an und wies die Klägerin zugleich darauf hin, die Bagatellgrenze von 5.000 DM zu beachten. 7 Mit Schreiben vom 14. August 1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass für den Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG unterschritten werde. Sie fügte ein Kostenblatt mit Aufwendungen in Höhe von 3.267,89 DM bei und teilte zugleich mit, dass sich wegen Kindergeldleistungen für den Hilfeempfänger möglicherweise im Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 ein Abrechnungsbetrag ergebe. 8 Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 machte die Klägerin für die Zeit vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1997 Aufwendungen in Höhe von 5.210,23 DM geltend, die vom Beklagten bezahlt wurden. 9 Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bat die Klägerin unter Hinweis auf ihr Abrechnungsschreiben vom 14. August 1997 den Beklagten, nunmehr auch den für den Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 entstandenen Aufwendungsbetrag von 3.267,89 DM zu erstatten unter Hinweis darauf, dass für den nächstfolgenden Zeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 die Bagatellgrenze von 5.000 DM überschritten worden sei. 10 Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. Januar 1999 die Erstattung der Aufwendungen für die ersten zwölf Monate der Leistungsgewährung mit der Begründung ab, dass in diesem Zeitraum die Bagatellgrenze unterschritten worden sei, so dass die Klägerin Erstattung nicht beanspruchen könne. 11 Mit Schreiben vom 20. Januar 1999 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf eine Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 12. Februar 1998 - Aktenzeichen B 31/97 - erneut darum, die Aufwendungen an den Hilfeempfänger für den 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 zu erstatten. Zugleich machte die Klägerin weitere Aufwendungen an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 23. Mai 1998 bis zum 31. Mai 1998 in Höhe von 144,23 DM geltend, die vom Beklagten bezahlt wurden. 12 In einem internen Aktenvermerk vom 19. November 1998 wurde von der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten vorgeschlagen, der Entscheidung der Zentralen Spruchstelle zu folgen und die Kosten zu übernehmen. Dieser Aktenvermerk wurde einem leitenden Beamten zur Entscheidung vorgelegt. Dieser notierte in einem internen Aktenvermerk vom 25. Juni 1999: 13 Ich bitte, soweit es sich nicht um anhängige Spruchstellenverfahren handelt, bei unserer bisherigen Auffassung zu verbleiben. Die Frage müsste von den Verwaltungsgerichten geklärt werden." 14 Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass er nicht bereit sei, die an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 zu erstatten. 15 Die Klägerin hat am 29. Mai 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt dar, dass der erstattungspflichtige Kostenträger alle Aufwendungen erstatten müsse, wenn während der gesamten Leistungsgewährung die Bagatellgrenze für 12 Monate überschritten werde. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagten zu verpflichten, 3.267,89 DM zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 19. März 2003 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 - hingewiesen worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. April 2003 mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe, die Klägerin klaglos zu stellen. 21 Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden wird. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verfahrensvorgänge des Beklagten. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO). 25 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Hilfeempfänger in Höhe von 3.267,89 DM in der Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 entstanden sind. 26 Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruches der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten nach dieser Vorschrift von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. Diese Voraussetzungen sind hier, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, gegeben. 27 Dieser Anspruch wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1994, BGBl I S. 646 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten unter 5.000 DM, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten, nicht zu erstatten. Diese Regelung schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fortführung seines Urteils vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, BVerwGE 112, 294 = FEVS 52, 221 in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gliederungsnr. 436.0, § 111 BSHG Nr. 7 = FEVS 54, 193 = NVwZ-RR 2003, 358 entschieden, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 12 Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegensteht, wenn erstattungsfähige Kosten von 5.000 DM oder mehr angefallen sind. Es ist nach dem vorgenannten Urteil nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist. In Anwendung dieses Urteils, dem das Gericht folgt, ist der Beklagte verpflichtet, nicht nur die nach dem 23. Mai 1997 von der Klägerin aufgewendeten Kosten, sondern auch die in den ersten 12 Monaten vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 von der Klägerin aufgewendeten Kosten der Hilfegewährung in Höhe von 3.267,87 DM zu erstatten, weil der Erstattungsbetrag insgesamt die Bagatellgrenze von 5.000 DM überschritten hat. 28 Zwar unterscheidet sich der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1.01 - a.a.O. entschiedene Sachverhalt von dem hier vorliegenden Sachverhalt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der erstattungsberechtigte Kostenträger die aufgewendeten Kosten für die letzten 12 Monate der Leistungsgewährung geltend gemacht, obwohl in den ersten 12 Monaten der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze nicht erreicht worden war, während im vorliegenden Fall die Leistungen ab dem zweiten Jahr bis zur Einstellung der Leistungen durch die Klägerin vom Beklagten erstattet worden sind und nur die Leistungen in den ersten 12 Monaten nicht erstattet werden sollen, weil die Bagatellgrenze in diesem Zeitraum nicht erreicht worden ist. Diese Unterschiede im Sachverhalt sind hier allerdings nicht entscheidend. Vielmehr kommt es - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, a.a.O. -, darauf an, das unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung des Kostenerstattungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms verfolgten Zweckes einer Begrenzung der verwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle eine Bagatellgrenzenregelung nur dann sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und oberhalb der Grenze Vollerstattung gibt. Die Bagatellgrenzenregelung ist daher eine Entweder- Oder-Regelung und der Bagatellgrenzbetrag kein immer ausgenommener Sockelbetrag, vielmehr ist beim Erreichen des Betrages von 5.000 DM der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten". Dem ist nichts hinzuzufügen. Vielmehr kann nicht nachvollzogen werden, dass es der Beklagte in Kenntnis der vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - anscheinend mit Rücksicht auf den Aktenvermerk des leitenden Beamten vom 25. Juni 1998 - abgelehnt hat, die Klägerin klaglos zu stellen. 29 Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ist nicht gemäß § 111 SGB X entfallen. In Satz 1 dieser Vorschrift heißt es, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Klägerin hat ihre Erstattungsforderung innerhalb des vorgenannten Zeitraumes geltend gemacht. 30 Für das Geltendmachen einer Erstattungsforderung ist eine besondere Form nicht erforderlich, vielmehr reicht auch konkludentes Verhalten des kostenerstattungsberechtigten Trägers aus (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, BVerwGE 92, 167 = FEVS 43, 453; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3093/99 -, FEVS 51, 368, 369). Es gehört allerdings zu den inhaltlichen Anforderungen einer Geltendmachung von Erstattungsforderungen, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen mitgeteilt werden. Dazu gehören die Art, die Form und das Maß der bewilligten und noch zu gewährenden Leistungen (W.Schellhorn-H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16.Auflage 2002, § 112 BSHG, Rdz. 10; Giese, Sozialgesetzbuch I und X, Kommentar, Stand: März 2001, § 111 X Rdz. 6 und von Wulffen, Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Kommentar, 4.Auflage 2001, § 111 Rdz. 4). Allerdings ist eine Bezifferung der Kosten nicht notwendig (Giese, Sozialgesetzbuch, a.a.O., Rdz. 6 sowie Schoch in LPK-BSHG, 6.Auflage 2003, § 111 BSHG Rdz. 20). 31 Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 erfüllen die Schreiben der Klägerin vom 20. Februar 1997 und vom 14. August 1997 nebst der dort beigefügten Anlage die vorgenannten Anforderungen. Es werden schon in dem Schreiben vom 20. Februar 1997 Art, Form und Maß der bewilligten und noch zu bewilligenden ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt beschrieben. In dem weiteren Schreiben vom 14. August 1997 wird der Erstattungsanspruch auch schon beziffert. 32 Die Klägerin hat auch die Frist für die Geltendmachung ihrer Erstattungsforderung in § 111 Satz 2 SGB X eingehalten. Es gilt gemäß § 120 Abs. 2 SGB X die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung des Vierten Euro- Einführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I S. 1983. § 120 Abs. 2 SGB X regelt, dass § 111 Satz 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Dies trifft hier zu, denn zum Stichtag war das vorliegende Gerichtsverfahren noch nicht beendet. In der Begründung für die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X heißt es in der Bundesrats-Drucksache 531/00 (abgedruckt bei Giese, a.a.O., § 120 Rz. 2) unter anderem: 33 Absatz 1 Satz 2 erfasst die Änderungen der §§ 111 und 119 SGB X durch diesen Gesetzentwurf, und zwar für die Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden sind, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder durch Auftreten von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen." 34 Diese Aussagen zu dem im Gesetz verwendeten Begriff des noch nicht abschließend entschiedenen Erstattungsverfahrens gelten auch im Rahmen des § 120 Abs. 2 SGB X mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X anzuwenden ist. Darin heißt es, dass der Lauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin hatte von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten über seine Leistungspflicht Kenntnis mit der Abgabe des Kostenanerkenntnisses vom 17. Juni 1997 erhalten. Die Klägerin hatte ihre Erstattungsforderung schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 20. Februar 1997 geltend gemacht. Der Anspruch kann schon vor Beginn der 12-monatigen Ausschlussfrist geltend gemacht werden, um rechtzeitig zu sein (von Wulffen, Sozialgesetzbuch, a.a.O., § 111 X Rdz. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Selbst wenn man eine Geltendmachung nach Kenntnis des erstattungspflichtigen Kostenträgers von seiner Leistungspflicht verlangt, sind die Anforderungen erfüllt, denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. August 1997 ihre Aufwendungen für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 geltend gemacht und sogar beziffert. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1998 wiederholt lediglich die Geltendmachung der Erstattungsforderung aus den Schreiben vom 20. Februar 1997 und vom 14. August 1997. Nach alledem ist der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht durch § 111 SGB X ausgeschlossen. 35 Die Klägerin hat auch nicht auf die Geltendmachung ihres Kostenerstattungsanspruches für die Zeit vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 verzichtet. In dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. August 1997 heißt es zwar, dass die Bagatellgrenze für den Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1996 bis zum 22. Mai 1997 unterschritten worden sei. Aus dieser Formulierung allein kann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin mit Rücksicht darauf keine Erstattung für diesen Zeitraum geltend machen wollte. Vielmehr heißt es zum Schluss des Schreibens vom 14. August 1997, dass sich möglicherweise im Abrechnungszeitraum vom 23. Mai 1997 bis zum 22. Mai 1998 ein Abrechnungsbetrag ergeben werde. Diese Formulierung schließt auch ein, für die ersten zwölf Monate Kostenerstattung zu beanspruchen, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO, § 188 Satz. 2 Halbsatz 2 in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist nach § 194 Abs. 5 VwGO noch nicht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist. 37 Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.