OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3763/00

VG MUENSTER, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mitgliedern eines Vertretungsorgans steht kein eigenes Recht zu, vom Organ die Ausübung seiner Rechtsbefugnisse gegenüber Entsandten zu verlangen; Zuständigkeit und Ausprägung solcher Informations- und Weisungsrechte liegen beim Organ selbst. • § 113 Abs. 5 GO begründet eine allgemeine Unterrichtungspflicht der entsandten Vertreter gegenüber dem Vertretungsorgan, nicht aber ein Anspruch einzelner Mitglieder oder Fraktionen auf Überlassung sämtlicher Aufsichtsunterlagen. • Feststellungsanträge sind hinreichend bestimmt und begründet vorzulegen; bloße Wiederholung gesetzlicher Wortlaute ohne Konkretisierung ist unbestimmt und unbegründet. • Die Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit fehlt, wenn das geltend gemachte Recht dem Organ selbst und nicht den einzelnen Mitgliedern zukommt. • Das Informationsrecht nach § 113 Abs. 5 GO ist formoffen; das Organ hat Entscheidungsspielräume bezüglich Art und Umfang der Unterrichtung.
Entscheidungsgründe
Keine verpflichtende Übermittlung umfassender Beteiligungsunterlagen an Fraktionen • Mitgliedern eines Vertretungsorgans steht kein eigenes Recht zu, vom Organ die Ausübung seiner Rechtsbefugnisse gegenüber Entsandten zu verlangen; Zuständigkeit und Ausprägung solcher Informations- und Weisungsrechte liegen beim Organ selbst. • § 113 Abs. 5 GO begründet eine allgemeine Unterrichtungspflicht der entsandten Vertreter gegenüber dem Vertretungsorgan, nicht aber ein Anspruch einzelner Mitglieder oder Fraktionen auf Überlassung sämtlicher Aufsichtsunterlagen. • Feststellungsanträge sind hinreichend bestimmt und begründet vorzulegen; bloße Wiederholung gesetzlicher Wortlaute ohne Konkretisierung ist unbestimmt und unbegründet. • Die Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit fehlt, wenn das geltend gemachte Recht dem Organ selbst und nicht den einzelnen Mitgliedern zukommt. • Das Informationsrecht nach § 113 Abs. 5 GO ist formoffen; das Organ hat Entscheidungsspielräume bezüglich Art und Umfang der Unterrichtung. Die Klägerin (Fraktion) begehrt festzustellen, dass die Vertretungsorgane des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (insbesondere die Landschaftsversammlung) verpflichtet sind, weitreichende Informations-, Auskunfts- und Weisungsrechte gegenüber den in Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern durchzusetzen. Sie beantragte unter anderem, Einladungen, Tagesordnungen sowie Niederschriften und Protokolle von Aufsichtsgremien den Ausschussmitgliedern zugänglich zu machen und Berichte der LWL-Vertreter in den Ausschusssitzungen zu gewährleisten. Die beklagten Gremien lehnten die Anträge mehrheitlich ab; daraufhin erhob die Klägerin Feststellungsklage. Die Beklagten tragen vor, bereits ausreichende Informationswege (Sitzungsvorlagen, Beteiligungsbericht, Antworten des Direktors) bestünden, und bestreiten eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Klage ist in ihrer Hauptsache als Kommunalverfassungsstreit grundsätzlich statthaft; Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO möglich, soweit konkrete Feststellungsanträge vorliegen. • Klagebefugnis: Die Klägerin fehlt die Aktivlegitimation gegenüber einzelnen Ausschüssen (Landschafts- und Kommunalwirtschaftsausschuss), weil ihr kein eigenes wehrfähiges Mitgliedschaftsrecht für die begehrten Organrechte zukommt; die Rechte sind dem Organ selbst zugewiesen. • Unbestimmtheit: Soweit Anträge lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen oder nicht konkret angeben, welche Weisungen oder welche Form der Unterrichtung verlangt werden, sind sie nach § 82 VwGO unbestimmt und damit unzulässig. • Auslegung § 113 Abs. 5 GO: Die Norm verpflichtet die entsandten Vertreter zur frühzeitigen Unterrichtung des Vertretungsorgans über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; sie ist formoffen und schützt zugleich die Beteiligungsunternehmen vor einem unbeschränkten Informationsanspruch. • Rechtsfolge: Daraus folgt, dass einzelne Mitglieder oder Fraktionen keinen Anspruch auf Aushändigung sämtlicher Aufsichtsdokumente oder auf einseitige Durchsetzung von Berichten durchsetzen können; das Organ hat einen Entscheidungsspielraum, wie und in welchem Umfang es informieren lässt. • Schutzzweck: § 113 Abs. 5 GO dient nicht nur der Information der Kommune, sondern auch dem Schutz der Gesellschaften vor unbeschränkter Weitergabe vertraulicher Unterlagen; umfassende Herausgabeverpflichtungen würden diesen Zweck verfehlen. • Konkrete Anträge: Ein Antrag, der allein die Verpflichtung zu persönlicher Berichterstattung durch den Vertreter bereits durch einen bloßen Antrag auszulösen verlangt, ist zwar formal zulässig, aber materiell unbegründet, weil das Demokratieprinzip es der Mehrheit des Organs überlässt, Vorträge oder Berichte zuzulassen oder abzulehnen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis gegenüber einzelnen Ausschüssen fehlt, und in den übrigen Punkten unbegründet. Die geltend gemachten weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte sowie ein Anspruch auf umfassende Überlassung von Einladungen, Tagesordnungen und Protokollen der Beteiligungsgesellschaften ergeben sich nicht aus § 113 Abs. 5 GO oder der Landschaftsverbandsordnung in der beantragten Ausdehnung. Soweit Informationspflichten bestehen, sind sie dem Vertretungsorgan zugewiesen; Art und Umfang der Unterrichtung bleiben dem Organ überlassen. Damit fehlt der Klägerin ein durchsetzbarer individueller Anspruch auf die von ihr begehrte umfassende Informationsweitergabe.