Urteil
5 K 638/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0701.5K638.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999, 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 und vom 23. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit von Februar 1999 bis Februar 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. 3 Der Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann seit 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der dem Ehemann der Klägerin bewilligten Renten. Die Eheleute bewohnen eine 86 qm große Wohnung. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 erklärte sich der Beklagte bereit, die aus seiner Sicht unangemessene Kaltmiete in bisheriger Höhe von 552 DM bis zum 31. Juli 1999 zu übernehmen. 4 Der Beklagte forderte die Klägerin durch Bescheid vom 21. Januar 1999 auf, bei dem Caritasverband in J folgende Arbeiten zu leisten: Hol- und Bringedienste (Botengänge zu Ärzten und Apotheken, Müllentsorgung, Besorgungen) für Heimbewohner, mit den Bewohnern spazieren gehen, leichte Aufräumarbeiten. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr nähere Einzelheiten bezüglich des Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter an Ort und Stelle erläutert würden, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden vorgesehen sei, dass der Arbeitseinsatz für die Dauer von zwölf Wochen durchgeführt werden solle und dass sich dieser Einsatz um eventuelle Ausfallzeiten verlängere. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass derjenige, der sich weigere, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, keinen Leistungsanspruch mehr habe und mit einer Zahlungseinstellung bzw. zumindest mit einer Kürzung rechnen müsse. Außerdem ordnete der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Februar 1999 Widerspruch ein. Sie nahm die Tätigkeit bei der Caritas in J nicht auf. 6 Durch Bescheid vom 29. Januar 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von lediglich 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen und die anteiligen Kosten der Unterkunft. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin geweigert habe, die ihr angebotene Tätigkeit bei der Caritas auszuüben, so dass ihr Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt entfallen sei und der ihr zustehende Regelsatz um mindestens 25 % gekürzt werden müsse. 7 Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, sich am 3. Februar 1999 bei dem Caritasverband in J zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten einzufinden. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seinen Bescheid vom 21. Januar 1999 und ordnete hinsichtlich der erneuten Aufforderung zur Arbeit die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls am 5. Februar 1999 Widerspruch ein. 9 Zur Begründung der von ihr eingelegten Widersprüche teilte die Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 5. Februar 1999 mit, dass sie nicht bereit sei, mit den Pennern" in der Stadt Papier aufzuheben; da sie durch ihre frühere Verkaufstätigkeit in der ganzen Stadt bekannt sei, werde sie, wenn sie bei der Tätigkeit gesehen werde, nie wieder eine andere Arbeit finden; sie wolle beim Caritas-Heim nicht für 2,50 DM/Stunde arbeiten, sondern für diese Tätigkeit einen Lohn von 20 DM/Stunde erhalten. Die Aufforderung zur gemeinnützigen Arbeit sei menschenunwürdig und menschenverachtend. 10 Durch an beide Eheleute gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann für den Monat Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 631,37 DM unter Berücksichtigung von 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen für die Klägerin und von pauschaliertem Wohngeld in Höhe von 337 DM. 11 Durch einen weiteren allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 stellte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Höhe der ihr bewilligten Regelsatzleistungen ein und teilte zugleich mit, dass die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung weiter bewilligt würden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin weiterhin weigere, die ihr angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit bei dem Caritasverband auszuführen, so dass es zur Förderung ihrer Arbeitsbereitschaft notwendig sei, keine weiteren Regelsatzleistungen zu bewilligen, sondern lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen. 12 Gegen den an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 ließ die Klägerin anwaltlich vertreten am 24. Februar 1999 Widerspruch einlegen. 13 Durch einen weiteren an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 23. Februar 1999 bewilligte der Beklagte für März 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 644,37 DM. Bei der Bedarfsberechnung ließ der Beklagte Regelsatzbeträge für die Klägerin unberücksichtigt. 14 Gegen diesen Bescheid ließen die Klägerin und ihr Ehemann anwaltlich vertreten am 19. März 1999 Widerspruch einlegen. 15 Zur Begründung ihrer Widersprüche vom 4. Februar 1999 gegen die Bescheide vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999, zur Begründung ihrer Widersprüche vom 23. Februar gegen die Bescheide vom 5. Februar 1999 wegen Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsatzleistungen und wegen der Änderung von laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie zur Begründung des Widerspruches vom 18. März 1999 gegen den Bescheid vom 23. Februar 1999 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April 1999 vortragen: 16 Sie sei wegen einer Hauterkrankung gesundheitlich nicht in der Lage, die ihr angebotene Tätigkeit in dem Heim des Caritasverbandes auszuüben; auch müsse sie ihren an Rheuma erkrankten Ehemann betreuen; zudem sei die ihr aufgetragene Arbeit so unklar beschrieben, dass die Auswirkungen auf die eigene Gesundheit und auf die Betreuung des Ehemannes nicht zu beurteilen seien; dies gelte insbesondere für die Anordnung, dass die Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wöchentlich betragen solle; außerdem sei die Frist zwischen der Zustellung der Bescheide vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 sowie dem Beginn der Tätigkeit zu kurz bemessen, um sich darauf einstellen zu können; die Belehrung über die Folgen, die einträten, wenn die Arbeit nicht durchgeführt werde, sei fehlerhaft, denn diese Belehrung habe erst nach und nicht schon vor ihrer vermeintlichen Arbeitsverweigerung erfolgen müssen; der Zeitraum zwischen der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt und ihrer Einstellung sei ebenfalls zu kurz bemessen, denn nach der Kürzung im Februar 1999 sei die Einstellung schon im März 1999 erfolgt; letztlich sei nicht erkennbar, auf Grund welcher Ermessenserwägungen die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe erfolgt sei. 17 Der Beklagte stellte die Hilfe zum Lebensunterhalt an beide Eheleute zum 1. April 1999 formlos mit der Begründung ein, dass das Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin ausreiche, um den Bedarf beider Eheleute zu decken. Nach der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung überstieg das Einkommen den zu deckenden Bedarf um 217,48 DM. 18 Nachdem der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht abgeholfen hatte, prüfte der Landkreis Steinfurt, ob auf Grund der Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im bisherigen Verfahren Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen könnten. Im Rahmen dieser Prüfung forderte der Landkreis des Kreises Steinfurt von der Klägerin und ihrem Ehemann Auskunft über die Betriebskosten des Kraftfahrzeuges, die Vorlage von Kontoauszügen und den Nachweis über Nebenkosten für Strom und Gas. Außerdem führte das Bundesamt für Finanzen auf Veranlassung des Landkreises ein Kontrollverfahren nach § 45 d Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes durch. Auch wurde eine Auskunft des Geldinstitutes eingeholt, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann ein Girokonto führten. Die Kosten für die Erteilung dieser Auskunft in Höhe von 180 DM wurden der Klägerin und ihrem Ehemann vom Sozialamt des Beklagten erstattet. 19 Zu den Betriebskosten des Kraftfahrzeuges ließ die Klägerin vortragen, dass ihr Ehemann Halter dieses Fahrzeuges sei, dass er auf Grund seiner Schwerbehinderung eine um 50 % ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 132 DM zahle, dass er auf Grund seiner langjährigen Unfallfreiheit nur noch 30 % der Versicherungsbeiträge in der Haftpflichtversicherung in Höhe von halbjährlich 153,80 DM zahle und dass die Benzinkosten überwiegend von der in M wohnenden Mutter der Klägerin übernommen würden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig von der Klägerin betreut werde; zu diesem Zweck fahre die Klägerin mit dem Auto nach M und versorge dort ihre Mutter; für diese Betreuung erhalte sie je nach Bedarf 100 DM. 20 Der Landrat des Kreises Steinfurt wies die Widersprüche vom 4. Februar 1999, vom 23. Februar 1999 und vom 19. März 1999 gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 und vom 23. Februar 1999 mit der Maßgabe zurück, dass auf Grund erheblicher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab dem 1. Februar 1999 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch kein Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld bestehe und dass entsprechende Leistungen ab dem 1. Februar 1999 nicht mehr gewährt werden könnten. Zugleich entschied der Landrat, dass die Klägerin die in den Monaten Februar und März 1999 überzahlten Sozialhilfe- und Wohngeldleistungen in Höhe von 1.275,74 DM bzw. 337 DM erstatten müsse. 21 Zur Begründung führte der Landrat des Kreises Steinfurt im Wesentlichen aus, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht habe belegt werden können; zum einen sei auf Grund der von der Klägerin und ihrem Ehemann gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie es ihnen in den Monaten Januar bis März 1999 auf Grund der ihnen zur Verfügung gestandenen Mittel gelungen sei, ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; zum anderen habe die Klägerin nicht nachweisen können, wie die Betriebskosten des Kraftfahrzeuges ihres Ehemannes finanziert worden seien. 22 Mit Schreiben vom 13. März 2000 teilte der Landrat des Kreises Steinfurt den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin lediglich noch für den Monat Februar 1999 überzahltes pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 276,28 DM zu erstatten habe. 23 Der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Februar 2000 zugestellt. 24 Die Klägerin hat am 15. März 2000 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt zu den Betriebskosten des Kraftfahrzeuges ergänzend vor: 25 Die monatliche Belastung für Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung habe im Jahre 1999 52 DM betragen; diese Beträge seien aus Rentennachzahlungen für ihren Ehemann beglichen worden; die aufgelaufenen Benzinkosten seien im Jahre 1999 von ihrer in M wohnhaften Mutter getragen worden; sie sei schwerkrank und müsse öfter besucht werden; Autoreparaturen seien im Jahre 1999 nicht angefallen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999, vom 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 (zwei Bescheide) und vom 23. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 zu gewähren. 28 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2001 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 31 Mit Beschluss gleichen Datums ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt worden. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999, soweit darin die Heranziehung der Klägerin zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten angeordnet worden ist, sowie die Bescheide vom 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 (zwei Bescheide) und vom 23. Februar 1999, in denen über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt entschieden worden ist. Zwar hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Klageschrift vom 14. März 2000 den Bescheid vom 21. Januar 2000 nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch dieser Bescheid Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, denn die Nichterwähnung dieses Bescheides in der Klageschrift ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass der Landrat des Kreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 über den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 1999 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 nicht entschieden hat. Dies hat zur Folge, dass die bezüglich der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit statthafte Anfechtungsklage insoweit als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig ist, weil über den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 1999 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Ansonsten ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Dies gilt auch bezüglich des an beide Eheleute gerichteten Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 1999 über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 1999, denn der Widerspruch vom 24. Februar 1999 gegen den an die Klägerin allein gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 bezüglich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 1999 richtete sich auch gegen den zuvor erwähnten Bescheid gleichen Datums, wie die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 14. April 1999 klargestellt hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen den an beide Eheleute gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 war bezüglich der Klägerin auch deshalb entbehrlich, weil sie schon am 4. Februar 1999 gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1999 eingelegt hatte, in dem gleichfalls über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin im Monat Februar 1999 entschieden worden war. 35 Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beeinträchtigen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu gewähren. 36 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 37 Nach diesen Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 verfügte sie über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Das anrechenbare Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes reichte nach den eigenen Berechnungen des Beklagten nicht aus, um den Bedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in vollem Umfang zu decken. In diesem Zusammenhang steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Ehemann der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 kein verwertbares Vermögen besaß, weil das Kraftfahrzeug nach den Angaben der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren (Baujahr 1989, gefahrene Kilometer 150.000) zum geschützten Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879). Das Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin reichte ebenfalls nicht aus, um den Bedarf der Klägerin (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft) zu decken. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung vom 28. Juni 1999, wonach lediglich ein Einkommensüberhang von 217,48 DM bei dem Ehemann der Klägerin bestand, der nicht ausreichte, um den Regelsatzbedarf der Klägerin in Höhe von 432 DM zu decken, so dass zumindest noch ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 214,52 DM monatlich verblieb. Zur Klarstellung weist das Gericht den Beklagten daraufhin, dass es in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch darauf hatte, dass ihr die Kosten der Unterkunft ganz oder anteilig gewährt wurden, denn nach der eigenen Berechnung des Beklagten konnte die Miete in vollem Umfang aus dem Renteneinkommen aufgebracht werden. 38 Dem Anspruch der Klägerin auf weitere ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 steht entgegen der Ansicht des Kreises Steinfurt nicht entgegen, dass ihre Einkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum ungeklärt gewesen sein könnten. 39 Für die Monate Februar und März 1999 kommt es auf den vom Landrat des Kreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 als entscheidungserheblich angeführten Gesichtspunkt der ungeklärten Einkommensverhältnisse schon deshalb nicht an, weil der Beklagte der Klägerin in seinen Bescheiden vom 29. Januar 1999 und vom 5. Februar 1999 (an beide Eheleute gerichtet) sowie vom 23. Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hatte, für den Monat Februar 1999 in Höhe von 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft und für den Monat März 1999 in Höhe der anteiligen Kosten der Unterkunft. Diese Bewilligung für die Monate Februar und März 1999 durfte der Landrat des Kreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid nicht beseitigen. Eine Rechtsgrundlage für die Verböserung" der Entscheidung der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind, ergibt sich weder aus der Verwaltungsgerichtsordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen über das Verwaltungsverfahren. Vielmehr kommt es darauf an, ob die jeweiligen materiell rechtlichen Regelungen es zulassen, die Rechtsstellung des Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren zu verschlechtern (Kopp-Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 68 VwGO Randziffer 10 c und Kopp-Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8.Auflage 2003, § 79 VwVfG Randziffern 26 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Bewilligung von Sozialhilfe kann nur dadurch wieder rückgängig gemacht werden, dass der jeweilige Bewilligungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen wird (§§ 45 ff. SGB X). Dies ist hier im Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 nicht geschehen. Dieser Bescheid erfüllt schon nicht die formellen Voraussetzungen, die an einen Bescheid über die Rücknahme von Sozialhilfe zu stellen sind. Auch inhaltlich sind die Anforderungen an die Rücknahme rechtswidrig bewilligter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfüllt. Zum einen sind der Klägerin, wie noch auszuführen sein wird, in den Monaten Februar und März 1999 keine rechtswidrigen Leistungen bewilligt worden. Zum anderen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klägerin ein Verschulden mindestens im Sinne grober Fahrlässigkeit daran treffen könnte, dass ihr in den beiden Monaten Februar und März 1999 zu Unrecht Sozialhilfe bewilligt worden sein könnte. Deshalb war der Landrat des Kreises Steinfurt nicht befugt, für die Monate Februar und März 1999 zu entscheiden, dass die Leistungen an die Klägerin eingestellt und der zu viel geleistete Betrag erstattet werden sollte. 40 Auch für die Monate April 1999 bis Februar 2000 steht dem Anspruch der Klägerin auf weitere ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegen, dass ihre Einkommensverhältnisse ungeklärt gewesen sein könnten. 41 Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die Darlegungs- und die materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellungen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, BVerwGE 21, 82 = FEVS 13, 20 und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, 38). 42 Zweifel an der Hilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfängers können sich aus der von ihm eingeräumten Nutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben. Die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen regelmäßig die Annahme nahe, dass der betreffende Hilfesuchende über nicht offenbarte finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen. Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges ruft deshalb Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hervor, sei es, dass ein solcher Vorgang auf das Vorhandensein verschwiegenen Einkommens und/oder (sonstigen) Vermögens schließen lässt, sei es, dass das Kraftfahrzeug selbst einzusetzendes Vermögen ist, dessen Verwertung die Hilfebedürftigkeit zumindest zeit- und teilweise zu beseitigen geeignet sein kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1987 - 5 B 66.87 -; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, a. a. O.). Es ist dann Sache des jeweiligen Antragstellers, diese Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare Angaben darüber auszuräumen, wer Eigentümer bzw. Halter des Kraftfahrzeuges ist, welche Kosten entstanden sind und wie diese Kosten aufgebracht worden sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die ins Einzelne gehende Darlegung, wie der betreffende Antragsteller als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Lage gewesen ist, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehenden Kosten abzudecken (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 1999 - 16 B 304/99 - und vom 3. November 2000 - 16 B 1330/00 -). 43 Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durch ihre Ausführungen und durch die Vorlage von Unterlagen die durch die Nutzung des Kraftfahrzeuges hervorgerufene Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit entkräftet hat. Sie selbst ist nicht Halter des Kraftfahrzeuges. Dies ist vielmehr ihr Ehemann. Ihr Ehemann war im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund der ihm gezahlten Renten in der Lage, die monatlichen Kosten des Kraftfahrzeuges, die die Klägerin im Klageverfahren bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer und der Haftpflichtversicherung nachvollziehbar auf 52 DM monatlich beziffert hat, aufzubringen. Was die Benzinkosten betrifft, hat die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Mutter in M zu diesen Kosten durch die regelmäßige Zahlung von 100 DM monatlich beigetragen hat. Diese Angaben werden durch zahlreiche Kontoauszüge belegt, die die Klägerin schon im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Diese Angaben werden außerdem durch die im Klageverfahren eingereichten Kopien der jeweiligen Scheckeinlieferungen bestätigt. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für Reparaturen entstanden sind. 44 Entgegen der Ansicht des Kreises Steinfurt ergeben sich auch keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin daraus, dass das nachgewiesene Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgereicht haben soll, um den rechnerischen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu decken. Weder den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszügen noch der Kontrolluntersuchung des Bundesamtes für Finanzen, noch der auf Kosten des Sozialamtes (!) erteilten Auskunft des Geldinstitutes der Klägerin und ihres Ehemannes lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin über nicht angegebenes Einkommen (etwa durch Schwarzarbeit") verfügt haben könnte. Hinzu kommt, dass nach der eigenen Berechnung des Beklagten aus Juni 1999 bei dem Ehemann ein Einkommensüberhang von 217,48 DM vorhanden war, aus dem neben den monatlichen Betriebskosten für das Auto auch der Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt der Klägerin zumindest teilweise gedeckt werden konnte. Der ungedeckte Bedarf der Klägerin belief sich, wie oben schon ausgeführt, auf monatlich höchstens 214,52 DM. Der Kreis Steinfurt hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dagegen sprechen, zumindest vorübergehend im streitgegenständlichen Zeitraum den Bedarf ohne den vorgenannten Betrag zu decken. 45 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage gab es keinen Grund für den Landrat des Kreises Steinfurt, in seinen Schreiben an die Klägerin und ihren Ehemann vom 4. August 1999, vom 8. September 1999 und vom 8. Oktober 1999 darauf hinzuweisen, dass in Erwägung gezogen werde, Strafanzeige wegen Sozialhilfebetruges zu erstatten. 46 Der hiernach der Klägerin zustehende Anspruch auf Bewilligung ergänzender monatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt wird für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil in den Bescheiden des Beklagten vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 keine zumutbare Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG angeordnet worden ist. In diesem Zusammenhang weist das Gericht erneut klarstellend darauf hin, dass auch der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 Streitgegenstand ist, denn die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 4. Februar 1999 ausdrücklich Widerspruch eingelegt, über den der Landrat des Kreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. 47 § 19 Abs. 2 BSHG sieht vor, dass für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen werden kann. Aus dem Zusammenhang der §§ 25 Abs. 1 BSHG und 19 Abs. 2 BSHG ergibt sich, dass die Heranziehung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten selbst Verwaltungsakt ist, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Inhaltlich hinreichend bestimmt ist die Heranziehung eines Hilfesuchenden (Hilfeempfängers) zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit erstens nur dann, wenn die zu leistende Arbeit genau bezeichnet ist, denn nur dann lässt sich im Rechtsbehelfsverfahren prüfen, ob es sich um eine Arbeit handelt, die gemeinnützig und zusätzlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG ist, und ob sie dem Hilfesuchenden zumutbar im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG ist. Es genügt daher insbesondere nicht, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser Einrichtung überlässt (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 66.82 -, BVerwGE 68, 97, 99 = FEVS 33, 45). Diesen Anforderungen genügen die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 nicht. Der Bescheid vom 29. Januar 1999 nimmt in vollem Umfang Bezug auf den Bescheid vom 21. Januar 1999, so dass es entscheidend auf den Inhalt dieses Bescheides ankommt. Dieser Bescheid enthält zwar Angaben darüber, dass die Klägerin zu folgenden Arbeiten herangezogen werden soll: Hol- und Bringedienste (Botengänge zu Ärzten und Apotheken, Müllentsorgung, Besorgungen) für Heimbewohner, mit den Bewohnern spazieren gehen, leichte Aufräumarbeiten. Jedoch wird zugleich geregelt, dass nähere Einzelheiten bezüglich des Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter an Ort und Stelle erläutert werden. Diese Regelung lässt es nicht zu, zu beurteilen, ob es sich insgesamt um gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten handelt und ob die von der Klägerin verlangten Tätigkeiten zumutbar im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG sind. 48 Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit gehören zweitens Angaben zum zeitlichen Umfang der zu leistenden Arbeit und zu ihrer zeitlichen Verteilung. Z. B. kann eine vollschichtige" Arbeit nach Sinn und Zweck der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden. Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit allen ihren sie nach § 18 Abs. 3 BSHG im Einzelnen bestimmenden Kriterien kommt es auf den Umfang und die Verteilung der Arbeit in zeitlicher Hinsicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 66.82 -, a. a. O.). 49 Diesen Anforderungen genügen die Bescheide vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 ebenfalls nicht. Zum zeitlichen Umfang ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden festgelegt worden. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich sein sollte. Über die zeitliche Verteilung der Arbeit fehlt jede Regelung. Außerdem wird die Dauer der Tätigkeit offen gelassen, wenn es in dem Bescheid vom 22. Januar 1999 heißt, dass durch etwaige Ausfallzeiten die Dauer von zwölf Wochen verlängert wird. 50 Da mithin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG nicht gegeben sind, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG für den Wegfall des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klägerin nicht vor. Ihr steht deshalb ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. 51 Was die anteiligen Kosten der Unterkunft betrifft, wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass er der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 13. Januar 1999 zugesagt hat, die Kaltmiete in Höhe von 552 DM bis zum 31. Juli 1999 zu übernehmen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.