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Beschluss

2 L 769/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0724.2L769.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt. 2.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3.) Der Streitwert wird auf 3.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 14. Mai 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2003 betreffend die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Zustimmung nach § 80 BauO NRW für die Errichtung einer Übergangseinrichtung zur Unterbringung von 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem Grundstück H. S. links der F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000 und 000 (ehemalige I. - L. ) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die im Verfahren der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der sie begünstigenden Zustimmung, die in ihren Rechtswirkungen wie eine Baugenehmigung zu behandeln ist, und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung und der - bislang noch nicht einmal freigegebenen - Nutzung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der gegen die Baumaßnahme und die dadurch ermöglichte Nutzung als forensische Klinik gerichtete Rechtsbehelf des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 6 Der Vortrag des Antragstellers gibt Veranlassung zu der Feststellung, dass es im baurechtlichen Nachbarstreit - wie hier - nicht auf die (objektive) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein auf die (subjektive) Rechtsverletzung durch die angefochtene Baugenehmigung ankommt. Deshalb braucht hier insbesondere der Frage, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2003 betreffend die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Zustimmung nach § 80 BauO NRW zur Errichtung einer Übergangseinrichtung für 90 Maßregelvollzugspatienten objektiv rechtmäßig ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Inhaber eines im Außenbereich ansässigen Betriebes hat weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstückes. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552. 8 Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das mit dem o.g. Bescheid zugelassene Vorhaben gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 9 Dies gilt namentlich für die - hier allein in die nähere Betrachtung einzubeziehenden - Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 10 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das von dem hierfür zuständigen Antragsgegner zugelassene Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll. 11 Nachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher Belang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme, 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133. 13 Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. 14 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Errichtung einer Übergangseinrichtung für 90 Maßregelvollzugspatienten - gegenüber dem Antragsteller voraussichtlich nicht als rücksichtslos. Dabei geht das Gericht in diesem (nur) vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass sein Betrieb selbst tatsächlich die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt und ihm damit grundsätzlich ein baurechtlicher Abwehranspruch zustehen kann. 15 Die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen er und sein Grundstück mit Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit einhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen sich nach summarischer Prüfung jedoch nicht als rücksichtslos. 16 Dies gilt zunächst für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück der ehemaligen I. - L. , da die Bausubstanz nicht ansatzweise eine Nachbarbeeinträchtigung bewirken kann. Unter Berücksichtigung der im Ortstermin eingehend unter und mit den Beteiligten besprochenen Nutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen Freigängen der Patienten mit entsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und Therapien und dem von der Klinik ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist nicht zu befürchten, dass die von dem Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte Nutzung der Einrichtung die Schwelle des dem Antragsteller Zumutbaren überschreitet. Denn sein Grundstück weist bereits einen Abstand von mindestens 50 Metern zu der Einrichtung auf und wird durch die Baukörper auf seinem eigenen Grundstück und auch dem Grundstück der geplanten Forensik sowie durch bewaldetes Gebiet und die Hohe Allee noch abgeschirmt und getrennt, so dass bspw. Geruchs- oder Lärmemissionen das Antragstellergrundstück in nur unmaßgeblichem Umfang überhaupt erreichen werden. Ferner unterliegt das Grundstück des Antragstellers ebenso wie weitere Grundstücke entlang der I1. B. in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer erheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte Eisenbahntrasse und die Nutzung der nahe gelegenen U. - C. - L. , in der eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist. 17 Entsprechendes gilt für die Emissionen, die von dem Betrieb des Antragstellers selbst ausgehen, und nach seinen Befürchtungen zu Immissionsschutzanlagen gegenüber seinem Betrieb mit Blick auf die Nutzung der Übergangseinrichtung führen könnten. Wie das Gericht vor Ort feststellen konnte, könnte allenfalls eine nennenswerte Belastung durch die genehmigte (überdachte) Festmistplatte mit einer Kapazität von 360 cbm in Betracht kommen. Nach den Feststellungen vor Ort erscheint es für das Gericht ausgeschlossen, dass diese Dungstätte, die nur in den Wintermonaten in Betrieb genommen werden soll, Anlass für nachträgliche Auflagen geben könnte, da es sich um eine Festmistlagerung handelt, die besonders strohhaltig ist und damit die geruchsintensivere (Urin)Flüssigkeit aufnimmt. In Anbetracht der von den Vertretern der Stadt S. im Ortstermin abgegebenen Erklärung, dass der Antragsteller für seinen genehmigten Betrieb, auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Technik und der Rechtsvorschriften mit Blick auf die Forensiknutzung, nicht mit Immissionsschutzauflagen zu rechnen hat, erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. 18 Auch die von dem Antragsteller dargelegten Befürchtungen, die im Zusammenhang mit den in der Einrichtung untergebrachten Patienten stehen, begründen keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihm gegenüber. Denn diese Befürchtungen, die darauf gründen, dass Patienten aus der Einrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber dem Antragsteller und anderen Personen auf seinem Grundstück begehen könnten, haben letztlich ihre Ursache in einer latenten Gefahrenquelle, die einer derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht darüber hinausgeht. Sie hat daher nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und ist deshalb im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu berücksichtigen. Eine Abweichung von dieser Regel drängt sich für das Gericht in Anbetracht der von der Beigeladenen beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, die nach summarischer Prüfung eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, auch nicht auf. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen, die von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, gehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die wiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle Ausstattung mit Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und Pflegeperson pro Tag nach Angaben des Beigeladenen darstellt. 19 Schließlich führen die von dem Antragsteller beschriebenen Vermögenseinbußen u.a. durch eine geringere Auslastung seines Pensionsbetriebes, Probleme bei der Anwerbung von besonders qualifizierten Mitarbeitern für seinen Zuchtbetrieb und die durch die Forensik bewirkte Wertminderung seines Grundstückes zu keiner anderen Bewertung. Denn der Antragsteller hat diese Vermögenseinbußen und Wertminderung bislang zwar behauptet, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. J. erscheint für das Gericht zweifelhaft, dass sein erst am 00.00.0000 offiziell eröffneter Betrieb bereits jetzt in erheblichem Umfang unter fehlenden Einnahmen und Wertminderungen gerade wegen der geplanten Forensik zu leiden habe. Eine diesbezügliche Kausalität kann bei seriöser Betrachtung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht hergestellt werden. Da der Betrieb des Antragstellers in besonderer Weise als „exklusiv“ bezeichnet werden kann, erscheinen Startschwierigkeiten bei der Auslastung und personellen Ausstattung des neuen Betriebes des Antragstellers angesichts der derzeitigen Finanzlage der meisten privaten Haushalte und der Unabhängigkeit besonders qualifizierter Dienstleister, die der Antragsteller für sein Leistungszentrum gewinnen möchte, nicht ungewöhnlich. 20 Die möglicherweise von einem exklusiven Kundenstamm als makelbehaftet empfundene Lage des Betriebes des Antragstellers und die damit verbundenen Wertminderungen haben zudem keinen Bezug zu bodenordnungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Verhinderung der streitgegenständlichen Einrichtung aus diesen Gründen stellte eine Forderung nach einem vom Rücksichtnahmegebot nicht umfassten Milieuschutz dar. Dieser wäre sogar als erweiterter Milieuschutz zu bezeichnen, da die Patienten keinen unmittelbaren Kontakt zur „Außenwelt“ (außerhalb der Einrichtung) erhalten und sich damit die Außenwirkung der Einrichtung um einen wesentlichen Faktor, der für das subjektive Sicherheitsgefühl und Wohlbefinden von Bedeutung sein kann, reduziert. Da die mit der funktionsgerechten Nutzung verbundenen Außenwirkungen der Forensik nur in geringem Umfang Rückschlüsse auf die Nutzung innerhalb des eingezäunten Bereiches zulassen, würde ansonsten der bloßen Kenntnis von der Existenz einer Maßregelvollzugseinrichtung ein unangemessen hoher baurechtlicher Belang zukommen. 21 Über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinausgehende Nachbarrechte stehen dem Antragsteller nicht zur Seite. 22 Namentlich kann sich der Antragsteller nicht auf einen weiter gehenden Nachbarschutz aus § 37 BauGB i.V.m. 1 Abs. 6 BauGB berufen. Denn der Begriff der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 1 BauGB dürfte ebenso auszulegen wie bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1981, - 4 B 96.81 -, BRS Bd. 38, Nr. 171; Dürr: in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand November 2001, § 37 Rn 17. 24 Es kann in dem vorliegenden - nur summarischen - Verfahren dahingestellt bleiben, ob die höhere Verwaltungsbehörde eine Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmen hat, da hieraus jedenfalls keine über das Rücksichtnahmegebot hinaus gehenden Nachbarrechte für den Antragsteller erwachsen. Denn selbst die von dem Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Kommentarmeinung, 25 vgl. Dürr: in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand November 2001, § 37 Rn 35, 26 besagt, dass ein Nachbar sich nur auf die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme berufen kann, wenn von einer nicht nachbarschützenden Norm abgewichen wird. In Anbetracht dessen, dass die Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners nach § 37 Abs. 1 BauGB eine Abweichung, sprich Befreiung, von den Vorschriften der §§ 35 und 36 BauGB ermöglichte, ist zunächst nach der nachbarschützenden Wirkung dieser Vorschriften zu fragen. Da diese Vorschriften allein über das Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz entfalten, kann durch die Entscheidung nach § 37 BauGB jedenfalls nicht ein weiter gehender nachbarrechtlicher Abwehranspruch entstehen als die Norm ohne die entsprechende Abweichung vermittelte. 27 Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass es nicht nahe liegend erscheint, die für die Aufstellung von Bauleitplänen konzipierte Vorschrift des § 1 Abs. 6 BauGB über § 37 BauGB auf den Außenbereich entsprechend anzuwenden, der, wie bei Betrachtung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 6 BauGB bereits deutlich wird, in besonderer Weise durch eine uneinheitliche Nutzung gekennzeichnet ist und tendenziell von einer Bebauung (sogar) freigehalten werden soll. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und geht von einem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren von 7.000 € aus; der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.