Urteil
7 K 1364/98.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:1013.7K1364.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 08.04.1967 in Lomé/Togo geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger vom Stamme der Mina. Er reiste am 01.08.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.08.1997 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07.08.1997 machte er folgende Angaben: Er sei am 31.07.1997 von Lomé über den Grenzort Aflao nach Accra in Ghana geflohen. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug der Ghana Airways noch am selben Tag nach Düsseldorf geflogen; in Rom sei ein Zwischenstopp gemacht worden. Er habe Togo verlassen müssen, weil die Leute des Präsidenten Eyadema, Anhänger der Regierungspartei RPT, ihn hätten töten wollen. Seit 1994 sei er Mitglied der Oppositionspartei UFC gewesen und habe zu einer Gruppe gehört, die Dokumente und Flugblätter verfasse. Am 23.06.1997 habe die UFC zusammen mit den Parteien PDR und CAR eine Versammlung unter dem Namen Versammlung der echten Demokraten" abgehalten. Daraufhin hätten die RPT- Anhänger am 30.06.1997 ebenfalls eine Versammlung organisiert. Die RPT habe Jugendliche mobilisiert, für Unruhe zu sorgen und gegen die Versammlung zu demonstrieren. Dies sei nachher Mitgliedern der UFC angelastet worden. Mehrere Jugendliche, auch unbeteiligte, seien verhaftet worden. Um die Bevölkerung über den wahren Sachverhalt aufzuklären, habe er mit anderen Flugblätter verfasst und in seinem Wohnviertel sowie in dem Stadtteil Noukafou verteilt. Soldaten hätten versucht, ihn zu umzingeln, er sei aber entkommen, auf eine Mauer gesprungen und in ein fremdes Haus geflohen. Sein Chef habe ihn zunächst im Stadtteil Be versteckt, dann sei er zu einem Freund und schließlich zu seinem Onkel geflohen. Das Haus, in dem er gewohnt habe, sei bei einer Hausdurchsuchung völlig zerstört worden, weshalb der Onkel entschieden habe, dass er die Heimat verlassen. Sein Onkel habe ihn einem Mann anvertraut, dessen Namen er nicht wisse; dieser habe ihm einen Pass gegeben und sei mit ihm zusammen von Ghana nach Deutschland geflogen. 3 Durch Bescheid vom 29.04.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte die Abschiebung nach Togo an. 4 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiter. Er weist darauf hin, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktiv sei. So sei er Mitglied der internationalen Solidaritäts- und Hilfsorganisation Solidarität International" e.V. sowie der Vereinigung der Togolesischen Bürger" e.V. und habe am 13.01.1999 an einer Demonstration vor der togoischen Botschaft in Bonn teilgenommen. Vier Mal, nämlich am 07.10.2002, 06.11.2002, 14.09.2003 und 08.10.2003 habe er politische Stellungnahmen zur Situation in Togo sowie Aufrufe zur Beendigung der Unterdrückung dort auf der Internetseite der Organisation diastode" (Diaspora Togolaise pour la Démocratie et le Développement) veröffentlicht. 5 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass die von ihm erwähnte Zerstörung des Hauses schon 1992 oder 1993 stattgefunden und nicht im Zusammenhang mit dem Verteilen der Flugblätter gestanden habe. Nach einem Angriff von sogenannten Terroristen aus Ghana seien viele Häuser in dieser Lage zerstört worden. Die Erklärungen im Internet habe er abgegeben, weil er nicht mehr in Togo seine Meinung äußern könne und die Menschen in aller Welt darauf aufmerksam machen wolle, dass die Regierung Eyadema in Togo das Volk unterdrücke. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.04.1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG, hilfsweise die des § 53 AuslG, vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Gerichts zur Republik Togo und zur Organisation diastode" wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er über Rom/Italien und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereist ist. Dieser Umstand steht gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG dem Asylgrundrecht entgegen. Zwar hat sich der Kläger auf Grund einer Zwischenlandung der Ghana Airways nur kurz in Rom aufgehalten und das Flugzeug nicht verlassen. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass allein schon die Möglichkeit, Schutz vor politischer Verfolgung in einem anderen Staat zu finden, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention angewendet und insbesondere das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings (Art. 33 GFK) beachtet wird, einen entsprechenden asylrechtlichen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließt. Dem Schutzsuchenden wird - vor dem Hintergrund einer vereinbarten europäischen Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten - zugemutet, in einem der von ihm auf seiner Flucht berührten sog. Drittstaaten (vgl. § 26 a Anlage 1 AsylVfG) einen ausreichenden Schutz vor politischer Verfolgung zu erlangen. Insofern obliegt es ihm, sich bei einer Zwischenlandung in einem derartigen Staat zu melden und sein Asylgesuch zu stellen; ein Wahlrecht hinsichtlich des Landes, in dem er um Schutz nachsuchen will, wird ihm nicht zugestanden. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938 u. a./93 -, BVerfGE 94, 49; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.2000 - 10 UZ 4042/98.A -, JURIS Nr. MWRE 101000100. 15 Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 16 Politisch verfolgt im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen erleidet, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, wenn er also - allgemein gesagt - politische Repressalien erlitten oder zu erwarten hat. 17 Begründet ist die Befürchtung einer politischen Verfolgung dann, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurück zu kehren. 18 Das Gericht muss von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei muss von dem Kläger gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Schilderung, seiner Persönlichkeit, insbesondere aber seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu. 19 In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger politisch Verfolgter ist. 20 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger in Togo nichts Greifbares widerfahren ist. Er ist, als er die Flugblätter verteilte, weder verhaftet noch verletzt worden. Es ist nicht einmal sein Name festgestellt worden, und es hat keine Anzeichen dafür gegeben, dass nach ihm gesucht wurde. Anders lautende Angaben wie etwa die bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erwähnte Zerstörung seines Hauses hat der Kläger in der gerichtlichen mündlichen Verhandlung richtig gestellt. Danach ist das Haus bereits fünf Jahre vor dem geschilderten Vorfall in ganz anderem Zusammenhang zerstört worden. Was geschehen wäre, wenn der Kläger sich der Konfrontation mit den Soldaten nicht entzogen hätte, ist zudem völlig offen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Erkenntnisse über den Alltag in Togo, der gekennzeichnet ist durch ein Klima ständiger Repression und Einschüchterung, ist es wahrscheinlich, dass dem Kläger die Flugblätter sofort abgenommen worden wären. Möglicherweise wäre er auch zur Feststellung des Flugblattinhaltes und seiner Personalien in ein Dienstgebäude mitgenommen und verwarnt worden. Da aber das Flugblatt lediglich eine Verteidigung der UFC gegen konkret erhobene Vorwürfe enthielt, sich also noch im Rahmen des im öffentlichen Meinungsstreit in Togo Möglichen hielt und nicht den Machtanspruch des Präsidenten oder der Regierung in Frage stellte, sind weiter gehende gravierende, den Kläger in seinen Menschen- und Freiheitsrechten betreffende Folgen auszuschließen. Angesichts des hohen Organisationsgrades der - nicht etwa verbotenen - Oppositionspartei UFC und der Vielzahl der von ihr veranstalteten öffentlichen Versammlungen ist die Verteilung von Flugblättern, Einladungen u. ä. jedenfalls in Lomé nichts Ungewöhnliches. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, um ein nachhaltiges, über Kontrollen und kurzfristige Festnahmen hinausgehendes Einschreiten der Sicherheitskräfte auszulösen. Dazu zählen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes insbesondere oppositionelle journalistische Betätigung in Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen, Andeutung von Gewaltbereitschaft, Illoyalität als Stammesangehöriger der Kabye, Aufruf zum Wahlboykott, hervorgehobene Positionen in Parteien u. a. mehr. 21 Vgl. AA, Lagebericht vom 15.08.2003 (Stand: August 2003), II 1 a, für die gegenwärtige Situation und vom 30.06.1997 (Stand: Juni 1997), II 2.2.1, für den vom Kläger geschilderten Zeitraum. 22 Der Kläger gehörte nicht zu dem zuletzt angesprochenen Personenkreis. Er nahm innerhalb der UFC keine hervorgehobene Position ein und war nach eigenen Angaben zuvor nicht in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten. Es ist nicht glaubhaft, dass er den Soldaten, denen er beim Verteilen der Flugblätter in Noukafou begegnete, namentlich bekannt war. Er hat sich widersprüchlich dazu geäußert, ob er zuvor schon Flugblätter in diesem Stadtteil von Lomé verteilt hatte. Jedenfalls ist er dabei nicht angesprochen und registriert worden. Dementsprechend konnte er nur mutmaßen, dass Informationen über (ihn) weitergegeben worden" seien, ohne dass ersichtlich ist, wer dies auf welche Weise bewerkstelligt haben sollte. Aber selbst wenn sein Name damals bekannt gewesen sein sollte, ist vor dem geschilderten Hintergrund und angesichts der geringen Bedeutung des seinerzeit verteilten Flugblattes mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass sich in Togo niemand mehr für diese Betätigung des Klägers im Jahre 1997 interessiert und eine Gefährdung seiner Person ausgeschlossen ist. 23 Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Togo deshalb, weil er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt oder sich hier exilpolitisch betätigt hat. 24 Das Auswärtige Amt hat in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Togo kontinuierlich darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag nach allen Erkenntnissen keine Verfolgung auslöst. 25 Vgl. Bericht vom 23.11.2001 (Stand: Oktober 2001), IV. 2. 26 Dass es sich hierbei um eine zutreffende Einschätzung handelt, wird schon dadurch belegt, dass die ausländischen Menschenrechtsorganisationen, die die Situation in Togo kritisch beobachten, seit mehreren Jahren keinen Fall eines Übergriffs auf rückkehrende togoische Asylantragsteller bei deren Einreise nach Togo mehr festgestellt haben. 27 Auch durch seine exilpolitische Tätigkeit ist der Kläger nicht gefährdet. Die bloße Mitgliedschaft in einer - nicht militanten - Exilorganisation sowie in einer internationalen Solidaritäts- und Hilfsorganisation und die Teilnahme an einer - vom Kläger nicht selbst veranstalteten - Demonstration in der Bundesrepublik Deutschland gehen über ein niedriges, regionales exilpolitisches Niveau, durch das die togoische Regierung ihren Machtanspruch nicht gefährdet sieht, nicht hinaus; eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich daraus nicht herleiten. 28 So nahezu übereinstimmend die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe; vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, VBlBW 2003, 362. 29 Zur berücksichtigen ist insoweit folgendes: Über längere Zeit hinweg lassen sich zwei Konstanten in der Einstellung des togoischen Präsidenten Eyadema gegenüber Oppositionellen feststellen. Zum einen schaltet er die innertogoische Opposition nicht vollständig aus, sondern duldet in beachtlichem Umfang deren Aktivitäten und wahrt so das äußere Bild einer pluralistischen parlamentarischen Parteiendemokratie. Zum anderen ist das Interesse Präsident Eyademas offenkundig, sein Ansehen als demokratischer Präsident" in der EU und in den USA zu verbessern, weil Togo von den damit bezeichneten Ländern, also auch von der Bundesrepublik Deutschland, wirtschaftlich völlig abhängig ist. Da es keinerlei wirtschaftliche Alternative gibt, muss die Regierung in Lomé Rücksicht nehmen und daher den westlichen Wünschen nach Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie Rechnung tragen. Die aufgezeigten beiden Grundlinien der togoischen Politik sind teilweise gegenläufig. Präsident Eyadema versucht aber sei Jahren einen Kompromiss dergestalt, dass er den Forderungen nach Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie (nur) in dem Umfang Rechnung trägt, in dem sein Herrschaftsanspruch und die wirtschaftliche Basis seiner Macht gewahrt bleiben. So erklärt sich, dass in Togo mehrere äußerst regimekritische Zeitungen existieren und oppositionelle Leserbriefe veröffentlicht werden können. Erst wenn die Regierung Eyadema Personen oder Personengruppen als ernst zu nehmende Bedrohung des Machtanspruches einschätzt, setzen nachhaltige Verfolgungsmaßnahmen ein. 30 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.1999 - 1 R 5/99 -. 31 Dies ist bei Exilorganisationen, die sich wie die Vereinigung der Togolesischen Bürger" e.V. auf Versammlungen, Resolutionen und Demonstrationen ohne größere öffentliche Resonanz in Deutschland beschränken, nicht der Fall. 32 Ähnlich verhält es sich mit den Artikeln, die der Kläger auf der Internetseite diastode.org" der in Quebec in Kanada ansässigen "Diaspora Togolaise pour la Democratie et la Developpement" veröffentlicht hat. Zwar sind diese Artikel durchaus in scharfem Ton - auch gegen Präsident Eyadema - gehalten, und es ist auch davon auszugehen, dass die togoische Regierung von ihnen Kenntnis nehmen kann. Ansonsten fehlt den Stellungnahmen aber die mit traditionellen Publikationen vergleichbare Breitenwirkung in Togo. Selbst wenn es dort eine hinreichend große Zahl von Internet-Anschlüssen mit uneingeschränktem Zugang zum World Wide Web geben sollte, was eher zweifelhaft ist, so erschlösse sich der Inhalt der Beiträge auf der Seite der "diastode" doch nur demjenigen, der diese Adresse bereits kennt und sie aktiv von sich aus aufsucht. Entscheidend ist jedoch der Eindruck, den die Artikel auf den Internet-Nutzer machen: Die diastode" veröffentlicht nahezu jeden Tag eine Vielzahl von Deklarationen, Erklärungen und Schmähungen, die - in der Regel ohne konkrete Angaben, Analysen oder Vorschläge - erkennbar von Asylbewerbern in verschiedenen Ländern stammen. Allein im September 2003, in dem auch der Kläger einen Beitrag verfasst hat, erschienen 122 derartige Artikel. Die Organisation stellt dabei nur die Plattform für die als "echos de la diaspora" bezeichneten Beiträge, identifiziert sich aber - nach der einleitenden Erklärung auf der Startseite - ausdrücklich nicht mit deren Inhalt. Dadurch gibt es keinen verbindenden Hintergrund und keine gemeinsame Aktionsrichtung der einzelnen Verfasser, mithin auch keine als oppositioneller Machtfaktor in Erscheinung tretende Organisation der Diaspora. Dem Leser wird durch die Anordnung, den oftmals wiederkehrenden Inhalt und die regelmäßig namentliche Kennzeichnung der Absender unter Angabe des Aufenthaltslandes deutlich, dass die Beiträge weniger dem politischen Kampf in Togo gelten als darauf abzielen, den Verfassern im jeweiligen Aufenthaltsland ein Bleiberecht zu verschaffen. 33 So OVG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - 1 Bf 362/02.A - speziell zur Internetplattform diastode". 34 Insofern dürfte den togoischen Regierungsstellen seit längerem bewusst sein, dass sich viele togoische Staatsangehörige nicht aus politischen Gründen in Deutschland aufhalten und sich hier unter innerem Druck fühlen, sich zur Chancenverbesserung im Asylverfahren exilpolitisch zu betätigen oder kritisch über Togo zu äussern. 35 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -. 36 Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 und 6 AuslG sind nicht gegeben. Der Umstand, dass Rückkehrer nach Togo im Einzelfall einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnten (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) reicht für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht aus. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Betroffene mit menschenrechtswidriger Behandlung konkret und ernsthaft rechnen muss. Dies entspricht den Anforderungen des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine menschenrechtswidrige Behandlung besteht jedoch nach den obigen Ausführungen nicht. Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 53 Abs. 6 AuslG etwa im Hinblick auf nicht politisch motivierte Übergriffe der Sicherheitskräfte ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben erforderlich. Trifft das Risiko wie hier die Bevölkerung allgemein, ist die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur bei extremer Gefährdung möglich. Diese ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38