Urteil
5 K 3532/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:1104.5K3532.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine von ihm vereinnahmte Rentennachzahlung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen auszuzahlen. 3 Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 5 K 4689/03, erhalten vom Beklagten seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ihre Altersrente nicht ausreicht, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. 4 Die Landesversicherungsanstalt Westfalen erkannte durch Bescheid vom 19. April 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für die Klägerin eine Altersrente in Höhe von 702,11 DM an Stelle bisher bewilligter 576,85 DM an. Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2000 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.523,10 DM festgesetzt. Der Beklagte erhielt unter dem 19. April 2000 eine entsprechende Rentenmitteilung. 5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 forderte der Beklagte die LVA Westfalen auf, den Betrag in Höhe von 6.523,10 DM in voller Höhe zu erstatten, weil der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt über den Nachzahlungsbetrag hinaus geleistet worden sei. Die LVA Westfalen setzte gegenüber dem Sozialamt des Beklagten durch Bescheid vom 10. Mai 2000 den Erstattungsbetrag auf 6.523,10 DM fest. Der Beklagte vereinnahmte diesen Betrag unter dem 6. Juni 2000. 6 Die Klägerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2000, die Rentennachzahlung in voller Höhe freizugeben und an sie, die Klägerin, auszuzahlen. 7 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 2000 mit der Begründung ab, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe, die ihr in Höhe des Nachzahlungsbetrages nicht zugestanden habe, weil ihr nachträglich eine höhere als die bisherige Altersrente bewilligt worden sei; mithin sei das Sozialamt im vorgenannten Zeitraum in Vorlage getreten und müsse die Nachzahlung in voller Höhe vereinnahmen, um den vom Gesetz geforderten Nachrang der Sozialhilfe wieder herzustellen. 8 Den Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 5. Juni 2000 zurück. 9 Die Klägerin hat am 16. November 2000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr der Nachzahlungsbetrag zustehe. 10 Zur Begründung macht sie geltend: 11 Sie habe durch eigene zeit- und kostenaufwendige Bemühungen erreicht, dass ihr rückwirkend zum 1. Januar 1996 eine höhere Altersrente gezahlt werde; die für die Rentenzahlung zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten habe sich im Jahre 1983 diese Mühe nicht gemacht, denn sie habe es unterlassen, für die Rentenzahlung notwendige Unterlagen aus der damaligen DDR anzufordern; diese Unterlagen habe sie, die Klägerin, sich nach der Wiedervereinigung selbst besorgen müssen; zur Belohnung stehe ihr deshalb das Geld zu; mit dem Nachzahlungsbetrag wolle sie sich neue Möbel kaufen; sie habe im Jahre 1982 ihre Wohnungseinrichtung durch einen Wasserschaden verloren; danach habe sie sich den neuen Haushalt mit Gebrauchtmöbeln einrichten müssen; die eigene Altersrente und die Altersrente ihres Ehemannes sei so gering, dass größere Anschaffungen damit nicht getätigt werden könnten; diese Anschaffungen seien vielmehr nur mit dem Nachzahlungsbetrag möglich. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 6. November 2000 zu verpflichten, ihr die vereinnahmte Rente in Höhe von 6.523,10 DM wieder auszuzahlen. 14 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beteiligten streiten im Verfahren 5 K 1161/01 darüber, ob der Klägerin ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zusteht. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den von ihm vereinnahmten Rentennachzahlungsbetrag an die Klägerin freizugeben. Vielmehr ist sein Bescheid vom 5. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 6. November 2000 rechtmäßig. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, sich den vom Beklagten vereinnahmten Betrag wieder auszahlen zu lassen. 20 Aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) über Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger untereinander lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung an die Klägerin nicht herleiten. Diese umfassenden und abschließenden Regelungen enthalten keine Bestimmung darüber, dass der Hilfesuchende etwa - wie früher nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine etwaige Auszahlung vereinnahmter Beträge hat (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 87, 31 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 41, 309; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 1991 - 8 A 2330/89 - und vom 20. Juni 1995 - 8 E 1245/94 -). 21 Die abschließende Regelung in den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X hindert auch die Annahme, ein etwaiges in Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 1531 RVO entwickeltes Rechtsinstitut der Freigabe" von Sozialleistungen durch einen erstattungsberechtigten Leistungsträger könnte seine Grundlage zwischenzeitlich in Gewohnheitsrecht gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 1991 - 8 A 2330/89 - und vom 20. Juni 1995 - 8 E 1245/94 -). 22 Auch im Bundessozialhilfegesetz ist eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin nicht vorhanden. Insbesondere stellt die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), wonach die Sozialhilfe auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden kann, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Auszahlung vereinnahmter Rentenbeträge dar (so die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW). 23 Einen Nachholbedarf" für im Gesetz nicht vorgesehene Hilfen soll diese Vorschrift nicht befriedigen. Vielmehr soll lediglich sichergestellt werden, dass bewilligte Hilfe auch nach Beendigung der Notlage wirksam bleibt. Dies trifft bei der Klägerin nicht zu. Sie hat im Jahre 1982 nach dem Verlust ihrer Möbel Hilfe erhalten, um sich gebrauchte Möbel zu kaufen. Es war nicht geboten, ihr im Jahre 2000 Geld zur Verfügung zu stellen, um sich neue Möbel zu kaufen, zumal der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt die Bedarfsdeckung durch neue Möbel nicht beanspruchen kann (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG). 24 Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder auf eine entsprechende Anwendung des § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stützen. Sofern ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die LVA Westfalen nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X bestanden haben sollte, gilt der Leistungsanspruch der Klägerin gegen die LVA Westfalen gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die LVA Westfalen habe die nachträglich ihr bewilligten Leistungen zu Unrecht nicht an sie, sondern an den Beklagen zur Auszahlung gebracht, stand und steht es ihr frei, ihren Anspruch auf Auszahlung der nachträglich bewilligten Leistungen nach Maßgabe der prozessrechtlichen Vorschriften gegen die LVA Westfalen geltend zu machen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. 25 Sollte ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die LVA Westfalen nicht bestanden habe, wäre die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X hinsichtlich des Anspruches der Klägerin gegen die LVA Westfalen nicht eingetreten mit der Folge, dass die LVA Westfalen gegenüber der Klägerin zur Auszahlung der seinerzeit bewilligten Nachzahlung verpflichtet (geblieben) wäre. Ob Letzteres der Fall ist und ob die Klägerin einen solchen Anspruch auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gegen die LVA Westfalen durchsetzen könnte, ist im vorliegenden Klageverfahren nicht zu prüfen, weil es allein um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten geht. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.