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Urteil

9 K 1775/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:1126.9K1775.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der in N wohnhafte Kläger ist Inhaber eines seit dem 01. April 1997 im Gebiet der Stadt Olfen auf dem Campingplatz „Große Heide" abgestellten Campingwagens. Diesen nutzt er zu Fahrten an den Wochenenden und in den Ferien. 3 Mit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass nicht nur für Zweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der Grundlage dieser Satzung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05. Mai 1998 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von insgesamt 132,03 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und Campingwagen unzulässig sei. Die der Steuer zu Grunde liegende Satzung sei rechtswidrig. Nachdem der Beklagte unter dem 19. Mai 1998 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen und der Kläger Klage erhoben hatte, erging unter dem 11. Juni 1999 ein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 auf 00,00 DM festgesetzt wurde. Diesem Bescheid beigefügt war eine Information des Beklagten, in der darauf hingewiesen wurde, dass die den aufgehobenen Abgabenbescheiden zu Grunde liegende Satzung wegen eines formellen Fehlers durch das OVG NRW für nichtig erklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch rückwirkend zum 1. Januar 1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, deren Genehmigung beantragt worden sei. 4 Nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der Ratssitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister der Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld mit Verfügung vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW erforderlichen Zustimmungen des Innenministers und des Finanzministers durch die Erlasse vom 30. August 1990 und vom 06. Mai 1996 erteilt worden sind. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte sodann im Amtsblatt für die Stadt Olfen, Ausgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. Am 6. April 2000 beschloss der Rat der Stadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom 5. Mai 2000 im amtlichen Mitteilungsblatt am 5. Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 bekanntgemacht wurde. 5 Mit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die Zweitwohnungssteuer für die Zeit Mai - Dezember 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete von 704,34 DM, also in Höhe von insgesamt 187,82 DM fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2000 zurück. 6 Mit weiterem Bescheid vom 12. April 2001 setzte der Beklagte außerdem die Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2000 wiederum in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete von 704,34 DM, also in Höhe von 70,43 DM fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2001 zurück. 7 Auf Grund einer erneuten Bekanntmachungsanordnung vom 12. August 2003 wurde die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 einschließlich der ersten Änderung vom 05. Mai 2000 und einschließlich der Artikelsatzung vom 13. Dezember 2001 nochmals im Amtsblatt der Stadt Olfen Nr. 12/2003 vom 12. August 2003 öffentlich bekannt gemacht. 8 Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger am 20. Juni 2000 bzw. 23. Juli 2001 Klagen erhoben, die durch Beschluss des Gerichtes vom 06. August 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Zur Begründung führt der Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei unwirksam. Ein Campingwagen stelle keine Wohnung dar, sodass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz verletze. Außerdem bedürfe die Satzung gemäß § 2 Absatz 2 KAG NRW der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Der Beklagte könne sich nicht auf die Genehmigung einer vergleichbaren Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Möhnesee berufen. Außerdem benutze er seinen Wohnwagen in regelmäßigen Abständen für Urlaubs- und Wochenendfahrten, sodass dieser nie länger als drei Monate an einem Stück stehe. Nur aus Kostengründen habe er den Stellplatz länger gepachtet. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Steuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 und 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 09. Juli 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung seiner Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 und 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 09. Juli 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.ö 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 1, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 7 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 05. Mai 2000. Diese Satzungen sind rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft und damit an die Stelle der nichtigen Satzungen vom 26. September 1996 sowie vom 19. Dezember 1996 getreten. 16 Diese Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich. Zwar sind grundsätzlich rückwirkende Gesetze unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. 17 Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 ff.; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 - BVerfGE 30, 367 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 262 ff. 18 Da dieses grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt, beruht, können Ausnahmen nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997, a. a. O.. 20 So wird in den Fällen, in denen das vorangegangene Ortsrecht unwirksam war und eine neue Satzung zeitlich später an die Stelle des unwirksamen Ortsrechts tritt, ein etwaiges Vertrauen von Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitrags- oder Steuerpflicht verschont zu bleiben, nicht geschützt. Diesem etwaigen Vertrauen des Betroffenen fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit einer erneuten Heranziehung rechnen müssen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ff. und OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -. 22 So wusste der Kläger seit Bekanntmachung der Satzung vom 26. September 1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur vorübergehend abgestellt werden, eine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Änderungsbescheid, mit dem die auf Grund der früheren Satzung ergangenen Abgabenbescheide aufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben beigefügt. Aus diesem ergab sich, dass die frühere Satzung auf Grund eines formellen Fehlers für nichtig erklärt worden war und der Rat der Stadt Olfen den rückwirkenden Neuerlass der Satzung beschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine Steuer für das Innehaben eines Campingwagens entrichten zu müssen. 23 Gegen die Wirksamkeit der Satzung vom 29. Juni 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 05. Mai 2000 ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem Organ (§ 41 Abs. 1) (§ 7 Satz 1 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober 1969 in der Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche Genehmigung ist durch den Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 erteilt worden. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des Rates der Stadt Olfen vom 05. April 2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es keiner erneuten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung in § 2 Absatz 2 KAG NRW im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes am 14. Juli 1999 entfallen ist. 24 Auch eine besondere Zustimmung des Finanz- und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da die Stadt Olfen nicht erstmals bzw. erneut in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf die Inhaberschaft von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen neben einer Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das Finanzministerium schon vor der Einführung dieser Steuer in Olfen mit Erlass vom 06. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der Gemeinde Möhnesee vom 21. März 1996 über die Erhebung einer "Zweitwohnungssteuer" erteilt. Die Satzung der Gemeinde Möhnesee enthält eine mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen identische Regelung, durch die eine Steuer auf Mobilheime pp. erhoben wird. Soweit der Kläger meint, die Zustimmung des Innen- und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen sei deshalb erforderlich, weil der Beklagte die Steuer „erneut" erhebt, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das in § 2 Absatz 3 KAG a. F. nicht nur für die erstmalige, sondern auch für die erneute Einführung von gemeindlichen Steuern geregelte Erfordernis einer Zustimmung gilt nur für die Wiedereinführung solcher Steuern, die früher schon einmal erhoben und dann über einen gewissen Zeitraum im Land NRW nicht erhoben worden sind. 25 Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 N 3026/88 - KStZ 1989, 142 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 22. Auflage, § 2 Rnr. 118. 26 Einer erneuten Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums bedurfte es auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich in Wirklichkeit um eine Campingwagenabstellplatzsteuer handelt. Steuergegenstand ist nicht die Anmietung des Campingwagenabstellplatzes, sondern das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem in der Gemeinde Olfen gelegenen Grundstück abgestellt werden. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur Berechnung der Steuer als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den Charakter der Steuer, der sich nach dem Steuergegenstand richtet. 27 Auch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen Bedenken: Sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar wurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Olfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung nicht in Kraft gesetzt. Denn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters nicht nur auf eine erteilte Genehmigung, sondern ggf. auch auf eine Befristung der Genehmigung hingewiesen wird. Letzteres fehlt in der Bekanntmachungsanordnung und demgemäß auch in der Veröffentlichung der Satzung. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 05. Mai 2000 sowie der Artikelsatzung vom 13. Dezember 2001 ist jedoch auf Grund der Bekanntmachungsanordnung vom 12. August 2003 im Amtsblatt der Stadt Olfen Nr. 12/2003 zum 01. Januar 1997 erneut bekanntgemacht und die Satzung damit zum 1. Januar 1997 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Bei dieser erneuten Bekanntmachung bedurfte es nicht mehr des Hinweises auf die Genehmigung und deren frühere Befristung, da durch das am 14. Juli 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Juni 1999 (Erstes Modernisierungsgesetz) die bisher nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung einer Satzung durch die Aufsichtsbehörden entfallen ist. 28 Der Mangel einer wirksamen Rechtsgrundlage ist durch diese erneute Bekanntmachung geheilt worden, und zwar vom Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 1997. Denn nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der Verwaltungsgerichte, als auch des BGH über die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, sodass rückwirkende Satzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung ersetzen, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen vermögen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 140.81 - NVwZ 1984, 648; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 -, DVBl 1995, 109; OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -. 30 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung vom 05. Mai 2000 sind materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. 31 Die Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet des Beklagten abgestellt worden sind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des den Aufwand Betreibenden besteuert werden. 32 Vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ 1996, 57; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ 1997, 86. 33 Erforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht. 34 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks. 35 Der Aufwand der jährlichen Stellplatzmiete (im konkreten Fall 704,34 DM) überschreitet deutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig ist. 36 Vgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden- Württemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - 2 S 2292/90 - S. 9 des Entscheidungsabdrucks; ebenso VG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und Urteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98 ferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, 8. 37 Der besteuerte Aufwand, nämlich die Höhe der Stellplatzmiete, beruht auf einem innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs. 38 Der Beklagte hat auch die entsprechende Satzungskompetenz, da die Steuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück auch nicht mit anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 a GG). Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig. 39 Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/95 - a. a. O. 40 Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch das Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen. 41 Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. II 1987, 272. 42 Ebenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich geklärt. 43 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N. 44 Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. andererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - NWVBl. 1999 S. 347 ff., 46 dass die Mobilheime pp. mit Wohnungen gleich zu behandeln sind. 47 Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen enthält auch den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW erforderlichen Mindestinhalt. So regelt § 2 den die Steuer begründenden Tatbestand, § 3 den Kreis der Steuerschuldner, § 4 den Steuermaßstab, § 5 den Steuersatz und § 6 die Fälligkeit der Steuer. Diese satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt. 48 Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, wobei gemäß Absatz 3 dieser Regelung als Wohnung auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt worden sind, gelten. 49 Unerheblich ist, dass die Mobilheime pp. keine Wohnungen sind. Bei der vorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich bei den besteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der Steuertatbestand ist lediglich über eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. Gerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die erstmalige Einführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3 KAG NW a.F. gefordert. 50 Vgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315. 51 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Steuertatbestandes könnten allerdings hinsichtlich des Abstellens eines Wohnmobils pp. auf dem eigenen Grundstück bestehen, da eine Standplatzmiete beim Abstellen auf dem eigenen Grundstück entfällt und es insoweit an einem zu besteuernden Aufwand des Steuerschuldners fehlen könnte. Die insoweit bestehenden Bedenken gegen die Satzung würden jedoch allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führen und berühren deshalb nicht die Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen im Übrigen. 52 Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung inne hat. Diese Bezeichnung ist hinreichend bestimmt. Steuerpflichtiger gemäß § 3 ist über die Fiktion in § 2 Absatz 3 auch derjenige, der ein Mobilheim, Wohnmobil oder einen Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt hat. 53 Die Regelung der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 7 der Satzung) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen dieses Entscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift umfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig für den persönlichen Bedarf erbracht hat. Daran knüpft § 4 Abs. 7 der Satzung sachgerecht an, indem Steuermaßstab der jährliche Mietaufwand der zu zahlenden Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ist. Nach § 79 Bewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete grundsätzlich nach der Bruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche Regelung (gezahlte Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwendete Begriff der „zu zahlenden Standplatzmiete" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden Nebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über den Standplatz im Voraus zu zahlen sind. 54 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 1649/00 -. 55 Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich des Steuermaßstabes für echte Zweitwohnungen. Anders als bei der nichtigen Satzung von 1997 stehen die verwandten Indizes für die betreffenden Zeiträume zur Verfügung und sind der Allgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglich. Die Differenzierung der Indizes nimmt zudem Rücksicht auf die Umstellung der in den Indizes verwendeten Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw. Nettokaltmiete ab 1995). 56 Auch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände einheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz begegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in Rede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen typischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von Zweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist hier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf das Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein das Grundstück. 57 Die Satzung ist ferner nicht im Hinblick auf den sich aus Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu beanstanden. Dem Ortsgesetzgeber steht nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird. 58 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711). 59 Mit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist hingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen der Stadt Olfen sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, dass die Steuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt Olfen vorgehaltenen Einrichtungen erbringen, ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein vorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung anzusehen. 60 Ob § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten wirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Satzungsregelung bliebe jedenfalls die Wirksamkeit der anderen Satzungsregelungen unberührt. 61 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist dies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. Der Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen vermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter abwälzen. 62 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 - Buchholz 401. 61 Zweitwohnungssteuer Nr. 10. 63 Indem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der Zweitwohnung als Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu beanstandenden Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit und der Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete. 64 Auf der Grundlage der somit für den vorliegenden Fall gültigen Satzung ist die Heranziehung des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem vorliegenden Einzelfall sind nicht ersichtlich. Der Kläger erfüllt den Steuertatbestand gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung, da er seinen Wohnwagen zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (über 3 Monate, vgl. § 2 Abs. 5 der Satzung) auf einem fremden Grundstück im Gebiet der Stadt Olfen abstellt. 65 Soweit der Kläger einwendet, den Wohnwagen ausschließlich zu Fahrten an den Wochenenden und in den Ferien zu benutzen und den Wohnwagen deshalb auf dem Campingplatz lediglich abgestellt zu haben, ohne dort zu verweilen, kommt es darauf nicht an. Maßgeblich ist nicht der Umfang der tatsächlichen Nutzung, sondern die Möglichkeit derselben. Denn der besondere Aufwand für Zwecke der persönlichen Lebensführung kommt bereits in dem Vorhalten des Campingwagens zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung. 66 Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2002, 13 LC 41/02 - KStZ 2003 S. 32 f. und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - KStZ 2002 S. 73 ff. 67 Der Kläger ist Steuerschuldner gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung, da der Steuertatbestand im Gebiet der Stadt Olfen verwirklicht wird. Gegen die Höhe der geforderten Steuer bestehen keine Bedenken. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69