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Beschluss

22 K 1359/02.PVL

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:1210.22K1359.02PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin greift die am 23. April 2002 durchgeführte Personalratswahl bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an. Diese ist Trägerin der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen) ohne Dienstherreneigenschaft. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im ehemaligen Land Preußen standen nach ihrer Entstehung in enger Verbindung zu den Provinzialverbänden. Diese stellten nicht nur das Personal, sondern führten auch die Verwaltung in dem Sinne, dass leitende Beamte Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft waren. Das Selbstverwaltungsgesetz schuf 1953 einen Wandel und brachte den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eigene Organe, gebildet aus den Vertretern der Mitglieder und der Versicherten. Gleichzeitig erhielten die Provinzialverbände in Nordrhein-Westfalen den Namen „Landschaftsverband" und eine neue Rechtsgrundlage durch die Landschaftsverbandsordnung. Da eine Fortdauer der personellen Verbindungen zwischen beiden Körperschaften für sinnvoll gehalten wurde, schlossen diese erstmals im Jahre 1954 einen Personalgestellungsvertrag. Auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerbO -, wonach der Landschaftsverband nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, wurde der Personalgestellungsvertrag in der Folgezeit, zuletzt am 15. Juni 1987 erneuert. In einer Zusatzvereinbarung vom 18. August 1994 stimmten die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der Landschaftsverband darin überein, dass die Berufsgenossenschaft etwa ab Januar 1996 Einstellungen unmittelbar vornehmen und der Personalgestellungsvertrag auslaufen solle. Darüber hinaus wurde vereinbart, in 1996 zu prüfen, ob den bei der Berufsgenossenschaft tätigen Dienstkräften eine Übernahme in ein Anstellungs- /Arbeitsverhältnis angeboten werden könne, um die Auslauffrist des Personalgestellungsvertrages zu verkürzen. Auf der Grundlage des Personalgestellungsvertrages wurde sodann letztmalig im Jahre 1996 der Berufsgenossenschaft Personal vom Landschaftsverband zur Verfügung gestellt. Bei der Vorbereitung der auf den 23. April 2002 angesetzten Personalratswahl bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wurden neben den unmittelbar bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Beschäftigten erstmals auch die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Hiergegen gerichtete Einsprüche wies der Wahlvorstand mit Schreiben vom 19. März 2002 mit Hinweis darauf zurück, dass in das Wählerverzeichnis nur Bedienstete des Landschaftsverbandes aufgenommen worden seien, die auf Grund des Personalgestellungsvertrages mit dem Landschaftsverband mehr als ein halbes Jahr ausschließlich für die Berufsgenossenschaft tätig seien. Dieser Tatbestand komme einer formellen Abordnung nach § 10 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPVG - gleich. Die Personalratswahl wurde am 23. April 2002 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren insgesamt 354 Mitarbeiter beschäftigt. 115 Mitarbeiter waren Beschäftigte des Landschaftsverbandes. Von den insgesamt 329 Wahlberechtigten nahmen 256 teil. Es fand eine Gruppenwahl statt. In der Gruppe der Beamten (1 zu wählender Vertreter) erfolgt eine Personenwahl. In der Gruppe der Angestellten (8 zu wählende Vertreter) fand eine Listenwahl statt. Die Bekanntmachung des Ergebnisses erfolgte unter dem 23. April 2002 durch Aushang am 24. April 2002. Die Antragstellerin, eine in der Dienststelle des Beteiligten vertretene Fachgewerkschaft des Deutschen Beamtenbundes, hat mit am 7. Mai 2002 bei der Fachkammer eingegangenem Schreiben die Wahl zum örtlichen Personalrat angefochten. Sie ist der Auffassung, dass die Wahlen ungültig seien, weil unter Verstoß gegen § 10 LPVG Beschäftigte des Landschaftsverbandes an der Wahl teilgenommen hätten. Hierbei handele es sich um Beamte und Angestellte des Landschaftsverbandes, die in keiner beamten- oder arbeitsrechtlichen Beziehung zur Berufsgenossenschaft stünden. Die Wahlberechtigung folge nicht aus § 10 Abs. 2 LPVG, weil es an einer Abordnung fehle. Es komme auch keine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 LPVG in Betracht. Die tatsächlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein faktisches Beschäftigungsverhältnis und damit eine Wahlberechtigung bejaht worden sei, seien nicht gegeben. Voraussetzung für ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne sei eine Ausgliederung der Beschäftigten aus der bisherigen und die Eingliederung in die neue Dienststelle. Von beidem könne im Verhältnis Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht gesprochen werden. Einer solchen Wertung stünden schon die Regelungen im Personalgestellungsvertrag entgegen. Sämtliche Entscheidungen, die den dienstlichen Status beträfen, würden weiterhin vom Landschaftsverband getroffen, der auch Disziplinarvorgesetzter der gestellten Beschäftigten bleibe. Dieser entscheide etwa über Beförderungen, Höher- und Rückgruppierungen, über Kündigungen oder Versetzungen. Auch die Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge und über die Verlängerung der Probezeit würden vom Landschaftsverband getroffen. Zudem werde die Besoldung und Vergütung über den Landschaftsverband abgewickelt. Alle wichtigen Personalfragen, die zum Kernbestand der Mitbestimmung gehörten, stünden ausschließlich dem Landschaftsverband zu. Die Zuordnung zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werde auch nicht von einem Direktionsrecht bei der Ausführung der täglichen Arbeit geprägt. Soweit nach § 4 des Gestellungsvertrages der Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Vorgesetztenfunktion erlange, handele es sich im Wesentlichen um die Funktion eines reinen Fachvorgesetzten. Dieses Direktionsrecht bestehe zudem nicht auf Grund eigener Dienstherreneigenschaft sondern allein auf Grund der vertraglichen Absprache. Die Antragstellerin beantragt, die am 23. April 2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass die auf Grund des Gestellungsvertrages bei der Berufsgenossenschaft tätigen Mitarbeiter gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wahlberechtigt gewesen seien. Für eine Eingliederung in die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft spreche das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis sowie die Regelung in § 4 des Gestellungsvertrages, wonach der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Vorgesetzter des bei der Berufsgenossenschaft beschäftigen Personals sei. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei der Antrag unbegründet, weil zumindest die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 LPVG gerechtfertigt sei. Eine entsprechende Anwendung habe die Rechtsprechung in Fällen einer beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG - bejaht. Ob eine Zuweisung voraussetze, dass eine dauerhafte, vollständige und weisungsgebundene Eingliederung vorliege oder ob es unerheblich sei, ob die Weisungsbefugnis beim Dienstherrn verbleibe, habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - in seiner Rechtsprechung offen gelassen. Es habe vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass die privatrechtliche Einrichtung der öffentlichen Hand die konkreten Bedingungen der Dienstleistungen der Beamten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlege. Im Übrigen weise auch die Zusatzvereinbarung zum Gestellungsvertrag vom 18. August 1994, wonach auf Dauer die Personalgestellung auslaufe und die Berufsgenossenschaft ab etwa Januar 1996 Einstellungen unmittelbar vornehme, auf eine weitgehende Lösung des Personals von der Stammdienststelle hin, die der Situation der Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 LPVG gleichkomme, wenn nicht gar darüber hinausgehe, weil sich die Maßnahme im Ergebnis als Versetzung darstelle. Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Er weist darauf hin, dass er sich auf Grund der Regelungen im Personalgestellungsvertrag auch an die dortigen Regelungen zur Vertretung der Beschäftigten in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht gebunden fühle. Was den täglichen Arbeitsablauf betreffe, gebe es keinen Unterschied zwischen den Mitarbeitern der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den dort tätigen Mitarbeitern des Landschaftsverbandes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Wahlunterlagen und auf den Inhalt der vom Beteiligten zu 2. übersandten Unterlagen zu den Personalgestellungsverträgen Bezug genommen. II. Der Wahlanfechtungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 22 Abs. 1 LPVG zulässig. Die Antragstellerin ist eine in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vertretene Gewerkschaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingegangen, weil unabhängig davon, ob das Wahlergebnis bereits am Wahltag - dem 23. April 2002 - oder erst durch die Aushängung des Wahlergebnisses am 24. April 2002 bekannt gegeben wurde, der am 7. Mai 2002 eingegangene Antrag noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt worden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Wahlanfechtungsantrag ist gemäß § 22 Abs. 1 LPVG begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Ein danach erheblicher Verstoß stellt die Missachtung der in § 10 LPVG normierten Bestimmungen über die Wahlberechtigung dar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 18.01 - , Der Personalrat 2002, S. 438. Ein Verstoß gegen § 10 LPVG liegt jedoch nicht vor. Die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes, die an der am 23. April 2002 erfolgten Personalratswahl bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft teilgenommen haben, waren vielmehr gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wahlberechtigt. Etwas anderes folgt nicht bereits aus § 1 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages zwischen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wonach Einvernehmen darüber bestand, dass die bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht dem Landschaftsverband zuzuordnen sind. § 10 LPVG stellt zwingendes Recht dar. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nach § 4 LPVG unzulässig. Nach § 10 Abs. 1 LPVG sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei seiner bisherigen Dienststelle. Ein Doppelwahlrecht sieht das LPVG - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5174/97. PVL -, Der Personalrat 2000, S. 429; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand April 2003, § 10 Rdnr. 7. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LPVG liegen vor. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen einer personalratsfähigen Dienststelle nach § 1 Abs. 2 2. Halbsatz LPVG erfüllt. Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn sind organisatorische Einheiten, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestattet sind. Die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbstständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das in § 2 LPVG geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung. Vgl. zum Dienststellenbegriff BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - , ZBR 1987, S. 54, Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsrecht, Stand September 2003, § 8 Rdnr. 8 ; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 1 Rdnr. 24, 46. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Aufgabengebiet - sie ist Träger der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) - organisatorisch verselbstständigt. Ihr bzw. dem Dienststellenleiter obliegt zudem auch in personeller Hinsicht eine eigene Regelungskompetenz (vgl. etwa § 13 Nr. 7 sowie § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft). Die mangelnde Dienstherrenfähigkeit (vgl. § 121 BRRG) steht definitionsgemäß der Annahme der Dienststellenfähigkeit nicht entgegen. Es liegt ferner eine Abordnung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (§ 5 Abs. 1 S. 1 LPVG) an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vor. Dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 LPVG kommt ein über die reine beamtenrechtliche Abordnung hinausgehender Anwendungsbereich zu. So findet er in personeller Hinsicht auch Anwendung auf Tarifbedienstete. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. November 1958 - BVerwG VII P 3.58 -, BVerwGE 7, S. 331. Darüber hinaus erstreckt er sich in der Sache auch auf Fälle, in denen die dienst- oder oder arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Abordnung zweifelhaft erscheinen, bei denen jedoch eine Ausgliederung eines Bediensteten aus einer Dienststelle, der er früher angehört hat, und eine Eingliederung in eine andere Dienststelle stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29/82 -, ZBR 1984, S. 80 = PersV 1985, S. 164; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatman/Rehak, a.a.O., § 13 Rdnr. 41. Dies wird zwar in § 10 Abs. 2 LPVG nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 10 Abs. 2 LPVG bezweckt eine eine Anpassung des Wahlrechts an die tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebliche Bedeutung soll nicht der durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründeten rechtlichen Beziehung, sondern dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis zukommen. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden soll, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl § 2 LPVG ) tätig werden kann. Das ist aber der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, der die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigen in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und Beamten/Arbeitnehmer in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Bediensteten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat die der Personalvertretung nach dem LPVG obliegenden Aufgaben am ehesten sinnvoll zum Wohl der Bediensteten wahrnehmen. Dieser ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigen einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29/82 -, a.a.O.. Die Frage, in welche Dienststelle ein Bediensteter tatsächlich eingliedert ist, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nach Maßgabe der konkreten äußeren Umstände zu beurteilen. Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte bestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - BVerwG 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232). Zudem ist ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Beziehungen erforderlich. Dieser Mindestbestand ist vorhanden, wenn im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild der Eingliederung prägen. Das sind insbesondere ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 1995 - VerwG 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232), und vom 15. Mai 2002 - 6 P 18.01 - , a.a.O., S. 438. Vorliegend ist von einer Ausgliederung der Beschäftigten aus der Dienststelle des Landschaftsverbandes und einer Eingliederung in die Dienststelle Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 LPVG auszugehen. Für eine Ausgliederung der Beschäftigten aus dem Landschaftsverband und für eine Eingliederung in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft spricht bereits, dass die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes tatsächlich aus dem Dienstbetrieb des Landschaftsverbandes ausscheiden, indem sie nicht nur dessen Räumlichkeiten verlassen, sondern überdies Aufgaben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfüllen. Zwar findet die Personalgestellung in § 5 Abs. 4 LVerbO eine gesetzliche Grundlage. Dies dies rechtfertigt hingegen nicht die Annahme, die Beschäftigten des Landschaftsverbandes erledigten gleichwohl noch Aufgaben des Landschaftsverbandes. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass die Personalgestellung in der Umschreibung der dem Landschaftsverband nach § 5 Abs. 1 LVerbO obliegenden eigenen Aufgaben keine Grundlage findet und § 5 Abs. 4 LVerbO die Personalgestellung an die Westfälische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft allein zur Erledigung der Aufgaben der Berufsgenossenschaft vorsieht. Für die Eingliederung in die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft spricht ferner, dass der Berufsgenossenschaft in fachlicher als auch in organisatorischer Hinsicht die Befugnis obliegt, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse auszugestalten und den konkreten Arbeitseinsatz zu bestimmen. Nach § 4 des Gestellungsvertrages sind der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft und die von ihm beauftragten Mitarbeiter zudem Vorgesetzte des bei der Berufsgenossenschaft beschäftigten Personals. Mithin besteht ein Weisungsrecht des Geschäftsführers gegenüber sämtlichen dort beschäftigen Mitarbeitern des Landschaftsverbandes. Dass es sich hinsichtlich der Mitarbeiter des Landschaftsverbandes lediglich um ein abgeleitetes Weisungsrecht handelt, ist unerheblich. Für die beschäftigten Mitarbeiter des Landschaftsverbandes unterscheidet sich ein solches abgeleitetes Weisungsrecht in seinen tatsächlichen Auswirkungen nicht von einem originären Weisungsrecht. Auch für den Inhalt möglicher Weisungen ist unerheblich, ob es sich um ein abgeleitetes oder um ein originäres Weisungsrecht handelt. Für eine Eingliederung spricht ferner, dass sich weder der tägliche Arbeitsablauf, noch der Gegenstand der täglichen Arbeit unterscheidet. Den Mitarbeitern des Landschaftsverbandes werden die selben Aufgaben zur Erledigung übertragen, wie den übrigen Beschäftigten der Berufsgenossenschaft. Dienstanweisungen und Verfügungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes gelten uneingeschränkt auch für die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes. Zeichnungs- und Anordnungsbefugnisse im Geschäfts- oder Kassenverkehr werden sämtlichen Mitarbeitern - auch denen des Landschaftsverbandes - unmittelbar von der Berufsgenossenschaft erteilt. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten bestehen keine tatsächlichen Unterschiede. Dass die Beschäftigten des Landschaftsverbandes von sich aus ohne Zutun der Berufsgenossenschaft die arbeitsrechtlichen Beziehungen mit der Berufsgenossenschaft abbrechen können, spricht nicht gegen deren Eingliederung. Für die Frage, ob eine tatsächliche Eingliederung und damit eine Bindung an die Dienststelle erfolgt ist, ist nicht entscheidend, in welcher Weise das Arbeitsverhältnis wieder gelöst werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - BVerwG 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232). Die dem Landschaftsverband verbleibenden Befugnisse sprechen ebenfalls nicht gegen eine Eingliederung der Beschäftigten bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Sie sind zwar von erheblichen rechtlichen Gewicht, sie beschränken sich aber im Wesentlichen auf den statusrechtlichen „Überbau" des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29/82 -, a.a.O.. Dass diesem keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass eine Vielzahl der im LPVG benannten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht hieran, sondern an das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und dessen konkrete Ausgestaltung anknüpfen. Da die bei der Berufsgenossenschaft beschäftigten Mitarbeiter des Landschaftsverbandes im Zeitpunkt der Wahl mindestens sechs Monaten abgeordnet waren, waren sie dort wahlberechtigt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.