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Beschluss

2 L 1771/03

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann wiederhergestellt werden, wenn bei einer summarischen Prüfung die Beeinträchtigung durch periodischen Schattenwurf auf ein Nachbargrundstück nicht ausgeschlossen erscheint. • Zur Abschätzung des zu erwartenden Schattenwurfs kann eine vorliegende Schattenwurfprognose herangezogen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich für das betroffene Grundstück einen Rezeptor enthält, soweit ähnliche räumliche Verhältnisse vergleichbare Ergebnisse erwarten lassen. • Kommt die überschlägige Prüfung zu der Auffassung, dass nachbarliche Schutzrechte verletzt sein könnten, überwiegt das Interesse des Nachbarn am Erlass vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei begründeten Schattenwurfzweifeln • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann wiederhergestellt werden, wenn bei einer summarischen Prüfung die Beeinträchtigung durch periodischen Schattenwurf auf ein Nachbargrundstück nicht ausgeschlossen erscheint. • Zur Abschätzung des zu erwartenden Schattenwurfs kann eine vorliegende Schattenwurfprognose herangezogen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich für das betroffene Grundstück einen Rezeptor enthält, soweit ähnliche räumliche Verhältnisse vergleichbare Ergebnisse erwarten lassen. • Kommt die überschlägige Prüfung zu der Auffassung, dass nachbarliche Schutzrechte verletzt sein könnten, überwiegt das Interesse des Nachbarn am Erlass vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung. Der Antragsteller rügte, die Baugenehmigung des Antragsgegners für eine Windenergieanlage erlaube periodischen Schattenwurf auf sein Wohnhaus Iweg 1 in X. Die Baugenehmigung enthielt Auflagen mit nummerierten Immissionspunkten; das Wohnhaus des Antragstellers wurde nicht ausdrücklich als geschützter Immissionsort aufgeführt. Die von der Projektgesellschaft vorgelegte Schattenwurfprognose benennt als relevanten Rezeptor D das Anwesen Iweg 2; für Iweg 1 wurden keine Berechnungen erstellt. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Das Gericht prüfte summarisch, ob der zu erwartende Schattenwurf unzumutbar sein könnte und ob dadurch nachbarliche Rechte verletzt würden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO zulässig. • Interessenabwägung: Bei der gebotenen summarischen Abwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz vor Vollzug der Genehmigung, weil die Möglichkeit unzumutbaren periodischen Schattenwurfs nicht auszuschließen ist (vgl. §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Auslegung der Auflage: Nach dem klaren Regelungsgehalt der Nr.53 der Auflagen gehört das Wohnhaus Iweg 1 nicht zu den in der Genehmigung ausdrücklich als geschützt bezeichneten Immissionsorten; die Bezugnahme auf Immissionspunkt 7/8 betrifft hingegen ausschließlich Iweg 2. • Heranziehung der Prognose: Obwohl die Prognose der P-GmbH keinen Rezeptor für Iweg 1 enthält, kann sie wegen vergleichbarer radialer Abstände herangezogen werden; der für Rezeptor D berechnete periodische Schattenwurf (64 Tage, bestimmte Zeiträume, Jahres- und Tagesmaxima nahe oder über den vertretbaren Grenzen) legt nahe, dass auch Iweg 1 ähnlich betroffen sein wird. • Folgerung: Wegen der punktförmigen Berechnung der Prognose und der Flächennatur des Schutzobjekts ist bei der derzeitigen Erkenntnislage wahrscheinlich, dass ein uneingeschränkter Betrieb der Anlage unzumutbaren periodischen Schattenwurf bewirken würde und damit nachbarliche Rechte verletzen kann. • Anordnung und Kosten: Auf dieser Grundlage wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung wurde wiederhergestellt. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte dafür gesehen, dass durch die genehmigte Windenergieanlage auf dem Grundstück Iweg 1 unzumutbarer periodischer Schattenwurf eintreten kann, weil die vorhandene Prognose für einen nahegelegenen Rezeptor vergleichbare Verschattungszeiten erwarten lässt und die Schutzwirkung für das flächige Wohnhaus nicht gewährleistet erscheint. Daher überwiegt das Schutzinteresse des Nachbarn vor einer sofortigen Inbetriebnahme gegenüber dem Interesse an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.