OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 181/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die in ihm genannten Vertreter nicht zutreffend angegeben sind und dadurch die Willensbildung der Unterzeichner beeinflusst wurde. • Die Vertreter eines Bürgerbegehrens bilden nach § 26 Abs. 2, Abs. 6 GemO eine gemeinsame Vertretung; Verfahrensrechte können nicht von einzelnen Vertretern unabhängig geltend gemacht werden. • Fehlt die Mitwirkung eines benannten Mitvertreters, kann dies zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit zum Scheitern vorläufiger Anordnungen führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens bei fehlerhafter Vertreterbenennung • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die in ihm genannten Vertreter nicht zutreffend angegeben sind und dadurch die Willensbildung der Unterzeichner beeinflusst wurde. • Die Vertreter eines Bürgerbegehrens bilden nach § 26 Abs. 2, Abs. 6 GemO eine gemeinsame Vertretung; Verfahrensrechte können nicht von einzelnen Vertretern unabhängig geltend gemacht werden. • Fehlt die Mitwirkung eines benannten Mitvertreters, kann dies zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit zum Scheitern vorläufiger Anordnungen führen. Initiatoren reichten am 30.10.2003 ein Bürgerbegehren in Ahlen ein mit der Frage, ob die Stadt alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke bleiben soll. In dem Begehren wurden zwei Vertreter benannt, darunter Herr L., der zwischenzeitlich seinen Wohnsitz verlegt hat und an dem Verfahren nicht mehr mitwirkt. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, unter anderem die Zulässigkeit des Begehrens feststellen und die Einberufung des Rats zur Behandlung bzw. Durchführung eines Bürgerentscheids zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Antragstellerin allein prozessführungsbefugt ist und ob das Bürgerbegehren wegen der fehlerhaften Vertreterangabe unzulässig ist. Entscheidungsrelevant war insbesondere, ob die gemeinschaftliche Vertretermacht nach § 26 GemO fortwirkt und ob unzutreffende Angaben die Willensbildung der Unterzeichner beeinflussten. • Rechtsgrundlagen und Auslegung: Maßgeblich sind § 26 Abs. 2 und Abs. 6 GemO; danach sind die in einem Bürgerbegehren benannten Vertreter als gemeinsame Vertretung zu verstehen, deren Verfahrensrechte nicht von einzelnen Vertretern isoliert geltend gemacht werden können. • Prozessführungsbefugnis: Die Antragstellerin stellte den Antrag allein. Da Herr L. weiterhin als Mitvertreter benannt ist, aber im Verfahren nicht mitwirkt, ist die Antragstellerin nicht ohne Mitwirkung des Mitvertreters allein prozessführungsbefugt. • Gesamtvertretungskonzept: Gesetzeswortlaut, Zahlbeschränkung (bis zu drei Vertreter) und Zweck der Konzentration der Verfahrensrechte sprechen für eine Gesamtprozessstandschaft; einzelne Vertreter können nicht unabhängig handeln. • Auswirkung der fehlenden Mitwirkung: Würde die Vertretereigenschaft des Herrn L. fortbestehen, müsste er an Entscheidungen mitwirken; sein fernbleiben führt dazu, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert, weil die erforderliche Gesamtvertretung nicht gewahrt ist. • Unzutreffende Vertreterangabe: Sollte durch Wegzug von Herrn L. seine Vertreterstellung bereits während der Unterschriftensammlung erloschen sein, wäre die Angabe fehlerhaft. Eine solche unzutreffende Angabe hat Einfluss auf die Willensbildung der Unterzeichner und macht das Bürgerbegehren unzulässig; auf Vorsatz kommt es nicht an. • Rechtsfolge: Wegen der fehlenden oder fehlerhaften Vertreterbenennung können die begehrten einstweiligen Anordnungen nicht ergehen; die Anträge der Antragstellerin sind daher zurückzuweisen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG und ständiger Praxis. Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt. Entscheidungsgrund ist, dass in dem Bürgerbegehren ein Mitvertreter benannt ist, der sich nicht beteiligt, wodurch die gemeinsame Vertretung nach § 26 GemO nicht gewahrt ist; dadurch fehlt der Antragstellerin die alleinige Prozessführungsbefugnis und das Begehren ist insoweit unzulässig. Falls der Mitvertreter durch Wegzug seine Vertreterstellung bereits während der Sammlung verloren hat, wäre die Angabe unrichtig und hätte die Unzulässigkeit zur Folge, weil unzutreffende Vertreterangaben die Willensbildung der Unterzeichner beeinflussen. Aus diesen Gründen können die beantragten vorläufigen Anordnungen nicht angeordnet werden. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.