Beschluss
5 K 388/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0323.5K388.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung und Rückforderung durch den Beklagten, die sich auf die Gewährung der Kosten für die Heimunterbringung der zwischenzeitlich verstorbenen Frau Leopold aus Sozialhilfemitteln in der Zeit vom Januar bis April 1999 bezieht. 3 Die verstorbene Frau M. erhielt seit Januar 1996 von der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster als Vorgängerin im Amte des Beklagten ergänzende Sozialhilfeleistungen zur Deckung der Kosten für ihren Aufenthalt im Altenheim. Im Juni 1999 stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster bei einer routinemäßigen Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Frau M. fest, dass sie über ein Eigengeldkonto in Höhe von 849,69 DM und über ein Sparguthaben in Höhe von 4.552,55 DM verfügte; hinzu kam der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in Höhe von 497,40 DM, insgesamt also 5.899,64 DM. Der Beklagte errechnete, dass dieser Betrag das der Frau M. zustehende geschützte Vermögen in Höhe von 4.500,00 DM um 1.399,64 DM überstieg und hob daraufhin durch Bescheid vom 10. Juni 1999 die Bewilligungsbescheide für die Monate Januar 1999 bis einschließlich April 1999 auf. Die mit diesen Bescheiden bewilligten Pflegekosten betrugen 1.401,40 DM; einen Betrag in Höhe von 1.399,64 DM forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster, gestützt auf die Vorschrift des § 50 Abs. 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), von der Frau M. zurück. 4 Gegen diesen Bescheid legte Frau M. mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, dass die Rückforderung des besagten Betrages rechtswidrig sei, weil der Beklagte zum Einen den Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht dem Vermögen habe zurechnen dürfen, da es sich dabei um eine Sterbegeldversicherung handele, und zum Anderen der Betrag auf dem Eigengeldkonto der Frau M. außer Betracht habe bleiben müssen, da sie dieses Geld aus Sozialhilfemitteln erhalten habe und es ihr deshalb nicht nachträglich wieder weggenommen werden dürfe. Im Übrigen sei der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung bereits einmal angerechnet worden und dürfe deshalb nicht nunmehr ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Am 28. Oktober 1999 verstarb die Hilfeempfängerin Frau M. . Mit Schreiben vom 4. November 1999 bat der Beklagte die Bevollmächtigte der verstorbenen Hilfeempfängerin, ihre Schwiegertochter, um Mitteilung, wer die Erben nach der Verstorbenen seien und welche Höhe der Nachlass habe. Mit Schreiben vom 19. November 1999 benannte die Bevollmächtigte der verstorbenen Hilfeempfängerin die Kläger, nämlich die Enkelkinder der Verstorbenen, als Erben. 5 Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2000, gerichtet an die Kläger, wies der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Widerspruchsbehörde den Widerspruch der verstorbenen Hilfeempfängerin als unbegründet zurück. Zur Begründung legte er dar, dass das zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandene Vermögen der Hilfeempfängerin das ihr zustehende Schonvermögen in der entsprechenden Höhe überstiegen habe, so dass es in dieser Höhe hätte für die Heimunterbringungskosten verwendet werden müssen. In dieser Höhe habe der Beklagte zu Unrecht aus Sozialhilfemitteln an die verstorbene Hilfeempfängerin geleistet; deshalb sei dieser Betrag von ihr zurückzufordern gewesen. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung sei nach ihrem Tode nunmehr auf die Erben übergegangen. 6 Daraufhin haben die Kläger am 18. Februar 2000 rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich unter Berufung auf den bisherigen Vortrag weiterhin gegen den angegriffenen Bescheid wenden. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N. vom 10. Juni 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2000 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er weiter erläutert und vertieft. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N. vom 10. Juni 1999 und die Widerspruchsbescheide des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 zurückzunehmen, ist § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Übernahme der nicht gedeckten Heimunterbringungskosten an die Hilfeempfängerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Nichtanrechnung vorhandenen Vermögens der Frau M. in Höhe von 1.399,64 DM rechtswidrig, weil die Hilfeempfängerin im vorgenannten Zeitraum über einzusetzendes Vermögen in dieser Höhe verfügt hatte. 16 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzung war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, denn die verstorbene Hilfeempfängerin verfügte über ausreichendes Vermögen, durch dessen Einsatz sie in diesem Zeitraum die Heimunterbringungskosten decken konnte. 17 Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Dazu gehört auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, wobei von einem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden Geldwertes auszugehen ist, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 19997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, und vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -, 19 und zwar ungeachtet der Frage, welchem Zweck diese Lebensversicherung zu dienen bestimmt ist; Besonderheiten insoweit können allenfalls bei der Frage berücksichtigt werden, ob der Einsatz des in dem Rückkaufswert dieser Lebensversicherung bestehenden Vermögens für die Betroffenen eine - unzumutbare - Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Der Rückkaufswert für die Lebensversicherung der Hilfeempfängerin belief sich zum 1. Januar 1999 auf 497,40 DM und dürfte sich wegen der monatlichen Einzahlungen für die Folgemonate noch weiter erhöht haben. Entgegen der Auffassung der Kläger stellen auch die Ersparnisse auf dem Eigengeldkonto der verstorbenen Hilfeempfängerin verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG dar ungeachtet dessen, dass es aus Leistungen der Sozialhilfe angespart worden ist. Grundsätzlich werden nämlich Einkünfte, die im Bedarfszeitraum (das ist in der Regel der Monat, in dem sie geflossen sind) nicht verbraucht, sondern angespart werden, zu Vermögen. Dabei zeigt ein Vergleich der Vorschriften der §§ 76 Abs. 1 BSHG und 88 Abs. 1 BSHG, dass beim Vermögen Ausnahmen mit Blick auf die Herkunft der Mittel nicht zu machen sind. Denn der Gesetzgeber hat in § 76 Abs. 1 BSHG betreffend das Einkommen ausdrücklich die Leistungen nach diesem Gesetz sowie einige weitere ausdrücklich aufgeführte Leistungen von der Verpflichtung zum Einsatz ausgenommen, während eine entsprechende Ausnahmevorschrift betreffend das Vermögen in § 88 Abs. 1 BSHG gerade nicht getroffen worden ist. Etwas anderes kann sich demgemäß allenfalls dann ergeben, wenn auf Grund einer anderen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ein Vermögensgegenstand von der Verwertbarkeit ausgenommen werden soll. Dies ist betreffend das vorliegend streitige Vermögen indes nicht der Fall. 20 Vgl. auch Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 88 Rdn. 12. 21 Ausgehend hiervon war das gesamte im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandene Vermögen der Hilfeempfängerin grundsätzlich unter Berücksichtigung des gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von der Verwertung auszunehmenden kleineren Barbetrages verwertbar und zur Aufbringung der Heimunterbringungskosten der Hilfeempfängerin einzusetzen. 22 Die Berücksichtigung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung der Hilfe- empfängerin ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass dieser Betrag bereits im Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N. vom 15. Dezember 1995 als vorhandenes Vermögen berücksichtigt und eine entsprechend geringere Leistung erbracht worden ist. Ein grundsätzlich einzusetzender Vermögenswert kann nämlich nicht dadurch "verbraucht" werden, dass er einmal bei der Berechnung der Hilfeleistung als vorhanden berücksichtigt worden ist; er ist vielmehr (immer wieder) bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen, bis er tatsächlich verwertet worden ist. 23 Vgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 2.Auflage, München 2003, § 88 Rdnr. 3 m.w.N. 24 Bei der im Sozialhilferecht vorzunehmenden zeitabschnittsweisen Betrachtungsweise - wobei in der Regel als Bedarfszeitraum ein Monat anzunehmen ist - ist ein Vermögenswert nämlich in jedem neuen Bedarfszeitraum erneut zu berücksichtigen, solange, wie er tatsächlich noch vorhanden ist. Das hat rechtlich zur Folge, dass verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen grundsätzlich in jedem einzelnen Zeitabschnitt, also in jedem jeweiligen Bewilligungsmonat, von neuem berücksichtigt werden kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a.a.O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, sowie vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -; VG N. , Urteil vom 7. Februar 2002 - 5 K 972/99 -. 26 Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz dieses Vermögens, soweit es den (in dem angegriffenen Bescheid zutreffend berücksichtigten) Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSGH übersteigt, eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstelle. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob etwa die Verwertung des von der verstorbenen Hilfeempfängerin auf ihrem Eigengeldkonto angesparten, aus Sozialhilfemitteln herrührenden Betrages eine Härte in diesem Sinne darstellen kann. Denn zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide war die Hilfeempfängerin bereits verstorben; für die Kläger als ihre Erben findet indes die Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG keine Anwendung. 27 Vgl. Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2.Auflage München 2003, § 88 Rdnr. 1. 28 Das ergibt sich ohne weiteres aus der Intention des Gesetzes, das mit den Vorschriften über das Schonvermögen und die Härteregelung den Schutz des Hilfeempfängers und ausschließlich seinen Schutz bezweckt. Dem Hilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben, er soll nicht vollständig mittellos gestellt werden. Diese Argumentation trifft auf die Erben nicht (mehr) zu, ihr Schutz in dieser Weise ist nicht erforderlich. Ausgehend hiervon braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob gegebenenfalls der Einsatz des Rückkaufswertes der Lebensversicherung eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. 29 Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Hiernach steht der verstorbenen Hilfeempfängerin - auf die insoweit abzustellen ist - Vertrauensschutz nicht zu, weil sie - bzw. ihre Betreuerin, deren Handeln sie sich zurechnen lassen muss - die Höhe ihres Vermögens insgesamt kannte bzw. kennen musste und auf Grund der jeweils wiederkehrenden Belehrungen in den Bescheiden der Oberbürgermeisterin der Stadt N. auch wusste bzw. wissen musste, dass sie verpflichtet war, ihre Vermögensverhältnisse jeweils wahrheitsgemäß anzugeben. Dies ist nicht geschehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dieses Unterlassen auf grober Fahrlässigkeit beruht; das gilt umso mehr, als die Kläger dieser Vermutung auch nicht durch die Schilderung nachvollziehbarer entsprechender Gründe entgegengetreten sind. Solche Gründe sind auch sonst nicht erkennbar geworden. 30 Die Oberbürgermeisterin der Stadt N. hat schließlich auch von dem ihr in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45 Abs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen den Zweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu gewährleisten. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, BVerwGE 99, 114 = FEVS 46, 265. 32 Hieran anknüpfend ist das Ermessen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 zutreffend erkannt und unter Berücksichtigung der vorgenannten Ermessensermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. 33 Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages von 1.399,64 DM ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35