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Beschluss

10 K 426/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Bußgeldverfahren ist als Justizverwaltungsakt der Strafrechtspflege dem ordentlichen Gericht zuzuweisen. • Ein öffentlich-rechtliches Leistungsbegehren aus einem Verwahrungsverhältnis kann wegen abdrängender Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB dem ordentlichen Gericht zugewiesen sein. • Die Herausgabe von Geldleistungen aus einer behördlichen Verwahrung ist in der Regel zivilrechtlich zu verfolgen und dem Landgericht zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsverweisung: Sicherheitsleistung und Herausgabe aus Verwahrungsverhältnis • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Bußgeldverfahren ist als Justizverwaltungsakt der Strafrechtspflege dem ordentlichen Gericht zuzuweisen. • Ein öffentlich-rechtliches Leistungsbegehren aus einem Verwahrungsverhältnis kann wegen abdrängender Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB dem ordentlichen Gericht zugewiesen sein. • Die Herausgabe von Geldleistungen aus einer behördlichen Verwahrung ist in der Regel zivilrechtlich zu verfolgen und dem Landgericht zuzuweisen. Der Kläger begehrte die Herausgabe einer Sicherheitsleistung, die im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren angeordnet worden war. Die beanstandete Sicherheitsleistung beruhte auf Maßnahmen nach § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO. Streitgegenstand war, ob das Klagebegehren vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem ordentlichen Gericht zu entscheiden ist. Die Behörde hielt die Zahlung inne und verwahrte das Geld im Rahmen des Verfahrens. Die Parteien stritten über die Rechtsnatur des Herausgabeanspruchs (öffentlich-rechtlich vs. zivilrechtlich) und die Zuständigkeit des Gerichts. Das Verwaltungsgericht Münster prüfte, ob ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis vorliegt und ob eine abdrängende Sonderzuweisung greift. Es berücksichtigte einschlägige Rechtsprechung zur Qualifikation von Sicherstellungen und zur Durchsetzbarkeit der Herausgabeansprüche. • Die angeordnete Sicherheitsleistung ist als Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu qualifizieren, weil sie ihrem Schwerpunkt nach der Durchführung des Bußgeldverfahrens diente. • Ein Leistungsbegehren aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis kann trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sein, wenn eine abdrängende Sonderzuweisung nach Art. 23 Abs. 1 EGBGB greift. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Obergerichte unterstützt die Einordnung von Herausgabeansprüchen aus Sicherstellungen als zivilrechtlich bzw. ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. • Die Herausgabe von sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen beziehungsweise Geldleistungen wird üblicherweise kraft Überlieferung auf dem Zivilrechtsweg verfolgt, weshalb materiell- und örtlich- zuständiges Landgericht zu bestimmen ist (vgl. §§ 12, 18 ZPO; § 71 GVG). • Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG). Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, weil die angeordnete Sicherheitsleistung ihrem Schwerpunkt nach ein Justizverwaltungsakt der Strafrechtspflege ist. Das Klagebegehren betrifft die Herausgabe einer Geldleistung aus einem Verwahrungsverhältnis, die regelmäßig zivilrechtlich zu verfolgen ist. Daher wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster verwiesen. Der Kläger kann sein Herausgabeersuchen dort weiterverfolgen; das Verwaltungsgericht ist unzuständig. Die Verweisung erfolgte auf Grundlage der abdrängenden Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB und der einschlägigen Vorschriften zur Zivilgerichtsbarkeit.