Beschluss
3 L 287/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:0506.3L287.04.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.507,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.507,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an sich statthaft und - namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - ansonsten zulässig. Der Antrag ist begründet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die H.----------straße . Zwar ist die grundsätzliche Abrechenbarkeit von Erschließungsbeiträgen für diese Anbaustraße nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens nicht zu beanstanden; vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 3 L 286/04, den Beteiligten bekannt. Die in den Gründen jener Entscheidung gekennzeichnete Rechtslage gilt in gleicher Weise für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Gemarkung H1. , Flur 7, Flurstück 706, da dessen Zugehörigkeit zum Abrechnungsgebiet nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB nicht in Zweifel zu ziehen sein dürfte. Zwar grenzt dieses Grundstück nicht unmittelbar an die Straße. Der Antragsteller nimmt indes die bestehende Zugangs- und Zufahrtsmöglich über die im Eigentum der Stadt stehende Anliegerparzelle 837 wahr; diese weist selbst keine Bebaubarkeit auf. Es fehlt jedoch ersichtlich an einem Erschlossensein im strengeren Sinn des § 133 Abs. 1 BauGB. Dieses setzt - mit der Folge des Entstehens der individuellen Beitragspflicht - voraus, dass Zugang bzw. Zufahrt auch rechtlich gesichert sind. Ein hierfür typisches, weil regelmäßig den maßgeblichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genügendes rechtliches Mittel stellt die Eintragung einer Baulast dar; eine solche existiert nach bisherigen Erkenntnissen nicht. Die auf diese rechtlichen Funktionen zielenden Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht. Namentlich die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beschriebenen Möglichkeiten der tatsächlichen Überfahrt der städtischen Anliegerparzelle sowie der (zivilrechtlichen) Gestattung oder sonstigen Duldung bei unstreitigem Fehlen der rechtlichen Absicherung i. S. d. § 4 Abs. 1 BauO NRW zeigen gerade die Unterschiede in den Anforderungen des § 131 Abs. 1 BauGB und des § 133 Abs. 1 BauGB auf. Die Auffassung des Antragsgegners, diese Differenzierung sei in den Fällen aufzugeben, in denen das hinterliegende Grundstück bereits genutzt werde, wird sich im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen können. Vgl. etwa Beschluß der Kammer vom 6. März 2002 - 3 L 958/01 -; hierzu Beschluß des OVG NRW vom 9. August 2002 - 3 B 525/02 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung (hier: insgesamt 22.028,08 Euro).