Beschluss
5 K 977/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:0608.5K977.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht seit Jahren im Sozialhilfebezug des Beklagten. Mit Schreiben vom 24. November 2003 informierte der Beklagte ihn über die Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform und forderte ihn auf, eine Krankenkasse zu wählen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mit, er wolle gegen die Regelung im kommenden Jahr, was die Zuzahlung beim Hausarzt betreffe, Widerspruch einlegen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 5. Januar 2004, Widerspruch könne erst eingelegt werden, sofern ein Bescheid vorliege, wofür wiederum ein Antrag auf Kostenübernahme erforderlich sei. Daran fehle es bisher. Daraufhin teilte der Kläger mit, er halte an dem Widerspruch fest, weil er mit der Zuzahlung alle drei Monate nicht einverstanden sei. Er wolle das Sozialamt bitten, die anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 beantragte der Kläger die Übernahme der an seinen Zahnarzt Dr. N entrichteten Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro und fügte eine entsprechende Quittung vom 19. Januar 2004 über die Zahlung dieses Betrages bei. Durch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Zuzahlung in Höhe von zehn Euro ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht zusätzlich übernommen werden. Die vom Kläger geforderte Leistung falle nicht unter den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Für diese Bedarfsdeckung sei vielmehr Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier die Hilfe bei Krankheit, vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2004 bestimme § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen würden. Bis zur Belastungsgrenze seien während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen zu leisten; der Eigenanteil für Sozialhilfeempfänger betrage bei dem gegenwärtig geltenden Regelsatz 71,04 EUR. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe sei nicht vorgesehen. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, die zehn Euro Praxisgebühr würden ihm vom Regelbedarf weggenommen. Denn schließlich müsse er von dem Regelsatz sämtliche Waren und Güter bezahlen. Erst würden beim Hausarzt zehn Euro kassiert und dann anschließend beim Apotheker noch einmal fünf bis zehn Euro. Müsse er die 71,04 EUR aus den Regelsatzleistungen begleichen, so habe er insgesamt weniger zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben führte er aus, es müsse ein Ausgleich geschaffen werden, weil "das Existenzminimum nicht geschröpft" werden dürfe. Außerdem erscheine ihm die Belastungsgrenze viel zu hoch. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BSHG lägen nicht vor. Der streitige Betrag solle nicht verwendet werden, um den dort beschriebenen Bedarf zu decken, vielmehr solle er eingesetzt werden, um die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Für diese Bedarfsdeckung sei nicht Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe bei Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Regelung über die Bewilligung von Hilfe bei Krankheit enthalte keine Vorschriften darüber, dass der von einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragende Eigenanteil, unter den auch die Praxisgebühr falle, vom Sozialamt zu übernehmen sei. Eine Übernahme des Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe sei - anders als in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die Übernahme eines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe sei mit der Aufgabe der Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Die Sozialhilfe müsse dem Hilfeempfänger ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben. Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten müssten, werde der Empfänger von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn dies für ihn ebenfalls gelte. Der Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Regelbedarf sei schon knapp genug bemessen und jetzt müsse er auch noch die zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Hinzu kämen noch die Rezeptgebühren, so dass die zu zahlende Summe sich durchaus auf 20 EUR pro Tag belaufen könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 zu verpflichten, die am 19. Januar 2004 gezahlte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, aufgrund einer Änderung des § 38 BSHG würden keine gesonderten Leistungen nach dem BSHG vorgenommen, wenn Eigenleistungen vorgesehen seien und gemäß §§ 61, 62 SGB V keine oder keine vollständige Befreiung durch die Krankenkasse erfolge. Es bestehe kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine einmalige Beihilfe oder die Gewährung eines höheren Regelsatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der am 19. Januar 2004 an seinen Zahnarzt gezahlten sogenannten Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf die Übernahme der auch für Empfänger von Sozialhilfe anfallenden Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro (vgl. § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) besteht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht. So auch die in gerichtlichen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse: VG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 5 L 1964/03 -, NWVBl. 2004, 158; VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VG 8 A 69.04 -; VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2004 - VG 8 A 111.04 -; anders der eine reine Interessenabwägung vornehmende Beschluss des VG Braunschweig vom 14. Januar 2004 - 4 B 64/04 -, info also 2004, 77. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 BSHG. Die Praxisgebühr ist eine besondere Form der finanziellen Eigenleistung von Versicherten bzw. ihnen leistungsrechtlich gleichgestellten, nicht krankenversicherten Hilfeempfängern. Wenngleich sie systematisch im 5. Abschnitt des SGB V verankert ist, der die Leistungen bei Krankheit regelt, spricht jedoch § 28 Abs. 4 SGB V ausdrücklich davon, dass es sich bei der Praxisgebühr ebenfalls um eine Zuzahlung handelt, deren Höhe sich nach § 61 Satz 2 SGB V bemisst. Bei funktioneller Betrachtung sind Zuzahlungen wie die Praxisgebühr dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe (§ 37 BSHG) als einer Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) zuzurechnen. Die vom Kläger begehrte Zahlung dient der Sicherstellung seiner gesundheitlichen Versorgung. Die Zuzahlungskosten entstehen in der besonderen Lebenslage Krankheit". Für diesen Leistungsbereich ist Hilfe bei Krankheit gemäß § 37 BSHG vorgesehen. Haben Leistungen ihren Ursprung in der besonderen Lebenslage Krankheit" und werden dem Grunde wie der Höhe nach durch die Erfordernisse einer rechtzeitigen und wirksamen Krankenhilfe geprägt, rechtfertigt es dieser enge funktionale Bezug, die Kosten dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -, FEVS 44, 313, zur Zuzahlung zu Krankenhauskosten; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20/95 -, FEVS 47, 54, zu Dolmetscherkosten. Nach der durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, 2255) erfolgten Aufhebung des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046, 1110), der auch die Übernahme von finanziellen Eigenleistungen der Versicherten vorsah, enthalten die Vorschriften über die Krankenhilfe seit dem 1. Januar 2004 aber keine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Eigenanteilen mehr. Nunmehr regelt § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen wird. Für diesen Personenkreis gilt gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung maßgeblich. Dies ergibt für den Kläger bei dem gegenwärtig geltenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich (vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl. NRW 2003, S. 304) einen Betrag von 71,04 EUR im Kalenderjahr. Eine Übernahme dieser Zuzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe ist in den Vorschriften zur Krankenhilfe nach der Streichung des § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht mehr vorgesehen. Vielmehr haben nach § 38 Abs. 1 BSHG nunmehr die Leistungen zur Hilfe bei Krankheit ausnahmslos den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen, weil der bisherige letzte Halbsatz des § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG (soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist") in Art. 28 Nr. 4 lit. b GMG ersatzlos gestrichen worden ist. Insgesamt bedeutet das im Unterschied zur früheren Rechtslage, dass die Leistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers vollständig hinter der der jeweiligen Krankenkasse zurücktritt und Hilfeempfänger damit keine ergänzenden Leistungsansprüche nach §§ 37 f. BSHG gegen den Sozialhilfeträger mehr geltend machen können. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 in die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die Regelung eingefügt, dass der Regelsatz auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach §§ 36-38 BSHG übernommen werden (Art. 29 GMG). Indem der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Praxisgebühr sowie auch sonstige Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind, hat er zugleich bestimmt, dass diese Bedarfe systematisch nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern nunmehr der Hilfe zum Lebensunterhalt (2. Abschnitt BSHG) zuzuordnen sind, so dass auch aus diesem Grund die Gewährung von Krankenhilfe hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bedarfs ausscheidet. Es kann im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen hat. Ob der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 BSHG zu der vorgenannten Neuregelung der Regelsatzverordnung befugt gewesen wäre, ob also eine solche Bestimmung von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre, ist unerheblich. Denn der vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des § 1 Absatz 1 Satz 2 RegelsatzVO kommt die Qualität eines formellen Gesetzes zu. Der formelle Gesetzgeber ist frei, in Anwendung seiner auch nach der Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse auf die Exekutive fortbestehenden Regelungskompetenz, vgl. dazu Uhle, Verordnungsänderung durch Gesetz und Gesetzesänderung durch Verordnung?, DÖV 2001, 241 (242f.) m.w.N., solche abweichenden Regelungen zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-, FEVS 49, 145 = BVerwGE 107, 239; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 -, NWVBl. 2004, 194; so auch VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2004 - VG 8 A 111.04 -. Weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die Kosten bei Krankheit zum Regelbedarf erklärt hat, kommt auch die Gewährung einmaliger Beihilfen auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 BSHG zur Abdeckung der Kosten von finanziellen Eigenleistungen wie der Praxisgebühr nicht in Betracht. Denn aus § 22 BSHG i. V. m. § 1 RegelsatzVO folgt, dass die Gewährung einmaliger Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für einen Bedarf können nicht nebeneinander einmalige und laufende Leistungen gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221; BVerwG,Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, 337 = BVerwGE 106, 99. Dass der Gesetzgeber zum einen die Finanzierung von Praxisgebühr und sonstiger Zuzahlungen aus dem Regelsatz festgelegt hat und zum anderen der Regelsatz nicht erhöht wurde, was faktisch eine Regelsatzsenkung bedeutet, ist - auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Regelsätze unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Allerdings sind Regelsatzfestsetzungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil den Ländern bei der konkreten Festsetzung der Regelsätze eine Einschätzungsprärogative zusteht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, FEVS 44, 362; Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95-, FEVS 47, 481. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die für den Kläger geltende Regelsatzhöhe von 296 EUR monatlich ist auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Zuzahlungen sowohl mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als auch mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den Pflichten eines Sozialstaates. Es lässt sich aus dem weiten und unbestimmten Sozialstaatsgrundsatz jedoch kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens sicherstellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975, - 1 BvL 4/74-, BVerfGE 40, 121; Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -, BVerfG E 82, 60 (80); siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS 44, 362;. Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97-, FEVS 49, 97. Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist allerdings abhängig von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Insbesondere darf die Hilfe zum Lebensunterhalt, berechnet auf der Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen, nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97-, FEVS 49, 97, zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1,3,6 und 9 AsylbLG. Die Gewährung des derzeit für den Kläger geltenden Regelsatzes genügt den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Bei einem Regelsatz von 296 EUR und der sich daraus ergebenden maximalen jährlichen Belastung von 71,04 EUR im Fall des Klägers ergibt sich ein durchschnittlich monatlich zu leistender Betrag von 5,92 EUR. Dass bei Aufbringung desselben aus dem Regelsatz einem Hilfeempfänger nicht das verfassungsrechtlich Gebotene zur Bestreitung seines (übrigen) Lebensunterhaltes verbleibt, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfe, soll sie dem Hilfebedürftigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen muss. Der Hilfebedürftige muss, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese leben zu können, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, BVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49 = NJW 1999, 664, lediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90, FEVS 44, 362. Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der Empfänger von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen Eigenanteil von zwei Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes leisten muss. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Damit wird dem Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG Rechnung getragen. Eine solche Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur geboten, wenn ein laufender Bedarf vorliegt, der von der typisierten Bedarfsberechnung der Regelsätze nicht erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66, FEVS 14, 243, 250; Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 -, BVerwGE 72, 354; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45, 401; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 A 393/89. Ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes kommt also nur in Betracht, wenn die Regelleistungen nicht geeignet sind, den Besonderheiten des Einzelfalles zu genügen. Ein solcher Einzelfall liegt aber bei den durch das GMG eingeführten generellen Regelungen und damit auch im Fall des Klägers gerade nicht vor, weil alle Hilfeempfänger aus dem Regelsatz die Zuzahlungen zu finanzieren haben. Ob für den Monat, in dem ein nicht chronisch Kranker den kompletten Eigenanteil in Höhe von 71,04 EUR und damit soviel aufbringen müsste, dass ihm nicht mehr das zum Lebensunterhalt unerlässlich Notwendige in Höhe von 80 % des Regelsatzes verbliebe, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2003 - 12 B 423/02-, FEVS 54, 174, die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes in Betracht käme, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kläger macht lediglich einen Bedarf von zehn Euro Praxisgebühr für den Monat Januar 2004 geltend, den er aus dem - den unabwendbar notwendigen Bedarf übersteigenden - 20 %igen Regelsatzanteil in Höhe von 59,20 EUR aufbringen kann. Im Übrigen kommt auch eine darlehensweise Übernahme der Praxisgebühr nicht in Betracht. Auch wenn es in der Gesetzesbegründung zum neuen § 38 BSHG heißt, Sozialhilfeträger könnten Kosten darlehensweise übernehmen, sollte die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden, BT-Drs. 15/1525, S. 167, so scheidet die Gewährung von Darlehen mangels einer sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage jedenfalls gegenwärtig aus. So auch VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VG 8 A 69.04. Insbesondere kommt § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichbare Notlagen wie etwa rückständige Energiekosten erfasst. § 27 Abs. 2 Satz 2 BSHG scheidet aus, weil - wie ausgeführt - Zuzahlungen aus der Hilfe für besondere Lebenslagen ausgegliedert wurden. Ob für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bei der Anwendung des dann geltenden SGB XII etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.