Beschluss
2 L 1149/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:0901.2L1149.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 anzuordnen, ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das private Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung weiterhin Gebrauch machen zu können, wiegt schwerer als das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Baugenehmigung werden nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung und deren Regelungsgehalt nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht verstößt. Die Zulassung einer Ausnahme von der Festsetzung Allgemeines Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 und durch die Baugenehmigung vom 27. Juli 2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Baugenehmigung angegebenen bauplanungsrechtlichen Gründe für die Zulassung der Ausnahme treffen zu. Sie stimmen überein mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass eine Mobilfunkanlage als nicht störender Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein kann. Vgl. zuletzt: Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, Baurecht 2004, 792 (vergleichbarer Fall einer das Dach um knapp 10 m überragenden Anlage in einem - unterstellten - faktischen allgemeinen Wohngebiet). Die Wertung des Antragsgegners, die strittige Mobilfunkanlage sei gebietsverträglich und nicht störend kann insbesondere nicht durch die Ausführungen des Antragstellers zu den Stichworten optische Erscheinung, optische Auswirkungen" in Frage gestellt werden, die er als Kriterien für die Gebietsverträglichkeit oder die Störung des Gebietscharakters eines Wohngebietes durch eine gewerbliche Nutzung herausstellt. Diese Kriterien entnimmt er einem Beschluss des 10. Senates des OVG NRW vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, Baurecht 2003, 1011, aus dem er folgende Sätze wörtlich zitiert: Dabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern etwa auch auf optische Auswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter eines Wohngebietes, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören. Ein Vorhaben kann durchaus durch seine optische Erscheinung gebietswidrig laut" wie die Erzeugung von Geräuschen sein." Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbetriebes als nicht störend" i. S. d. § 4 Abs. III Nr. 2 BauNVO hängt davon ab, ob diese Auswirkungen gebietsverträglich sind." Bei der Entscheidung über die Gebietsunverträglichkeit der optischen Auswirkungen der Mobilfunksendeanlage ist zu berücksichtigen, daß diese Nutzungsart ersichtlich aus dem Spektrum der im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen herausfällt. Mobilfunksendeanlagen unterscheiden sich optisch deutlich von den im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen und üblichen Empfangsantennen wie Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln." In Anlehnung an weitere Formulierungen aus diesem Beschluss führt der Antragsteller im Einzelnen aus: Der Sendemast sei alles andere als filigran (so die Beigeladene) sondern wirke massig und erdrückend, bedrohlich, dominierend, schlotartig, nahezu industriell und sei geeignet, zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung des allgemeinen Wohngebietes zu führen; er falle auf Grund seines Anbringungsortes an einer deutlich exponierten Stelle von jeder Seite aus in besonderer Weise ins Auge, füge sich in die vorhandene Bebauung nicht ein, sondern wirke dort wie ein Fremdkörper und stelle eine deutliche Störung des Ortsbildes dar. Mit diesen Ausführungen und dem zugrundeliegenden rechtlichen Ansatz wird verkannt, dass es bei einer - auch hier strittigen - Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur um die Art der baulichen Nutzung geht und dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan nur die Art der baulichen Nutzung im Sinne des Ersten Abschnitts der BauNVO regelt, nicht aber die Fragen des Maßes der baulichen Nutzung, die im Zweiten Abschnitt der BauNVO geregelt sind, und auch nicht Fragen der optischen oder ästhetischen Wirkungen und der Gestaltung baulicher Anlagen und ebenso nicht Fragen des Ortsbildes. Dies wird in der eingangs zitierten Entscheidung des 7. Senates zutreffend erkannt und klar ausgesprochen. Darauf wird Bezug genommen. Ein Blick auf die vom Antragsteller vorgelegten Fotos und in die gerichtsbekannte Wirklichkeit zeigt im Übrigen, dass die optische Erscheinung der strittigen Anlage nicht so nachteilig wirkt, dass von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes die Rede sein könnte. Schließlich kommt diesem Merkmal weder im Bauplanungs- noch im Bauordnungsrecht einschließlich des Gestaltungsrechts eine nachbarschützende Funktion zu. Entscheidend für den Nachbarschutz ist regelmäßig nicht die wahrnehmbare äußere Erscheinung einer Mobilfunkanlage, sondern die Frage nach ihren optisch nicht wahrnehmbaren Wirkungen, d. h. die sich in allen Arten von Baugebieten und unabhängig vom Bauplanungsrecht gleich stellende Frage, ob von ihr schädliche Umwelteinwirkungen durch Strahlenimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgehen, d. h. ob die in § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV.h. ) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) und dem Anhang 1 zu § 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke eingehalten oder überschritten werden. Diese Frage wird jedoch in der Baugenehmigung des Antragsgegners, um deren sofortige Volllziehbarkeit hier gestritten wird, nicht entschieden. Die Baugenehmigung enthält weder im Tenor noch in der Begründung noch in den in Bezug genommenen grün gestempelten Bauvorlagen eine Aussage oder eine Regelung zu den entscheidenden Fragen der elektrischen und der magnetischen Feldstärken und der einzuhaltenden system- und standortbezogenen Sicherheitsabstände. In der Begründung der Baugenehmigung heißt es lediglich, zum Immissionsschutz werde auf die vorgelegte Standortbescheinigung verwiesen. Diese Ausklammerung des Strahlenimmissionsschutzes aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der gesetzlichen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen allgemeiner Bauaufsichtsbehörde und der speziellen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Die allgemeine Bauaufsichtsbehörde ist nämlich für die Prüfung und Entscheidung dieser Sach- und Rechtsfragen nicht zuständig. Nachdem über die maßgeblichen Grenzwerte in den drittschützenden materiell- rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechtes unter dem Vorbehalt des Vorrangs spezieller Rechtsvorschriften des Telekommunikationsrechtes (§ 6 der 26. BimSchV) entschieden worden war, hat der Gesetzgeber im Telekommunikationsrecht spezialrechtliche Vorschriften erlassen, durch die der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern gewährleistet werden soll. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 21. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) enthält in § 12 eine Vorschrift mit der amtlichen Überschrift: Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern." Deren Satz 1 lautet: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen." Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift hat die Bundesregierung die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) erlassen. Deren § 1 lautet: Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern." In § 3 werden (u. a.) die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechtes in Bezug genommen. Die entscheidenden Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung des gesetzlich beabsichtigten Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern sind in § 4 und § 5 formuliert. In § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es: Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt." Dies ist ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nur dann nicht, wenn eine Bescheinigung vorliegt, die als Standortbescheinigung bezeichnet wird, aber der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ist. Der für den Betreiber und die zuständige Behörde entscheidende Regelungsgehalt dieser Vorschrift kann als klares Konditionalprogramm in der wenn-dann-Form von Tatbestand und Rechtsfolge ausgedrückt werden: Wenn eine gültige Standortbescheinigung vorliegt, dann darf eine Funkanlage der genannten Art betrieben werden. Die Standortbescheinigung hat also die Funktion einer Freigabe des Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort, d. h. einer spezialgesetzlichen Betriebserlaubnis. Da sie der Schlusspunkt eines Verfahrens ist, das gemäß § 12 FTEG und § 1 BEMFV dem Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern zu dienen bestimmt ist, darf sie gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nur erteilt werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand, der zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte erforderlich ist, zuvor von der zuständigen Spezialbehörde - der RegTP - ermittelt und festgelegt worden ist und auch innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, d. h. innerhalb des Bereiches, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist (§ 2 Nr. 7). Wenn in diesem Verwaltungsverfahren nachgewiesen ist, dass der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb der zu prüfenden Funkanlage entstehen, gewährleistet ist, dann ist die beantragte Standortbescheinigung zu erteilen. Mit ihr wird rechtsverbindlich für alle, die es angeht, geregelt und entschieden, dass die Voraussetzung der Gewährleistung des Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb dieser Anlage an diesem Standort entstehen können, gegeben ist, d. h., dass der Betrieb dieser Anlage die Grenzwerte einhält und folglich in ihrer Nachbarschaft und für die Allgemeinheit (vgl. § 3 Abs. 1 BimSchG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Strahlenimmissionen verursacht. Zu den Personen, für die diese Regelung durch behördliche Entscheidung verbindlich ist, zählt jedenfalls der Betreiber der Anlage. Die Standortbescheinigung ist folglich ein an den Betreiber gerichteter begünstigender Verwaltungsakt. Als solcher Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung ist auch hier die Standortbescheinigung vom 5. Juli 2004 ergangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Betreiber in der Standortbescheinigung nicht als Adressat ausdrücklich genannt wird. Aus dem gesamten Verwaltungsverfahren der Regulierungsbehörde ergibt sich, dass die Standortbescheinigung konkludent an den Betreiber gerichtet ist und dieser widerspruchsbefugt ist, wenn er die festgelegten system- und standortbezogenen Sicherheitsabstände nicht akzeptieren will. Für eine zusätzliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser speziellen Fragen des Strahlenimmissionsschutzes und zur Entscheidung mit Außenwirkung ist kein Raum. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Standortbescheinigung sei für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich. So aber der 10. Senat des OVG NRW in dem zitierten Beschluss. Wenn, wie dargelegt, die bundesrechtlich geschaffene und mit eigenen, bundesrechtlichen Eingriffsbefugnissen versehene (vgl. § 14 BEMFV) Sonderordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland - die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - in dem dafür bundesrechtlich vorgesehenen Nachweisverfahren entschieden hat, dass der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern bei dem Betrieb einer bestimmten Anlage gewährleistet ist und dieser Entscheidung Verbindlichkeit im Verhältnis zwischen Betreiber und Sonderordnungsbehörde zukommt, so ist - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für die Bauaufsichtsbehörde und das landesrechtliche Baugenehmigungsverfahren und in einem baurechtlichen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gelten sollte. Aus der im Wesentlichen auf § 72 BauO NRW gestützten so genannten Schlusspunkttheorie vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, Baurecht 2003, 1870 ergeben sich solche Gründe jedenfalls nicht, weil diese Vorschrift nur das Verhältnis der Baugenehmigung zu solchen Entscheidungen anderer Behörden betrifft, von denen die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist" (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder deren die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften bedarf" (Abs. 2 S. 1). Eine solche Abhängigkeit der Baugenehmigung von der vorherigen Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die Standortbescheinigung ist weder dem Bundesrecht noch dem Landesbaurecht zu entnehmen. Zwar heißt es in § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, die Baugenehmigung sei zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dementsprechend ist mit einer Baugenehmigung neben der Baufreigabe die Feststellung verbunden, dass das genehmigte Vorhaben mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt, aber doch nur mit der entscheidenden Einschränkung, dass dies Prüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist. Gerade daran fehlt es aber, wenn - wie hier - eine Sonderordnungsbehörde des Bundes in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren in einem speziellen bundesrechtlich geregelten Gebiet des Immissionsschutzes materiell abschließend eine formalisierte Entscheidung zu treffen hat. Auch der Vergleich des 10. Senates des OVG NRW in seinem Beschluss vom 25. Februar 2003 (a.a.O. S. 1017) mit dem Fall, in dem die Baugenehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage in eigener Zuständigkeit auch immissionsschutzrechtlich zu prüfen hat, ist nicht überzeugend, weil Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 am 28. August 2002 einer speziellen bundesrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen sind. Die Selbstständigkeit dieses bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens bleibt gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 durch die Baugenehmigung unberührt. Beide Verwaltungsverfahren stehen nebeneinander. Es gibt weder eine Vorschrift wie die des § 13 BImSchG, die eine Konzentrationswirkung zugunsten der auf der Grundlage des materiellen Bundesrechts tätigen Behörde vorsieht, noch eine solche mit umgekehrter Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigungsbehörde. Aus dem Fehlen einer dem § 13 BImSchG entsprechenden Vorschrift kann auch nur geschlossen werden, dass bundesrechtlich ein weiteres Baugenehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, nicht aber, dass ein landesrechtlich vorgesehenes Baugenehmigungsverfahren sich auch auf die Fragen erstreckt, die Gegenstand des Verfahrens der Regulierungsbehörde nach der BEMFV sind. Das bundesrechtlich zugelassene und landesrechtlich durch § 75 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ausdrücklich vorgesehene Nebeneinander beider Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheidungen spricht vielmehr dafür, jedenfalls im Verhältnis von Bundesbehörde und Bundesrecht zu Landes- oder Kommunalbehörde und Landesrecht die Zuständigkeit der Bundesbehörde für einen bundesgesetzlich geregelten speziellen Lebenssachverhalt nicht nur materiell- rechtlich, sondern auch formal unangetastet zu lassen. Vgl. zu den jedenfalls insoweit zutreffenden Bedenken gegen die baurechtliche Schlusspunkttheorie: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, BRS 64 Nr. 163. Soweit es um die Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern" (§ 1 BEMFV; vgl. auch § 12 FTEG) geht, ist daher die Funktion des Schlusspunkts der telekommunikationsrechtlichen Betriebserlaubnis, d. h. der Standortbescheinigung zuzuerkennen. Eine eigene zusätzliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde besteht insoweit nicht. Aus dem Gesagten folgt im Übrigen für den auch hier in Rede stehenden Fall, dass nach Erteilung der Baugenehmigung weitere Antennensysteme an dem Antennenträger angebracht werden und später in Betrieb genommen werden sollen, dass allein deshalb eine neue Baugenehmigung wegen Änderung der baulichen Anlage oder wegen einer Nutzungsänderung (vgl. § 63 Abs. 1 BauO NRW) nicht erforderlich werden dürfte. Dementsprechend sind bisher keine Fälle von Baugenehmigungsverfahren allein wegen Erhöhung der Kapazität einer Mobilfunkanlage bekannt geworden. Da die Standortbescheinigung wegen ihres Regelungsgehaltes im Verhältnis zum antragstellenden und begünstigten Betreiber der Mobilfunkanlage einen Verwaltungsakt darstellt und folglich zu dessen Gunsten die Titelfunktion, die verfahrensrechtliche Funktion und auch - im Falle ihrer eingeschränkten Erteilung oder Ablehnung - die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs gilt, ist es nicht nur zweckmäßig, sondern unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Rechtsgrundlagen der Standortbescheinigungen auch rechtlich geboten, auch zugunsten der Personen, um deren Schutz es in den einschlägigen Vorschriften geht, die verfahrensrechtliche Funktion und - im Falle ihrer Erteilung - auch die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs und damit den Charakter der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 80 a VwGO anzuerkennen. Mit der Anerkennung dieser Rechtsschutzfunktion der Standortbescheinigung zugunsten, aber im Falle der Bestandskraft auch zu Lasten der möglicherweise nachteilig betroffenen Nachbarn wird der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz unabhängig davon gewährleistet, ob im Einzelfall zusätzlich zu der stets erforderlichen Standortbescheinigung die Errichtung einer Mobilfunkanlage auch bauordnungsrechtlich für genehmigungsbedürftig erklärt wird oder nicht, und zwar wie in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW, durch Einführung des Kriteriums der Höhe der Anlage von 10 Metern, das für den gesetzlich gewollten Schutz vor elektromagnetischen Feldern ohne spezifischen Belang ist. Zusätzlich zur ausnahmslosen Eröffnung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80 a, 80 b VwGO wird die Effektivität des Rechtsschutzes aber auch dadurch zumindest erleichtert, wenn nicht auch sachlich verbessert, dass in allen für das Immissionsschutzinteresse der Nachbarn entscheidenden Rechtsbehelfsverfahren mit der Regulierungsbehörde diejenige Behörde die Rolle des unmittelbar Beteiligten erhält, die in wissenschaftlich-technischer und in rechtlicher Hinsicht dafür besondere Sachkunde erwarten lässt. Die mittelbare Beteiligung dieser spezialisierten Behörde im Wege der Amtshilfe durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht ist wegen fehlender unmittelbarer Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Untätigkeit oder verspäteten oder sonst nachlässigen Amtshilfe nicht im gleichen Maße geeignet, zur Klärung des Sachverhalts und zur Durchsetzung des objektiven Rechts und zum Schutz subjektiver Rechte zügig und gründlich beizutragen. Ist nach alledem die Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit begünstigender Wirkung für den Betreiber und mit belastender Wirkung für den oder die Nachbarn zu qualifizieren, so kann der Nachbar sein Interesse an einem Schutz vor elektromagnetischen Feldern rechtlich nur dadurch verfolgen, dass er bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Widerspruch gegen die Standortbescheinigung einlegt und, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von dem Betreiber nicht beachtet wird, einen Antrag auf Untersagung des Betriebs der Mobilfunkanlage gemäß § 14 BEMFV stellt oder, wenn die Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO stellt, der gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu richten wäre. Auch soweit sich die Rügen des Antragstellers gegen die Abluftrohre und die Installation einer Be- und Entlüftungsanlage mit Thermoschalter und gegen den durch Ventilatoren erzeugten Lärm richten, kann dem Antrag auf Suspendierung der Baugenehmigung nicht entsprochen werden. Lüftungsanlagen bedürfen gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW keiner Baugenehmigung. Dementsprechend enthält die genehmigte Baubeschreibung auf Blatt 3 unter Nr. 11 Lüftung" keine Angaben. Zwar ist aus den nicht grün gestempelten Anlagen zum Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom 28. Oktober 2003 (Vorplanung Stromlaufplan" und Vorplanung Kabeltabelle") ersichtlich, dass für den Dachraum eine Zwangslüftung mit Thermoschalter vorgesehen wird. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Baugenehmigung auch die mit deren Betrieb verbundenen Lärmemissionen und möglicherweise auch Abgase formell legalisiert. Insoweit hat sich der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 19. August 2004 vielmehr ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten vorbehalten. Aus der Erfolglosigkeit des Antrags zu 1. folgt, dass auch der Antrag zu 2. auf Aufhebung der Vollziehung der Baugenehmigung keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n. F.