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Beschluss

5 L 1263/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortführung eines VOL/A-Vergabeverfahrens über Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG ist unzulässig, wenn sie das subjektiv-öffentliche Recht eines Trägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 93 Abs. 2 BSHG beeinträchtigt. • Die Durchführung der Angebots‑ und Wertungsphase verschafft dem Auftraggeber einen unzulässigen Marktvorteil für spätere Verhandlungen nach dem BSHG und erschwert die Durchsetzung tarifgebundener Vereinbarungen. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genügt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 VwGO und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von VOL/A‑Ausschreibung über Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG • Die Fortführung eines VOL/A-Vergabeverfahrens über Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG ist unzulässig, wenn sie das subjektiv-öffentliche Recht eines Trägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 93 Abs. 2 BSHG beeinträchtigt. • Die Durchführung der Angebots‑ und Wertungsphase verschafft dem Auftraggeber einen unzulässigen Marktvorteil für spätere Verhandlungen nach dem BSHG und erschwert die Durchsetzung tarifgebundener Vereinbarungen. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genügt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 VwGO und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller, ein träger der Sozialhilfe, begehrt vorläufig festzustellen, dass die Fortführung eines vom Antragsgegner am 6.4.2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens nach VOL/A über Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG für ambulant betreutes Wohnen unzulässig ist. Der Antragsgegner hatte eine öffentliche Ausschreibung mit Einholung und Öffnung von Angeboten vorgesehen; Angebotsfrist und Öffnung waren für September 2004 angesetzt. Der Antragsteller sieht in dem Verfahren die Beeinträchtigung seines Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 93 Abs. 2 BSHG und befürchtet Nachteile für laufende Verhandlungen über eine Vereinbarung. Er hat dargelegt, dass er tarifgebunden ist und in bestimmten Losgebieten Leistungen erbringen will. Das Gericht hatte bereits im Beschluss 5 L 756/04 Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Verfahrens mit sozialhilferechtlichen Vorgaben geäußert. Der Antragsgegner beruft sich auf Markterkundung und die Zulässigkeit einer öffentlichen Ausschreibung; substantiiert gewichtige Gründe für die Fortführung legte er nicht dar. • Zulässigkeit: Es liegt ein feststellungsfähiges verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO vor; aus § 93 Abs. 2 BSHG ergibt sich ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. • Anordnungsanspruch: Die Fortführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigt das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und gefährdet die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG zu erhalten; die Angebots- und Wertungsphase gehört hierzu und ist deshalb unzulässig. • Anordnungsgrund: Ohne einstweilige Feststellung würde der Antragsteller erheblich benachteiligt; er müsste kostenträchtig Angebote erstellen und seine Verhandlungsposition würde durch Kenntnis der Bieterkennzahlen und Ausschließlichkeitsregelungen verzerrt. • Unvereinbarkeit mit Sozialhilferecht: Das angestrebte Ausschreibungsverfahren widerspricht sozialhilferechtlichen Vorgaben und behindert die nach § 93b Abs. 1 BSHG vorgesehenen Verhandlungen; eine Beschränkung auf einzelne Losgebiete ist nicht geeignet, da keine regionalen Preisunterschiede vorgetragen wurden. • Interessenabwägung: Der Antragsgegner hat keine hinreichenden Gründe für die sofortige Fortführung dargelegt; Markterkundung rechtfertigt nicht die Einholung und Öffnung von Angeboten und kann zudem gegen § 16 Nr. 2 VOL/A verstoßen. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Fortführung des Vergabeverfahrens nach VOL/A über Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG unzulässig ist. Damit ist dem Antragsteller vorläufig Schutz gewährt gegen die Durchführung von Angebots- und Wertungsphasen, die seine Rechte nach § 93 Abs. 2 BSHG beeinträchtigen würden. Der Antragsgegner wurde zur Unterlassung der vorgesehenen Einholung und Öffnung von Angeboten in allen Losgebieten verpflichtet; die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Diese Entscheidung sichert die Verhandlungsposition des Antragstellers und verhindert, dass der Antragsgegner durch das Ausschreibungsverfahren unzulässige Vorteile bei späteren Vereinbarungen erlangt.