Urteil
7 K 314/02.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0928.7K314.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 0000 in Cabinda/Angola geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Bakongo. Nach seinen Angaben verließ er Angola am 00.00.0000 auf dem Luftweg und gelangte nach einem eintägigen Aufenthalt in Äthiopien am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland. 3 Am 00.00.0000 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger am 00.00.0000 zu Protokoll: Er habe seit 1998 für die FLEC- FAC gearbeitet und für diese Tätigkeit 500,- US-Dollar erhalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Truppen der FLEC-FAC an die entsprechenden Orte zu verlegen und für ihre richtige Einstellung zu sorgen. Für den 00.00.0000 habe er nach einer zweijährigen Ausbildungszeit erstmals den Auftrag gehabt, sich mit Angehörigen der FLEC-FAC in Benguela und Luanda zu treffen. Er habe diesen erklären sollen, warum Cabinda autonom werden solle. In Benguela sei er von einem Mann namens Miguel empfangen worden. Miguel habe sofort im Dorf erzählt, dass er - der Kläger - da sei. Sie hätten versucht, die Einstellungen der Mitglieder aufzuarbeiten und ihnen über die Ziele der Partei berichtet. Nach drei bis vier Monaten hätten die Truppen der MPLA Verdacht geschöpft, dass er sich dort aufhalte. Fünf Soldaten hätten ungefähr im Mai 0000 das Haus von Miguel aufgesucht. Sie hätten ihn - den Kläger - nicht angetroffen. Er habe sich an diesem Wochenende nicht bei Miguel, sondern in einem ca. 25 km entfernten Ort und dort in einem Landgasthaus mit dem Namen Paga" aufgehalten. Miguel sei misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort - dem des Klägers - gefragt worden. Eine Person sei zu ihm gekommen und habe ihm über diesen Vorfall berichtet. Er habe sich dann auf seine Fahrt nach Luanda vorbereitet und sei am 00.00.0000 von dort aus nach Luanda gefahren. In Luanda habe er den Parteigenossen erzählt, was vorgefallen sei. Am 00.00.0000 sei er nach Caxito gefahren. Dort habe er ebenfalls Aufklärungsarbeit geleistet. Am 00.00.0000 seien Polizisten der MPLA zu ihm gekommen, hätten ihn verhaftet und am selben Tag ins Gefängnis Sao Paulo" in Luanda gebracht. Dort sei er von morgens bis abends geschlagen worden. Sie hätten ihm brennende Zigaretten auf die Haut gedrückt und Messer an seine Fingerspitzen gesetzt und ihm gedroht, diese abzuschneiden. Er habe sagen sollen, wer sein Auftraggeber sei. Ihm sei vorgeworfen worden, das ganze Land in Angst und Wirren zu versetzen. Er habe kaum etwas zu essen bekommen. Er habe dann Blut uriniert und auch Blut im Mund gehabt. Er sei in ein Militärkrankenhaus gebracht worden. Er habe gehört, dass sich die Soldaten darüber unterhalten hätten, dass er eliminiert werden solle. Eine Krankenschwester, die auch dem Stamm der Bakongo angehört habe, habe er überredet, den Parteivorsitzenden darüber zu informieren, dass er entweder umgebracht oder solange gequält werden solle, bis er Namen verrate. Nachdem die Parteivorsitzenden davon erfahren hätten, hätten sie eine Person gesucht, die in Deutschland Autos kaufe und ihn habe mitnehmen sollen. Am 00.00.0000 gegen 5.00 Uhr morgens habe er als Pfleger verkleidet mit Hilfe der Krankenschwester und dieser Person, die wie ein Arzt verkleidet gewesen sei und die ihn anschließend mit nach Deutschland begleitet habe, das Krankenhaus verlassen. 4 Mit Bescheid vom 00.00.0000 - zugestellt am 00.00.0000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen; gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Die FLEC-FAC arbeite im Untergrund und unter Anwendung von Gewalt, sie betreibe keine Aufklärungsarbeit, wie sie der Kläger betrieben haben wolle. Auch der Vortrag, dass er sich nach dem Erscheinen der Sicherheitskräfte und der Misshandlung seines Gastgebers noch eine längere Zeit in Benguela aufgehalten haben wolle, spreche offensichtlich gegen eine Verfolgungsfurcht. Ferner bestünden erhebliche Zweifel an dem Aufenthalt im Militärkrankenhaus und der Flucht aus dem Krankenhaus. So habe der Kläger u.a. auf den Vorhalt der Gefahr, der sich die Krankenschwester durch die Hilfe bei seiner Flucht ausgesetzt habe, und die Frage nach ihrem Verbleib ohne sichtbare Anzeichen von Mitgefühl erklärt, er sei der Meinung, sie sei schon umgebracht worden. Auch die Darstellung, die Krankenschwester habe männliche Begleitung für die Fluchthilfe benötigt, sei wenig nachvollziehbar. Aus dem Gesamtvortrag des Klägers möge zwar eine politische Aufklärungsarbeit für die FLEC erkennbar sein, jedoch keine Verfolgung durch den angolanischen Staat. Allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo habe der Kläger keine politische Verfolgung zu befürchten. 5 Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er sei auf Grund der in Angola erlittenen Misshandlungen weiterhin in ärztlicher Behandlung. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 8 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und von Stellungnahmen des Institutes für Afrika-Kunde sowie von amnesty international. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der erteilten Auskunft und der Stellungnahmen verwiesen. Der Kläger hat zwei Schreiben des Clemens-Hospitals in Münster vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger an einer Blutung aus dem rechten Oberlappen der Lunge leide und anamnestisch eine Lungentuberkulose feststellbar sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über die mündlichen Verhandlungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 jeweils gefertigten Niederschriften - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage hat Erfolg. 14 Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Januar 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Die Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 16 Vgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, S. 1089. 17 Es kann dahinstehen, ob der Kläger Angola auf Grund einer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden oder ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob die vom Kläger behaupteten Verfolgungsmaßnahmen durch angolanische Sicherheitskräfte in dem geltend gemachten Umfang oder überhaupt stattgefunden haben oder sich ansonsten das Interesse angolanischer Sicherheitskräfte zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich in asylerheblichem Sinne auf den Kläger gerichtet hat. Diese Zweifel, ob der Kläger Angola tatsächlich aus einer aktuellen Verfolgungssituation verlassen hat, resultieren u.a. aus den nicht widerspruchsfreien Ausführungen betreffend die Suche nach seiner Person durch die Polizei in Benguela und den nicht überzeugenden Angaben über seine Flucht aus dem Militärkrankenhaus in Luanda, in das er aus dem Gefängnis gebracht worden sein will. So variieren z.B. die Angaben bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Suche nach seiner Person in Benguela. Gab er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, die Sicherheitskräfte seien ungefähr im Mai 0000 bei Miguel erschienen und hätten nach ihm - dem Kläger - gefragt, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Art Landgasthaus mit dem Namen Paga" aufgehalten, hat er in der mündlichen Verhandlung den Termin des Aufenthalts in diesem Gasthaus zunächst auf ungefähr 2 ½ Wochen vor dem Verlassen von Benguela gelegt, wobei er Benguela am 00.00.0000 verlassen haben will. Nach entsprechendem Vorhalt durch das Gericht ist er nicht in der Lage gewesen, diese zu Tage getretene Ungereimtheit in seinem Vortrag überzeugend aufzulösen. Dass sich die Flucht aus dem Militärkrankenhaus tatsächlich, wie von dem Kläger geschildert, zugetragen haben soll, ist kaum vorstellbar. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist lebensfremd und mit Übertreibungen behaftet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Auch die im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des Clemens-Hospitals Münster können nicht - wie der Kläger dies meint - bestätigen, dass er in Angola Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Diese verhalten sich über eine bei dem Kläger festgestellte Lungenerkrankung; ein Zusammenhang mit dieser Erkrankung und den ihm angeblich durch angolanische Sicherheitskräfte zugefügten Verletzungen kann ersichtlich nicht hergestellt werden. 18 Das Gericht ist jedoch auf Grund der im Verlaufe des Verfahrens zu Tage getretenen Kenntnisse des Klägers über die Organisationen der FLEC und der FLEC-FAC und seiner Ausführungen über seine Aktivitäten für diese Organisation überzeugt, dass er sich in Angola nach außen erkennbar für diese Organisation betätigt hat. Eine ähnliche Annahme hat auch der Einzelentscheider in dem angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. 19 Dem Kläger droht wegen Bestehens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 28 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - bei einer Rückkehr nach Angola eine asylrelevante Verfolgung. Exilpolitische Tätigkeiten sind als Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG asylrechtlich beachtlich, wenn der dem Nachfluchttatbestand zu Grunde liegende Entschluss des Betroffenen einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Der Entschluss muss als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131. 21 Das ist bei dem Kläger der Fall. Sein exilpolitisches Engagement ist als Fortführung einer entsprechenden, schon während seines Aufenthalts in Angola vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung anzusehen. Auf der Grundlage seiner insoweit glaubhaften Angaben hat er in Angola seit 1998 für die Organisation der FLEC bzw. der FLEC-FAC gearbeitet, im Jahr 2001 in deren Auftrag mehrere Versammlungen durchgeführt und auf diesen über die Ziele der Organisation, die für einen eigenen Staat Cabinda" kämpft, berichtet. Hier ist er Mitglied des Vereins Freiheitsfront der Enklave Cabinda in der Bundesrepublik Deutschland FLEC/BRD", der sich ebenfalls für die Unabhängigkeit Cabindas einsetzt, und verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit seines Vereins. 22 Der Erheblichkeit dieses subjektiven Nachfluchtgrundes steht nicht entgegen, dass sich die nach außen hervorgetretene politische Betätigung des Klägers in seinem Heimatland noch nicht zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung verdichtet hatte. Es reichen zwar nicht subjektive Befürchtungen des Ausländers, von politischer Verfolgung bedroht zu werden, oder eine in dieser Hinsicht bestehende bloße Möglichkeit. Es muss vielmehr auf Grund objektiver Umstände zumindest eine latente Gefährdungslage bestanden haben. Eine latente Gefährdungslage ist anzunehmen, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorgelegen haben, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen ließen. Sie entspricht damit im Wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten - dem für die Rückkehrprognose regelmäßig der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Gute kommt - nicht angesonnen werden kann. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988, a.a.O. und Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. 24 Es bestand eine nicht ganz entfernte Verfolgungsgefahr; es wäre mit Blick auf die vom Kläger entwickelten Aktivitäten für die FLEC bzw. FLEC-FAC auf absehbare Zeit jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließen gewesen, dass ihm politische Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten. Einfache Mitglieder der FLEC, welche sich lediglich niedrig profiliert politisch betätigen, sind nicht gefährdet. Eine Verfolgung droht (immer noch) den aktiven Mitgliedern der im bewaffneten Kampf befindlichen FLEC-FAC bzw. bekannten Aktivisten der FLEC. 25 Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23. Juli 2004 - 7 K 438/02 - unter Hinweis u.a. auf diverse Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünfte bzw. Stellungnahmen sowie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen. 26 Der Kläger war in Angola zwar nicht am bewaffneten Kampf der FLEC-FAC beteiligt, er war auch kein bekannter Aktivist der FLEC, er ist aber nicht nur einfaches Mitglied gewesen, seine Tätigkeiten sind mit Blick auf ihren Umfang und ihre Dauer schon nicht mehr als nur niedrig profiliert anzusehen. Auf diesem Hintergrund wäre jedenfalls ein Umschlagen in eine konkrete politische Verfolgung nicht hinreichend sicher auszuschließen gewesen. 27 Der Feststellung des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes steht weiter nicht entgegen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht an exponierter Stelle tätig geworden ist. Exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils, wie bspw. der Beitritt zu einer Organisation, die in Angola keine nennenswerte Rolle spielt oder die Teilnahme an einer in diesem Zusammenhang stehenden Demonstration, 28 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. August 2000 - 1 A 2793/98.A -, 29 begründen in der Regel kein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für angolanische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass angolanische Sicherheitsbehörden, soweit sie überhaupt an exilpolitischen Aktivitäten für Cabinda oder FLEC interessiert sind, allenfalls exponierte Personen als Sicherheitsrisiko wahrnehmen. Maßgeblich waren in diesem Zusammenhang Kontaktbüros der FLEC- FAC in Paris und Brüssel z.B. wegen finanzieller Unterstützung des bewaffneten Kampfes. 30 Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23. Juli 2004 a.a.O. ebenfalls unter Hinweis u.a. auf die vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünfte bzw. Stellungnahmen sowie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen. 31 Diesen Grundsätzen dürfte im Rahmen der Überprüfung des Bestehens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 28 AsylVfG und der daraus resultierenden Verfolgungswahrscheinlichkeit bei der Rückkehr der Asylbewerber ebenfalls Geltung zukommen. Denn auch im Rahmen des § 28 AsylVfG muss bei der asylrechtlichen Einordnung der exilpolitischen Tätigkeit anhand des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden, ob und auf Grund welcher Umstände ein Verfolgungsinteresse angolanischer Behörden an der betreffenden Person geweckt sein könnte. Der Kläger übt in seinem Exilverein eine Funktion aus, die ihn zumindest aus der Masse der angolanischen Asylbewerber heraushebt. Allerdings hat seine Tätigkeit nicht einen Grad erreicht, dass sie als exponiert bezeichnet werden könnte. Gleichwohl kann wegen der vorliegenden konkreten Umstände, nämlich insbesondere des Bestehens einer latenten Gefährdungslage schon vor Ausreise des Klägers, auch seine Herkunft aus Cabinda und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo können insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, eine politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden; wegen der Vorbelastung" des Klägers kann sein nicht nur niedrig profiliertes exilpolitisches Engagement angolanischen Stellen bekannt geworden sein oder jedenfalls im Falle seiner Rückkehr bekannt werden mit der Folge, dass ihm Repressalien drohten. 32 Diese Einschätzung des Gerichts wird durch die eingeholten Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde vom 3. Mai 2004 und von amnesty international vom 22. April 2004 bestätigt. 33 Dem steht nicht entgegen, dass dem Auswärtigen Amt laut eingeholter Auskunft vom 29. April 2004 bisher keine Fälle von staatlichen Repressionen gegenüber aus Deutschland oder anderen EU-Staaten zurückgekehrten Angolanern, auch nicht in Fällen, in denen sich Angolaner im Ausland für die Unabhängigkeit Cabindas engagiert haben, bekannt geworden sind. Gleiches gilt, soweit amnesty international in der eingeholten Stellungnahme ausführt, Erkenntnisse über die Situation der Mitglieder und Anhänger der Organisation FLEC/BRD lägen ihnen nicht vor. Das fehlende Bekanntwerden sowie die sonst fehlenden Erkenntnisse erscheinen gerade mit Blick auf die Ausführungen in der eingeholten Stellungnahme des Institutes für Afrika-Kunde vom 3. Mai 2004 plausibel. Danach hätten die Regierung in Luanda und die ihr unterstehenden Staatsorgane wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit Angolas von den Erdölressourcen in Cabinda ein unmittelbares Interesse, den Separatismus der Provinz mit allen Mitteln zu unterdrücken. Da insbesondere die damit konkret befassten nachgeordneten Staatsorgane oft verselbstständigt agierten, komme es deshalb häufig zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen den Separatismus; zudem seien diese Staatsorgane nicht im öffentlichen Raum tätig, sondern in der Regel eher im Verborgenen (z.B. geheimdienstlich, geheimpolizeilich). Angesichts dieser Umstände ist es naheliegend, dass dem Auswärtigen Amt gegen zurückkehrende (z.B. exilpolitisch für die FLEC tätige) Angolaner gerichtete Maßnahmen nicht bekannt werden und amnesty international über keine Erkenntnisse über ein Vorgehen gegen exilpolitisch tätige Angolaner verfügt. 34 Auch kann eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers nicht etwa deshalb angenommen werden, weil - wie in der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2004 festgestellt - die Cabinda-Frage" inzwischen offen diskutiert werde und in den Medien auch regimekritische Stimmen und Anhänger der Unabhängigkeit zu Wort kämen. Denn gleichwohl finden nach wie vor Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Separatismusbewegung statt. Das Auswärtige Amt führt in der Auskunft selbst aus, dass im Januar 2004 eine private Zeitung einen im Oktober 2003 erschienenen Bericht zur Menschenrechtslage in Cabinda veröffentlicht habe, in dem eine Vielzahl von überwiegend den Regierungstruppen zugeschriebenen Menschenrechtsverletzungen dargestellt und angeprangert worden sei. Auch die Stellungnahmen vom Institut für Afrika-Kunde vom 3. Mai 2004 und von amnesty international vom 22. April 2004 gehen davon aus, dass es immer noch zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Zwar beschränken sich die Feststellungen des Fortbestehens von Menschrechtsverletzungen in erster Linie auf die Provinz Cabinda. Es ist auch einleuchtend, dass die Gefahr, im Zusammenhang mit den Separatismusbewegungen Cabindas Opfer einer menschenrechtswidrigen Maßnahme zu werden, in Cabinda am größten ist. Gleichwohl kann insbesondere mit Blick auf das Bestehen staatlicher Willkür in diesem Zusammenhang und vor allem das Tätigwerden der Staatsorgane im Verborgenen jedenfalls in einem solchen Fall wie dem des Klägers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass gerade im Falle seiner Rückkehr die Befragung, die regelmäßig bei der grundsätzlich über Luanda erfolgenden Einreise durchgeführt wird, intensiver ausfällt und mit menschenrechtswidriger Behandlung einhergeht. 35 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor, da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist. 36 Die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben; sie erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der Asylberechtigung des Kläger als rechtswidrig. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 38