Beschluss
2 L 1402/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:1012.2L1402.04.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.250 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 - Nutzungsuntersagung für den Betrieb der X-O-Bar" und Beseitigungsaufforderung für fünf Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung G - wiederherzustellen bzw. bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2500,- Euro anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst begegnet die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO keinen Bedenken, da eine schriftliche Begründung gegeben worden ist und der Antragsgegner in seiner o.g. Verfügung u.a. erkennen lassen hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zunächst erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung mit der darin verfügten Nutzungsuntersagung nach einer in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn der Antragsteller besitzt für die genehmigungsbedürftige Nutzung des o.g. Grundstückes als Bordellbetrieb keine Baugenehmigung, so dass diese Nutzung - wie vom Antragsgegner zutreffend dargelegt - formell illegal ist. Das Gericht folgt der Einschätzung des Antraggegners, dass die im Rahmen der Ortsbesichtigung am 30. September 2004 festgestellten Betriebseinrichtungen" (Betten mit Bettwäsche, Duschen und Haushaltstücherrollen) zum Inventar eines auf Durchführung des Geschlechtsverkehres gerichteten Bordellbetriebes gehören. Die Einlassung des Antragstellers, die Betten dienten den Mitarbeiterinnen als Schlafgelegenheit, da sie außerhalb von Borken wohnten, erachtet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Denn die Abtrennung der Räume mit Schlafgelegenheiten" erfolgt offenbar nur durch Vorhänge und weist jeweils eine Dusche auf. Diese Einrichtung erfüllt aber in Würdigung der von dem Betrieb selbst offerierten Dienstleistungen (Table Dance und Separee) alle Anforderungen, die für das Anbieten von Geschlechtsverkehr erforderlich sind, zumal auch keine anderen Bereiche innerhalb des Thekenraumes als Separee"-Bereiche vorhanden sind. Allein hieraus resultiert die Genehmigungsbedürftigkeit dieses Betriebes, für die sich ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle in Anbetracht der sich aus der Nutzung ergebenden Auswirkungen dieser Vergnügungsstätte geradezu aufdrängt. Mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ist die mit sofortiger Vollziehung versehene Nutzungsuntersagung zur Vermeidung unerwünschter Vorbildwirkungen bereits gerechtfertigt. Ob darüber hinaus der Bordellbetrieb und die Werbeanlagen auch materiell innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nicht genehmigungsfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2004 selbständig tragend auf die Gesichtspunkte der formellen Illegalität gestützt ist. Auch die Beseitigungsaufforderung für die Werbeanlagen begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die o.g. Grundsätze, die für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung bei - wie hier - formeller Illegalität genannt worden sind, gelten auch für die hier angeordnete Beseitigung der Werbetafeln und des Ausstecktransparentes da diese ausweislich der dem Gericht vorliegenden Fotos nur aufgesteckt bzw. aufgeklebt sein dürften und somit ohne größeren Aufwand und vor allem ohne Substanzverlust abgenommen werden können. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000, - 7 B 723/00 -. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts überwiegt daher auch insoweit das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung der Vergnügungsstätte, da es für die Allgemeinheit nicht hinnehmbar ist, wenn von einem nicht genehmigten Betrieb weiterhin Einkünfte/Gewinne erzielt werden könnten bis über einen noch zu stellenden Genehmigungsantrag entschieden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die dem Antragsteller eingeräumte Frist bis zum 8. Oktober 2004, den Betrieb einzustellen, auch als verhältnismäßig. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung sind in Ansehung obiger Ausführungen erfüllt und in der Ordnungsverfügung angesprochen. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes a.F., wobei das Gericht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens die Hälfte des Auffangwertes (4.000,- EUR ¸ 2) sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldbetrages (2.500,- EUR ¸ 2) zu Grunde gelegt hat.