Urteil
10 K 636/03.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:1029.10K636.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin stammt aus dem Irak und ist kurdischer Volkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Nach ihren eigenen Angaben verließ sie ihr Heimatland zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern - den Klägern im Verfahren 10 K 635/03.A - am 19. Dezember 2002 und gelangte nach Zwischenaufenthalt in der Türkei am 23. Januar 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland. Dort beantragte sie am 24. Januar 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens folgendes vor: Ihr Vater habe Probleme im Irak gehabt und sei deshalb eines Tages verschwunden. Die Behörden hätten ihre Mutter nicht in Ruhe gelassen. Man habe diese immer mitgenommen nach Tel Kef, um sie dort zu verhören. Daraufhin hätten die Großeltern entschieden, dass sie alle den Irak verlassen sollten. Ihren Vater habe sie zuletzt im Sommer 1999 gesehen. Einen Grund habe die Mutter für den Weggang des Vaters nicht genannt. Sie nehme an, dass diese selber nicht gewusst habe, warum dieser weggegangen sei. Alle paar Monate einmal sei ihre Mutter zusammen mit dem Onkel in die Stadt gefahren. Am Anfang sei die Polizei gekommen und habe ihre Mutter immer abgeholt. Später hätten sie ihr gesagt, wann sie jeweils zu erscheinen hätte. Das letzte Mal dass ihre Mutter zu den Sicherheitskräften gegangen sei, sei ca. 1 Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass, wenn sich der Vater nicht innerhalb der Amnestiezeit bei den Sicherheitskräften stelle, diese auch gegen ihre Mutter und ihre Geschwister vorgingen. Ihr Onkel habe ihre Mutter immer begleitet. Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig drohte es ihr für den Fall der Nichtausreise ihre Abschiebung in den Irak an. Hiergegen hat die Klägerin am 7. März 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an: Zwar sei sie selbst nicht von den politischen Instanzen des Irak unterdrückt worden, doch habe sie nur drei Jahre lang die Schule besucht. Für yezidische Mädchen sei es ausgesprochen schwierig, in einer Schule unterrichtet zu werden, in der mehr als die Hälfte der Mitschüler moslemischen Glaubens seien. Yezidische Mädchen würden im Irak als Freiwild betrachtet. Nach dem Einmarsch der alliierten Truppen und nach Entmachtung des Saddam-Regimes sei die Situation der Yeziden nicht besser geworden. Zur Zeit gebe es keine reguläre Regierung. Das Machtvakuum werde von den religiösen Fundamentalisten ausgefüllt, was dazu führe, dass das Leben für die Yeziden noch schwieriger geworden sei. Insgesamt sei die derzeitige Situation der Yeziden im Irak unübersichtlich und besorgniserregend. Die Besatzungsarmeen seien nicht in der Lage die religiösen Minderheiten zu schützen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder hilfsweise für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG oder weiter hilfsweise für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, 2. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung abzuheben. 3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist unbegründet. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieses Verbots der Abschiebung politisch Verfolgter sind mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Das erkennende Gericht verweist hinsichtlich des Begriffs der politischen Verfolgung auf die Grundsätze, die sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 (1166 f) sowie Bonk/Pagenkopf in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 16 a GG Rdn. 15 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zu dem Erfordernis eines inneren Zusammenhangs zwischen erlittener Vorverfolgung und geltend gemachter Gefahr erneuter Verfolgung als Voraussetzung für die Anwendung des so genannten herabgestuften Prognosemaßstabs siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97 (98 ff., insbes. 102 f.) und Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - <juris>. In Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil ihr bei einer Rückkehr in den Irak keine vom irakischen Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation zu verantwortende politische Verfolgung droht. Die Gefahr einer politischen Verfolgung durch das ehemalige irakische Regime von Saddam Hussein oder wegen der "illegalen" Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland ist bei einer Rückkehr in den Irak selbst bei Zugrundelegung des für Vorverfolgte geltenden strengeren Prognosemaßstabs zu verneinen. Eine Wiederholung der geltend gemachten ursprünglichen Verfolgung oder eine gleichartige Verfolgung kann jedenfalls heute und auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Regierung von Saddam Hussein hat ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak infolge der im März 2003 begonnenen Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA endgültig verloren. Die Familie Saddam Husseins und die Angehörigen der früheren Staatsführung werden von den USA weltweit gesucht. Der größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgeblichen Träger der staatlichen Gewalt ist getötet, untergetaucht, geflohen oder verhaftet. Saddam Hussein wurde am 13. Dezember 2003 von den Amerikanern gefangen genommen und steht derzeit vor einem irakischen Sondertribunal vor Gericht. Unter einer Provisorischen Behörde der Koalition ("Coalition Provisional Authority" - CPA - = US-Zivilverwaltung) wurden die tragenden Institutionen des früheren Regimes aufgelöst. Die CPA hat die Institutionen seit dem 28. Juni 2004 in die Hände einer aus allen wichtigen Bevölkerungsgruppen des Iraks gebildeten Übergangsregierung abgegeben. Eine Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen, insbesondere in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der arabischen Sunniten, ist im Irak nicht wieder zu erwarten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Übergangsregierung oder eine künftige irakische Staatsmacht allein eine "illegale" Ausreise, die Asylantragstellung und/oder den Auslandsaufenthalt zum Anlass für politische Verfolgungsmaßnahmen nehmen könnte. Derartige Tatbestände, die möglicherweise zurzeit des Saddam-Regimes gefährdungsbegründend waren, sind nach dem völligen Zerfall und Zusammenbruch des ehemaligen Regimes nicht mehr relevant. Diese Beurteilung des erkennenden Gerichts beruht auf seiner ständigen Beobachtung der politischen Verhältnisse im Irak und auf einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel - vgl. z. B. die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts für das OVG NRW vom 14. August 2003 und für das Schleswig- Holsteinische OVG vom 01. Oktober 2003 - 1410 al/br - sowie Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004. und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - <juris>. Die Klägerin hatte und hat im Irak auch keine politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben zu erwarten. Eine Vorverfolgung wegen der jetzt geltend gemachten Gefährdung als Yezidin, namentlich durch die moslemische Bevölkerung, ist nicht erkennbar. Es entspricht auch den Erkenntnissen des Gerichts, vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 17. November 1998 - 514-516.80/32.900 -, Seite 1, und Lagebericht vom 5. September 2001, Seite 11 f., und ferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Freiburg vom 30. Dezember 1998 - 315 al/br -, Seite 1 ff. und 6, für das VG Oldenburg vom 09. Juni 1999 - 348 al/br -, für das VG Freiburg vom 09. Juni 1999 - 351 al/br -, insbesondere Seite 7, für das VG Ansbach vom 31. Oktober 2000 - 717al/br - und für das VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773 al/br -, Seite 10 f., dass Yeziden selbst im Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung nicht allein auf Grund ihres Glaubens staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung unterlagen. Im Irak herrschte eine relativ großzügig gehandhabte Religionsfreiheit. Die staatliche Verfolgung richtete sich gegen (teilweise vermutete) Oppositionelle und Regimegegner. In den kurdisch beherrschten Gebieten wurden die Yeziden ebenfalls nicht wegen ihres Glaubens als Gruppe verfolgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft das VG Trier vom 02. April 2001 - 508-516.80/37603 - und Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Augsburg vom 23. Dezember 1999 - 527 al/br -, Seite 3 f., und für das VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773 al/br -, Seite 7 ff. Es ist bei einer auf absehbarer Zeit ausgerichteten Prognose auch nicht festzustellen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak, namentlich in ihr Herkunftsgebiet, politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zu erwarten hat. Die Situation stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts vielmehr ganz anders dar. Das Deutsche Orient-Institut sieht es als realistisch an, dass schätzungsweise 100000 bis 250000 Yeziden im Irak leben. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Informationen zum Herkunftsland Irak vom 28 April 2000, unter IV. 2. Nach Einschätzung des Deutschen-Orient-Instituts sind, soweit Yeziden im Zentralirak gelebt haben, durch den Zusammenbruch des früheren Regimes frühere Ursachen bestimmter Bedrängnisse weggefallen. In den kurdischen Gebieten habe sich die Lage der Yeziden nicht verschlechtert. Es habe keine Probleme zwischen Yeziden und kurdischen Machthabern gegeben. Die Situation religiöser Minderheiten hat sich seit dem Regimesturz verbessert. Obwohl die Übergangsverfassung vom März 2004 Religionsfreiheit garantiert, kann es im Zuge von Einzelhandlungen allersings weiterhin zu Diskriminierungen oder auch zu gezielten Gewaltakten gegen Angehörige oder Gruppen religiöser Minderheiten kommen. Yeziden sind hiervon aber nicht betroffen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - die aktuelle Lage, 24. Mai 2004, S. 19. Vielmehr leben die 600.000 Yeziden nach eigener Einschätzung in den kurdischen Nordgebieten des Irak "Im goldenen Zeitalter"; ein hoher Vertreter der Yeziden - Scheich Schamu Scheicho Naamo - ist Vertreter der Yeziden im Vorstand der KDP von Massud Barzani. In Dohuk wurde ein Yezide - Batscher Namr, Gouverneur, heute ist er Minister in der kurdischen Regionalregierung in Arbil. Ein Yezide ist auch stellvertretender Kommandant der kurdischen Peschmerga- Milizen in Dohuk. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. Juni 2004, S. 10 Die Klägerin kann ferner nicht die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verlangen. Solche Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG (Konkrete Gefahr der Folter, Gefahr der Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK) sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nach dem zuvor Gesagten im Irak keinen Gefährdungen seitens staatlicher oder staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgesetzt ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Abschiebungszielstaat) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, und zwar weder wegen einer erheblichen individuell-konkreten Gefahr in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift noch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG. Eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht für die Klägerin im Irak nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, Yeziden im Irak würden unterdrückt und seien seitens der fundamentalistischen Islamisten gefährdet, und sich auf die sonstigen schwierigen Lebensbedingungen im Irak beruft, geht es um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. In Bezug auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden. Fehlt - wie hier - eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann geboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Mit der so umschriebenen extremen allgemeinen Gefahrenlage sind nicht nur die Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 f., vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667 f.) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 und 1 C 5.01 -, NVwZ 2001, 1420 ff. und NVwZ 2002, 101 ff. sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass eine extreme allgemeine Gefahrenlage für yezidische Glaubensangehörige aus den ehemals autonomen Kurdengebieten oder den angrenzenden kurdisch besiedelten Gebieten besteht. Die Klägerin, die nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der Nähe der Stadt Mosul lebte, hätte im Falle einer Rückkehr nicht wegen der instabilen Sicherheitslage oder mangels jeglicher Lebensgrundlage den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen zu erwarten. Die Sicherheitslage im Irak ist allerdings in den letzten Monaten vor allem im Hinblick auf terroristische Anschläge hochgradig instabil geworden. Die Anschläge bedeuten aber nicht, dass praktisch für jeden Rückkehrer in den Irak die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, auch selbst sein Leben zu verlieren oder schwerste Verletzungen zu erleiden. Lebensbedrohende Gefährdungen treten nur punktuell an den Orten auf, die Ziele der Anschläge werden. Die Anschläge richten sich gegen Soldaten der Besatzungsmächte, mit ihnen zusammen arbeitende Politiker, Nahtstellen der Zusammenarbeit zwischen den Irakern mit den Besatzungsbehörden, ausländische oder internationale Organisationen und "symbolträchtige" Ziele. Vgl. zu den Anschlägen z. B. den Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004. Terroranschläge sind im kurdisch besiedelten Norden des Irak eher die Ausnahme. Dass sich für die Klägerin aus der yezidische Religionszugehörigkeit keine extreme Lebens- oder Leibesgefahren ergeben, folgt bereits aus dem oben zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführten. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Versorgung der Bevölkerung im Irak mit Nahrungsmitteln hatte sich zwar zeitweilig verschlechtert. Mit der Wiederaufnahme des bei Kriegsbeginn suspendierten "Oil for Food"-Programms hat sich die Lage aber spürbar entspannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 06. November 2003 - 508-516.80/3 IRQ -, Seite 10. Laut Auswärtigem Amt ist zwar die humanitäre die Lage im Irak noch lange nicht dauernd entspannt. Die befürchtete humanitäre Katastrophe sei aber bisher weitgehend ausgeblieben. Soweit absehbar, sei die wirtschaftliche und soziale Lage in den nordirakischen Gebieten, die schon vor dem 20. März 2003 von der Regierung in Bagdad autonom waren, besser als im Zentral- und Südirak, vor allem wegen der funktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz. Stärker als in westlichen Gesellschaften könnten Rückkehrer im Irak auf Aufnahme und Versorgung durch Familie und Sippe zählen, wie es in mittelöstlichen Gesellschaften die Tradition sei. Vgl. den zitierten Lagebericht vom 06. November 2003, Seite 11 und 13 Nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts ist das Existenzminimum auch im ehemaligen Machtbereich Saddam Husseins, dem so genannten Zen-tralirak, gewährleistet. Die Nahrungsmittelversorgung in Irak funktioniere. Das "Oil for Food"- Programm laufe de facto immer noch. Es komme sogar dazu, dass gut gemeinte, aber letztlich nicht benötigte Nahrungsmitteltransporte auf Vorrat vorgehalten werden müssten. Es gebe heute keine Hungerprobleme, ebenso sei im zureichendem Maße für Trinkwasser gesorgt, wenn auch hier einiges im Argen liege. Das "Oil for Food"- Programm werde in den kurdischen Gebieten des Nordirak mit Modifikationen (der bisher gewährte 13 %ige Aufschlag zu Gunsten der Kurden sei weggefallen) ebenfalls de facto fortgeführt. Die Grundversorgung werde nach wie vor durch das World-Food-Programm der Vereinten Nationen und durch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen sichergestellt. Auf lokaler Ebene bauten die Leute Obst und Gemüse an, die im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelversorgung nicht geliefert würden. Außerdem sei die Viehhaltung traditioneller Bestandteil kurdischer Subsistenzwirtschaft. Die Versorgungslage in Kirkuk und Orten wie z. B. Faida, Al Qosh, Sheikhan, Altun-Kopri, Makhmur und Khanaqin unterscheide sich nicht vom übrigen Teil des Nordiraks. Vgl. im Einzelnen das erwähnte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Oktober 2003, Seite 7 ff. Vor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des Gerichts im Fall einer Rückkehr der Klägerin, namentlich in ihr Herkunftsgebiet, wo sie familiär und gesellschaftlich verwurzelt war, nicht die Gefahr des baldigen Hungertodes oder schwerster Verletzungen. Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht für die Klägerin ebenfalls nicht. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.