Beschluss
1 L 1493/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:1103.1L1493.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 01. Oktober 2004 von der Delegiertenversammlung des Antragstellers bestimmte Reserveliste zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung vorläufig zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO). Die von dem Antragsteller beim Antragsgegner unter dem 4. Oktober 2004 eingereichte Reserveliste erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 b Abs. 5 Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657 / SGV. NRW. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420). Nach dieser Vorschrift sind die Reservelisten von den für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Antragsgegner einzureichen. Als Bewerberin oder Bewerber kann in der Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- und Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets hierzu gewählt worden ist. Der Antragsteller ist keine Partei (vgl. § 2 Parteiengesetz). Der Antragsteller ist auch nicht Wählergruppe im Sinne des § 7 b Abs. 5 LVerbO. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz ist eine Wählergruppe eine Gruppe von Wahlberechtigten. Der Antragsteller ist keine Gruppe von Wahlberechtigten, sondern eine Verbindung von Wählergruppen (Art. 3 der Satzung des Antragstellers vom 17. April 1999). Er stand zu den allgemeinen Kommunalwahlen in keinem Kreis und in keiner kreisfreien Stadt im Gebiet des Landschaftsverbands Westfalen - Lippe zur Wahl. Der Antragsteller und die Gesamtheit der jeweiligen Gruppen der Wahlberechtigten, die Mitglied des Antragstellers sind, sind nicht identisch. Die Mitglieder des Antragstellers sind keine Gebietsverbände des Antragstellers. Der Antragsteller ist ausschließlich ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Wählergruppen (vgl. Art. 3 der Satzung des Antragstellers vom 17. April 1999). Ein Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich (Art. 4 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft setzt nicht voraus, dass die jeweilige Bürger- und/oder Wählergemeinschaft einen Sitz in einer Vertreterversammlung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt inne hat und damit bei den allgemeinen Kommunalwahlen erfolgreich war (Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft setzt auch nicht voraus, dass die eintretende Gemeinschaft zu der Wahl zur Vertreterversammlung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt auch nur einen Wahlvorschlag eingereicht hat. Mitglieder des Antragstellers können auch Gemeinschaften sein, die sich an Wahlen zu Vertreterversammlungen ausschließlich kreisangehöriger Gemeinden und Städte beteiligen. Art. 7 oder eine sonstige Regelung der Satzung des Antragstellers sehen im Übrigen nicht vor, dass das Stimmrecht zur Wahl der Mitglieder der Reserveliste auf diejenigen Mitglieder des Antragstellers beschränkt ist, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbands Westfalen - Lippe vertreten sind (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 LVerbO). Darüber hinaus erfüllt der Zusammenschluss der Mitglieder des Antragstellers nicht das für eine Wählergruppe erforderliche Mindestmaß gemeinschaftlicher politischer Zwecksetzung. Aus Art. 2 der Satzung des Antragstellers ergibt sich, dass allein die Zusammenfassung mehrerer Bürger- und/oder Wählergemeinschaften bezweckt ist, ohne dass an übereinstimmende politische Ziele oder Zwecke der Mitgliedsgemeinschaften angeknüpft wird. Die Unabhängigkeit seiner Mitglieder soll gewährleistet bleiben. Willensbildende Entscheidungen des Antragstellers, die gegen den Willen einer Minderheit seiner Mitglieder getroffen werden, können die Mitglieder damit nicht kraft Satzungsrechts binden. Der Begriff der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaft" begründet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Mitglieder gleichgerichtete politische Ziele verfolgen. Die Bezeichnung spricht eher gegen eine Gleichgerichtetheit, wenn sich die Gemeinschaften als frei und unabhängig" bezeichnen. Dies wird von der Satzung des Antragstellers auch vorausgesetzt. Es besteht nach der Satzung des Antragstellers die Möglichkeit, dass vor Ort miteinander konkurrierende Bürger- und/oder Wählergemeinschaften gleichzeitig Mitglied des Antragstellers sind (Art. 3 Abs. 2 der Satzung). Miteinander konkurrierende Gemeinschaften können nicht Teil derselben Wählergruppe sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht nicht entgegen; vielmehr erfordert nach der Rechtsauffassung der Kammer die Gleichbehandlung aller Parteien und Wählergruppen die angeführte Auslegung des § 7 b Abs. 5 LVerbO. Andernfalls würden die Mitglieder des Antragstellers gegenüber den anderen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern (vgl. § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz) ohne Rechtfertigung besser gestellt. Der Antragsteller ist keine Organisation, die sich an den allgemeinen Kommunalwahlen beteiligt. Der Antragsteller strebt an, durch eine rechnerische Verschiebung des Kräfteverhältnisses eine (höhere) Anzahl an Sitzen in der Vertreterversammlung des Landschaftsverbandes zu erzielen. Er bildet eine Zählgemeinschaft. Die Berücksichtigung einer Zählgemeinschaft widerspricht dem demokratischen Prinzip der Chancengleichheit, weil sie den Erfolg von Wählerstimmen für bestimmte Wählergruppen stärker gewichtet, ohne dass dafür ein zwingender sachlicher Grund besteht (vgl. zu Zählgemeinschaften z. B. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, S. 7 f. = www.bundesverwaltungsgericht.de Rn. 17 ff. = BVerwGE 119 S. 305 = NVwZ 2004 S. 621;. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 -, BVerfGE 82 S. 322 ff.). Wie oben ausgeführt, sind die Mitglieder des Antragstellers als freie und unabhängige" Bürger- und/oder Wählergemeinschaften keine derartige willensbildende Einheit, dass ihr Wahlergebnis bei den allgemeinen Kommunalwahlen zu den Vertreterversammlungen der Kreise und kreisfreien Städte nach demokratischen Wertungen zusammengefaßt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 3 GKG in der ab dem 01. Juli 2004 geltenden Fassung. In Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (vgl. z. B. http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/streitwertkatalog.pdf) berücksichtigt sie wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung die Hälfte des dreifachen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.