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Urteil

3 K 2033/02.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:1119.3K2033.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind nach eigenen Angaben kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) bis 3) reisten im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Kläger zu 4) bis 7) sind in der Bundesrepublik geboren. Die Kläger stellten im Jahre 1990 erstmals erfolglos einen Asylantrag. Dabei gaben die Kläger zu 1) bis 3) an, aus Syrien zu stammen und dort als Kurden und Yeziden diskriminiert worden zu sein. Ihre Klage 10 K 1258/94.A gegen den ablehnenden Bescheid wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen. Die Klage der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin zu 8) gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wurde mit Urteil vom 29. November 2001 (10 K 2356/01.A) rechtskräftig abgewiesen. Am 24. Juni 2002 stellten die Kläger einen Folgeantrag und machten geltend, sie seien türkische Staatsangehörige und keine syrischen Staatsbürger, was der Auszug aus dem Personenstandsregister belege. In der Türkei unterlägen sie als Yeziden einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Mit Bescheiden vom 09. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie die Abänderung der Feststellungen zu § 53 AuslG ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, eine Gruppenverfolgung sei nur hinsichtlich solcher Yeziden anzunehmen, die vor ihrer Ausreise nachweislich in einem Yezidendorf in der Südosttürkei gelebt hätten. 3 Die Kläger haben am 16. Juli 2002 Klage erhoben und berufen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 K 1258/94.A, 10 K 2356/01.A, 10 L 1155/01.A und 3 L 1033/02.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der in der zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. 12 Die ablehnenden Bescheide vom 09. Juli 2002 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG steht den Klägern in der Sache kein Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG zu, da sie nicht politisch verfolgt sind. 14 Die Kläger brauchen bei ihrer Einreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung wegen ihres Glaubens zu befürchten. Das Gericht stuft die Kläger nicht als praktizierende Yeziden ein. Aufgrund der Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts zum einen fest, daß die Kläger sich nicht zu der aus religiösen Gründen bestehenden Notwendigkeit bekennen, regelmäßigen Kontakt zu religiösen Führern aufrechtzuerhalten und dies auch zu praktizieren. Die Kläger haben angegeben, sie träfen sich ständig mit anderen Familien; dann sprächen sie aber über Alltagsprobleme und über Politik. Über die Religion werde nur gesprochen, wenn der Priester komme. Das geschehe ungefähr einmal im Jahr, manchmal öfter, wenn er in der Nähe sei. Wenn er komme, habe er aber nicht viel Zeit. Die Kläger selber besuchen den Priester selbst nie. Das verwundert umso mehr, als der Priester in der Nähe, nämlich bei Steinfurt wohnt. Von der Pflege regelmäßigen und engen Kontakts zu religiösen Führern aus religiöser Notwendigkeit heraus, 15 vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 24. November 2000 - 8 A 244/97.A -, S. 30 des amtlichen Umdrucks, 16 kann unter diesen Umständen keine Rede sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) ihre religiöse Prägung noch in Syrien und damit durchaus noch in yezidischer Umgebung erfahren haben. Vielmehr haben die Kläger als erste Bezugsgruppe ihre Großfamilie und andere yezidische Familien angegeben. 17 Ebenso schwer wiegt zum anderen der Eindruck des Gerichts, daß die Kläger über keine hinreichenden Kenntnisse von Glaubensinhalten der yezidischen Religion verfügen. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es zu einzelnen Fragen des yezidischen Glaubens wegen der mündlichen Überlieferung oftmals keine übereinstimmenden Antworten gibt und daß von den Muriden, der unteren Stufe im hierarchischen System, der auch die Kläger angehören, nicht ein Wissen erwartet werden kann, das in einer Religionsgemeinschaft ohne einen bis in Einzelheiten feststehenden Kanon an Glaubenssätzen und religiösen Alltagsgebräuchen allenfalls die Angehörigen der „lehrenden" Kasten (Scheich, Pir) aufweisen können. 18 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urt. v. 24. November 2000 - 8 A 244/97.A -, S. 31 des amtlichen Umdrucks. 19 Demnach kann von den Klägern nicht erwartet werden, daß sie jede ins Detail gehende Frage zu einzelnen Ritualen „richtig" beantworten können. Dennoch muß für einen praktizierenden Yeziden vorausgesetzt werden, daß er über die grundlegenden yezidischen Glaubensinhalte und Gebräuche - Gebete, Fasten, Anbetung von Tausi Melek, yezidische „Taufe", Vorhandensein von Tabus - so weit informiert ist, daß ihm die Führung eines auch im Alltag vom yezidischen Glauben bestimmten Lebens möglich ist. 20 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, S. 12 des amtlichen Umdrucks. 21 Von diesen Grundsätzen ausgehend, konnte das Gericht in einer Gesamtschau aufgrund der Vielzahl von Defiziten hinsichtlich der Glaubensinhalte nicht zu seiner Überzeugung feststellen, daß die Kläger auch im Alltag und in der Erziehung ihrer Kinder ein von Glaubenssätzen geprägtes Leben führen. So durfte erwartet werden, daß die Kläger erklären können, wer der Tausi Melek ist. Über die Bezeichnungen „Engel" und „Pfau" hinaus konnte der Kläger zu 2) hierzu jedoch auch auf Nachfrage seines Prozeßbevollmächtigten nicht einmal ansatzweise etwas zu seiner Geschichte oder zu seiner Bedeutung vortragen. Der Kläger war sich sogar unsicher, ob der Tausi Melek nicht auch - wie Mohammed - ein Prophet ist. Seine Angaben dazu waren widersprüchlich. Auch zum Kastensystem konnte der Kläger zu 2) nur sagen, er sei Murid, und über den Priestern stehe eine Familie N. (U. ). Diese Angaben waren unter Berücksichtigung, daß das Bewußtsein über das Kastensystem eine elementare Rolle im alltäglichen Leben der Yeziden darstellt, äußerst dürftig und lückenhaft. 22 Die bereits 19-jährige Klägerin zu 1), die von ihrem Vater, dem Kläger zu 2), in die Religion eingewiesen worden sein will, konnte den unmittelbar bevorstehenden Termin für das diesjährige Fasten nur unsicher angeben. Es beginnt nach dem christlichen Kalender am ersten Dienstag im Dezember (in diesem Jahr demnach am 07. Dezember) und nicht, wie die Klägerin meint, bereits am 30. November 2004, nachdem sie zuerst behauptet hatte, es beginne am 01. Dezember 2004. Auch wenn generell nicht erwartet werden kann, solche Daten genau zu wissen, muß die Klägerin zu 1) über diesen elementaren Glaubensinhalt, der ihren Angaben nach ihr Leben prägt, in der heutigen Situation informiert sein, da sie bereits zuvor gefastet hat und dies auch dieses Jahr zu tun beabsichtigt. Daß sie dabei den christlichen mit dem kurdischen Kalender verwechselt haben könnte, glaubt das Gericht nicht, denn sie konnte einen Unterschied zwischen dem christlichen und dem kurdischen Kalender nicht nennen. 23 Hinsichtlich der „Taufe" waren bei der Befragung der Kläger ebenfalls nur bruchstückhafte Kenntnisse vorhanden. Die Kenntnis dieser Vorgänge konnte von den Klägern zu 2) und 3) deshalb erwartet werden, weil sie persönlich bereits einmal unmittelbar an den Ritualen beteiligt waren. So konnten sie nicht sagen, was mit der Locke ihres yezidischen Sohnes Z. passierte, nachdem der Priester sie abgeschnitten hatte. Es ist Aufgabe der Mutter, diese zu verbergen oder zu vergraben. Der Kläger zu 2) hat jedoch gesagt, er wisse nicht, was mit den Haaren passiere. 24 Hinsichtlich der Trauerzeremonie wertet das Gericht die wohl teilweise unvollständigen Angaben des Kläger zu 2) nicht als mangelnde Kenntnis vom Glauben, da es insbesondere zu den teilnehmenden Personen unterschiedliche Auffassungen gibt. 25 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2002 - 8 A 948/99.A -, S. 12 des amtlichen Umdrucks. 26 Jedoch machen die Schilderungen des Klägers zu 2) zu der Trauerfeier in Bielefeld, die er vor einigen Monaten selbst besucht hat, deutlich, daß für ihn der Schwerpunkt der Trauerzeremonie nicht auf den religiösen Ritualen liegt, sondern auf dem Zusammenkommen der Familienangehörigen, denn auf die Frage, wer dabeigewesen sei, fiel ihm neben dem Priester, dessen Rolle für ihn im Hintergrund stand, allein die Menge von Familienangehörigen ein („Der Saal ist rappelvoll.") Auch die Klägerin zu 1) wußte nicht genau zu begründen, was sie warum bei einer Beerdigung (z.B. ihres Vaters) machen müßte. Dazu gab sie an, über den Tod redeten sie nicht. Weiterhin fiel der Klägerin zu 1) zur „Taufe" auch nur ein, daß viele Gäste kommen; ob auch ein Priester dabei sei, wisse sie nicht. Das Zusammenkommen mit Familienangehörigen und weiteren Gästen stand für sie im Vordergrund. Das zeigt insgesamt, daß die Kläger zu 2) und 3) den - in Ansätzen vorhandenen - Glauben nicht ausreichend an ihre Kinder vermitteln. 27 Die Lücken hinsichtlich der Glaubensinhalte bei der Klägerin zu 1), die Anpassung der Gebete an den Tagesablauf (und nicht umgekehrt), z.B. der Ausfall des Gebets, wenn der Kläger zu 2) arbeiten muß, sowie die Angabe der Klägerin zu 3), sie versuche zwar mit ihren Kindern zu beten, diese seien aber in Deutschland geboren und aufgewachsen und dächten daher anders als ihre Eltern, offenbaren ebenfalls, daß die Kläger zu 2) und 3) ihren Glauben nicht in dem Maße an ihre Kinder weitergeben, wie es von einem praktizierenden Yeziden erwartet werden muß. Insbesondere zeigt das die Aussage der Klägerin zu 3), daß sie bei der Erziehung der Kinder eher Wert auf allgemeine Regeln (nicht stehlen, Ratschläge geben) legt als auf die Vermittlung von Glaubensinhalten. 28 Dieses alles zusammengenommen rechtfertigt die Annahme, daß die Kläger keine praktizierenden Yeziden sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob für praktizierende Yeziden weiterhin eine Gruppenverfolgung in der Türkei besteht. Die Kläger brauchen bei ihrer Rückkehr auch allein aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zum kurdischen Volk eine Gruppenverfolgung nicht zu befürchten, da nach der aktuellen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit seit 1996 nicht mehr festzustellen ist. 29 Vgl. zuletzt grundlegend OVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 15/16 und S. 20 des amtlichen Umdrucks m.w.N. 30 Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG liegen nicht vor. 31 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33