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Urteil

10 K 830/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:1130.10K830.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Prüfungsbescheides vom 13. September 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 verpflichtet, über das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger strebt eine Verbesserung der Note seiner bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung an. Er begehrt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis und begründet dies mit Einwänden gegen die Bewertung seiner häuslichen Arbeit aus dem Öffentlichen Recht. 3 Der Kläger, der sein Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 1995/1996 begonnen hatte, legte seine erste juristische Staatsprüfung im Jahre 2000 ab. Bei der Beurteilung der Hausarbeit schlossen sich der weitere Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewertungsvorschlag des zuerst mit der Begutachtung der Hausarbeit befassten Prüfers (Erstgutachter) an. Das Gericht nimmt auf den Text der Hausaufgabe, auf die Hausarbeit des Klägers, auf das Zeugnis des Erstgutachters vom 18. Juli 2000 und auf die Bemerkungen, Schlängellinien usw. der Prüfer in der Hausarbeit Bezug. Die Leistungen des Klägers im schriftlichen Teil der Prüfung wurden wie folgt bewertet: 4 Hausarbeit: ausreichend (5 Punkte), A-Klausur (Bürgerliches Recht I): befriedigend (8 Punkte), A-Klausur (Bürgerliches Recht II): ausreichend (5 Punkte), B-Klausur (Strafrecht): befriedigend (7 Punkte), C-Klausur (Öffentliches Recht I): ausreichend (5 Punkte), C-Klausur (Öffentliches Recht II): ausreichend (5 Punkte). 5 Im mündlichen Teil der Prüfung am 7. September 2000 erzielte der Kläger folgende Ergebnisse: 6 Teil I (Strafrecht): gut (14 Punkte), Teil II (Öffentliches Recht): vollbefriedigend (11 Punkte), Teil III (Zivilrecht): vollbefriedigend (10 Punkte), Teil IV (Staats- und Verwaltungsrecht): vollbefriedigend (12 Punkte), 7 Der Prüfungsausschuss erklärte die Prüfung mit dem rechnerisch ermittelten Punktwert von 8,10 und der Gesamtnote „befriedigend" für bestanden. Diese Entscheidung stellte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. September 2000 zu. 8 Der Kläger erhob am 13. Oktober 2000 Widerspruch, den er unter anderem mit Einwänden gegen Randbemerkungen an der Hausarbeit, gegen das Zeugnis des Erstgutachters und gegen die Voten der beiden anderen Prüfer begründete. Insoweit wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 06. November 2000 verwiesen (Blatt 27 bis 33 und 35 bis 45a der Beiakte Heft 2). 9 Der Beklagte holte zur Widerspruchsbegründung des Klägers Stellungnahmen der an der Beurteilung der Hausarbeit beteiligt gewesenen Prüfer ein. Der Erstgutachter schlug in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 53 bis 55 der Beiakte Heft 2), eine höhere Bewertung der Hausarbeit mit „befriedigend" (8 Punkte) vor. Der weitere Prüfer schloss sich diesem Vorschlag an. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sah keinen Anlass, die Mitprüfer von seiner dem Kläger ungünstigeren Bewertung von Vorzügen und Mängeln der Hausarbeit zu überzeugen, und kam ebenfalls zu einer Bewertung mit „befriedigend" (8 Punkte). Der Prüfungsausschuss sah nach erneuter Beratung keinen Grund für eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten neuen Punktwert für die Gesamtnote. 10 Der Beklagte änderte durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 den angefochtenen Prüfungsbescheid ab, erklärte die erste juristische Staatsprüfung des Klägers mit „befriedigend" (8,70 Punkte) für bestanden und wies den weitergehenden Widerspruch zurück. Er führte in den Gründen des Bescheides unter anderem aus, dass die Prüfer auch nach erneuter Überprüfung und Beratung Anlass weder für eine weitergehende Anhebung der Benotung der Hausarbeit noch für eine Notenabänderung gesehen hätten, und verwies wegen der Einzelheiten auf die beigefügten Ablichtungen der Stellungnahmen der Prüfer. 11 Der Kläger hat am 11. April 2001 Klage erhoben. Er wiederholt weitgehend sein bisheriges Vorbringen und macht im Wesentlichen weiter geltend: Seine Hausarbeit sei eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung. Die in der Stellungnahme des Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 als für die Benotung allein entscheidend bezeichneten Kritikpunkte an seiner Hausarbeit seien fachlich fehlerhaft. Der Vorwurf einer falschen Schwerpunktsetzung sei nachgeschoben worden. Ferner seien seine weiteren Einwände aus dem Vorverfahren übergangen worden. Soweit nach der Stellungnahme des Erstgutachters Randbemerkungen an der Hausarbeit und Ausführungen im Zeugnis zur Hausarbeit für die Benotung nicht entscheidend gewesen sein sollen, bestreite er dies. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 10. April 2001, 07. Juni 2001, 30. April 2002, 19. März 2003 und 12. April (richtig: November) 2004 (Blatt 1 bis 18, 63 bis 65, 74 bis 99, 115 bis 118 der Gerichtsakte) Bezug genommen; außerdem hat der Kläger nach der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz eingereicht (Blatt 134 bis 136 der Gerichtsakte). 12 Der Kläger beantragt, 13 den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 und macht ferner geltend, dass die Prüfer die im Vorverfahren nicht näher behandelten Randbemerkungen als nicht bewertungserheblich angesehen hätten. 17 Der Beklagte hat auf das Schreiben des Gerichts vom 18. Oktober 2004 hin ergänzende Stellungnahmen der Prüfer vom 02., 14. und 17. November 2004 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Blatt 127 bis 130 der Gerichtsakte). 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. 22 Der angegriffene Prüfungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2000 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Prüfungsentscheidung sind die §§ 15, 10, 11 bis 13 und 19 Juristenausbildungsgesetz (JAG) in der für das Prüfungsverfahren des Klägers geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924, berichtigt 1994 S. 10) sowie die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG, die den Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen gewährleisten. Der Kläger hat auf dieser Grundlage einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut über das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung entscheidet. Der Beklagte hat den Prüfungsanspruch des Klägers noch nicht vollständig erfüllt, weil die Bewertung der häuslichen Arbeit nach der Rechtsauffassung des Gerichts teilweise fehlerhaft ist. Insoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der weitergehenden Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Hausarbeit, ist die Klage unbegründet. 23 Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte 24 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738 sowie OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 (226) und vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 -, Seite 7 ff. - 25 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und gegebenenfalls mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden; eine Begründung der Lösung ist jedoch hinsichtlich der Methode und des Aufbaus juristischer Prüfungsleistungen regelmäßig nicht erforderlich. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. 26 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bewertung der Hausarbeit des Klägers teilweise fehlerhaft. 27 Soweit die Prüfer mit der Randbemerkung auf Seite 6 und den Schlängellinien auf den Seiten 6 ff. der Hausarbeit sowie unter 1. a) der Stellungnahme des Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 rügen, dass der Kläger das Problem der Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen bei der Verwaltungsentscheidung geprüft hat, ist dies rechtswidrig. Die Prüferrüge verletzt den Antwortspielraum, der dem Prüfling bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zusteht. Denn sie bewertet eine vertretbare Vorgehensweise des Klägers bei der Falllösung als falsch. 28 Die Prüferrüge enthält eine negative fachliche Aussage über die Richtigkeit der Vorgehensweise des Klägers bei der Falllösung. Der Kläger prüfte eine Grundrechtsverletzung der M-GmbH aus dem Hausarbeitsfall durch die Vergabeentscheidung der Stadt S und untersuchte auf den Seiten 6 bis 17 der Hausarbeit im Rahmen des Schutzbereichs des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ob die S bei der Vergabeentscheidung nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden war. Zu Beginn dieser Prüfung auf Seite 6 der Hausarbeit befindet sich die Randbemerkung: „Hierauf kommt es nicht an. Die S ist bei ihrer Vergabeentscheidung an das Gesetz gebunden. Entscheidend ist daher, ob das Gesetz gegen Grundrechte der M-GmbH verstößt." Der Erstgutachter führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers unter anderem aus, dass seines Erachtens der „richtige Ansatz" nicht gewesen sei, das Problem der Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen bei der Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern es vielmehr angemessen gewesen wäre zu prüfen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Regelung von Fiskalentscheidungen Grundrechte zu beachten habe. Das Gericht hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 18. Oktober 2004 unter anderem danach gefragt, ob die Lösung des Klägers als fachlich unrichtig oder unvertretbar beanstandet werden sollte. Der Erstgutachter verweist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02. November 2004, der sich der weitere Prüfer ausdrücklich angeschlossen hat, auf seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 und führt weiter aus, er meine nach wie vor, dass die Prüfung des Klägers in diesem Punkt die Bindung der Verwaltungsentscheidung an das Gesetz nicht ausreichend berücksichtige. Er halte insoweit die Prüfung für unrichtig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erklärt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2004, dass , wie der Erstgutachter zu Recht angemerkt habe, nicht zuerst die Grundrechtsbindung der Verwaltung hätte erörtert werden sollen, weil ihr im Hinblick auf die Bindung durch das Gesetz eine andere Entscheidungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stehe. Das Gericht schließt vor allem aus den Stellungnahmen des Erstgutachters, dass die fachliche Richtigkeit des Lösungsaufbaus des Klägers kritisiert werden soll. 29 Die Vorgehensweise des Klägers, die Frage der Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand bei Fiskalentscheidungen schon bei der Vergabeentscheidung der Stadt S als Einzelakt zu untersuchen, darf nicht als falsch bewertet werden. Dies macht der Kläger im Ergebnis zu Recht geltend. Seine Vorgehensweise ist vertretbar. Zwar trifft es zu, dass sich die Grundrechtsprüfung häufig - etwa bei einem Gesetz, das wie im Hausarbeitsfall der Verwaltung keinen Handlungsspielraum einräumt - auf die Stufe wird konzentrieren „können", die der Sache nach den (möglichen) Grundrechtseingriff enthält. 30 Vgl. dazu Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 20. Auflage 2004, Rdnr. 12 f. (Seite 4). 31 Das bedeutet aber nicht, dass ein anderer Lösungsaufbau unvertretbar ist. Die Vertretbarkeit der vom Kläger in seiner Hausarbeit gewählten Vorgehensweise folgt schon daraus, dass erstens laut Aufgabenstellung ausdrücklich danach gefragt wird, ob die M-GmbH „durch die Vergabeentscheidung der Stadt S" in ihren Grundrechten verletzt ist, zweitens das EmanzUG den Vollzug durch einen Einzelakt erfordert und drittens im Falle der Verneinung einer Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand in Bezug auf die konkrete Vergabeentscheidung der S eine (auf unmittelbarer Grundrechtsgeltung beruhende) Grundrechtsverletzung der M-GmbH nicht in Betracht gekommen wäre. 32 Soweit sich die Einwendungen des Klägers ferner gegen Absatz 4 Satz 4 des Zeugnisses des Erstgutachters zur Hausarbeit vom 18. Juli 2000 („Im übrigen wird das Verhältnis zwischen Vergabeentscheidung und Gesetz nicht ausreichend geklärt.") sowie gegen die Randbemerkungen auf Seite 18 oben der Hausarbeit („Die Vergabeentscheidung setzt das EmanzUG voraus"), Seite 18 unten („Das ist das Ziel d. Gesetzes. Die Vergabeentscheidung hat das Ziel der Beschaffung von Büromaterial im Rahmen d. Gesetze") und auf Seite 29 („Nein") richten, stehen diese Prüferaussagen nach Auffassung des Gerichts in Zusammenhang mit der zuvor erörterten Prüferrüge. Der Beklagte darf auch diese Prüferaussagen dem Kläger bei der vorzunehmenden Neubewertung nicht im Sinne einer fachlich unrichtigen Lösung vorhalten. Der vom Kläger gewählte Lösungsaufbau und seine Ansicht, dass die nach dem EmanzUG vorgeschriebene Förderung „emanzipierter Unternehmen" zugleich als Nebenziel der das Gesetz vollziehenden Vergabeentscheidung anzusehen sei, sind zumindest vertretbar. 33 Soweit die Prüfer das Ergebnis zu Frage 2 in der Hausarbeit des Klägers als inkonsequent bezeichnet haben, handelt es sich ebenfalls um eine fehlerhafte Einzelbewertung. Es sind insoweit schon die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine verständliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung nicht erfüllt. Der Kläger kam auf Seite 90 seiner Hausarbeit zu dem Ergebnis, dass die Vergabeentscheidung die M-GmbH in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG und den M in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG verletze. An dieser Stelle befindet sich die Randbemerkung "M. E. im Ergebnis inkonsequent. Wenn man die GmbH (zu Recht) als Grundrechtsträger ansieht, dürfte hier eine Betroffenheit von M nur in Hinblick auf Art. 14 in Betracht kommen." In Absatz 6 des Zeugnisses des Erstgutachters zur Hausarbeit heißt es: "Das Ergebnis zu Frage 2 erscheint mir inkonsequent, wenn wie im vorliegenden Fall die Grundrechtsfähigkeit der GmbH bezüglich Artikel 3 GG bejaht wird." Der Kläger erhob hiergegen mit seiner Widerspruchsbegründung im wesentlichen folgenden Einwand, den er mit der Klagebegründung wiederholt: Das in Absatz 6 des Zeugnisses zur Hausarbeit als inkonsequent bezeichnete Ergebnis zu Frage 2 sei vertretbar. Er habe seine Lösung auf das "Durchgriffsargument" des BVerfG gestützt und durch die Fußnote 220 i. V. m. 208 bis 210 belegt. Es sei sachlich nicht inkonsequent, eine Verletzung der GmbH in ihrer grundrechtlich geschützten Tätigkeit (nach außen) und zugleich des M in seiner grundrechtlich geschützten Tätigkeit (innerhalb der GmbH) zu bejahen. Indem M die GmbH für seine berufliche Tätigkeit nutze, übertrage er einen Teil dieser Tätigkeit auf die GmbH als Rechtsträger. Ein umfassender Grundrechtsschutz erfordere damit den Schutz der Tätigkeit beider Rechtsträger, GmbH und M. Er habe umfassend auf Seite 87 und 88 dargelegt, dass ein Eingriff auch in die Berufsfreiheit des M vorliege. In gleicher Weise sei er dem "Durchgriffsargument des BVerfG" in Bezug auf das Diskriminierungsverbot gefolgt. Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung des Ergebnisses zu Frage 2 als inkonsequent enthält eine nachteilige Aussage über die Qualität seiner Hausarbeit. Sie ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Begründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu stellen sind. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern unabhängig von der Normierung in der jeweiligen Prüfungsordnung, dass die Prüfer die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen schriftlich unter Hinweis auf die für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte zumindest kurz, aber verständlich begründen. 34 Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 72/97 - und OVG NRW, Urteil vom 05. November 1993 - 22 A 2747/92 -, Seite 10 f. (jeweils Volltext im JURIS veröffentlicht). 35 Daran fehlt es hier. Es ist nämlich aufgrund der oben wiedergegebenen, äußerst knappen Prüferbemerkungen für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welchen konkreten tatsächlichen und wissenschaftlich-fachlichen Annahmen die Beurteilung beruht, dass das Ergebnis der Frage 2 inkonsequent sei, wenn die Grundrechtsfähigkeit der M-GmbH bezüglich Artikel 3 Abs. 1 GG bejaht wird. Insbesondere erschließt sich nicht aus der gegebenen Begründung, weshalb es inkonsequent sein soll, dass der Kläger in seiner Bearbeitung der Frage 2 neben einer Verletzung der M-GmbH in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auch eine Verletzung des M in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG angenommen hat. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Verfahrensfehler das Prüfungsergebnis beeinflusst hat. Es handelt sich zwar bei der fraglichen Prüferbemerkung nicht um einen Gesichtspunkt, den der Erstgutachter in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers als bewertungserheblich eingestuft hat. Bewertungserheblichkeit ist aber gleichwohl anzunehmen. Der Vorwurf der Inkonsequenz wird im Zeugnis des Erstgutachters zur Hausarbeit ausdrücklich aufgeführt und stellt die einzige Prüferaussage über die Qualität der Bearbeitung der Frage 2 durch den Kläger dar. Ein bestimmter Grund, weshalb der Vorwurf gleichwohl bedeutungslos für die Bewertung sein soll, ist nicht erkennbar. 36 Im übrigen, d. h. hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, ist die Bewertung der Hausarbeit rechtlich nicht zu beanstanden. 37 Soweit der Kläger seinen Eindruck und die Auffassung äußert, dass sich der Erstgutachter von vornherein seinem Lösungsweg verschlossen habe, seine Lösung aus Zeitgründen nicht (sorgfältig) gelesen worden sei und die erste Korrektur nur in einem „Abhaken" der Arbeit bestanden habe, ist nicht festzustellen, dass seine Annahmen, Vermutungen und Unterstellungen gerechtfertigt sind. Die Anmerkungen, Unterstreichungen usw. in der Hausarbeit und der Inhalt des Zeugnisses zur Hausarbeit lassen vielmehr darauf schließen, dass die Prüfer die Prüfungsleistung des Klägers ermittelt und zur Kenntnis genommen haben. Das Zeugnis zur Hausarbeit und die inzwischen abgegebenen weiteren Stellungnahmen der Prüfer in Verbindung mit den einschlägigen Bemerkungen an der Hausarbeit genügen auch - von dem oben festgestellten Begründungmangel abgesehen - den Anforderungen an eine zumindest kurze, aber verständliche schriftliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung. Umfangreiche Kommentierungen der Hausarbeit, wie sie sich der Kläger wohl vorstellt, sind nicht erforderlich. Das Vorverfahren leidet ebenfalls an keinem eigenständigen Mangel. 38 Soweit der Kläger gegen die Bemerkung im Absatz 5 des Zeugnisses des Erstgutachters („Die Prüfung einiger Gesichtspunkte erscheint eher abwegig. Hierzu gehört insbesondere die Bedeutung des GWB ...") einwendet, die Erörterungen zur Bedeutung des GWB seien nicht abwegig, da es die Vergabe öffentlicher Aufträge regele, so dass ein „Gebrauchmachen" des Bundes im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG zunächst möglich erscheine, ist dies unberechtigt. Der Kläger hat auf Seite 34 Mitte der Hausarbeit zunächst zutreffend unter Hinweis auf §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Kartellgesetz - in der am 01. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998, BGBl. I S. 2546) festgestellt, dass sich die (Anwendungsbereiche der) Regelungen des GWB und des EmanzUG aus dem Hausarbeitsfall nicht überschneiden. Dies ist der entscheidende Gesichtspunkt, aus dem sich ergibt, dass der Bund durch die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil (§§ 97 bis 129) des GWB von seinem Gesetzgebungsrecht in dem vom EmanzUG erfassten Regelungsbereich keinen Gebrauch gemacht hat. Das liegt aber auch auf der Hand. Aus den §§ 100, 127 GWB ergibt sich, dass der vierte Teil des GWB nur für Aufträge gilt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, für die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden (Schwellenwerte). Der Anwendungsbereich des EmanzUG aus dem Hausarbeitsfall ist hingegen auf die Vergabe von Aufträgen beschränkt, welche die europarechtlich bedeutsamen Auftragswerte nicht erreichen. Anstatt die Prüfung in der Hausarbeit auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt zu beschränken, untersucht der Kläger auf den Seiten 34 bis 36 dann weiter, ob der Bund durch die §§ 97 bis 129 GWB von seinem Gesetzgebungsrecht gemäß Art. 72 Abs. 1 GG negativ im Sinne einer abschließenden Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge Gebrauch gemacht habe. Er verneint dies mit Ausführungen zur so genannten Öffnungsklausel in § 97 Abs. 4 GWB und deren Verhältnis zu § 97 Abs. 5 GWB. Das ist verfehlt. Eine die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ausschließende Regelung des Bundes liegt in dem Teilbereich der Vergabe von öffentlicher Aufträge unterhalb der europarechtlich bedeutsamen Schwellenwerte, um die es im Anwendungsbereich EmanzUG allein geht, schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgesetzgeber diesen Teilbereich durch die bereits erwähnten §§ 100 Abs. 1, 127 GWB bewusst aus dem Anwendungsbereich der §§ 97 bis 129 GWB ausgeklammert hat. Die Öffnungsklausel in § 97 Abs. 4 zweiter Halbsatz GWB hat nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des vierten Teils (§§ 97 bis 129) des GWB Bedeutung. 39 Der Kläger wendet gegen die Prüferkritik (Absatz 5 des Zeugnisses des Erstgutachters zur Hausarbeit, 1. b) der Stellungnahme zum Widerspruch und die Randbemerkung auf Seite 37 der Hausarbeit) an seiner Prüfung einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom 12. Dezember 1992 bis zum 19. Juli 2001 geltenden Fassung - Verf NRW -) im Wesentlichen ein: Die Prüfung, ob Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei, sei keineswegs „abwegig" oder „eher abwegig". Die Prüfung eines mittelbaren Eingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie sei vertretbar. Das EmanzUG führe dazu, dass die S in Miterfüllung einer übertragenen staatlichen Aufgabe (Frauenförderung) für eine Selbstverwaltungsaufgabe (Bedarfsdeckung) wesentlich mehr bezahlen müsse, als rein wirtschaftlich nötig wäre. Darin werde von namhaften Autoren und dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) ein Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie gesehen, wie sich aus den Seiten 42 und 43 seiner Hausarbeit mit den zugehörigen Fußnoten ergebe. Er habe sich auf den Seiten 44 und 45 seiner Hausarbeit eingehend mit der Gegenauffassung auseinandergesetzt. Die den zitierten Urteilen des VGH NRW zugrundenliegenden Fälle seien mit dem Hausarbeitsfall vergleichbar. Seine Auffassung werde auch durch die zitierten Literaturstellen gestützt. Diese Einwände gegen die Prüferkritik greifen nicht durch. Die Prüferkritik, welche die Ausdrücke „abwegig" bzw. „eher abwegig" verwendet, bedeutet hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Prüfung einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie allenfalls vertretbar ist, aber die Ausführungen des Klägers vom Weg einer zielstrebigen, an den nach der gestellten Aufgabe erkennbaren Problemen des Falles ausgerichteten Lösung abkommen, also nicht zielführend sind. Diese Bedeutung der Prüferkritik ergibt sich aus der Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers, soweit der Erstgutachter darin ausführt, er meine „nach wie vor, dass die breite Prüfung des Art 28 hier überflüssig ist. Wenn Art 28 hätte angesprochen werden sollen, hätte man ihn allenfalls recht kurz abhandeln müssen." Die so verstandene Prüferkritik ist nicht zu beanstanden. Sie bezeichnet die Prüfung einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung im Hausarbeitsfall nicht als überhaupt unvertretbar. Die Forderung nach einer allenfalls kurzen Abhandlung ist im Ergebnis berechtigt, weil nach dem gegebenen Sachverhalt eine längere Prüfung nicht angezeigt war. Dies zeigt sich bereits an der Vorgehensweise des Klägers. Er erörtert einen mittelbaren Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie, entscheidet dabei einen juristischen Meinungsstreit, auf den es nach seiner Lösung im Ergebnis nicht ankommt, und löst den Fall durch die Unterstellung eines Sachverhalts, der sich aus dem Aufgabentext nicht ergibt (vgl. Seite 41 bis 47 der Hausarbeit). So schreibt der Kläger zur verfassungsmäßigen Rechtfertigung des von ihm bejahten mittelbaren Eingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie unter anderem auf Seite 45 f. der Hausarbeit: „Ob das EmanzUG selbst Kostenregelungen enthält, ist dem gegebenen Auszug nicht zu entnehmen. (...) Mangels Sachverhaltsangaben ist eine verhältnismäßige Kostenregelung gem. Art. 78 III Verf NW jedenfalls im allgemeinen Finanzausgleich zu unterstellen." Ferner heißt es auf Seite 46, dass ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nach dem oben zum Eingriff Gesagten nicht ersichtlich sei. Die Verweisung auf das oben Gesagte soll sich offenbar auf Seite 42 der Hausarbeit beziehen (die Angabe der Seite 18 in der Fußnote 126 ist unverständlich), wo es unter anderem heißt: „Ob eine derartige Betroffenheit der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände hier gegeben ist, ist nicht feststellbar, so dass ... kein Eingriff vorliegt." Schließlich ist auf Seite 46 f. der Hausarbeit die Rede davon, „daß die Verhältnismäßigkeit der §§1, 2 EmanzUG in der nach oben (aa) zu unterstellenden Verhältnismäßigkeit der Kostenregelung aufgeht und damit hier ebenfalls zu unterstellen ist." Die vermissten Sachverhaltsangaben im Hausaufgabentext hätten dem Kläger Veranlassung geben müssen, von einer ausführlichen Prüfung einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie Abstand zu nehmen, statt viel zu dieser Thematik zu schreiben, zu der sich in der veröffentlichten Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum einiges finden lässt, auf deren Erörterung die gestellte Hausaufgabe aber ersichtlich nicht ausgerichtet gewesen ist. Offenbar hat der Kläger sich bei der endgültigen Abfassung seiner Arbeit nicht wieder von den Produkten seiner Vorarbeiten lösen können (und möglicherweise ursprünglich eine andere Lösung des Falles entworfen; darauf deutet die im Widerspruch zu seiner Lösung stehende Formulierung auf Seite 88 f. der Hausarbeit hin, wonach die §§ 1, 2 EmanzUG unter anderem "wegen Verstoßes gegen Art. 28 II GG, 78 II Verf NW" materiell verfassungswidrig seien). 40 Die Einwände des Klägers gegen die Kritik an der „Schwerpunktsetzung" bei seiner Grundrechtsprüfung sind nicht berechtigt. Der Erstgutachter hat mit seinen Ausführungen im Abschnitt „Zur Bewertung:" unter 1. seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers keine beliebigen Gründe nachgeschoben, sondern lediglich seine schon in Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Zeugnisses zur Hausarbeit vom 18. Juli 2000 und mit der Randbemerkung „Endlich!" auf Seite 47 der Hausarbeit geäußerte Kritik erläutert und klargestellt. Die Kritik, dass der Kläger bei der Grundrechtsprüfung die Schwerpunkte falsch gesetzt habe, weil er den eindeutig im Bereich des Art. 3 GG liegenden Schwerpunkt der Arbeit zum Art. 12 GG hin verschoben und dort den Art. 3 GG nur inzidenter betrachte habe, bedeutet auch nicht, dass der vom Kläger gewählte Aufbau als fachlich unvertretbar beurteilt worden ist. Denn im Zeugnis zur Hausarbeit hat der Erstgutachter zum Ausdruck gebracht, dass die Vornahme der gesamten Grundrechtsprüfung „letztlich innerhalb der Prüfung des Art. 12 GG" zwar nicht überzeugend, aber „vielleicht gerade noch vertretbar" ist. Die Kritik des Erstgutachters richtet sich vielmehr gegen die Qualität der Darstellung in der Hausarbeit des Klägers. Von mehreren Möglichkeiten des Aufbaus eines juristischen Gutachtens darf ein Aufbau, der dazu führt, dass der erkennbare Problemschwerpunkt des Falles nicht zielstrebig möglichst frühzeitig behandelt wird, als qualitativ schlechter als ein anderer Aufbau beanstandet werden. Genau darauf zielt zu Recht die Kritik an der Lösung des Klägers ab. Der Problemschwerpunkt der Frage 1 des Hausarbeitsfalls liegt im Bereich des Art. 3 GG. Dies drängt sich nach Lage des Falls geradezu auf und sehen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht anders. Trotzdem beginnt die Prüfung des Problemschwerpunkts im Gutachten des Klägers erst auf Seite 47 der Hausarbeit. Dabei löst der Kläger die Frage 1 der Hausaufgabe im Kern damit, dass er die §§ 1, 2 EmanzUG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als materiell verfassungswidrig beurteilt. Deshalb wäre es naheliegend gewesen, mit der Prüfung der Gleichheitsgrundrechte möglichst frühzeitig zu beginnen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger innerhalb seiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des EmanzUG selbst nicht von einem Vorrang der Freiheitsgrundrechte vor den Gleichheitssätzen des Art. 3 GG ausgegangen ist. 41 Das Vorbringen des Klägers gegen die Bemerkung in Absatz 4 Satz 3 des Zeugnisses zur Hausarbeit, dass er (bei der Frage 1) die Frage der Grundrechtsfähigkeit der GmbH in Bezug auf Art. 3 GG vernachlässigt habe, zeigt keinen Bewertungsfehler auf. Der Kläger verweist darauf, die Grundrechtsfähigkeit schon zuvor in bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und vor allem nachfolgend im Rahmen der Frage 2 bei dem ihm allein problematisch erscheinenden Fall der Einmann- GmbH in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft zu haben. Das hilft nicht weiter. Es durfte nämlich erwartet werden, dass der Kläger im Text seines Gutachtens zur Frage 1 wenigstens jeweils kurz begründet, dass und weshalb das jeweilige Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf die GmbH anwendbar ist oder nicht, was aber nicht in zureichender Weise geschehen ist (vgl. Seiten 65, 81 und 83 der Hausarbeit). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Prüferbemerkung, die nur eine von mehreren Prüferbemerkungen zur Frage 1 im Zeugnis zur Hausarbeit gewesen ist und in der Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers nicht ausdrücklich angesprochen wird, Auswirkungen auf die Benotung der Hausarbeit hat. Jedenfalls besteht kein Anhalt dafür, dass sie besonderes Gewicht hat. 42 Die Einwendungen des Klägers gegen die Prüferkritik an seiner Bearbeitung der Frage 3 der Hausaufgabe können ebenfalls keinen Erfolg haben. 43 Der Kläger macht gegen Absatz 7 Satz 1 des Zeugnisses des Erstgutachters zur Hausarbeit geltend, er habe an keiner Stelle der Arbeit für dasselbe Klagebegehren die allgemeine Leistungsklage vor der Anfechtungsklage geprüft oder sonst irgendwie die Subsidiarität der allgemeinen Leistungsklage verkannt. Er habe vielmehr erkennbar unterschiedliche Klagebegehren, nämlich zuerst die Erlangung des Auftrags (Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage) und danach das Klagebegehren, wenigstens Aufhebung der Auftragsvergabe an den Konkurrenten zu erreichen, geprüft. Dieser Einwand stellt das mit der Kritik der Prüfer in Absatz 7 Satz 1 des Zeugnisses („Bei der Frage 3 wird verkannt, dass die Leistungsklage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär wäre") Gemeinte nicht in Frage. Die Prüfer meinten, wie durch die Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 17. November 2004 verdeutlicht wird, dass sich die Frage, ob die M-GmbH ihr Ziel mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen könne, erst stelle, wenn die zugunsten der F-GmbH ergangene Grundentscheidung beseitigt sei. In diesem Sinne ist die allgemeine Leistungsklage im Hausarbeitsfall in der Tat gegenüber einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) auf gerichtliche Aufhebung der zugunsten der F-GmbH ergangenen Vergabeentscheidung nachrangig gewesen. Der Kläger qualifizierte in seiner Hausarbeit (Seite 98 ff.) die zugunsten der F-GmbH ergangene Vergabeentscheidung als einen nicht erledigten Verwaltungsakt, der erst beseitigt werden müsste, bevor die zugunsten der F-GmbH erfolgte Auftragsvergabe rückgängig gemacht und der Auftrag an die M-GmbH vergeben werden könnte. Er vertrat ferner die Ansicht, dass eine von der M-GmbH erstrebte Auftragsvergabe kein Verwaltungsakt wäre (Seite 97 der Hausarbeit). Geht man hiervon aus, dann wäre eine allgemeine Leistungsklage der M-GmbH auf Vergabe des Auftrags an sich gegenüber einer Anfechtungsklage auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die F-GmbH nachrangig, weil letztgenannte Entscheidung eine anderweitige Vergabe des Auftrags sperrte. Die Anfechtungsklage wäre also, wenn die M-GmbH sich gegen die Vergabeentscheidung gerichtlich zur Wehr setzten möchte, die einschlägige und vorrangig in Betracht kommende Klageart. 44 Der Kläger wendet gegen die Randbemerkung „inkonsequent" auf Seite 98 der Hausarbeit und den Vorwurf in Absatz 7 Satz 2 des Zeugnisses des Erstgutachters, dass er „die Prüfung, ob eine öffentliche Streitigkeit vorliegt, anhand der herrschenden modifizierten Subjektstheorie nicht konsequent durchgeführt" habe, im Wesentlichen ein: Er habe nach der so genannten Zwei-Stufen-Lehre den Streitgegenstand der Vergabeentscheidung in zwei Stufen unterteilt und nur für die erste dieser Stufen („Ob" der bevorzugten Berücksichtigung) seien dann nach der modifizierten Subjektstheorie die streitentscheidenden Normen des EmanzUG öffentlich-rechtlich gewesen. Diese Stufung sei konsequent und vertretbar, wie die Fußnoten 230 bis 239 der Hausarbeit belegten. Dass er eine allgemeine Leistungsklage auf Vergabe des Auftrags an die M-GmbH als unstatthaft angesehen habe, sei nur eine vertretbare Folge der oben genannten Stufung. Die Zweistufigkeit führe dazu, dass der privatrechtliche Teil der Auftragsvergabe nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden könne. Dieser Einwand kann nicht durchdringen. Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger im Einzelnen seine Ausführungen zur modifizierten Subjektstheorie und Zwei-Stufen- Lehre verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr, dass die Prüfer dem Kläger einen Widerspruch (Inkonsequenz) zwischen dem „Ergebnis der eigenen Prüfung ... bei der Frage der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit" und seinen Ausführungen zu einer allgemeinen Leistungsklage der M-GmbH vorhalten und dies zu Recht. Sie beanstanden, wie sich aus den Stellungnahmen des Erstgutachters vom 02. November 2004 und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 17. November 2004 hinreichend deutlich ergibt, der Sache nach, dass der Kläger bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs das Vorliegen einer öffentlich- rechtlichen Streitigkeit bejahte und dann im Widerspruch zu diesem Ergebnis im Rahmen der Untersuchung der in Betracht kommenden Klageart eine allgemeine Leistungsklage mit der Begründung als unstatthaft ansah, dass die M-GmbH einen rein privatrechtlichen Vertragsschluss begehre. Diese Kritik trifft zu. Der Kläger prüfte und bejahte auf Seite 90 bis 96 der Hausarbeit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Er sah als Streitgegenstand „die Vergabeentscheidung der S zugunsten der F-GmbH in Form des Zuschlags aufgrund der Bevorzugung der F- GmbH durch Anwendung der §§ 1, 2 EmanzUG" an und kam zu dem Ergebnis, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Im Rahmen der Prüfung, welche Klageart in Betracht kommt (Seiten 96 bis 102 der Hausarbeit), untersuchte der Kläger vorrangig ein Klagebegehren der M-GmbH auf Erteilung des Zuschlags und sah hierfür die Klagearten der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage als unstatthaft an. Die M-GmbH begehre von der Stadt S mit dem Zuschlag keine Regelung und kein schlichtes Verwaltungshandeln „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts". Der Zuschlag erfolge aufgrund der verwaltungsinternen Vergabebedingungen (gemeint ist die Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - VOL/A -) „rein privatrechtlich", weil die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des EmanzUG bei einer Vergabe an die M-GmbH keine Anwendung fänden. Auf Seite 98 heißt es dann wörtlich: „Die M-GmbH begehrt einen rein privatrechtlichen Vertragsschluß, so daß die allgemeine Leistungsklage nicht statthaft ist." Diese Aussage steht in einem krassen Widerspruch zu dem Ergebnis der Rechtswegprüfung. Es ist widersprüchlich, im Rahmen der Rechtswegprüfung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen und dann bei der Prüfung der Klageart die öffentlich-rechtliche Natur des Klagebegehrens zu verneinen. Damit wird das Ergebnis der Rechtswegprüfung wieder aufgehoben. Genau in diese Richtung geht auch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit, dass der privatrechtliche Teil der Auftragsvergabe nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden könne. Außerdem ist unvertretbar, zwar die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu bejahen, aber dann für das betreffende Klagebegehren schon das Vorliegen der Rechtsschutzformvoraussetzungen (Statthaftigkeit) jeder in Frage kommenden Klageart zu verneinen. Ein Gericht, das so vorginge, verweigerte dem betreffenden Kläger die Prüfung, ob das betreffende Klagebegehren sonst zulässig oder sogar begründet ist. Die Ermittlung der statthaften Klageart (Rechtsschutzform) dient allein der Festlegung der für das Klagebegehren einschlägigen Verfahrensart. Von der einschlägigen Verfahrensart hängt ab, ob und gegebenenfalls welche besonderen (rechtschutzformabhängigen) Anforderungen das Prozessrecht an eine Klage stellt. Schließlich helfen die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. April (richtig: November) 2004 nicht weiter. Das erkennende Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass Ausgangspunkt sowohl für die Prüfung des Rechtswegs als auch für die Prüfung der in Betracht kommenden Klageart das jeweilige Klagebegehren sein muss 45 - vgl. auch Erichsen, Jura 1994, 418 (418, 420) und 1994, 476 - 46 und dass in der Bearbeitung der Frage 3 durch den Kläger die Prüfung des Rechtswegs und die Prüfung der Klageart(en) nicht zueinander passen. Das Gericht verweist insoweit auf sein Schreiben an den Kläger vom 18. Oktober 2004. Der von dem Kläger zitierte Autor trifft in Bezug auf die Prüfung von Rechtsweg und statthafter Klageart die vom Kläger vertretene Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Streitgegenstand nicht. 47 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, Vorbemerkung vor § 40 VwGO Rdnr. 1, § 40 VwGO Rdnr. 6, § 88 VwGO Rdnr. 1 und § 90 VwGO Rdnr. 7. 48 Der Prüfungsausschuss hat entgegen der Behauptung des Klägers nicht als Fehler bewertet, dass der Kläger Art. 100 GG in seiner Hausarbeit nicht angesprochen hat. Die Bemerkung „Art. 100 GG nicht gesehen!" auf Seite 103 der Hausarbeit ist nicht Teil der Bewertung oder Bewertungsbegründung des Prüfungsausschusses. Maßgeblich für den Inhalt der Bewertung ist, was der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die Prüfungsleistung (§ 12 Abs. 1 JAG) auf der Grundlage der vorbereitenden Gutachten (§ 12 Abs. 2 JAG) beschlossen hat. Randbemerkungen, Unterstreichungen, Zeichen usw., welche die Prüfer in der schriftlichen Prüfungsarbeit angebracht haben, sind Bestandteil der Bewertung oder Bewertungsbegründung, soweit darauf in einem abschließenden Votum der Prüfer Bezug genommen wird oder soweit sich die Qualifizierung als Bewertungsbestandteile durch Auslegung des Votums oder aus anderen Umständen ergibt. Daran fehlt es hier. Das Gutachten des Erstgutachters zur Hausarbeit vom 18. Juli 2000 lässt keinen Bezug zu der Bemerkung auf Seite 103 der Hausarbeit erkennen. Den Ausführungen zu dieser Bemerkung unter 1. c) der Stellungnahme des Erstgutachters vom 17. Dezember 2000 zum Widerspruch des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfer die Nichterwähnung des Art. 100 GG in der Hausarbeit zum Nachtteil des Klägers gewertet haben. Der Erstgutachter zählt die Bemerkung auch nicht im Abschnitt „Zur Bewertung:" dieser Stellungnahme zu den für die Bewertung entscheidenden Punkten. 49 Die übrigen in der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 06. November 2000 und in der Klageschrift erwähnten Randbemerkungen sind, soweit sich nicht aus den sonstigen Entscheidungsgründen dieses Urteils etwas Anderes ergibt, ebenfalls keine Bestandteile der Bewertung oder Bewertungsbegründung. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht gegeben. Der Erstgutachter hat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reihe von Anmerkungen am Text seine persönliche Meinung zu Stil oder Aufbau wiedergeben, ohne letztlich entscheidend für die Benotung zu sein. 50 Soweit der Kläger schließlich meint, die Gesamtbewertung seiner Hausarbeit sei für sich gesehen falsch, weil seine Arbeit eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung sei, gibt er eine persönliche Einschätzung in einem der Beurteilung der Prüfer vorbehaltenen Bereich ab. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren zwar teils obsiegt, aber zum überwiegenden Teil unterliegt. Ein Kläger ist auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag (äußerlich) stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert, wenn sich - wie hier - die vom Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt. Das Begehren eines Klägers in einer auf (Neu-) Bescheidung gerichteten Klage ist nämlich darauf gerichtet, in den Entscheidungsgründen für die (Neu-) Bescheidungsverpflichtung des Beklagten seine in der Klage vorgebrachten Rechtsansichten verbindlich zu machen. 52 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 -, Seite 46 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.