Beschluss
5 K 3499/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:1207.5K3499.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 Hilfe zur Pflege in Höhe von 146,23 Euro monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der 1952 geborene Kläger ist seit einem Unfall im Jahre 1993 erblindet. Er erhält vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Blindengeld nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Außerdem wird ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. 3 Der Kläger wohnte bis November 2000 in T. (Kreis X. ) und erhielt dort Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege in Höhe von 160,00 DM monatlich gemäss § 69 b Absatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf der Grundlage einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X. vom 5. Januar 1999. In dieser Stellungnahme heißt es unter anderem, dass der Kläger im grundpflegerischen Bereich weitgehend selbständig sei, für die hauswirtschaftlichen Verrichtungen aber Unterstützung benötige, die bei 45 Minuten pro Tag liege. 4 Der Kläger erhielt nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab Dezember 2000 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit die ihm gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreichte, um seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. 5 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 25. Oktober 2000, ihm wie im Kreis X. Hilfe zur Pflege zu bewilligen. 6 Das Amt für Soziale Dienste (ASD) des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 2. Januar 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Hilfe bei der Führung seines Haushaltes für voraussichtlich 4 Stunden wöchentlich angewiesen sei. 7 Der Kläger teilte dem Sozialamt des Beklagten telefonisch am 1. Februar 2001 mit, dass er den vom ASD ermittelten Bedarf in der Weise decken wolle, dass zwei Mal wöchentlich eine Privatperson für einen Stundensatz von 15,00 DM und zwei Mal wöchentlich ein Zivildienstleistender vom Arbeitersamariterbund mit einem Stundensatz von 18,00 DM tätig werden solle, sodass wöchentlich 66,00 DM und monatlich 286,00 DM zu zahlen seien. 8 Durch Bescheid vom 21. Februar 2001 lehnte es der Beklagte ab, dem Kläger Hilfe zur Pflege in dem von ihm beantragten Umfang zu gewähren. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlich aus, zwar sei ein pflegerischer Bedarf in Höhe von 286,00 DM anzuerkennen; diesen Bedarf könne der Kläger jedoch dadurch decken, dass er einen Eigenanteil von 280,00 DM aus dem Blindengeld von 1.088,00 DM einsetze und den verbleibenden Betrag von 6,00 DM aus seinem den Hilfebedarf insgesamt übersteigenden Einkommen in Höhe von 188,25 DM decke. 9 Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. März 2001 am 19. März 2001 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er von der Stadt T. Hilfe zur Pflege in Höhe von 160,00 DM erhalten habe; dabei müsse es verbleiben, weil sich seine Lage nach dem Umzug nicht verändert habe. 10 Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. Mai 2001 zurück. 11 Der Kläger erhob zunächst Klage bei dem Sozialgericht Münster, die unter dem Aktenzeichen 5 K 1084/01 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen wurde. 12 Nach Einholung einer Stellungnahme seines Rechtsamtes zur Anrechnung des Blindengeldes auf die Hilfe zur Pflege gemäss § 69 b BSHG teilte der Beklagte dem Kläger in einem Schreiben vom 2. August 2001 mit, dass er seinen Bescheid vom 21. Februar 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2001 aufhebe. Das Verfahren VG Münster 5 K 1084/01 wurde gemäss § 161 Absatz 2 VwGO eingestellt. 13 Durch Bescheid vom 2. August 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. Oktober 2000 erneut ab. Zur Begründung führte er aus: 14 Eine Pflegebeihilfe gemäss § 69 b Absatz 1 BSHG stehe dem Kläger nicht zu, weil bei ihm kein pflegerischer Bedarf bestehe, sondern lediglich ein hauswirtschaftlicher Bedarf gedeckt werden müsse; dieser Bedarf werde zwar wie bisher in Höhe von 286,00 DM anerkannt; die hierfür vorgesehene Hilfe gemäss § 11 Absatz 3 BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt stehe dem Kläger jedoch ebenfalls nicht zu, weil er sich das Blindengeld in Höhe von 1088,00 DM gemäss § 77 BSHG als Einkommen zurechnen lassen müsse. 15 Der Kläger legte unter dem 3. September 2001 Widerspruch ein und machte geltend, dass bei ihm ein Pflegebedarf bestehe, der sich daraus ergebe, dass er nicht nur blind sei, sondern an einer Schuppenflechte sowie an Rheuma erkrankt sei; seine Pflegebedürftigkeit könne nicht durch Mitarbeiter des ASD ermittelt und festgestellt werden; vielmehr müsse ein Arzt eingeschaltet, gegebenenfalls der Medizinische Dienst der Krankenkasse mit einem Gutachten beauftragt werden. 16 Durch Bescheid vom 30. November 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 3. September 2001 gegen den Bescheid vom 2. August 2001 statt und gewährte dem Kläger ab 1. Dezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 286,00 DM. 17 Durch Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab Juli 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 40,25 Euro. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Beklagte von einem Bedarf in Höhe von 742,47 Euro aus, dem unter anderem ein vom Beklagten so bezeichneter individueller Mehrbetrag nach § 22 Absatz 1 BSHG in Höhe von 146,23 Euro (= 286,00 DM) zugrunde lag. Dem Bedarf in Höhe von 742,47 Euro stellte der Beklagte als Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 702,22 Euro gegenüber, sodass noch ein Restbedarf in Höhe von 40,25 Euro verblieb. 18 Der Kläger legte unter dem 11. Januar 2002 Widerspruch ein, und machte geltend, dass es ihm nicht um die Bewilligung von weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern um die Bewilligung von Hilfe zur Pflege gehe, wie er sie bis November 2000 von der Gemeinde T. erhalten habe. 19 Der Beklagte schaltete daraufhin erneut den ASD ein. Dieser teilte unter dem 13. Februar 2002 mit, dass er an seinem Bericht vom 2. Januar 2001 festhalte, wonach zum damaligen Zeitpunkt kein pflegerischer, sondern nur ein hauswirtschaftlicher Bedarf bei dem Kläger bestanden habe. Der ASD regte an, ein aktuelles Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einzuholen. 20 Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 bat der Beklagte den Kläger, bei der für ihn zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen, um auf diese Weise zu klären, ob und in welchem Umfang bei ihm, dem Kläger, ein pflegerischer Bedarf bestehe. 21 Zugleich teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlung bezüglich der Haushaltshilfe zum 1. März 2002 einstelle, weil der Kläger selbst geltend mache, dass bei ihm kein hauswirtschaftlicher, sondern ein pflegerischer Bedarf zu decken sei. 22 Der Antrag des Klägers vom 21. März 2002, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm ab 1. März 2002 monatlich 81,81 Euro als Pflegebeihilfe gemäss § 69 b Absatz 1 BSHG zu zahlen, wurde vom Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 25. März 2002 im Verfahren 5 L 443/02 abgelehnt. 23 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe kam in einem Gutachten vom 15. Mai 2002 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers gemäss SGB XI zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht pflegebedürftig sei, weil der Zeitaufwand für die Grundpflege lediglich 6 Minuten pro Tag und der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft 51 Minuten pro Tag betrage, sodass der pflegerische Bedarf nicht die Pflegestufe 1 erreiche. 24 Der Kläger legte unter dem 30. Mai 2002 Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 2002 ein und forderte den Beklagten auf, die mit Bescheid vom 30. November 2001 bzw. 14. Dezember 2001 bewilligten Leistungen ab März wieder aufzunehmen, weil der Widerspruch vom 30. Mai 2002 gegen das Schreiben vom 26. Februar 2002, mit denen die Zahlungen eingestellt worden seien, aufschiebende Wirkung habe. 25 Durch Bescheid vom 24. Juli 2002 hob der Beklagte aufgrund des Widerspruches des Klägers vom 11. Januar 2002 und aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einen Bescheid vom 14. Dezember 2001, mit dem er Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2001 bewilligt hatte, auf und stellte zugleich die Leistungen ab dem 1. Juli 2001 ein. Von einer Rückforderung der bisher gewährten Leistungen sah der Beklagte ab. 26 Zur Begründung führte der Beklagte aus: 27 Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes bestehe bei dem Kläger ein pflegerischer Bedarf von 57 Minuten täglich, nämlich für die Grundpflege von 6 Minuten und für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von 51 Minuten; auf dieser Grundlage könne gemäss § 69 b BSHG eine Pflegebeihilfe in Höhe von 82,00 Euro, nämlich 40 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe 1, gewährt werden; auf diese Leistungen müssen sich der Kläger in entsprechender Anwendung von § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG das Blindengeld in Höhe von 70 Prozent anrechnen lassen; aus dem so errechneten anteiligen Blindengeld in Höhe von 396,90 Euro könne der Kläger den pflegerischen Bedarf in Höhe von 82,00 Euro decken; deshalb stehe ihm keine Hilfe zur Pflege zu. 28 Der Kläger ließ hiergegen am 19. August 2002 Widerspruch einlegen und vortragen, dass er aufgrund seiner Schuppenflechte und seiner rheumatischen Erkrankung Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe und sich zur Deckung dieses Bedarfs nicht auf anteiliges Blindengeld verweisen lassen müsse. 29 Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 aus den Gründen seines Bescheides vom 24. Juli 2002 zurück und führte ergänzend aus, dass die Regelung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG zur Anrechnung des Blindengeldes auf das Pflegegeld für die dem Kläger bewilligte Pflegebeihilfe entsprechend gelten müsse, um ihn nicht besser zu stellen als denjenigen, der eine Pflegestufe erreiche und damit einen höheren pflegerischen Aufwand habe und auf dieser Grundlage in Anwendung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG hinnehmen müsse, dass das Blindengeld mit einem Anteil von 70 Prozent auf das Pflegegeld angerechnet werde. 30 Der Kläger hat am 22. November 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Anrechnung des Blindengeldes nicht in Betracht komme, weil ihm die Hilfe zur Pflege nicht wegen seiner Erblindung, sondern wegen seiner Schuppenflechte und seiner rheumatischen Erkrankung zustehe. 31 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er in der Vergangenheit zwei Zivildienstleistende für die Grundpflege und eine Privatperson für die Führung des Haushalts eingesetzt habe. Das Geld habe er sich durch einen Kredit beschafft, den er zur Zeit noch abzahle. Für die Grundpflege habe er inzwischen einen privaten Anbieter gefunden, so dass er künftig mit 82,00 Euro für die Grundpflege auskommen könne. 32 Der Kläger beantragt, 33 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.Oktober 2002 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage eines monatlichen Bedarfs von 146,23 Euro in der Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 ohne Anrechnung von Blindengeld zu bewilligen. 34 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides, 35 die Klage abzuweisen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 844/02 und 5 K 3499/02 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 Hilfe zur Pflege auf der Grundlage eines Bedarfs in Höhe von 146,23 Euro ohne Anrechnung von Blindengeld zu gewähren. 39 Das Gericht legt das Klagebegehren so aus, dass sich der streitige Zeitraum vom Monat des Einzuges des Klägers im Dezember 2000 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 erstreckt. 40 Entgegen den Angaben in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 beginnt der streitgegenständliche Zeitraum nicht erst im April 2002, sondern schon im Dezember 2000. In dem dem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 zugrundeliegenden Bescheid vom 24. Juli 2002 wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2001 aufgehoben. Der Bescheid vom 14. Dezember 2001 bezieht sich nach seiner Überschrift und den beigefügten Berechnungsbögen nur auf den Bewilligungszeitraum ab Juli 2001. Dieser Bescheid knüpft für die Beteiligten erkennbar allerdings an den Bescheid vom 30. November 2001 an. In diesem Bescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 286,00 DM. Aus dem Zusammenhang der Bescheide vom 30. November 2001, vom 14. Dezember 2001 und vom 24. Juli 2002 geht hervor, dass der letztgenannte Bescheid nicht nur den Bescheid vom14. Dezember 2001, sondern auch den Bescheid vom 30. November 2001 ersetzen sollte mit der Folge, dass über die hier streitige Hilfebewilligung ab dem 1. Dezember 2000 erschieden werden sollte. Dies betrifft auch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002. 41 Für den Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002 besteht ein Anspruch des Klägers auf Hilfe zur Pflege gemäß § 69 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, 1. Alternative BSHG. Nach dieser Vorschrift können Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Absatz 1 BSHG angemessene Beihilfen gewährt werden. 42 Der Kläger ist Pflegebedürftiger im Sinne des § 68 Absatz 1 BSHG. § 68 Absatz 1 Satz 1 BSHG sieht vor, dass Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, weil der Hilfebedarf bei ihm auf der Grundlage des insoweit gemäß § 68 a BSHG verbindlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15. Mai 2002 nicht in erheblichem Maße besteht. Nach den Feststellungen in dem Gutachten vom 15. Mai 2002 gibt es bei dem Kläger einen Pflegebedarf von insgesamt 57 Minuten täglich; davon entfallen 6 Minuten auf die Grundpflege und 51 Minuten auf hauswirtschaftliche Verrichtungen. Auf dieser Grundlage ist der Kläger gemäß § 15 SGB XI nicht in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen, weil in der Pflegestufe 1 der Zeitaufwand mindestens 90 Minuten betragen muss, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu. 43 Hilfe zur Pflege ist allerdings gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG auch behinderten Menschen zu gewähren, die einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben. Dies trifft bei dem Kläger zu, weil er nach den Feststellungen in dem vorgenannten Gutachten im Bereich der Körperpflege und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Hilfe angewiesen ist, die sich auf insgesamt 57 Minuten täglich beläuft, (sog. Pflegestufe O). 44 Da der Kläger mithin zu den Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 BSHG gehört, können ihm angemessene Beihilfen gewährt werden. Zu den angemessenen Beihilfen können auch die Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass der Kläger auf Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen angewiesen ist und dafür Hilfskräfte bezahlen muss. Dagegen ist nicht § 69 b Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz BSHG einschlägig, weil darin nur angemessene Aufwendungen der Pflegepersonen erfasst werden. Im Falle des Klägers geht es nicht darum, dass den für ihn tätigwerdenden Pflegepersonen Aufwendungen ersetzt werden sollen. Vielmehr sollen die Pflegepersonen dafür entlohnt werden, dass sie den Kläger schwerpunktmäßig den Haushalt führen und ihm im geringen Umfang auch bei der Körperpflege betreuen. 45 In welcher Höhe eine Beihilfe angemessen ist, unterliegt vor der gerichtlichen Überprüfung, weil der im Gesetz verwendete Begriff des Angemessenen ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne eigenen Beurteilungsspielraum des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ist (vgl. zur Auslegung dieses Begriffs OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 29/91 -, FEVS 45, 119 sowie BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45 zu § 85 Nr. 3 BSHG und BVerwG Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Der Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass eine Beihilfe in Höhe von 40 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 (82,00 Euro) angemessen ist. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Eine Beihilfe ist nur dann angemessen, wenn der geltend gemachte Bedarf notwendig ist und mit der Beihilfe gedeckt werden kann. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat den pflegerischen Bedarf des Klägers dahin beschrieben, dass er 6 Minuten täglich auf Grundpflege und 45 Minuten täglich auf Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen angewiesen ist, mithin insgesamt täglich 57 Minuten lang betreut werden muss. Der Kläger hat am 1. Februar 2001 dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass er diesen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellten Bedarf dadurch decken möchte, dass zwei Mal wöchentlich eine Privatperson mit einem Stundensatz von 15,00 DM und zwei Mal wöchentlich ein Zivildienstleistender des Arbeitersamariterbundes mit einem Stundensatz von 18,00 DM tätig werden sollen. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der vom Kläger beschriebene Umfang des Einsatzes der Pflegepersonen deckt in etwa den Bedarf, der nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und des ASD gedeckt werden muss. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 286,00 DM = 146,23 Euro. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Klägers und seines Wunschrechtes (§ 3 BSHG) ist eine Beihilfe in Höhe dieses Betrages als angemessen anzusehen. Insoweit folgt das Gericht den Bescheiden des Beklagten vom 30. November 2001 und vom 14. Dezember 2001, die einen Hilfebedarf von 286,00 DM zugrundegelegt haben. Dem gegenüber hat der Beklagte in dem hier angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 den Pflegebedarf mit 82,00 Euro zu niedrig festgesetzt. Insoweit genügt die Pauschalisierung durch den Beklagten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Festsetzung von Pauschalisierungen im Sozialrecht (vgl. statt aller BVerwG Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 221). 46 Auf der Grundlage des für das Gericht nachvollziehbaren Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15. Mai 2002 ist das Gericht darüber hinaus davon überzeugt, dass aufgrund der Krankheiten und Behinderungen des Klägers kein höherer Bedarf zu decken ist. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat nicht nur die Erblindung, sondern auch die Schuppenflechte und die rheumatische Erkrankung des Klägers berücksichtigt. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen. 47 Auf diese Beihilfe ist das Blindengeld entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anzurechnen. 48 Eine Anrechnung ergibt sich nicht aus § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG. Danach sind Leistungen nach § 67 BSHG oder gleichartige Leistungen, zu denen dass dem Kläger bewilligte Landesblindengeld gehört, mit 70 % auf das Pflegegeld anzurechnen. Diese Voraussetzungen sind hier, wie dies auch der Beklagte sieht, nicht erfüllt, weil der Kläger kein Pflegegeld erhält. Mit dem Begriff des Pflegegeldes im Sinne des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG meint der Gesetzgeber das Pflegegeld im Sinne des § 69 a BSHG und nicht die angemessenen Beihilfen im Sinne des § 69 b BSHG. Dies folgt schon daraus, dass Leistungen nach § 69 b gemäß § 69 c Absatz 2 Satz 1 BSHG neben den Leistungen nach § 69 a BSHG gewährt werden. 49 Eine Anrechnung des Blindengeldes folgt auch nicht aus § 69 c Absatz 2 Satz 2 BSHG. Diese Regelung sieht vor, dass das Pflegegeld im Sinne des § 69 a BSHG und nicht andere Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG gekürzt werden dürfen. 50 Auch § 69 c Absatz 4 Satz 1 BSHG ermöglicht nicht die vom Beklagten angeordnete Anrechnung. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass Leistungen nach § 69 b Absatz 1 BSHG insoweit nicht gewährt werden, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck entsprechende Leistungen gehören nur Pflegeleistungen nach den Vorschriften des SGB XI, denn § 69 c Absatz 4 Satz 1 BSHG soll den Nachhang der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des BSHG gegenüber anderen Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährleisten. Diese Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es ausdrücklich, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen zur Pflege grundsätzlich vorgehen (zitiert nach Mergler - Zink -, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 69 c Randziffer 14). Das Landesblindengeld wird gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 GHGB gewährt, um durch die Blindheit bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Dem gegenüber dienen die Pflegeleistungen dazu, einen Bedarf für Personen zu decken, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Wegen dieser unterschiedlichen Zwecke kann das dem Kläger bewilligte Landesblindengeld nicht als zweckentsprechende Leistung im Sinne des § 69 c Absatz 4 Satz 1 BSHG angesehen werden. 51 Die Anrechnung des Landesblindengeldes auf die Hilfe zur Pflege kann auch nicht auf der Grundlage von § 77 Absatz 1 Satz 1 BSHG erfolgen. Leistungen, die aufgrund öffentlich - rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind bei der Bewilligung von Sozialhilfe nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Dies trifft hier nicht zu. Die Hilfe zur Pflege dient dazu, den Bedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu decken, während die Landesblindenhilfe die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgleichen soll. Wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzung ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass eine Anrechnung des Blindengeldes auf die Sozialhilfe nach § 77 BSHG nicht erfolgen darf (BVerwG Urteil vom 5. November 1966 - 5 C 43.69 -, BVerwGE 34, 164 = FEVS 17,1 und OVG Berlin, Beschluss vom 27. September 1985 - 6 S 100.85 -, FEVS 35,343; vergleiche auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 E 159/00 -, FEVS 53, 573). 52 Sinn und Zweck von Anrechnungsvorschriften im Sozialhilferecht ist es, Doppelleistungen für einen Bedarf zu verhindern (BVerwG Urteil vom 25. März 1993 - 5 C 45.91 - BVerwGE 92, 220 = FEVS 43, 456). Dies trifft hier nicht zu, denn durch die Hilfe zur Pflege und durch das Landesblindengeld sollen unterschiedliche Bedarfe gedeckt werden. 53 Der Ansicht des Beklagten, dass eine Anrechnung in entsprechender Anwendung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG zulässig ist, vermag das Gericht nicht zu folgen, weil es aus dem Zusammenhang der vorgenannten Bestimmungen keine planwidrige" Lücke gibt, die durch eine entsprechende Anwendung des § 69 c Absatz 1 Satz 2 BSHG in Fällen dieser Art geschlossen werden müsste. Für den Gesetzgeber bestand kein Anlass, eine Anrechnung des Blindengeldes nicht nur für das Pflegegeld, sondern auch für andere Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG zu regeln, weil die anderen Leistungen im Sinne des § 69 b BSHG anders als das Pflegegeld nicht pauschal feststehen, sodass sich die Auswirkungen einer Anrechnung des Blindengeldes oder vergleichbarer Leistungen nicht absehen lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 69 c und 77 BSHG, dass im Falle einer gleichzeitigen Bewilligung von anderen Leistungen im Sinne des §69 b BSHG nur die allgemeinen Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen, also unter anderem § 77 BSHG, gelten sollten. Nach der letztgenannten Vorschrift ist eine Anrechnung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. 54 Zwar sieht § 69 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe steht, ob er angemessene Beihilfen gewährt. Im Falle des Klägers sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte einen Ermessensspielraum hätte, der es ihm ermöglichte, die Beihilfe abzulehnen, oder auf einen niedrigeren Betrag als 146,23 Euro festzusetzen. Es liegt vielmehr eine Ermessensreduktion auf Null mit der Folge vor, dass der Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 146,23 Euro gedeckt werden muss. Auf diese monatliche Beihilfe muss sich der Kläger, wie in dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 geschehen, seine Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Absatz 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. 56