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Urteil

10 K 2220/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:1220.10K2220.04.00
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Tenor

Die Entscheidung des Habilitationsausschusses der N Fakultät der X Universität vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Prüfungsbescheides vom 28. Juni 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens die Habilitationsurkunde gemäß § 12 der Habilitationsordnung der Fachbereiche Vorklinische und Theoretische Medizin und Klinische Medizin vom 12. Mai 1975 mit der Venia legendi für das Fach „Chirurgie" auszuhändigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Habilitationsausschusses der N Fakultät der X Universität vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Prüfungsbescheides vom 28. Juni 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens die Habilitationsurkunde gemäß § 12 der Habilitationsordnung der Fachbereiche Vorklinische und Theoretische Medizin und Klinische Medizin vom 12. Mai 1975 mit der Venia legendi für das Fach „Chirurgie" auszuhändigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 1940 geborene Kläger beantragte im Juni 1981 beim Dekan der Beklagten die Eröffnung des Habilitationsverfahrens im Fach Chirurgie. Zugleich legte er eine Habilitationsschrift mit dem Titel "Posttraumatisches Heilungsverhalten querosteotomierter, instabil versorgter Schaftknochen unter dem Einfluss von dynamischem Interferenzstrom. Eine experimentelle Studie am Großtier" vor. Am 14. Juli 1981 beschloss der Fachbereichsrat Klinische Medizin der Beklagten die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und bestellte auf der Grundlage der "Habilitationsordnung der Fachbereiche Vorklinische und Theoretische Medizin und Klinische Medizin vom 12. Mai 1975" (im Folgenden: HabilO) eine Habilitationskommission. Die Habilitationskommission holte Gutachten verschiedener auswärtiger Professoren ein, die zum Teil die Ablehnung, zum Teil aber auch die Annahme der Habilitationsschrift empfahlen. Unter Zugrundelegung des Berichts der Habilitationskommission lehnte der Habilitationsausschuss im Jahre 1984 die Fortsetzung des Habilitationsfahrens ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde das Habilitationsverfahren im Oktober 1984 fortgesetzt. Die Habilitationskommission holte weitere Gutachten ein. In Abstimmung mit der Habilitationskommission wurde der Kläger hinsichtlich einer Überarbeitung der Habilitationsschrift beraten. Der Kläger legte im Juni 1987 eine geänderte Fassung seiner Habilitationsschrift vor. Am 8. Dezember 1988 lehnte der Habilitationsausschuss die Fortführung des Verfahrens erneut ab. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 1989 legte der Kläger Widerspruch ein, dem der Habilitationsausschuss am 29. Dezember 1989 stattgab. Die vom Habilitationsausschuss eingesetzte Habilitationskommission forderte zunächst die bisherigen Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen auf. B befürwortete u.a. weiterhin die Annahme der Arbeit als Habilitation in Übereinstimmung mit seinem am 8. Januar 1986 erstatteten Gutachten. Am 4. Dezember 1990 beschloss die Habilitationskommission, drei weitere auswärtige Gutachter um die Beurteilung der Arbeit zu bitten. Von diesen drei Gutachtern kamen die T (Essen) und L (Dresden) in ihren Gutachten zu der Empfehlung, die Leistung des Klägers als Habilitationsschrift anzunehmen. T1 (München) empfahl in seinem Gutachten die Annahme der Arbeit als Habilitationsschrift nach Überarbeitung. Auf der Grundlage des erstellten Berichts der Habilitationskommission sprach sich die Mehrheit der stimmberechtigten Professoren des Habilitationsausschusses gleichwohl gegen eine Fortsetzung des Verfahrens aus. Daraufhin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 mit, dass das Habilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 3. Dezember 1992 Klage. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das erkennende Gericht blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 9. Juni 1993 - 1 L 760/93 -) wie seine anschließend eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschluss vom 19. November 1993 - 22 B 1651/93 -). Im Hauptsacheverfahren hob das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten jedoch durch Urteil vom 28. Januar 1994 (1 K 3759/92) auf. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das OVG NRW durch Urteil vom 16. Januar 1995 (22 A 969/94) zurück und verpflichtete die Beklagte, über die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab das OVG NRW der Beklagten u.a. auf, einer erneuten Entscheidung des Habilitationsausschusses die Gutachten der B, T1, T und L zu Grunde zu legen, und stellte fest, bei der Abstimmung komme es auf die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein- Stimmen an; Stimmenthaltungen seien als nicht abgegebene Stimmen anzusehen. Daraufhin führte der Habilitationsausschuss eine erneute schriftliche ("erste") Abstimmung betreffend das Habilitationsverfahren des Klägers durch, in der die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses wiederum gegen eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens votierte. Unter dem 6. September 1995 teilte der Prodekan in Vertretung des Dekans der Beklagten den Mitgliedern des Habilitationsausschusses mit, dass es nach der Entscheidung des OVG NRW erforderlich sei, in einer zweiten Abstimmungsrunde darüber zu befinden, ob das Habilitationsverfahren des Klägers endgültig beendet sei oder ob es bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, also im Falle einer Nachbesserung der Arbeit auf Grund bestimmter Maßgaben, wieder aufgenommen werden könne. In dieser ("zweiten") Abstimmungsrunde stimmten 99 Mitglieder des Habilitationsausschusses für eine endgültige Beendigung und 9 Mitglieder für eine Wiederaufnahme des Habilitationsverfahrens unter Angabe bestimmter Maßgaben. 38 Stimmberechtigte wählten die Alternative, kein Votum abzugeben. Der Dekan der Beklagten stellte daraufhin durch Bescheid vom 16. Oktober 1995 die Nichtfortsetzung des Habilitationsverfahrens fest. Auf die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil vom 12. März 1999 (1 K 1583/96), über die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Dabei gab es der Beklagten u.a. auf, unter Berücksichtigung der Vorgaben des OVG NRW in seinem Urteil vom 16. Januar 1995 die zweite Abstimmungsrunde zu wiederholen, wobei u.a. diejenigen Mitglieder des Habilitationsausschusses, die für eine endgültige Beendigung des Habilitationsverfahrens stimmen wollten, ihre Ablehnung substantiiert zu begründen hätten. Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 1999 (22 A 1882/99) ab. Bei der im September/Oktober 1999 durchgeführten Wiederholung des zweiten Abstimmungsverfahrens über die Beendigung bzw. Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beifügung der Habilitationsschrift sowie der Gutachten der B, T1, T und L votierten von 146 stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses 33 für die endgültige Beendigung des Habilitationsverfahrens und 18 für eine Fortsetzungsmöglichkeit nach Überarbeitung der Habilitationsschrift. 95 Stimmberechtigte gaben kein Votum ab. Daraufhin stellte der Dekan der Beklagten durch Bescheid vom 28. Februar 2000 wiederum fest, dass das Habilitationsverfahren des Klägers nicht fortgesetzt werde. Den unter dem 20. April 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 23. Mai 2000 (10 L 571/00) ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom 19. Dezember 2000 (14 B 880/00) ab. Auf die von dem Kläger nach erfolgloser Durchführung seines schon am 14. März 2000 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Februar 2000 und seine bereits am 18. März 2000 erhobene Klage (10 K 692/00) verpflichtete das erkennende Gericht durch Urteil vom 23. März 2001 die Beklagte wiederum, dem Kläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgesetzt werde, wobei das Gericht der Beklagten nunmehr die Beachtung verschiedener Maßgaben aufgab, die allein den eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens befürwortenden Stellungnahmen der zuvor genannten externen Gutachter entnommen werden sollten und bei deren Unmöglichkeit die Maßgaben als erfüllt anzusehen seien. Am 11. Juni 2001 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, an der u.a. neben dem Kläger und dessem Prozessbevollmächtigten der Dekan und der Forschungsdekan der Beklagten teilnahmen. Auf der Grundlage dieser Besprechung erließ der Dekan der Beklagten am 19. Juni 2001 einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, wonach das Habilitationsverfahren u.a. fortgesetzt werde bei Vornahme einer "semiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen Bilder". Hierauf nahm der vom Dekan bestimmte Fakultätskollege I lediglich eine "einfach verblindete" Auswertung der vom Kläger eingereichten drei Präparatserien vor. In seiner gutachterlichen Stellungnahme kam I zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich zwischen Präparaten gleicher Ordnungsziffer aus den drei Serien nicht möglich sei. Nach Einholung einer privaten sachverständigen Stellungnahme, wonach die von der Beklagten geforderte Maßgabe generell unmöglich sei, forderte der Kläger die Beklagte unter dem 12. Februar 2002 zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens auf. Daraufhin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, der Fachbereichsrat der N Fakultät werde erst in seiner Sitzung am 23. April 2002 entscheiden, ob der Kläger die Auflagen zur Nachbesserung der Habilitationsschrift erfüllt habe. Auf die am 23. März 2002 erhobene Klage des Klägers verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte erneut durch Urteil vom 6. Dezember 2002 (10 K 871/02), den Kläger binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss zu laden. In den Gründen führte das erkennende Gericht aus, dass die vom Kläger geforderte "semiquantitative Doppelblindauswertung" faktisch unmöglich gewesen sei, da dem Kläger als Versuchsleiter die Zuordnung der histologischen Bilder seiner Versuchsreihe bekannt gewesen seien. Die von der Beklagten gegen das Urteil beantragte Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom 18. Juni 2003 (14 A 544/03) ab. Einen daraufhin auf den 14. August 2003 anberaumten Termin für den Habilitationsvortrag des Klägers hob die Beklagte auf, nachdem der Kläger prüfungsunfähig erkrankte. Unter dem 17. Dezember 2003 teilte der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass er ab Mitte Januar 2004 wieder zur Verfügung stehe und den Habilitationsvortrag halten könne. Auf nochmalige Erinnerung des Klägers schlug die Beklagte für den Habilitationsvortrag als Termin im darauf folgenden Semester den 22. April 2004 vor. Im Vorfeld dieses Termins fand am 19. April 2004 eine Besprechung zwischen dem Kläger, seinem Verfahrenbevollmächtigten, dem Dekan sowie dem Prodekan und der Dekanatsassistentin der Beklagten statt. Gegenstand dieser Unterredung war u.a. der Punkt, dass nach der HabilO ein Quorum von 71 der 141 stimmberechtigten Professoren notwendig sei. Im Hinblick hierauf wies der Dekan der Beklagten darauf hin, dass, falls dieses Quorum nicht erreicht werde, eine Abstimmung über die weitere Vorgehensweise erfolgen müsse, was üblicherweise zu einer Vertagung des Habilitationsvortrages führe. Dieser Vorgehensweise widersprachen der Kläger und sein Verfahrensbevollmächtigter, da nicht verlangt werden könne, dass der Kläger sich auf seinen Vortrag mehrfach vorbereite und vor dem Ausschuss erscheine. Am 22. April 2004 fand sich der Kläger zu dem Habilitationsvortrag vor dem Habilitationsausschuss der Beklagten ein. Von den stimmberechtigten 141 Mitgliedern waren jedoch nur 42 Personen erschienen. In Ermangelung der Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses wurden die anwesenden Mitglieder wieder entlassen. Der Vortrag des Klägers fand nicht statt. Der Dekan der Beklagten vereinbarte mit dem Kläger als neuen Termin für den Vortrag den 25. Mai 2004, wobei er gegenüber dem Kläger äußerte, dass er auch dann nicht dafür sorgen könne, dass der Kläger auf einen beschlussfähigen Habilitationsausschuss treffe. Auf den am 24. April 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Durchsetzung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 2002 drohte das erkennende Gericht der Beklagten mit Beschluss vom 3. Mai 2004 (10 M 1/04) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, wenn sie den Kläger nicht bis zum 25. Mai 2004 zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu diesem Zeitpunkt beschlussfähigen Habilitationsausschuss lade. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten wies das OVG NRW mit Beschluss vom 24. Mai 2004 (14 E 614/04) zurück. Bereits unter dem 4. Mai 2004 lud die Beklagte den Kläger zu einem aus einer schon im Jahre 1991 eingereichten Vorschlagsliste gewählten Habilitationsvortrag mit dem Thema "Diagnostik und Therapie frischer und alter fibularer Bandlaesionen" auf den 25. Mai 2004, 15.00 Uhr s.t., um in dieser Sitzung den Probevortrag mit anschließendem Kolloquium zu halten. Eine Einladung mit Tagesordnung leitete die Beklagte den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zu. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten, dass der Vortrag möglicherweise nicht pünktlich um 15.00 Uhr s.t. gehalten werden könnte, weil er Kenntnis erhalten habe, dass der Vortrag erst im Verlauf der Sitzung erfolgen solle, teilte der Forschungsdekan der Beklagten dem Kläger am 25. Mai 2004 per Telefax mit, dass der Probevortrag des Klägers erst als Tagesordnungspunkt 12 vorgesehen und nicht beabsichtigt sei, die Tagesordnung zu ändern. Am Prüfungstag erschienen von den 142 geladenen Mitgliedern des Habilitationsausschusses 102 Mitglieder. Bevor der Kläger seinen Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium hielt, wurden zunächst drei weitere Habilitanden mit Vorträgen gehört. Von den abgegebenen 101 Stimmen votierten 94 Mitglieder gegen und 7 Mitglieder für den Habilitationsvortrag des Klägers. Das Prüfungsergebnis, den Habilitationsvortrag nicht bestanden zu haben, teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger unmittelbar im Anschluss an die Bewertung mündlich mit. Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit, dass der Habilitationsvortrag und die Diskussionsleistung nicht der für die Anerkennung als Habilitationsleistung erforderlichen wissenschaftlichen Tiefe und einem für einen Hochschullehrer erforderlichen medizinischen Kenntnisstand entsprochen hätten. Gleichzeitig wies er den Kläger auf die Möglichkeit einer Wiederholung des Habilitationsvortrages innerhalb einer angemessenen Frist hin. Den bereits gegen die mündliche Prüfungsentscheidung der Beklagten am 27. Mai 2004 eingelegten Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist, wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2004. Bereits am 7. Juli 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe einen Vortrag in freier Rede, angereichert durch Bilder, Grafiken etc. über bestimmte Operationen von Bandläsionen, gehalten und eine von ihm entwickelte und angewandte Operationstechnik bei Patienten vorgestellt, die später - sofern sie noch auffindbar gewesen seien - beschwerdefrei gewesen seien. Er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Habilitationsurkunde, da er ein faires Prüfungsverfahren durch die Beklagte nicht mehr zu erwarten habe, so dass der Vortrag nicht zu wiederholen sei. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses sei rechtswidrig. Der Ausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, da ihm neben den aktiven Hochschullehrern nach der Universitätsverfassung zusätzlich auch emeritierte und pensionierte Hochschullehrer angehörten. Sein "Habilitationsvater", der seit Jahren emeritiert sei, sei beispielsweise nicht zur Ausschusssitzung geladen worden. Die Entscheidung genüge nicht prüfungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen. In der Habilitationsordnung (1975) fehle es an einem rechtssatzförmigen Bewertungssatz, was mit dem Vortrag und dem anschließenden Kolloquium ermittelt werden solle und wie das Ergebnis im Verhältnis zu der übrigen Prüfungsleistung zu gewichten sei. Der getroffenen Entscheidung zum Nichtbestehen der Habilitation fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses seien von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn sie annähmen, dass für den Vortrag der heutige medizinische Wissensstand zu Grunde zu legen sei. Soweit einige Ausschussmitglieder ihm veraltetes Wissen in ihren ablehnenden Voten vorgehalten hätten, werde übersehen, dass der Habilitationsvortrag den Stand von Wissenschaft und Forschung von 1982 zu Grunde zu legen gehabt hätte. Nach der gesetzlichen Regelung solle die Dauer des Habilitationsverfahrens zwölf Monate seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten. Die Beklagte habe sich über 22 weitere Jahre ihm gegenüber rechtswidrig verhalten, so dass er unter Gesichtspunkten der Folgenbeseitigung so gestellt werden müsse, als wenn er den Habilitationsvortrag 1982 gehalten hätte. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, seinen Wissenstand über 22 Jahre aufrecht zu erhalten. Jedenfalls hätte sich der Habilitationsausschuss verständigen müssen, auf welchen Zeitpunkt des Wissenstandes er habe abheben wollen. Einige zur Begründung der Prüfungsentscheidung herangezogene Themenkomplexe hätten überhaupt nicht gestellt werden dürfen. Divergierende Vorstellungen zwischen den Mitgliedern ließen das Prüfungsergebnis als nicht rechtens erscheinen. Die Prüfungsentscheidung leide an nicht behebbaren Begründungsmängeln. Allein die Weigerung des Dekans der Beklagten, die Prüfungsentscheidung mündlich zu begründen, sei rechtswidrig gewesen. Der nachträglich formulierte Prüfungsbescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Es seien keine hinreichenden verfahrensmäßigen Vorkehrungen getroffen worden, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Nachträglich eingeholte Stellungnahmen der Mitglieder des Habilitationsausschusses, die teilweise auch bestritten würden, könnten das Begründungserfordernis nicht ersetzen. Zahlreiche nachträglich eingeholte schriftliche Begründungen der Ausschussmitglieder gäben den wirklichen Verlauf des Kolloquiums nicht zutreffend wider. Darüber hinaus sei die Prüfungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter vielfachen Verstößen gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens zu Stande gekommen sei, wie sich bereits aus der Vorgeschichte, der Vorbereitung und Durchführung des Habilitationsvortrages ergebe. Die Beklagte wolle die Habilitation eines Externen wie den Kläger trotz verschiedener gerichtlicher Entscheidungen nachhaltig nicht zulassen. Auch wenn Prüfungsverfahren von mehr als vier Jahren als verfassungswidrig angesehen würden, lasse sich die Beklagte hiervon nicht beeindrucken. Eine Ladung zum Vortragstermin sei nicht binnen der vom Gericht gesetzten Zeit erfolgt. Die mangelnde Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses am 22. April 2004 müsse angesichts der wenig überzeugenden Entschuldigungen der Ausschussmitglieder als offener Boykott gegen seine Person gewertet werden. Der Dekan der Beklagten habe zu erkennen gegeben, dass nicht sicher sei, ob der Habilitationsausschuss bei einem weiteren Termin beschlussfähig sei, so dass erst im Wege gerichtlicher Zwangsgeldandrohung ein beschlussfähiger Ausschuss ermöglicht worden sei. Zu dem ersten Termin sei den Ausschussmitgliedern zudem ein Bericht der Habilitationskommission vom 16. Mai 1988 mit der Einladung übersandt worden, der ein für den Kläger negatives Votum enthalten habe, obwohl dieses Votum längst durch weiter gehende Gerichtsentscheidungen überholt gewesen sei. Dies sei sachwidrig, da die Ausschussmitglieder hierdurch gegen ihn - den Kläger - eingenommen werden sollten. Dies sei auch geschehen, wie sich aus der Stellungnahme des C ergebe. Die Aufzeichnung des Habilitationsvortrages und des anschließenden Kolloquiums sei abgelehnt worden, was auf die Entschlossenheit der Beklagten hindeute, ihn in diesem Verfahren scheitern zu lassen. Die Beklagte habe ihn auf den 25. Mai 2004 um 15.00 Uhr s.t. geladen, gleichwohl aber 80 Minuten warten lassen, obwohl der Habilitationsausschuss bereits beschlussfähig gewesen sei. Es sei unfair, einen Prüfling zu einer bestimmten Zeit zu laden und ihn trotz besonderen Prüfungsstresses 1 Stunde und 20 Minuten warten zu lassen. Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses sei sein Lebenslauf bekannt gegeben worden, so dass ihnen bewusst gewesen sei, dass er seit 1994 nicht mehr als Chirurg tätig gewesen sei. Der Dekan der Beklagten sei besonders voreingenommen, wie sich bereits aus seinem 1999 abgegebenen Votum gegen seine Habilitierung entnehmen lasse. Auch seine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu seinen Mithabilitanden sei Ausdruck eines unfairen Verfahrens. Anders als bei den Vorhabilitanden seien ihm nicht drei bis sechs Fragen, sondern 24 Fragen gestellt worden. Das Kolloquium habe 19 Minuten und nicht wie bei den anderen Habilitanden 3 bis 5 Minuten gedauert. Während der Dekan die Befragung der anderen Mitvortragenden nach kurzer Zeit abgebrochen habe, sei bei ihm eine zeitlich nicht begrenzte, vielfach auch unqualifizierte Befragung zugelassen worden. Die Befragung sei unfair und unsachlich gewesen und habe an ein "Kesseltreiben" erinnert. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung sei nicht geführt worden. Die beantragte Aufzeichnung des Vortrags zu Beweissicherungszwecken habe die Beklagte abgelehnt. Die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2004 stamme vom Dekan der Beklagten und nicht vom Habilitationsausschuss. Auch die Presseveröffentlichung der gerichtlichen Zwangsvollstreckungsentscheidung gegenüber der Beklagten dürfte den Unwillen des Habilitationsausschusses gefördert haben. Die begehrte Akteneinsicht sei von dem Dekan der Beklagten wiederholt torpediert worden, was zeige, dass die Beklagte ihn auch in Kleinigkeiten bekämpfe. All dies bedeute einen massiven Verstoß gegen das Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens. Ein solches sei auch künftig von der Beklagten nicht zu erwarten, so dass nur noch die Entscheidung getroffen werden könne, dass er das Habilitationsverfahren endgültig bestanden habe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, den Ansprüchen im zeitlichen Zusammenhang zu seiner Habilitationsschrift genügt zu haben, wie sich aus zahlreichen Begründungen der Ausschussmitglieder ergebe. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebiete es ebenso wie ein effektiver Grundrechtsschutz, die Habilitationsprüfung nunmehr endgültig für bestanden zu erklären. Eine Wiederholungsprüfung vor einem anderen Habilitationsausschuss scheide ebenso aus wie vor einem medizinischen Habilitationsausschuss an einer anderen Universität. Er wolle sich gerade bei der Beklagten habilitieren, die aber nur über einen einzigen Habilitationsausschuss verfüge. Der effektive Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit überwiege die hochschulrechtliche Autonomie des Habilitationsausschusses, der diese Prüfungsautonomie durch sein Verhalten verwirkt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Entscheidung des Habilitationsausschusses der N Fakultät der X-Universität vom 25. Mai 2004 in der Fassung des Schreibens des Dekans der Beklagten vom 28. Juni 2004 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber den erfolgreichen Abschluss seines Habilitationsverfahrens zu erklären und ihm die in § 12 der Habilitationsordnung der Fachbereiche 5 und 6 der N Fakultät der X-Universität vom 12. Mai 1975 vorgesehene Urkunde mit der Venia legendi für das Fach "Chirurgie" auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung an: Die Klage sei unzulässig, da sie verfrüht erhoben worden sei. Der Habilitationsausschuss könne über den Widerspruch des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung frühestens im Wintersemester 2004/2005 entscheiden, so dass die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist zu kurz bemessen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung des Habilitationsausschusses habe der Kläger nicht sofort erhoben, so dass keine Möglichkeit der Abhilfe bestanden habe. Unabhängig davon gehörten die emeritierten Hochschullehrer nicht zum Habilitationsausschuss, da hierzu nur die hauptberuflich an der Universität in Forschung und Lehre tätigen Habilitierten und Inhaber solcher Planstellen zu verstehen gewesen seien. Zwar enthalte § 10 HabilO keine konkreten Anforderungen für den Vortrag, gleichwohl fehle es nicht an einer Rechtsgrundlage. Insoweit sei auf den die gesamte Habilitationsordnung durchziehenden Grundsatz des § 1 Satz 1 HabilO zurückzugreifen. Diesem Grundsatz genüge der Kläger nicht, wie sich aus den schriftlichen Begründungen verschiedener Mitglieder des Ausschusses ergebe. Der Habilitationsvortrag habe wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt. In der Diskussion habe sich der Kläger keiner einzigen Frage gewachsen gezeigt, so dass in der Zusammenschau von Vortrag und Diskussion eine mangelhafte mündliche Habilitationsleistung vorliege. Der Vortrag und die Beantwortung von Fragen innerhalb des Kolloquiums seien auf dem Wissensstand von 1982 gewesen, welches der Kläger auch einräume. Soweit sich der Kläger auf einen Folgenbeseitigungsanspruch berufe, könnten damit nur tatsächliche und rechtliche Folgenbeseitigungen erstrebt werden. Das Ansinnen des Klägers entspreche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht den Möglichkeiten. Bei dem Habilitationsvortrag des Klägers handele es sich um eine eigenständige Prüfungsleistung, die erstmals 2004 zu halten gewesen sei. Die Lehrbefugnis für Chirurgie könne nur erhalten, wer das Fach in Forschung und Lehre vertreten könne. Dies setze den Nachweis eines aktuellen Wissensstandes voraus. Insoweit gelte wie für alle übrigen Habilitationsverfahren, dass im Zeitpunkt der Prüfung der gültige Stand von Wissenschaft und Forschung zu Grunde zu legen gewesen sei. Auch die Mitglieder des Habilitationsausschusses müssten sich auf dem aktuellen Stand ihres Wissens im Bereich der Forschung und Krankversorgung halten, um es an die Studierenden weiterzugeben. Den Kläger treffe trotz der Dauer des Habilitationsverfahrens die Obliegenheit, einen aktuellen Wissensstandard zu präsentieren, zumal von den Prüfern nicht habe erwartet werden können, sich einen Wissenstand anzueignen, um sich in der Diskussion mit damals geltenden Standards auseinander zu setzen. Es sei dem in verantwortlicher Stellung tätig gewesenen Kläger zumutbar gewesen, einen Vortrag auszuarbeiten, der eine ernsthafte Beurteilung der Prüfungsleistung zugelassen hätte und der es nicht bei dem Wissenstand von 1982 habe belassen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 1 Habilitationsschrift) sowie auf die Gerichtsakten 1 K 3759/92 (OVG NRW 22 A 969/94), 1 L 760/93 (OVG NRW 22 B 1651/93), 1 M 15/95 (OVG NRW 22 E 946/95), 1 K 1583/96 (OVG NRW 22 A 1882/99), 10 L 571/00 (OVG NRW 14 B 880/00), 10 K 692/00, 10 K 871/02 (OVG NRW 14 A 544/03) und 10 M 1/04 (OVG NRW 14 E 614/04) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. A. Sie ist gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Verpflichtungsklage ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Bei der von der Beklagten abgelehnten Prüfungsentscheidung über den erfolgreichen Abschluss eines Habilitationsverfahrens und die Ausstellung der Habilitationsurkunde gemäß § 12 HabilO handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW). Es handelt sich um die hoheitliche Maßnahme einer Prüfungsbehörde, mit der dem Kläger die Lehrbefugnis (Venia legendi) für das Fach Chirurgie ausgestellt wird. Die Habilitationsurkunde regelt den grundsätzlichen förmlichen Nachweis der Befähigung des Habilitanden - hier: des Klägers -, das Fach "Chirurgie" in Forschung und Lehre vertreten zu können (§ 98 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulgesetz - [HG]). Auch ohne eine Entscheidung der Beklagten über den vom Kläger unter dem 27. Mai 2004 bzw. 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch ist die Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO nach Ablauf von drei Monaten dann zulässig, wenn die zuständige Behörde über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Beklagte als Prüfungsbehörde ist zugleich Widerspruchsbehörde, da es von der Sache her geboten ist, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in hochschulrechtlichen Prüfungsverfahren identisch sind. In diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Urt. vom 14. Oktober 1992 - 22 A 205/91 - NWVBl. 1993, 256 ff.; jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht nach BVerwG, Beschl. vom 27. Oktober 1978 - 7 B 198.78 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98; vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 435 unter Hinweis auf Bay VGH, Beschl. vom 5. Juni 1986 - 7 B 84 A.123 (n.v.). Die Beklagte als Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, über Rechtsbehelfe so rasch wie möglich zu entscheiden, wobei die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten die Bedeutung hat, dass eine nach Ablauf dieser Zeitspanne erhobene Klage jedenfalls nicht als unzulässig, weil als verfrüht erhoben abgewiesen werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, 13. Aufl., § 75 Rn. 9 m.w.N. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn diese bei Erhebung der Klage noch gefehlt haben. Vgl. BVerwG, Urt. vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 - in: NVwZ 1995, 80. Einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für die Nichtbescheidung über den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte nicht vorgetragen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte bis zum 10. Dezember 2004 überhaupt nicht zur Klage eingelassen hat, ist die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 erhobene Zulässigkeitsrüge verfehlt. Die Frist zur Widerspruchsentscheidung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach § 75 VwGO ist nicht zu kurz bemessen, weil die Beklagte, ggf. nach vorheriger Anhörung des Habilitationsausschusses, über den Widerspruch des Klägers bereits vor dem Wintersemester 2004/2005 hätte entscheiden können. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 3. Mai 2004 (10 M 1/04) hervorgehoben hat, gehört die Prüfung im Habilitationsverfahren zu den hauptberuflichen Dienstpflichten der im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalens stehenden Professorinnen und Professoren (§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HG). Soweit die Einlassung der Beklagten darauf hindeutet, dass diese Dienstpflicht nur während der Vorlesungszeit im Wintersemester bzw. Sommersemester bestehen soll, verkennt sie den Umfang der Dienstpflichten ihrer Hochschullehrer. Die beamteten bzw. angestellten Hochschullehrer (§ 49 HG) sind auch während der vorlesungsfreien Zeit nicht von ihren Dienstpflichten entbunden. Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen und Professoren gehört die Abnahme von Prüfungen und die Mitwirkung an der Verwaltung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 HG). Diese an den Beruf eines Hochschullehrers geknüpften Aufgaben obliegen den Professorinnen und Professoren neben ihrer sonstigen Tätigkeit in Lehre und Forschung und unabhängig davon, ob ihnen Lehrverpflichtungen obliegen oder nicht. Eine Sitzung des Habilitationsausschusses mit dem Ziel, über den Widerspruch des Klägers zu beraten, hätte deshalb vor dem Wintersemester 2004/2005 auch außerhalb der turnusmäßigen Zusammenkünfte während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden können und müssen. Die Beklagte hätte im Anschluss eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers treffen können, zumal die Mitglieder des Fachbereichs während der vorlesungsfreien Zeit von einem Teil ihrer Lehrverpflichtungen entlastet waren. Hierzu war die Beklagte nicht zuletzt schon deshalb angehalten, um dem jahrzehntelangen Habilitationsverfahren zügig Fortgang zu verschaffen. B. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Habilitationsvortrag des Klägers ist als bestanden zu bewerten und der Kläger hat einen Anspruch auf Aushändigung der Habilitationsurkunde durch die Beklagte. Der von dem Dekan der Beklagten am 25. Mai 2004 erlassene mündliche Bescheid über den nicht erfolgreichen Abschluss der Habilitation in der Gestalt seiner schriftlichen Prüfungsentscheidung vom 28. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Das Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit dem Habilitationsvortrag des Klägers leidet - wie dies durch das erkennende Gericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits hinsichtlich des vorangegangenen Prüfungsverfahrens zur Bewertung der Habilitationsschrift mehrfach festgestellt wurde - wiederum an gravierenden Fehlern, die im vorliegenden Einzelfall zum Bestehen der Prüfung insgesamt und zu einem Anspruch auf Aushändigung der Habilitationsurkunde führen. 1. Rechtsgrundlage für den Habilitationsvortrag des Klägers mit anschließendem Kolloquium sind die §§ 3, 10 HabilO. Nach diesen Vorschriften hat der Bewerber vor einem beschlussfähigen Habilitationsausschuss der Beklagten, d.h. bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät, seinen Habilitationsvortrag in öffentlicher Sitzung und in deutscher Sprache weitgehend frei zu halten, wobei der Vortrag nicht länger als 20 Minuten dauern soll. Daran anschließend soll das Kolloquium vor dem Habilitationsausschuss erfolgen. In einer abschließenden Abstimmung entscheidet der Habilitationsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die in Vortrag und Kolloquium erbrachte Leistung des Bewerbers. Dabei sind für den erfolgreichen Abschluss der Habilitation nach dem Wortlaut der Bestimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses erforderlich. Vgl. zur Rechtswidrigkeit dieses Quorums OVG NRW, Urt. vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 - Entscheidungsabdruck S. 31 ff. Die Entscheidung über die Abstimmung wird dem Habilitanden vom Dekan sofort mitgeteilt. a) Bei der Vorschrift des § 10 HabilO handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine wirksame Rechtsgrundlage für den Habilitationsvortrag und das sich anschließende Kolloquium, auch wenn in § 10 HabilO ein konkretes Bewertungsinstrumentarium nicht enthalten ist. Insoweit stellt § 10 HabilO eine spezielle Vorschrift für die mündliche Habilitationsleistung dar, die allerdings auf die allgemeine Vorschrift des § 1 HabilO rekurriert. Nach dieser Grundsatznorm handelt es sich bei der Habilitation um eine Universitätsprüfung zur Feststellung der Forschungs- und Lehrbefähigung. Diese Befähigung erfolgt nicht nur auf der Grundlage einer nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistung, sondern auch durch den Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium (§ 3 HabilO). Ergänzt wird die HabilO zudem durch die gesetzliche Grundnorm des § 98 HG (früher: § 95 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - WissHG - vom 20. November 1979, GV.NW S. 926, in der Fassung vom 20. Oktober 1987, GV.NW S. 366), der ebenfalls generelle Aussagen zur Habilitation an Hochschulen enthält. Die Befähigung eines Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, ist nach § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HG (früher: § 95 Abs. 3 WissHG) förmlich durch eine schriftliche und eine mündliche Habilitationsleistung nachzuweisen. Zwar fehlt eine Regelung über die Bewertungsgewichtung der schriftlichen Leistung zu der mündlichen Leistung der Habilitation, allein hierdurch wird die getroffene Prüfungsentscheidung jedoch nicht rechtswidrig, da die Bewertung und Gewichtung, ob die schriftliche oder mündliche Habilitationsleistung den Anforderungen für eine selbständige Vertretung eines Fachgebiets in Forschung und Lehre genügt, dem Prüfungsausschuss obliegt. Ob die Bewertung inhaltlich fehlerfrei ist und rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, ist erst in einem weiteren Schritt zu überprüfen. b) Der Habilitationsausschuss war beschlussfähig und ordnungsgemäß besetzt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO ist der Habilitationsausschuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HabilO i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung der X Universität vom 11. Februar 1970 (Universitätsverfassung - UV -) die Hochschullehrer mit Stimmrecht. Hochschullehrer in diesem Sinne sind nach § 8 Abs. 3 UV die hauptberuflich an der Universität in Forschung und Lehre tätigen Habilitierten und Inhaber solcher Planstellen, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird. Hierzu gehören allerdings nicht mehr die bereits emeritierten oder pensionierten Hochschullehrer bzw. Inhaber solcher Planstellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - verweist, wonach auch Professorinnen und Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand noch mit der Lehrbefugnis verbundene Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zustehen, handelt es sich lediglich um ein Rahmengesetz, welches der Ausfüllung durch die Länder fähig und bedürftig ist. Anders als noch im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/2883, S. 6) spricht die Vorschrift zwar nicht mehr von einer Mitgliedschaft der pensionierten Hochschullehrer ohne Wahl- und Stimmrecht, vgl. dazu Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: September 2004, § 36 Rn. 20, hiervon geht aber die ausfüllende landesgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 4 HG aus, wonach die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren zwar noch der Hochschule angehören, allerdings ohne Mitglieder dieser Hochschule zu sein. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 HG sind nur die Mitglieder der Hochschule verpflichtet, Prüfungen abzunehmen, wenn diese Tätigkeit zu ihren hauptberuflichen Aufgaben zählt. Einem Hauptberuf gehen die entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Hochschullehrer allerdings nicht mehr nach. Von den bei der Beklagten hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und Inhabern von Planstellen waren zum Termin des Habilitationsvortrages des Klägers am 25. Mai 2004 von 142 geladenen stimmberechtigten Mitgliedern ausweislich der ausgelegten und mit Unterschriften versehenen Anwesenheitsliste 102 stimmberechtigte Mitglieder und damit mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind der Habilitationsvortrag des Klägers und das anschließende Kolloquium nach § 10 Abs. 2 HabilO als bestandene mündliche Habilitationsleistung zu bewerten. a) Der Kläger hat einen Vortrag zu dem Thema: "Diagnostik und Therapie frischer und alter fibularer Bandläsionen" gehalten, der auf der Basis seiner eigenen früheren Erfahrungen und Erkenntnissen als Chirurg sowie auf bis heute reichenden Literaturrecherchen beruhte. Er stellte dem Habilitationsausschuss eine von ihm entwickelte und angewandte Operationstechnik bei Verletzung von Haltebändern am Wadenbein vor und berichtete, dass die so operierten Patienten später - soweit sie noch auffindbar waren - beschwerdefrei gewesen seien. Nach den - insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen - Angaben des Klägers hat er diesen Vortrag in freier Rede gehalten, wobei er seine Ausführungen durch Bilder, Grafiken u.ä. unterstrichen hat. Anschließend hat sich der Kläger der Befragung durch die anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses gestellt. b) Die Bewertung des Habilitationsvortrages durch den Habilitationsausschuss vollzieht sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Wie bei allen Prüfungen unterliegt die Habilitation rechtsstaatlichen Grundanforderungen, insbesondere dem Schutz der Grundrechte, dem Willkürverbot, dem Verbot, sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung einfließen zu lassen, und dem Gebot, ein faires, rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Prüfungsverfahren zu wahren. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses als Prüfungsbehörde hat sich bei berufsbezogenen Prüfungen, zu denen die Habilitation zählt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237 = NVwZ 1994, 1209, an dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und aus Art. 3 Abs. 1 GG auszurichten und messen zu lassen. Vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 1 m.w.N. Ebenso wie die Prüfung selbst ist auch das Prüfungsverfahrensrecht an den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG zu messen. Diesen Vorgaben genügt die hier in Rede stehende Prüfung nicht. aa) Der Habilitationsausschuss ist vom Dekan der Beklagten nur in unvollständiger, ein faires Gesamtbild von der Genese des Habilitationsverfahrens ausschließender Weise über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der dem Habilitationsvortrag vorausgehenden Ereignisse ins Bild gesetzt worden. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses wurden von dem Dekan der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 5. April 2004 zum Probevortrag des Klägers auf den 22. April 2004 um 16.00 Uhr c.t. geladen. In diesem Schreiben waren lediglich die Tagesordnung und das Thema des Vortrags genannt. Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2004 ließ der Dekan den Mitgliedern des Habilitationsausschusses auf elektronischem Wege noch eine E-Mail zukommen, in der er um vollständiges Erscheinen des Habilitationsausschusses bat. Gleichzeitig fügte er der E-Mail "zur Erläuterung und den Hintergründen des Verfahrens" u.a. das für den Kläger negative Gutachten der Habilitationskommission von 1988 bei, obwohl dieses negative Gutachten durch nachfolgende Sachverständigengutachten und Gerichtsentscheidungen überholt war, ohne dass der Dekan der Beklagten in seiner Einladung an die Mitglieder hierauf hingewiesen hat. Die jüngeren Mitglieder des Habilitationsausschusses, denen die Geschichte des Prüfungsverfahrens nicht bekannt war, mussten deshalb davon ausgehen, dass sich die Habilitationskommission der Beklagten gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ausgesprochen hatte, ohne dass ihnen gleichzeitig im Einzelnen erklärt wurde, dass dieser Entscheidung durch weitere Gutachten und gerichtliche Entscheidungen die Grundlage entzogen war. Zwar fügte der Dekan der Beklagten seiner Erinnerungs-E-Mail das Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 2002 - 10 K 871/02 - sowie den Beschluss des OVG NRW vom 18. Juni 2003 - 14 A 544/03 - bei. Aus dem Tatbestand jenes gerichtlichen Urteils ergibt sich der Verlauf des bisherigen Prüfungsverfahrens jedoch nur, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht, in gedrängter Form (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO). So ließ sich dem Tatbestand des Urteils lediglich entnehmen, dass der Habilitationsausschuss dem gegen die negative Beschlussempfehlung der Habilitationskommission eingelegten Widerspruch des Klägers am 29. Dezember 1989 stattgegeben hatte; hingegen gingen aus dem Tatbestand - aus den genannten Gründen - die im Einzelnen gegen die Entscheidung vom 8. Dezember 1988 sprechenden Gesichtspunkte nicht hervor. Dass das rechtlich durch die Widerspruchsstattgabe und tatsächlich durch Einholung weiterer Gutachten externer Sachverständiger überholte negative Votum der damaligen Habilitationskommission den Mitgliedern gleichwohl zur Kenntnis gebracht wurde, verstößt gegen den Grundsatz eines fairen rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich einige Mitglieder des Prüfungsausschusses im Sinne dieses Gutachtens anderer (ehemaliger) Fakultätszugehöriger einnehmen ließen und trotz der gerichtlich dokumentierten Auseinandersetzungen um dieses Habilitationsverfahren das Votum der damaligen Habilitationskommission nicht unbeachtet gelassen haben. Ferner enthielt das Erinnerungsschreiben des Dekans die Mitteilung an die Ausschussmitglieder, dass die Habilitationsunterlagen des Klägers im Dekanat eingesehen werden könnten. Hier lag aber offensichtlich nur die ursprüngliche, noch nicht überarbeitete Habilitationsschrift des Klägers aus dem Jahre 1981 aus, nicht aber die geänderte Habilitationsschrift aus dem Jahr 1987, welche die Grundlage des weiteren Prüfungsverfahrens war. Die Kammer schließt dies daraus, dass sie die Beklagte mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 um Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge im Original gebeten hatte, sich bei diesen Vorgängen aber nur die Habilitationsschrift des Klägers in der 1981 gefertigten Ursprungsfassung befand. Obwohl die Habilitationsschrift nach Beratung durch ein Fakultätsmitglied von dem Kläger entsprechend den Vorstellungen der Beklagten geändert wurde, ist sie also in dieser Form den Mitgliedern des Habilitationsausschusses nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch diese Vorgehensweise lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass die Ausschussmitglieder im Sinne einer negativen Bewertung gegen den Kläger beeinflusst werden sollten. In der Ladung zu dem erst einen Monat später anberaumten zweiten Termin zur Vorstellung des Habilitationsvortrages durch den Kläger am 25. Mai 2004 ist eine solche E-Mail bzw. ein entsprechendes Anschreiben nicht wiederholt worden; allen angeschriebenen Ausschussmitgliedern wird aber der - nur unvollständig wiedergegebene - Sachverhalt noch in Erinnerung geblieben sein. bb) Der Kläger ist auch entgegen der vorangehenden Besprechung am 19. April 2004 mit dem Dekan der Beklagten über Gebühr einer Befragung ausgesetzt gewesen. Ausweislich des vom Dekan der Beklagten und der Dekanatsreferentin unterschriebenen Protokolls der Besprechung am 19. April 2004 zwischen den Beteiligten sollte die Redezeit des Vortrags 20 Minuten nicht überschreiten, bei Veranstaltungen mit mehreren Habilitationsvorträgen habe sich allgemein eine Redezeit von 15 Minuten etabliert. Im anschließenden Kolloquium würden allgemein nur Fragen zum Habilitationsvortrag gestellt. Die Dauer des Kolloquiums betrage zwischen 5 und 10 Minuten. Damit war dem Kläger eine Prüfungszeit in Aussicht gestellt worden, auf die er sich verlassen und die allenfalls geringfügig überschritten werden durfte, vgl. BayVGH, Beschl. vom 29. Mai 2000 - 7 ZB 00.229 -, BayVBl. 2001, 751 m.w.N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, siehe ferner Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 400, zumal auch die vor ihm agierenden Mithabilitanden nur Fragen innerhalb des vom Dekan genannten Zeitrahmens ausgesetzt waren. Mit einer Verdoppelung des Zeitrahmens bzw. einer Kolloquiumsdauer von nahezu 20 Minuten musste der Kläger nach dem Vorgespräch und der Einlassung des Dekans der Beklagten nicht rechnen. cc) Zu dem Grundrechtsschutz durch Verfahren gehört auch, dass das Prüfungsverfahren innerhalb angemessener Zeit durchgeführt wird; die Wartezeit und die Verfahrensdauer einer Prüfung dürfen den Prüfling nicht unzumutbar belasten. BVerfG, Beschl. vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, NVwZ 1999, 866; Beschl. vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 -, NVwZ 1999, 1102. Die Dauer des bisherigen Prüfungsverfahrens verstößt hier aber gegen den Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Zwar besteht für die Prüfungsbehörde hinsichtlich des Verfahrensablaufs und der Dauer ein gewisser Gestaltungsspielraum, der jedoch durch die Zumutbarkeit für den Prüfling eingegrenzt wird. Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes stellen sich an eine Prüfung und deren Verlauf dann besondere Anforderungen, wenn dem Bewerber die Prüfung verweigert wird und die Versagung zu einer erheblichen Verzögerung der Berufszulassung führt. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall sah das Verfassungsgericht den grundrechtlich verankerten Anspruch auf Ausübung eines Berufs mit der durch eine Prüfung vermittelten zusätzlichen Qualifikation in unzumutbarer Weise verkürzt, weil der Wartezeitraum bis zur Durchführung vier Jahre dauerte. Vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479 zur Verweigerung der Prüfungszulassung und erheblicher Ausbildungsverzögerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht i.d.R. einen Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK dann als gegeben an, wenn ein Verfahren mehr als zehn Jahre dauert. Siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 4. März 2004 - 72159/01 - zit. nach JURIS = ArbuR 2004, 239; ferner Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - XX -, zit. nach JURIS; zur Bindungswirkung deutscher Gerichte an diese Entscheidungen vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, NJW 2004, 3407. Vorliegend dauert das Habilitationsverfahrens des Klägers nunmehr schon über 23 Jahre, obwohl § 98 Abs. 4 Satz 2 HG (früher inhaltsgleich § 95 Abs. 4 Satz 2 WissHG) bestimmt, dass das Habilitationsverfahren eine Dauer von 12 Monaten seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten soll. Der Gesetzgeber ist bei Einführung dieser Sollvorschrift davon ausgegangen, dass der Abschluss eines Habilitationsverfahrens in diesem Zeitraum möglich und realistisch ist. Vgl. Epping, in: Leuze/Epping (Hrsg.), Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG NRW -, § 98 Rn. 46. Wenn eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden "soll", so ist sie dazu in der Regel verpflichtet und kann nur in Ausnahmefällen davon absehen. Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass der Habilitationsausschuss nur in einem Ausnahmefall, in einer atypischen Situation berechtigt gewesen wäre, das Habilitationsverfahren zeitlich auszudehnen. Eine solche atypische Situation ist in dem Habilitationsverfahren aber nicht erkennbar, wenn man davon absieht, dass dieses Habilitationsverfahren selbst und seine Dauer für sich im Verhältnis zu anderen Habilitationsverfahren atypisch sind. Seit Einreichung seiner Habilitationsschrift im Juni 1981 sind für den Kläger mittlerweile 23 Jahre vergangen. Dies stellt eine Überschreitung der gesetzlichen Sollvorschrift um ein Vielfaches dar. Der Auffassung, dass es sich bei § 98 Abs. 4 Satz 2 HG um eine "zahnlose" Bestimmung handelt, weil die Vorschrift keine verwaltungsgerichtlich durchsetzungsfähige Rechtsfolge vorsehe, vgl. Epping, a.a.O., folgt die Kammer nicht. Prüflinge wie der Kläger haben einen grundrechtlich garantierten Schutz auf - ggf. gerichtliche - Durchsetzung ihrer Rechte. Droht dem Prüfling infolge dauernder und erheblicher Verzögerungen des Prüfungsverfahrens eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, gebietet es der effektive Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG, dem Bürger und seinem betroffenen Grundrecht tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschl vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718. c) Die Bindungen der Prüfer an die grundgesetzlichen Anforderungen bei der Bewertung und der Entscheidung über das Bewertungsergebnis haben besondere Bedeutung für den Umfang und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung. Vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Aufl., München 2004, Rn. 643 und 645; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 479 ff. Die Gerichte haben die Einhaltung der Grenzen des Bewertungsspielraums und die Richtigkeit/Vertretbarkeit der Antworten auf Fachfragen zu kontrollieren. Aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, angefochtene Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen mit der weiteren Folge, dass eine Bindung an die von der Prüfungsbehörde im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz nahezu ausgeschlossen ist. Vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005. Diesen Grundanforderungen genügt die Bewertung des Habilitationsvortrags durch die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses nicht. aa) Von dem Kläger konnte durch die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses kein Fachwissen abverlangt werden, welches der Kläger nach 23-jähriger Dauer des Habilitationsverfahrens nicht präsent haben musste. Von einem Prüfling kann nicht verlangt werden, seinen Wissenstand in einem laufenden Habilitationsverfahren über Jahrzehnte zu konservieren bzw. gar auf einem aktuellen Stand von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu halten, insbesondere dann nicht, wenn er die unverhältnismäßige Dauer des Habilitationsverfahrens nicht zu vertreten hat. Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschl. vom 12. August 1988 - 9 S 2501/88 -, NVwZ 1989, 891 (892), VGH Hessen, Beschl. vom 29. November 1994 - 6 TG 2154/94 - NVwZ-RR 1995, 398; Zimmerling/Brehm, Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht, NVwZ 2004, 651 (654). Der Habilitationsausschuss hätte in fairer Weise auf die Verfahrensdauer und die Vielzahl seiner als rechtswidrig beanstandeten Entscheidungen Rücksicht nehmen und seine Fragen daran orientieren müssen, dass das Habilitationsverfahren in unzumutbarer und rechtswidriger Weise hinausgezögert worden war. bb) Angesichts dessen geht die Kritik der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses - so wie sie stichwortartig auf den Stimmkarten bzw. in den nachgeschobenen schriftlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt -, der Kläger habe mit seinem Vortrag und im anschließenden Kolloquium veralteten Wissensstoff dargeboten, fehl. Die Beklagte durfte von dem Kläger nicht den aktuellen Wissenstand bei der Behandlung "fibularer Bandläsionen" fordern. Sie hatte auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen und fairen Prüfungsverfahrens den Prüfungsstoff für die mündliche Habilitationsleistung so einzugrenzen, wie er bei einem ordnungsgemäßen und zeitnahen Verlauf des Habilitationsverfahrens von dem Bewerber zu erwarten gewesen wäre. Dies hat der Habilitationsausschuss der Beklagten jedoch nicht getan. Prüfungsanforderungen, die inhaltlich oder nach den konkreten Umständen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den berufsbezogenen Grundrechtsschutz des Prüflings, gegen rechtsstaatliche Grundsätze oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, sind rechtswidrig. Ob eine Prüfungsfrage über den zulässigen Prüfungsstoff hinausgeht, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 = DVBl. 1997, 1235. Ausweislich der auf den Stimmkarten dokumentierten Fragen und nach den dem Gericht zugänglich gemachten schriftlichen Einlassungen einiger Prüfer sind dem Kläger Fragen gestellt worden, mit denen er bei einem ordnungsgemäßen und zeitnahen Vortrag zu seiner schriftlichen Habilitationsleistung nicht rechnen musste, weil diese Fragen Ende der 80er-Jahre/ Anfang der 90er-Jahre, als er drei Themenvorschläge für einen Habilitationsvortrag bei der Beklagten einreichte, noch nicht dem damals aktuellen Stand der medizinischen Forschung und Lehre entsprachen. Die Prüfungsausschussmitglieder, die dem Kläger in ihren ablehnenden Begründungen mehrheitlich vorwarfen, dass er zu Fragen nach einer evidenzbasierten Medizin (sog. EBM: auf objektive Beweise u. wissenschaftliche Studien gestützte Strategie zur Etablierung treffsicherer Diagnosen, wirksamer Therapien sowie sicherer u. effektiver med. Verfahren u. Maßnahmen, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2002), Fragen zu MRT (Magnetresonanztomographie) oder auch MR (Magnetresonanz) genannt, was nichts anderes als eine Kernspintomographie ist (physik. Vorgang, der mit der Ausrichtung u. Messung von Elektronen (Elektronenspinresonanz [ESR] od. geeigneten Atomkernen [Kernspinresonanz, engl. nuclear magnetic resonance, Abk. NMR] verbunden ist, vgl. Pschyrembel, a.a.O.), Fragen zu den ethischen Grundlagen der von dem Kläger vorgestellten Operationsmethode sowie zu neueren, aktuellen Diagnosemethoden keine ausreichenden Antworten gewusst habe, überspannen die Anforderungen an einen Habilitationsvortrag, der nach der gesetzlichen Regelung an sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, nicht aber nach 23 Jahren gehalten werden soll. Der Schutzbereich der Berufswahl des Klägers und seines Zugangs zu einem Beruf als Hochschullehrer gebieten es, ihn hinsichtlich des Prüfungsstoffs so zu stellen, wie der Stand der medizinischen Forschung und Lehre war, als er seine Themenvorschläge bei der Beklagten für einen Habilitationsvortrag einreichte. Maßgeblich ist danach der Stand der medizinischen Forschung und Lehre zum Zeitpunkt gewesen, als der Kläger im Jahre 1991 seinen Themenvorschlag für den zu haltenden Habilitationsvortrag bei der Beklagten einreichte. Die als Mängel gerügten Prüfungsinhalte gehörten im Jahr 1991 noch nicht zu den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Forschung und Lehre. Zum damaligen Zeitpunkt musste ein Chirurg vor Beginn neuer Operationsmethoden die Ethik-Kommissionen noch nicht befassen. Bei der Ethik-Kommission handelt es sich um unabhängige, interdisziplinär (Medizin, Philosophie, Theologie, Rechtswissenschaft, Biologie, Biostatistik usw.) besetzte Gremien, die bei Ärztekammern, an medizinischen Fakultäten und anderen Einrichtungen der med. Forschung oder als sog. private oder freie Ethik-Kommissionen arbeiten und die ethischen und rechtlichen Implikationen von medizinischen Versuchen am Menschen sowie von medizinischen Vorhaben in sensiblen Bereichen wie der Gentechnologie, der Transplantationstechnologie, der Intensivmedizin, der Sterbehilfe, dem Schwangerschaftsabbruch, der epidemiologischen Forschung und der medizinischen Datenverarbeitung diskutieren und Empfehlungen an den einzelnen Arzt aussprechen sowie allgemeine Leitsätze zur Unterstützung der ärztlichen Entscheidungsfindung erarbeiten. Für den Arzt besteht nach ärztlichem Standesrecht heute (§ 15 der Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte) die Pflicht, sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen (mit Ausnahme ausschließlicher epidemiologischer Forschungsvorhaben) oder der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete (sog. öffentlich-rechtliche) Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und -rechtlichen Fragen beraten zu lassen. Vgl. Pschyrembel, a.a.O. Die Empfehlungen des Weltärztebundes in den Deklarationen von Helsinki 1964, revidiert in Tokio 1975, in Venedig 1983 und Hongkong 1989 wurden erst Mitte der 90er-Jahre in das geltende Berufsrecht der Ärzte umgesetzt. In die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (dort § 1 Abs. 4 und 5) hat die Beratung durch eine Ethik-Kommission erst 1995 Eingang gefunden (vgl. www.hdz- nrw.de/de/zentrum/ wir_ueber_uns/ethikkommission.pdf). Entsprechendes gilt für das bildgebende Verfahren der Magnetresonanztomographie (Kernspintomographie). Ende der 80erJahre war dieses bildgebende Verfahren jedenfalls noch nicht so bekannt wie heute und gehörte nicht zum wissenschaftlichen Standard der Medizin. Die Kernspintomographie hat erst in den letzten Jahren eine rasche Entwicklung genommen (vgl. www.medizin.netz.de/icenter/bildgebVerfahren.htm). Die evidenzbasierte Medizin hat sich in Europa erst Mitte der 90er-Jahre verbreitet und gehört erst seit jüngerer Zeit zu den eingeführten Begriffen und zu den Bestandteilen der medizinischen Entwicklung (vgl. http://www.ebm- netzwerk.de/was_ist_ebm.htm). Ende der 80er-, Anfang der 90er-Jahre musste man den Begriff der evidenzbasierten Medizin (EBM) nicht kennen. Trotz ihrer historischen Wurzeln bleibt die Evidenz-basierte Medizin eine junge Disziplin, deren positive Wirkungen gerade erst nachgewiesen werden und die sich weiterentwickelt. Vgl.www.ebm-netzwerk.de, a.a.O., unter Hinweis auf Bennett, K.J. et al.: A controlled trial of teaching critical appraisal of the clinical literature to medical students. J. Amer. med. Ass. 257 (1987) 2451-2454;Shin J.H. et al.: Effect of problem-based, self-directed undergraduate education on life- long learning. Can. med Ass. J. 148 (1993) 969-976. Wenn dies für jüngere Entwicklungen in der medizinischen Forschung gilt, die der Kläger angesichts der Vorgeschichte seines Prüfungsverfahrens nicht zu kennen brauchte, gilt dies in gleicher Weise für die Kenntnis neuartiger Diagnose- und Therapiemethoden, die nach Einreichung seiner Themenvorschläge in der Medizin entdeckt und heute Gegenstand von Lehre und Forschung sind. Gehen trotzdem die in diese Richtung zielenden Fragen über den zulässigen Prüfungsstoff hinaus, fällt die Kritik, der Kläger habe veralteten Wissensstoff verbreitet, die ganz im Mittelpunkt der den Vortrag missbilligenden Bewertungen stand, wie sich aus der von der Kammer vorgenommenen Auswertung der von den Mitgliedern des Habilitationsausschusses abgegebenen Stimmzetteln ergibt, Vgl. insoweit: [Verwaltungsvorgang - VV - I Bl. 268, 334, (MRT, evidenzbasierte Literatur VV I 272, 289, 291, 332, 333, 335, 362 Kein Wissen über EBM. VV I 273, 276, 296, 351, 352, 358, 359 Evidenzlevel VV I 278 Evidenz-Operation vs. Konservative VV I 280, 312, 350 Evidenzbasierte Medizin, Ethikantrag VV I 281, 339, 340, 345 EBM-Level VV I 286 Evidenzlevel, MKT-Diagnostik VV I 293, 338, 349 Unzur. Darstellung Diagnostik, Evidenzniveau zur Therapie VV I 297, 322, 325, 356, 357 Evidenzlevel, vorgestellte OP-Technik meth. unsauber VV I 299, 310, 314, 331, 336, 337, 342, 347, 355, 360 Antibiotikaresistenz; M(ulti)R(esitenter)S(taphylokokkus)A(ureus-Infektionen), Genetik, neue Diagnostik, EBM VV I 302, 303, EBM, Genetik, Operationsmethoden, VV I 307, 315, MR-Diagnostik (Kernspin), EBM, Zytokine, genetische Prädisposition, Ethische Anforderungen VV I 308, 309 EBM, Diagnostik neueren Datums nicht abrufbar. VV I 319 Fehlt ethische Legitimation VV I 321 Evidenzbasiertes Wissen nicht erkennbar VV I 341 Neuere Untersuchungsmethoden, Mikrobiologie, Therapie an unzureichenden Fallzahlen kontrolliert. VV I 344 Kernspintomographie, Evidenzgrade, Zytokine, keine Publikation, Frage nach Propriozeption im äußeren Sprunggelenk falsch beantwortet.] in sich zusammen. cc) Vielmehr wäre der Vortrag des Klägers als bestanden gewertet worden, wenn der Prüfungsausschuss - in rechtmäßiger Weise - allein den Wissensstoff zu Grunde gelegt hätte, über den ein die Venia legendi für das Fach "Chirurgie" anstrebender Mediziner Ende der 80er/Anfang der 90er-Jahre verfügen musste. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitglieder des Habilitationsausschusses und ergänzend aus folgendem: aaa) Grundsätzlich verlangen zwar weder der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in einer mündlichen Prüfung; sie verlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Hierauf ist der Prüfungsausschuss von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der um eine Videoaufzeichnung von der Prüfung gebeten hatte, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit sicherzustellen, auch hingewiesen worden. Unabhängig davon, ob es einer Aufzeichnung des Habilitationsvortrags und des anschließenden Kolloquiums bedurfte (die Kammer merkt insoweit mit Blick auf den im ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2004 - VV I Bl. 154 - zum Ausdruck kommenden Standpunkt an, dass der Kläger selbst mit einer Aufzeichnung der Prüfung einverstanden war und dass die Beklagte ersichtlich nicht im Einzelnen geprüft hat, ob und welche Mitglieder des Habilitationsausschusses überhaupt aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung Bedenken gegen die beantragte Videoaufzeichnung hegen würden), ist nach einhelliger Auffassung jedenfalls der äußere Ablauf des Prüfungsgeschehens zu protokollieren. Hieran fehlt es. Protokolle, Aufzeichnungen etc. über den Habilitationsvortrag des Klägers sind nicht vorhanden. Lediglich die Stimmzettel der Habilitationsausschussmitglieder mit mehr oder weniger Notizen sind erhalten. Die Prüfungsbehörde trägt insoweit die Beweislast, dass die mündliche Habilitationsleistung des Klägers ordnungsgemäß verlaufen ist und nicht erfolgreich war. Dass der Habilitationsvortrag des Klägers wissenschaftlichen Anforderungen von Forschung und Lehre im Fach "Chirurgie" nicht genügte, hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die weitaus überwiegende Anzahl der Ablehnungen ist mit Begründungen erfolgt, die vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht haltbar sind, weil der Kläger in Folge der verfassungswidrigen, unverhältnismäßigen Dauer des Habilitationsverfahrens Antworten auf Fragen zu erst in jüngerer Zeit zum Stand der medizinischen Forschung und Lehre avancierten Grundlagen nicht wissen musste. Im Übrigen wurde, falls überhaupt eine Begründung für die Nichtzustimmung zum Habilitationsvortrag des Klägers gegeben wurde, nur in allgemeiner unsubstantiierter Form Kritik geäußert, dass der Vortrag und die Fragen nicht den aktuellen Stand der medizinischen Diskussion wieder gegeben habe. Hiermit haben die Prüfer aber den Umfang des Prüfungsstoffs auf Grund des überlangen Prüfungsverfahrens verkannt und einen unzutreffenden Bewertungsmaßstab für ihre Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VV I Bl. 269, 271, 274, 277, 284, 287, 292, 295, 298, 313, 320, 329, 330, 343, 353). bbb) Die in einer solchen Situation an sich grundsätzliche Verpflichtung lediglich zur Neubescheidung trotz fehlerhafter Bewertung einer Prüfungsleistung kommt dann nicht in Betracht, wenn selbst nach dem Vortrag der Beklagten offensichtlich ist, dass im Falle der Eliminierung eines bestimmten Bewertungsfehlers die Prüfung als bestanden erklärt werden muss. Vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 808 Fn. 56. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Beklagte selbst bestätigt, wenn sie in ihrer Klageerwiderung vorträgt, dem Kläger sei "durchweg die Fokussierung seines Vortrags und seines Auftritts im Kolloquium auf den Stand des Wissens im Jahr 1982 zu Last gelegt worden", dass dies der hauptursächliche Grund für die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung war. Damit ist aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten offenkundig, dass bei Eliminierung des hier vorliegenden Bewertungsfehlers die Prüfung als bestanden erklärt werden muss. d) Nichts anderes ergibt sich dann, wenn man entgegen dem eigenen Vortrag der Beklagten davon ausginge, nicht alle den Vortrag verwerfenden Ausschussmitglieder hätten sich von einer Kritik an einem so genannten veralteten Wissensstoff leiten, mit anderen Worten, sie hätten auch weiter gehende Gesichtspunkte in ihre den Vortrag ablehnende Bewertung einfließen lassen. aa) Insoweit gilt zunächst, dass, wenn - wie hier - nicht mehr aufzuklären ist, in welchem Maße diejenigen Ausschussmitglieder, die ihre Kritik am klägerischen Habilitationsvortrag in einer das Fairnessgebot verletzenden Weise darauf fokussiert haben, der Kläger habe lediglich historischen Wissensstoff vermittelt, die auch auf andere Aspekte abhebenden Ausschussmitglieder beeinflusst haben, die Folgen einer derartigen Unaufklärbarkeit von der Prüfungsbehörde zu tragen sind. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 (147 f.) = NVwZ 1985, 187; ferner: Niehues. a.a.O., Rn. 188. Die Prüfungsbehörde hätte folglich substantiiert darlegen und auch beweisen müssen, dass der Habilitationsvortrag des Klägers auch dann gescheitert wäre, wenn Ausschussmitglieder ihre Kritik an der Wiedergabe von sog. überholtem Wissen nicht geäußert hätten. Die Beklagte hat aber weder substantiiert dargelegt noch begründet, dass der Vortrag des Klägers und die Beantwortung der übrigen - rechtlich zulässigen - Prüfungsfragen nicht den Ansprüchen an eine mündliche Habilitationsleistung genügten. Das wäre aber zur Nachprüfung im vorliegenden Streitfall unerlässlich gewesen, um erkennen zu können, ob die Ablehnungen der mündlichen Habilitationsleistung von hinreichendem fachwissenschaftlichen Sachverstand getragen sind. Vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 16. März 1994, - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237 = NVwZ 1994, 1209. Derartige Darlegungen macht die Beklagte auch nicht ansatzweise, geschweige denn hat sie einen dahingehenden Beweis geführt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Vortrag des Klägers und das Kolloquium den Anforderungen an eine grundsätzliche Forschungs- und Lehrbefähigung genügten, zumal die Beklagte ihre Prüfungsentscheidung allein mit mangelndem aktuellem Wissen des Klägers begründete. bb) Die Folge einer solchen Situation mag in der Regel - wie oben bereits angesprochen - die gerichtliche Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Durchführung einer Wiederholung der Prüfung oder zur Neubescheidung sein - ausgehend von der ebenfalls regelmäßig gerechtfertigten Einschätzung und Prognose, dass ein zukünftiges Verfahren die vom Gericht aufgezeigten Rechtsmängel beheben werde. Eine Wiederholung der mündlichen Prüfungsleistung, wie sie § 11 HabilO vorsieht, kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer derartigen Annahme im vorliegenden Fall - und dies ist sehr bedauerlich - nicht ausgegangen werden kann. Recht und Gesetz sind in der Vergangenheit von der Prüfungsbehörde der Beklagten zu häufig verletzt, der Kläger ist zu oft desavouiert worden. Selbst in dem hypothetischen Fall, dass dem Habilitationsausschuss noch ein Bewertungsspielraum verblieben wäre, sieht die Kammer im vorliegenden Einzelfall einen Anspruch lediglich auf Prüfungswiederholung aus Gründen eines effektiven Grundrechtsschutzes des Klägers für nicht gegeben an. Vielmehr ist die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen, um der Durchsetzung rechtsstaatlicher Maßstäbe Geltung zu verschaffen und effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch im Hinblick auf die Verfahrensgarantien, die die Europäische Menschenrechtskonvention gebietet. cc) Nicht nur angesichts der überlangen Verfahrensdauer des Habilitationsverfahrens ist es dem Kläger nicht mehr zumutbar, eine Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung mit ungewissem Ausgang und weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung vorzunehmen, zumal er in wenigen Monaten die Pensionsgrenze erreicht und sich eine Habilitation dann aus faktischen Gründen erledigt. Der Kläger hat zur Gewährleistung seines Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens. Dem Schutz der Berufsfreiheit und dem Grundrecht eines jeden auf effektiven Rechtsschutz ist nach den vorstehenden Ausführungen tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Nach dem Gebot des fairen Verfahrens darf die Prüfungsbehörde aus eigenen oder ihr zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für den Beteiligten ableiten. Vgl. für Verwaltungsgerichte BVerfG, Beschl. vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, zit. nach JURIS. Solche Verfahrensnachteile hat der Kläger durch die Beklagte jedoch erlitten. Bereits der bisherige Gang und die lange Dauer des Prüfungsverfahrens sprechen gegen einen weiteren fairen Verlauf, was sich zudem bei der Ladung des Klägers zu dem ersten Termin des Habilitationsvortrags zeigte. Sämtliche einzelnen Schritte im Prüfungsverfahren musste der Kläger gerichtlich einfordern und durchsetzen. Auch nach den verschiedenen Gerichtsentscheidungen war die Beklagte nicht bereit, ein rechtsstaatlich geordnetes Prüfungsverfahren durchzuführen. Diese grob rechtswidrige Praxis setzte sich bis in die jüngste Zeit fort. dd) Ein faires Verfahren gegenüber dem Kläger ist auch bei einer Wiederholung der Prüfung nicht zu erwarten. Es besteht der berechtigte Verdacht, dass die Prüfer dem Kläger nicht mit der notwendigen Distanz und der sachlichen Neutralität entgegentreten werden. Gemäß § 21 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Eine bloß subjektive Besorgnis des Klägers ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, bei verständiger Würdigung eine Voreingenommenheit des Prüfers gegenüber dem Bewerber anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urt. Vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143 = NVwZ 1985, 187; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 193; Niehues, a.a.O., Rn. 196 m.w.N. Das Gebot der Fairness und der Sachlichkeit verpflichtet die Prüfer, Bedacht darauf zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten miteinander einen einwandfreien Verlauf nimmt. Dies ist bei einer größeren Anzahl der Mitglieder der Beklagten jedoch mehr als zweifelhaft. Einige der Ausschussmitglieder hatten sich bereits im Verlauf des bisherigen Prüfungsverfahrens dezidiert gegen eine Habilitation des Klägers ausgesprochen, unter anderem auch der Dekan der Beklagten als Mitglied des Habilitationsausschusses. Dieser äußerte sich bereits im Verlauf des schriftlichen Habilitationsverfahrens nach Erhalt und Einsicht in die Habilitationsunterlagen in einer Stellungnahme vom 13. Oktober 1999 dahingehend, dass er das Habilitationsverfahren des Klägers als beendet betrachtet, "da ich es als widersinnig und als absurd betrachte, einem Antragsteller 1999 eine Lehrbefähigung zu attestieren auf der Grundlage von vor 1981 datierenden wissenschaftlichen Leistungen" (GA I Bl. 100). Bei dieser grundsätzlichen Festlegung ist nicht zu erwarten, dass der Dekan seine Einstellung im Verlauf des weiteren Prüfungsverfahrens geändert hat oder gar ändern würde, zumal er auch mit unsubstantiierter Begründung ("Fragen nicht beantwortet, Beitrag ohne wissenschaftliche Grundlage" - VV I Bl. 287) gegen die mündliche Leistung gestimmt hat. Gleiches gilt für andere Mitglieder des Habilitationsausschusses. T2 führte zwar in seiner nachträglichen schriftlichen Begründung aus, dass der 23-jährige Verlauf des Prüfungsverfahrens keinen Einfluss auf seine Entscheidung über die negative mündliche Habilitationsleistung gehabt habe (VV I B. 385). Abgesehen davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen die Dauer und der Verlauf des Prüfungsverfahrens sehr wohl Auswirkungen auf Prüfungsstoff und Bewertung hatten, offenbart der Prüfer aber mit seinem Eingeständnis, dass ihm die Dauer dieses Habilitationsverfahrens sehr wohl bekannt war. Dies gilt auch für die Mehrheit der jüngeren Fakultätskollegen, wie der Prodekan der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführte. Dem entspricht es, dass auch dem Prüfer Q das langjährige Verfahren bekannt war, für den es aber trotz bekundeter Unvoreingenommenheit nach dem Vortrag des Klägers unvorstellbar erscheint, "einen Bewerber wie Herrn M an unserer Fakultät zu habilitieren" (VV I Bl. 388). Der Prüfer X1 ließ sich bei seiner Begründung dahingehend ein, nicht nachvollziehen zu können, "dass im Jahre 2004 ein Habilitationsvortrag zum medizinischen und technischen Stand des Wissens des Jahres 1980 gehalten wird, es sei denn es geht um die venia legendi in Geschichte der Medizin. ... das Niveau des Vortrages <habe> im Bereich eines Fortbildungsvortrages für Sportlehrer <gelegen>". (VV I Bl. 393). Hieraus ergibt sich, dass Verlauf und Dauer des gesamten Habilitationsverfahrens des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Der Prüfer C begründete in seiner nachträglichen schriftlichen Stellungnahme sein Abstimmungsverhalten und verwies unter anderem auf seine Stellungnahme vom 18. April 1995 zum schriftlichen Habilitationsverfahren des Klägers (VV I Bl. 401 ff). Dort hatte sich der Prüfer bereits in der Weise festgelegt, dass die Arbeit des Bewerbers in der vorliegenden Form abzulehnen sei und eine Besserung bei den grundlegenden Mängeln kaum möglich sei. Auch der Prüfer C1 ließ in seiner schriftlichen Begründung erkennen, dass der Kläger nicht die Anforderungen erfülle, die "im Allgemeinen" an einen Habilitanden gestellt würden. Bereits vor langer Zeit habe er im schriftlichen Verfahren schon einmal dargestellt, dass dieser nicht annähernd die Anforderungen erfülle und er bei seiner Auffassung verbleibe (VV I Bl. 403). Hiermit hat sich dieser Prüfer ebenfalls festgelegt und es ist kaum zu erwarten, dass er unvorbelastet eine weitere Prüfung abnehmen würde. Der bisherige Verlauf und die Dauer des Prüfungsverfahrens sprechen deshalb gegen eine faire Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bei einer Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt aber nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive, zu der auch die Prüfungstätigkeit der Beklagten zählt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Überprüfung unterstellt ist, sondern dass die Gerichte den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens von nunmehr 23 Jahren, einer behördenbedingten Verfahrensverzögerung sowie der Bedeutung und Tragweite von Art 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann der praktischen Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes von Verfassungs wegen nur noch durch eine Verfahrensbeendigung durch Zuerkennung der Habilitationsurkunde ausreichend Rechnung getragen werden. Vgl. zum Grundrechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer im Strafrecht BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 - NJW 2004, 2398. 3. Mit der Ausstellung der Habilitationsurkunde erwirbt der Kläger die Befugnis, Lehrveranstaltungen im Fach "Chirurgie" durchzuführen und die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. Nur vorsorglich und zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse weist die Kammer darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keineswegs so zu verstehen ist, ein - angehender - Hochschullehrer sei ohne weiteres berechtigt, den Studierenden längst überholte Erkenntnisse der Wissenschaft und der Forschung zu vermitteln. Darum geht es in dem zu entscheidenden Fall nicht. Maßgeblich war hier vielmehr nur die Frage, welche Anforderungen an einen Kandidaten gestellt werden durften, dem über viele Jahre hinweg Unrecht geschehen ist. Davon ist zu unterscheiden, welche Lehrinhalte der künftige Hochschullehrer zu vertreten haben wird. Die Lehrverpflichtung nach § 14 HabilO richtet sich aber nach Art und Umfang nach den Erfordernissen der Beklagten und den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 4 HG (früher: § 95 Abs. 6 Satz 4 WissHG) wird durch die grundsätzliche Lehrbefugnis ein Dienstverhältnis nicht begründet. Hierzu bedarf es eines weiteren gesonderten statusrechtlichen Aktes. Ob und inwieweit sich aus der grundsätzlichen Lehrbefugnis des Klägers Aufgaben und Verpflichtungen im Lehrbetrieb der Beklagten ergeben, ist deshalb einem gesonderten Rechtsverhältnis vorbehalten und hier nicht zu entscheiden. Erst im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Universität bzw. mit der Beklagten könnten Umfang und Inhalt einer dann bestehenden Lehrverpflichtung näher geregelt und ausgestaltet werden. Lehrbefugnis und Lehrverpflichtung sind zwei voneinander zu trennende Rechtskreise. Vgl. dazu OVG Berlin, Beschl. vom 27. September 1999 - 8 N 54/98 -, NVwZ-RR 2000, 357 (358); OVG NRW, Beschl. vom 27. Juni 2003 - 8 B 719/03 -, in: NWVBl. 2004, 232; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23. März 2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891. Insoweit kann die X Universität bzw. die Beklagte durch die Widmung eines Lehrstuhls oder durch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Lehrpläne Einfluss auf die den Studierenden zu vermittelnden Lehrinhalte nehmen, und der Kläger wird, was eine Selbstverständlichkeit ist, gut daran tun, sich an dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Lehre zu orientieren. Die Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.