Beschluss
5 L 44/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0128.5L44.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Münster verwiesen. 1 G r ü n d e : 2 Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren bei Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges enthält (Kopp-Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 41 Randziffern 1 und 28 sowie § 83 Randziffer 1). 3 § 17 a GVG gilt auch in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (streitig; wie hier OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 22 B 1409/93 -, NVwZ 1994, 178; vgl. zum Streitstand Kopp-Schenke, a. a. O., § 41 Randziffer 2 a, Fußnote 3). 4 Der vom Antragsteller beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a in der Fassung von Artikel 1 Nr. 10 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3303 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Diese Regelung ist gemäß Artikel 4 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. 5 Zu den Angelegenheiten der Sozialhilfe gehört die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller den Erwerb einer Brille aus Mitteln der Sozialhilfe beanspruchen kann. Da der Antragsteller diese Kosten im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 24. Januar 2005 vorläufig erstreiten möchte, ist das in diesem Zeitpunkt geltende Verfahrensrecht anzuwenden, so dass die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. 6 Zwar ist seit Oktober 2004 wegen der Übernahme der Kosten einer Brille bei dem Verwaltungsgericht Münster das Klageverfahren 11 (5) K 3023/04 anhängig. Das Verwaltungsgericht Münster ist jedoch nicht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hauptsache des Verfahrens VG Münster 11 (5) K 3023/04 im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Frage, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt des dort erlassenen Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 ein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Leistung zustand (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Bewilligung von einmaligen Leistungen im Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 -, BVerwGE 91, 254 = FEVS 43, 221). Hauptsache des hier vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Frage, ob der Antragsteller nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden materiellen Recht (SGB II, SGB XII) einen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung hat. 7 Da der beschrittene Rechtsweg mithin unzulässig ist, wird der Rechtsstreit an das sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 12 a des Siebenten Änderungsgesetzes und § 1 Abs. 2 Nr. 8 AG-SGG) zuständige Sozialgericht Münster verwiesen. 8 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 173 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde statthaft (Kopp-Schenke, a. a. O., § 41 Randziffer 28). 9