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Beschluss

7 L 1587/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0216.7L1587.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 (Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen) und vom 00.00.0000 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) wiederherzustellen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen der §§ 80, 80 a VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Betroffenen abzuwägen; als gewichtiges Kriterium im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache in den Blick zu nehmen. Bei summarischer Prüfung wird ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben. I. Voranzustellen ist, dass eventuelle verfahrensrechtliche Verstöße im Verlauf eines Genehmigungsverfahrens nicht zu Rechtsverletzungen eines Nachbarn führen können; beispielsweise ist unerheblich, ob die Genehmigungsbehörde eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung fälschlicherweise nicht durchgeführt hat. Derartige Verfahrensverstöße führen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, vielmehr muss darüber hinaus stets eine Verletzung materieller Rechte vorliegen. Vgl. des OVG NRW vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 - . Das Vorbringen des Antragstellers, es sei kein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) durchgeführt worden, obwohl sich sein Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zur Konzentrationszone BOR 27 befinde, in der - einschließlich der hier strittigen vier Windenergieanlagen - insgesamt sieben Windenergieanlagen und in der benachbarten BOR 28 neun weitere Windenergieanlagen vorhanden seien, ist daher unerheblich. Zwar hätte, wenn eine Windfarm mit 6 oder mehr Windkraftanlagen vorliegen sollte, § 10 BImSchG angewandt werden müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 4. BImSchV i.V.m. Spalte 1 zu Nr. 1.6 des Anhangs); jedoch würde allein diese Unterlassung nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers führen. II. Die Verletzung materieller Rechte lässt sich hier bei summarischer Prüfung nicht feststellen; das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Das gilt selbst dann, wenn man außer Acht lässt, dass nunmehr auf zwei der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen „verzichtet" wurde (Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 11. Februar 2005). 1. Lärmimmission In Ziffer IV. 3.2 des Genehmigungsbescheides ist zutreffend festgelegt worden, dass die Lärmimmissionen tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen, da die Windenergieanlagen sich hier im Außenbereich befinden. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -. Es lässt sich auch mit hinreichender Sicherheit die Prognoseentscheidung treffen, dass diese Werte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlagen tatsächlich eingehalten werden können. Heranzuziehen ist hierbei gemäß Ziffer IV. 3.1 des Genehmigungsbescheides das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 00.00.0000. Die dort vorgenommenen Berechnungen sind nicht zu beanstanden. In dem Gutachten sind die zu erwartenden Emissionsdaten der vier Windenergieanlagen unter Heranziehung vergleichbarer Emissionsdaten derselben beziehungsweise vergleichbarer Anlagetypen zutreffend ermittelt worden (BA Heft 1, S. 8 ff. des Gutachtens). Nach der Rechsprechung des OVG NRW vgl. Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 - sind die ermittelten Schallleistungspegel zudem mit einem Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung zu versehen, außerdem ist eine Ausbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 6913-2 durchzuführen. Beides ist in dem Gutachten erfolgt (S. 11, Ziff. 5; S. 15, 16, Ziff. 7). Da es sich um pitch-gesteuerte Windenergieanlagen handelt, mussten darüber hinaus keine weiteren Besonderheiten des Emissionsverhaltens berücksichtigt werden, wie sie sich bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen ergeben. Vgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -. Zwar ergeben sich an einigen Immissionspunkten Überschreitungen der genannten Immissionsrichtwerte, das Grundstück des Antragstellers gehört jedoch nicht hierzu (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens, Ziff. 6.). Der Antragsteller hat sich mit diesen Berechnungen nicht substantiiert auseinander gesetzt, sondern argumentiert lediglich mit Informationen, die sich aus einem TÜV-Bericht ergeben sollen; dies ist nicht ausreichend, die Aussagekraft des hier zugrundegelegten Gutachtens in Frage zu stellen. Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass bei dem in Rede stehenden Anlagetyp Probleme in Bezug auf die Tonhaltigkeit bestehen. Den Nachbarinteressen ist dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Ziff. III. 2. des Genehmigungsbescheides ein Schallleistungspegel von 100 dB(A) inklusive Ton- und Impulshaltigkeitszuschlägen nicht überschritten werden darf. Aus dem schalltechnischen Gutachten ergibt sich nicht, dass bei den Vergleichsanlagen relevante tonale oder impulshaltige Auffälligkeiten aufgetreten sind (S. 8, 9 des Gutachtens). Eine evtl. erforderliche weitere Aufklärung, ob die zugrunde liegenden Messungen der Fa. L. (BA Heft 1, S. 70 ff.) übertragbar sind, bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Genehmigung ist hinreichend bestimmt. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Punkte (Seite 7 der Antragsschrift, Bl. 51 der Gerichtsakte) müssen nicht ausdrücklich in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen werden; die hierzu zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 19. Mai 2003 - 10 B 2139/02 - besagt lediglich, dass in einer Baugenehmigung der der Prognose zu Grunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben ist. Auch wenn - entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, DVBl 2004, Seite 1304 ff. - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht allein für die vorliegenden 4 Windenergieanlagen, sondern auf Grund des räumlichen Zusammenhangs nur für alle 16 hätte erteilt werden dürfen, ließe sich allein daraus keine materielle Rechtsverletzung des Antragstellers herleiten. Insbesondere in Bezug auf die Lärmimmissionen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass durch das Zusammenwirken aller Windenergieanlagen die vorgeschriebenen Immissionswerte überschritten worden wären. Es fehlen schon substantiierte Darlegungen, in welchen Entfernungen sich das Wohnhaus des Antragstellers zu allen Windenergieanlagen befindet. Dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial lässt sich dies nicht entnehmen. Hinzu kommt noch, dass im Gutachten vom 00.00.0000 eine Vorbelastung durch in der Nähe befindliche weitere Energieanlagen ohnehin berücksichtigt worden ist (Seite 3 des Gutachtens, Ziff. 1 Abs. 2). 2. Soweit der Antragsteller pauschal auf ein (nicht vorgelegtes) Gutachten des TÜV zu Abständen und Unfallgefahren hinweist, wonach Trümmerflug durch Windanlagenunfälle (Rotorblätter) bis zu 600 Metern bereits vorgekommen seien, ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit über ein allgemeines Lebens- und Gefahrenrisiko hinaus tatsächlich Unfälle durch die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen konkret zu befürchten sind. 3. Es ist nicht anzunehmen, dass die Windenergieanlagen unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme eine optisch bedrängende Wirkung entfalten. Grundsätzlich ist ein derartiger Verstoß bei einem über 300 Meter hinausgehenden Abstand zwischen Wohnhäusern und Windenergieanlage kaum noch anzunehmen. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 2. April 2004 - 7 B 335/04 -. Angesichts des Umstandes, dass die nächst gelegene Windenergieanlage 300 Meter vom Wohnhaus des Antragstellers nach eigenen Angaben entfernt ist, ist eine optisch bedrängende Wirkung nicht wahrscheinlich. Dass hier eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei visuell geradezu eingekesselt, da alle Rotoren von seinem Haus aus zu erkennen seien, ist dies zu pauschal, als dass daraus in diesem Eilverfahren etwas anderes hergeleitet werden könnte. 4. Die Ausführungen im Bescheid vom 00.00.0000, wonach ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Anlagebetreiberin an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung besteht, begründen ohne weiteres das besondere Vollzugsinteresse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.