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Urteil

9 K 273/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0224.9K273.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt vom Beklagten gemäß § 89 d SGB VIII die Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 00.00.0000 in Teheran geborenen U. I. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 01. Dezember 1994 bis zum 29. Februar 1996. 3 Der Hilfeempfänger reiste in Begleitung seiner Mutter, Frau P. L. , am 20. Juli 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Juli 1986 erteilte die Mutter dem Rechtsanwalt T. in P1. Vollmacht, für ihren Sohn einen Asylantrag zu stellen. Danach verließ Frau L. die Bundesrepublik Deutschland wieder. Der Hilfeempfänger wurde am 29. Juli 1986 im Sonderjugendwohnheim des G. - O. -I1. H. e. V. aufgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Juli 1986 wurde der Verein Soziale Dienste in H. zum Vormund bestellt. 4 Im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren durch das Bundesamt in Schwalbach erklärte der Hilfeempfänger am 28. Juli 1988, dass sich seine Mutter seit sechs bis sieben Monaten in der Bundesrepublik in Hamburg befinde. Dort halte sich auch sein Vater auf. Er wisse jedoch nicht, ob seine Eltern bereits Asylanträge gestellt hätten. Aus einem Vermerk in der Bundesamtsakte ergibt sich, dass die Mutter des Hilfeempfängers sich seit dem 16. Oktober 1987 in Hamburg aufhielt und unter dem Aktenzeichen x-x-x ein Asylverfahren betrieb. Der Prozessbevollmächtigte des Hilfeempfängers teilte im Asylverfahren desselben mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991 mit, dass die Eltern des Hilfeempfängers sowie 2 Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland lebten und Asyl beantragt hatten. Das G. -O. - Haus H. e. V. führte in seinem Abschlussbericht vom 04. Oktober 1993 aus, dass der Hilfeempfänger Kontakt zu seiner Familie gehabt habe und es im Verlaufe seiner Betreuung zu wechselseitigen Besuchen gekommen sei. 5 Im Hinblick auf seine bevorstehende Volljährigkeit beantragte der Hilfeempfänger mit Schreiben vom 18. März 1990 die Weitergewährung der Jugendhilfe gemäß § 6 JWG. Zur Begründung führte er aus, dass er weiterhin die Hilfe der Erzieher zu seiner Verselbständigung und zum erfolgreichen Abschluss seiner Schulausbildung benötige. Mit Bescheid vom 05. April 1990 bewilligte das Jugendamt der Klägerin über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Hilfen nach § 6 Abs. 3 JWG. Diese Zusicherung war zunächst auf ein halbes Jahr befristet und wurde stillschweigend jeweils um ein viertel Jahr bis zum schriftlichen Widerruf verlängert. Mit Bescheid vom 27. August 1993 an den Hilfeempfänger änderte das Jugendamt der Klägerin die Hilfe dahingehend ab, dass ab dem 01. September 1993 Hilfe zur Erziehung in Form einer Jugendhelfermaßnahme durch Herrn I2. C. gewährt wurde. Mit Bescheid vom 14. März 1996 wurde die Jugendhelfermaßnahme mit Ablauf des 29. Februar 1996 aufgehoben, nachdem der Hilfeempfänger seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte. 6 Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 23. Oktober 1995 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mehrfach ab. 7 Der Kläger hat am 06. Februar 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 89 d SGB VIII vorliegen und der Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für U. I. gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 01. Dezember 1994 bis zum 29. Februar 1996 in Höhe von 11.334,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 13 Wegen des weiteren Sachvortrags und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge wird im übrigen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) und die beigezogene Akte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 d SGB VIII nicht zu. 16 Anzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239 - SGB VIII F. 1993 -). Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. 17 Nach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte überörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt wurde. 18 Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 f Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. 19 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89 f Rnr. 3. 20 Im vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe in Form der Bestellung eines Jugendpflegers nicht den Vorschriften des SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Einer solchen Hilfe im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme bedurfte der Hilfeempfänger jedoch nicht, da sich die Familie des Hilfeempfängers bereits seit Jahren als Asylbewerber im Bundesgebiet aufhielt. So ergibt sich aus der Akte des Bundesamtes und dem Vorbringen des Hilfeempfängers, dass die Mutter des Hilfeempfängers seit dem 16. Oktober 1987 in Hamburg ein Asylverfahren betrieb und auch der Vater und die beiden Geschwister des Hilfeempfängers sich spätestens seit 1988 ebenfalls als Asylbewerber in Hamburg aufhielten. Deshalb wäre seit diesem Zeitpunkt eine Umverteilung des Hilfeempfängers zu seiner Familie möglich gewesen, so dass seitdem keine Jugendhilfe mehr notwendig war. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass die Eltern des Hilfeempfängers diesen bei Einstellung der Jugendhilfe nicht zu sich genommen hätten. So ist der Hilfeempfänger auch nicht allein ins Bundesgebiet eingereist. Vielmehr hat ihn seine Mutter nach P1. gebracht, dort einen Anwalt bevollmächtigt und ist danach zunächst in ihre Heimat zurückgekehrt, um sodann im Oktober 1987 erneut selbst als Asylbewerberin einzureisen. Dieses fürsorgliche Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass die Eltern sich um das Wohl ihres Sohnes bemüht haben und auch später bemüht hätten, wenn die Jugendhilfe eingestellt worden wäre. So hatten die Eltern auch weiterhin Kontakt zum Hilfeempfänger. Wie sich aus dem Abschlussbericht des Heimes ergibt, kam es regelmäßig zu gegenseitigen Besuchen. Die im hier fraglichen Zeitraum allenfalls noch erforderliche Hilfe zur weiteren Verselbstständigung des Hilfeempfängers hätte deshalb auch von den Eltern geleistet werden können. 21 Unabhängig davon scheitert der Anspruch des Klägers, soweit damit nicht nur die Kosten des Jugendpflegers, sondern darüber hinaus die Kosten der Unterkunft, Verpflegung pp. geltend gemacht wurden, auch daran, dass diese Kosten nicht Gegenstand der bewilligten Jugendhilfemaßnahme waren. Durch Bescheid vom 27. August 1993 hatte der Kläger an Stelle der stationären Maßnahme des betreuten Wohnens ab dem 01. September 1993 eine ambulante Maßnahme in Form einer Jugendhelfermaßnahme gewährt. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sind jedoch lediglich in den Fällen einer Hilfe gemäß §§ 32 bis 35 und 35 a SGB VIII Leistungen zum Unterhalt zu gewähren. Um solche Hilfen handelte es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr. Die Hilfe durch einen Jugendpfleger ist vielmehr eine Hilfe sonstiger Art, die nicht im Gesetz genannt ist, jedoch durch die nur exemplarische Aufzählung von Hilfen in § 27 Abs. 2 und 3 SGB VIII als sonstige Hilfe zugelassen ist. Von der Art ihrer Gestaltung her ist sie mit einer Hilfe gemäß § 30 SGB VIII vergleichbar, nicht jedoch mit der Hilfe in teil- oder vollstationärer Unterbringung gemäß §§ 32 - 34 und 35 a SGB VIII. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 letzter Halbsatz VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23