Urteil
10 K 1437/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2005:0314.10K1437.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Änderung der Festsetzung seiner Prüfungsgesamtnote in der Staatsprüfung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Er ist beim M-verband beschäftigt und unterzog sich am 29. August 2001 vor dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (LPA) einer Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfahlen. Ausweislich des Berechnungsbogens zur Prüfungsniederschrift erreichte der Kläger in der schriftlichen Prüfung einen Punktwert von 8,66 und in der mündlichen Prüfung einen Punktwert von 11,33. Bei der Feststellung der Abschlussnote berücksichtigte die Prüfungskommission der Beklagten die Leistung der fachwissenschaftlichen Studienzeit mit 2,31 (= 20%), die der fachpraktischen Studienzeit mit 1,32 (= 10%), die Leistung der schriftlichen Prüfung mit 3,46 (= 40%) und die Leistung der mündlichen Prüfung mit 3,39 (= 30%). Insgesamt errechnete die Prüfungskommission ein Gesamtergebnis von 11,48" und stellte für die Prüfung als Gesamtnote gut" fest. Das Prüfungsergebnis ist dem Kläger am selben Tag bekannt gegeben, gleichzeitig ist ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 teilte das LPA dem Kläger mit, dass nach Kontrolle des Berechnungsbogens festgestellt worden sei, dass die Notenfestsetzung gut" auf Grund eines Additionsfehlers fehlerhaft erfolgt sei. Der korrekt berechnete Endpunktwert liege bei 10,48 Punkten und entspreche der Note befriedigend". Es sei beabsichtigt, die Entscheidung über das Bestehen der Laufbahnprüfung mit gut" aufzuheben und die Note befriedigend" festzusetzen. Nach Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hob das LPA die gegenüber dem Kläger für die Staatsprüfung 2001 festgesetzte Abschlussnote gut" (11 Punkte) durch Aufhebungsbescheid vom 22. Februar 2002 auf und stellte gleichzeitig das Bestehen der Staatsprüfung mit der Note befriedigend" (10 Punkte) fest. Zur Begründung führte das LPA u.a. an: Die Rücknahme der festgesetzten Abschlussnote sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Kandidaten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt. Im Interesse eines landeseinheitlichen Berechnungsverfahrens zur Herbeiführung vergleichbarer Abschlussnoten müsse der Vertrauensschutz in den Fortbestand der zunächst festgestellten Abschlussnote zurücktreten. Offensichtliche Rechenfehler müssten im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer und die sich anschließende weitere berufliche Laufbahn korrigiert werden. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. März 2002 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen eine fehlerhafte Auf- bzw. Abrundung der Prüfungsnoten hinter der zweiten Dezimalstelle bemängelte, wies das LPA durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2002 als unbegründet zurück. Am 15. Mai 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Zwar sei die Gesamtnote statt der sich rechnerisch ergebenden 10,48 Punkte mit rechnerisch fehlerhaften 11,48 Punkten ausgewiesen worden, doch sei die Gesamtnote gleichwohl richtig, da bei den der Gesamtnote zu Grunde liegenden Einzelnoten jeweils die dritte Dezimalstelle zur Errechnung der zweiten Dezimalstelle heranzuziehen sei. Die errechnete Durchschnittsnote beruhe auf zahlreichen Rechenschritten, bei denen die dritte Dezimalstelle nicht mehr berücksichtigt worden sei. Diese Methode sei nach dem Gesetz aber nicht zwingend. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst (VAPgD) seien die Durchschnittsnoten bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen". Von einer Berechnung könne jedoch nur die Rede sein, wenn die zu ermittelnde Note sich als Ergebnis eines mathematischen Vorgangs darstelle. Das bloße Weglassen der dritten oder vierten Dezimalstelle stelle keine Berechnung im vorgenannten Sinne dar. Die Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle sei faktisch stets eine Abrundung auf die zweite Dezimalstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich eine Berechnungsmethode eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Eine Berechnungsmethode, die zu einer Verschlechterung der Noten führen könne, müsse den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, was nur dann der Fall sei, wenn die Methode im Gesetz angeordnet worden sei. Eine solche Anordnung, dass immer auf die zweite Dezimalstelle abzurunden sei, lasse sich dem § 19 Abs. 3 VAPgD nicht entnehmen. Da es sich bei der Prüfungsordnung um eine Rechtsverordnung handele, müsse diese mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn allein die Berechnungsmethode über die Vergabe einer Prüfungsnote und damit möglicherweise über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheide. Die Prüfungsordnung müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die dritte Dezimalstelle bei der Berechnung der Durchschnittsnoten sowie bei der Ermittlung der Abschlussnote zu berücksichtigen sei. Dies müsse dadurch geschehen, dass die dritte Dezimalstelle durch Ab- bzw. Aufrundung in die Berechnung mit eingehe. Bei dieser Berechnungsmethode habe er einen Gesamtpunktwert von 10,51 und damit aufgerundet von 11 Punkten erreicht, was zu einer Benotung mit gut" führe. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das LPA tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung an: Aus der vorgelegten Umrechnungstabelle gehe hervor, dass aus der Addition der Einzelleistungen ein arithmetischer Mittelwert nur bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet werde, der dann unter Berücksichtung des entsprechenden Prozentsatzes des § 24 Abs. 2 VAPgD bis zur zweiten Dezimalstelle in die Feststellung des Abschlusspunktwertes einfließe. Nach dem Gesetz werde bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten nicht gerundet, sondern nur bis zur zweiten Dezimalstelle gerechnet. Auf Grund des Wortlautes sei die dritte Dezimalstelle nicht mehr zu ermitteln, so dass sich die Frage einer kaufmännischen Rundung nicht stelle. Dies sei auch im Fall des Klägers geschehen. Der Rechenvorgang zur Ermittlung der Durchschnittswerte und der Gesamtnote sei nach der zweiten Dezimalstelle abgebrochen worden. Nur bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses würden Bruchwerte ab einem Punktwert von 5,00 auf- oder abgerundet. Die Einwände des Klägers hinsichtlich der Anzahl der Berechnungsschritte und der Verwendung von Bruchrechnung seien unzutreffend, da die VAPgD solche Rechenschritte gerade nicht vorgebe. Hiernach käme es nicht mehr zu Durchschnittsnoten, sondern zu exakten mit einem bestimmten Faktor multiplizierten Leistungsbewertungen. Die nach der Prüfungsordnung zu bildenden Durchschnittsnoten seien nicht mit der Gesamtnote identisch. Hierfür enthalte § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD eine eigenständige Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LPA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angegriffene Aufhebungsbescheid des LPA vom 19. Februar 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 11. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung der Prüfungsniederschrift vom 29. August 2001 und des gleichzeitig ausgehändigten Zeugnisses durch den Bescheid vom 22. Februar 2002 findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, der im Prüfungsrecht Anwendung findet (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Danach kann die Prüfungsbehörde einen rechtswidrigen, seinen Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurücknehmen. Die Prüfungsniederschrift vom 29. August 2001 und das mit der Note gut" (11 Punkte) ausgehändigte Prüfungszeugnis waren rechtswidrig, da die Prüfungsnote auf einem Additionsfehler der Prüfer beruhte. Statt der von den Prüfern errechneten 11,48 Punkte erreichte der Kläger nach der mündlichen Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses nur einen Punktwert von 10,48. Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung ist ein Verwaltungsakt, und zwar nicht nur soweit er das Bestehen der Prüfung feststellt, sondern auch im Umfang der ausgewiesenen Gesamtnote. Diese fehlerhafte und damit rechtswidrige Berechnung der Gesamtnote wird von dem Kläger auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Um dem festgestellten offensichtlich unrichtigen Prüfungsergebnis die Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) zu nehmen, musste das LPA die Abschlussnote aufheben und ein neues Zeugnis erteilen. Die von dem LPA auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Besondere Umstände im Sinne des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW, insbesondere solche des Vertrauensschutzes, sind im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht worden, sie sind auch nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist die Entscheidung des LPA unter Berücksichtigung der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ermessensfehlerfrei ergangen. Es ging um die Rückgängigmachung eines (bloßen) Rechenfehlers, der im Interesse der korrekten Handhabung der prüfungsrechtlichen Vorgaben der Ausbildungsverordnung und der Prüfungsgleichheit als Grundlage für die Aufhebung berücksichtigt werden musste. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2002 - 1 A 1451/00 -, unveröffentlicht. Das LPA war auch nicht nach den im Rahmen der Ermächtigung aus § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zu beachtenden Grundsätzen über Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sein Ermessen zu Lasten des Klägers auszuüben. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, 1512; Beschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 -, NVwZ 1995, 703. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Festsetzung des Prüfungsergebnisses mit der begehrten Abschlussnote gut", welcher der Aufhebung des Gesamtergebnisses entgegenstehen könnte: Eine Prüfungsbehörde handelt zwar regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen rechtswidrigen (begünstigenden) Verwaltungsakt aufhebt, obwohl der Begünstigte zugleich einen Anspruch darauf hat, dass eine inhaltsgleiche Entscheidung erneut ergeht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers zur Berechnung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote greifen nicht durch. Soweit der Kläger mit seinem Klagebegehren geltend macht, dass er einen Anspruch auf Festsetzung des Prüfungsergebnisses gut" deshalb habe, weil bei der Ermittlung der dem Gesamtergebnis zugrundezulegenden Einzeldurchschnittsnoten jeweils die dritte Dezimalstelle zur Errechnung der zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma mittels Auf- oder Abrundung heranzuziehen sei, steht dem Kläger ein solcher Anspruch auf verbesserte bzw. erweiterte Anrechnung nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD, wonach die Durchschnittsnoten (§§ 14, 24) bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen sind. Weder auf Grund der gesetzmäßigen Formulierung berechnen" noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein solcher Anspruch begründen. Dem Kläger ist einzuräumen, dass von einer Berechnung" nur die Rede sein kann, wenn sich die zu ermittelnde Note als Ergebnis eines mathematischen Rechnungsvorgangs darstellt. Dies bedeutet entgegen der Annahme des Klägers aber nicht zwingend, dass bei der Berechnung" weitere Dezimalstellen nach der zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma einzubeziehen sind. Wie anhand der Prüfungsleistungen des Klägers ohne weiteres deutlich wird, stellen sich die für die Feststellung des Gesamtergebnisses gemäß § 24 Abs. 2 VAPgD zu Grunde zu legenden Durchschnittsnoten der Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit (§ 12 Abs. 3 VAPgD), der Beurteilungen der fachpraktischen Studienzeit (§ 14 VAPgD), der schriftlichen Prüfung (§ 22 VAPgD) und der mündlichen Prüfung (§ 23 Abs. 5 VAPgD) als Folge eines das arithmetische Mittel bildenden Berechnungsvorganges dar, indem die jeweils erbrachten Leistungssummen durch ihre jeweilige Leistungsanzahl dividiert werden. Anders formuliert: Die Abschlussnote der Prüfung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen setzt sich gemäß § 24 Abs. 2 VAPgD aus den Leistungsnachweisen der fachwissenschaftlichen Studienzeit, den Beurteilungen der fachpraktischen Studienzeit sowie den Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen, die mit einem vom Gesetzgeber prozentual festgelegten Anteil bis zusammen 100 % in das Gesamtergebnis einfließen. Um aber diesen jeweiligen Anteil vereinheitlichend berücksichtigen zu können, ist es notwendig, auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD den Durchschnittswert der jeweiligen Leistungsbereiche zu ermitteln, also den Quotienten aus dem Zahlenwert einer Summe und der Anzahl der Summanden. Bereits dieser Durchschnittswert stellt das Ergebnis eines Rechenvorganges dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch vom Kläger für seine Betrachtungsweise herangezogen wird, hat die Prüfungsnote berufsbezogene Bedeutung. Ausgehend vom Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG muss eine Regelung, die bei einer rein rechnerischen Ermittlung der Prüfungs- und Abschlussnote bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma das Aufrunden der dritten Dezimalstelle zulässt und dadurch ggf. zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der Note führt, durch den zu Grunde liegenden Rechtssatz selbst angeordnet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C 38.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 = JURIS; Beschluss vom 20. November 1979 - 7 B 236.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122. Dies ist in der VAPgD nicht der Fall. § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD schreibt - anders als § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD für die Ermittlung des Gesamtergebnisses - ausdrücklich keine Auf- oder Abrundung, sondern vielmehr nur die Berechnung bis zur zweiten Dezimalstelle vor. Maßgeblich ist deshalb, wie die in dieser Rechtsvorschrift in Bezug genommene Berechnung" zu verstehen ist. Für die zu errechnenden Durchschnittsnoten der verschiedenen Leistungsbereiche im Rahmen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst schreibt § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD vor, dass sie jeweils" und jetzt müsste man hinzufügen: nur bis zur zweiten Dezimalstelle" berechnet werden. § 24 VAPgD wird von § 19 Abs. 3 Satz 1 VAPgD, gerade was die Durchschnittsnoten anbetrifft, ausdrücklich in Bezug genommen. Diese Einbeziehung macht aber - auch vor der Unterscheidung des § 19 Abs. 3 Satz 2 VAPgD, der sich zur Auf- bzw. Abrundung der Bruchwerte des aus den vier verschiedenen Kategorien erst zu errechnenden Gesamtergebnisses verhält - nur Sinn, wenn sich die einheitliche Berechnungsverkürzung der Durchschnittsnoten auf die in das Gesamtergebnis Eingang findenden verschiedenen vier Leistungskategorien bezieht. Dementsprechend sind für die Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit, die Beurteilungen der fachpraktischen Studienzeit, die Arbeiten der schriftlichen Prüfung und die Teile der mündlichen Prüfungen das arithmetische Mittel bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma zu bilden, wobei die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung den Zahlenendwert darstellt. Dass bei dieser Berechnung" der Durchschnittsnoten der verschiedenen Leistungsbereiche unterschiedliche Rechenvorgänge miteinander kombiniert werden (Ermittlung des arithmetischen Mittel und prozentualer Anteil am Gesamtergebnis) und durch die Festlegung der Durchschnittsnoten nur bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma für den Prüfling günstige weitere Dezimalstellen hinter der zweiten Dezimalstelle nach dem Komma möglicherweise wegfallen, ist dieser Berechnungsmethode immanent und wird vom Gesetz- und Verordnungsgeber so hingenommen. Für einzelne Prüflinge wie den Kläger mag diese Berechnungsmethode eine Härte darstellen, sie ist aber keine unbillige Härte. Vielmehr ist dieses vereinfachende, schematisierte Berechnungsverfahren dem Grundsatz materieller Prüfungsgerechtigkeit geschuldet und führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge, da die Gesamtergebnisse aller Prüflinge einheitlich nach dieser Berechnungsmethode ermittelt werden. Legt eine Prüfungsordnung die Bildung eines Gesamtergebnisses aus den Durchschnittsnoten der Einzelleistungen ohne weitere Angaben über die zu berücksichtigenden Dezimalstellen durch die Darstellung nur einer oder zwei Dezimalstellen fest, so ist es nicht zulässig, zur Feststellung, ob der Grenzwert zur nächsten Notenstufe überschritten ist, weitere Dezimalstellen als die gesetzlich angeordneten zu berücksichtigen. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., München 2004 Rn. 585 m.w.N. auch zur Rechtsprechung. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Grundsatzentscheidung ebenfalls deutlich gemacht hat - der Rechenvorgang nach der vorgeschriebenen Dezimalstelle ohne Rücksicht auf Auf- oder Abrundungen abzubrechen. Eine solche Auslegung, die die Frage der Bestimmungsweise der zweiten Dezimalstelle der jeweiligen Zahlenendwerte offen bzw. unberücksichtigt lässt, verletzt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, weil sich die Berechnungsweise nicht nachteilig auf das Prüfungsergebnis und damit auf den Bereich der freien beruflichen Betätigung auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975, a.a.O. Eine solche nachteilige Auswirkung sieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings bei der Aufrundung der dritten Dezimalstelle und damit durch Veränderung der zweiten Dezimalstelle. Die Berücksichtung der dritten Dezimalstelle durch Runden kann im Einzelfall zu Unwägbarkeiten und Auswirkungen auf die Chancengleichheit aller Prüflinge führen, in dem der Zahlenendwert der zweiten Dezimalstelle verändert werden kann. Die Einstellung des exakten Zahlenendwertes der zweiten Dezimalstelle in die Berechnung der Gesamtnote entspricht deshalb dem Grundsatz der Chancengleichheit und der materiellen Prüfungsgerechtigkeit. Niehues, a.a.O., Rn. 585. Wenn eine Durchschnitts- und/oder Abschlussnote aber nur bis zu einem bestimmten Zahlenwert zu berücksichtigen ist, verändert jede Berücksichtigung einer weiteren Dezimalstelle über Null die Durchschnittsnote und damit das Gesamtergebnis. Um die Berücksichtigung der Dezimalstellen hinter dem Komma nicht ausufern zu lassen und ein Prüfungsergebnis nicht von dem Auf- und/oder Abrunden weiterer Dezimalstellen zu beeinflussen, ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber sich bei der Berechnung von Durchschnittsnoten für eine bestimmte Dezimalstelle hinter dem Komma entscheidet. Dies hat der Verordnungsgeber im Fall der VAPgD mit der Vorgabe einer Berechnung bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma der Note getan. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Landesgesetzgeber damit gerade für eine bestimmte Berechnungsmethode entschieden. Ausgehend von den so zu errechnenden Durchschnittsnoten der jeweiligen vier Leistungskategorien finden die erbrachten Durchschnittsleistungen nach dem gesetzlich aufgeschlüsselten Prozentanteil Eingang in die Berechnung der Gesamtnote. Für den Fall des Klägers heißt dies: Leistungsn. fw. Studium: 231 Punkte : 20 Arbeiten = 11,55 P x 20% = 2,31 Beurteilung fp Studium: 53 Punkte : 4 Stationen = 13,25 P x 10% = 1,32 schriftliche Prüfung: 52 Punkte : 6 Klausuren = 8,66 P x 40% = 3,46 mündliche Prüfung: 34 Punkte : 3 Stoffgebiete = 11,33 P x 30% = 3,39 ergibt unter dem Strich als Summe: 10,48 Dies wird von dem Aufhebungsbescheid festgestellt. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist mithin nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.