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Beschluss

10 L 161/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0316.10L161.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 4 1. gemäß § 41 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz Auskünfte zu dem - durch die Lebensgefährtin des Antragstellers genutzten - Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen nur in Einzelfällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse nach der Abgabe einer Stellungnahme zu erteilen, 5 2. auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die Führerscheindaten der Lebensgefährtin des Antragstellers (Nummer ) zu sperren, hilfsweise zu löschen, 6 3. den Vorgang gemäß § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen als Verschlusssache der Stufe „Geheim" einzustufen und entsprechend zu behandeln, 7 hilfsweise, 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung nach dem Ordnungsbehördengesetz zu erlassen, mit der die o.g. Punkte 1. bis 3. angeordnet werden, 9 hat keinen Erfolg. 10 Es ist bereits fraglich, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob der Antragsteller hinsichtlich der begehrten Sperrung von Kraftfahrzeugdaten eines Kraftfahrzeuges, dessen Halter er nicht ist, sowie der begehrten Sperrung bzw. Löschung von Führerscheindaten einer anderen - noch nicht einmal namentlich bezeichneten - Person antragsbefugt ist. Denn insoweit stellt sich die Frage, ob der Antragsteller durch die seiner Auffassung nach erfolgte Ablehnung der beantragten Sperrungen bzw. Löschungen durch den Antragsgegner überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann. Ebenfalls ist fraglich, ob der Antragsteller hinsichtlich der Einstufung als Verschlusssache in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies kann vorliegend jedoch dahin stehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 11 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 12 Vorliegend fehlt es sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 13 Die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nur der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von glaubhaft gemachten Rechten dienen. In der Regel ist eine Entscheidung, mit der - wie im vorliegenden Verfahren - die Hauptsache vorweggenommen wird, mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 1993 - 4 B 962/93, Beschluss vom 21. September 1993 - 4 B 2431/93 -, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 19 B 1044/91 -. Zwar gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - dann nicht, wenn die Verweisung des Betroffenen auf das Hauptsacheverfahren für diesen schlechthin unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 19 B 1123/03 und 19 E 652/03 -. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile entstehen würden. 16 Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. beantragt hat, Auskünfte zu dem - durch die Lebensgefährtin des Antragstellers genutzten - Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen nur in Einzelfällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse nach der Abgabe einer Stellungnahme zu erteilen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2005 mitgeteilt, dass auf seinen Antrag für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ein Auskunftssperrvermerk - auf ein Jahr befristet - im Fahrzeugregister aufgenommen worden sei, sowie dass diese Übermittlungssperre nicht gegenüber Anfragen der Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschafen und Gerichte gelte. Es ist nicht ersichtlich inwieweit vorliegend durch die Einschränkung, dass die Übermittlungssperre nicht gegenüber Anfragen der Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten gelte, dem Antragsteller wesentliche Nachteile im o.g. Sinne drohen würden, zu deren Abwendung der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nötig wäre. Die Darlegungen des Antragstellers hierzu beschränken sich darauf, dass er befürchte, dass „schwarze Schafe diese Daten weitergeben könnten". Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden. Es bestehen bereits keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von diesen eine rechtsmissbräuchliche Weitergabe der Fahrzeugdaten erfolgen könnte. 17 Soweit der Antragsteller ferner unter Ziffer 2. die Sperrung bzw. Löschung der Führerscheindaten seiner - nicht namentlich benannten - Lebensgefährtin begehrt, ist - ungeachtet der Frage, nach einer entsprechenden Ermächtigung der Behörde - schon nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass diese Sperrung bzw. Löschung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig wäre. 18 Nichts anderes gilt hinsichtlich des Antrages unter Ziffer 3., den Vorgang gemäß § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen als Verschlusssache der Stufe „Geheim" einzustufen und entsprechend zu behandeln. Unabhängig davon, ob Privatpersonen wie der Antragsteller aus § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW überhaupt einen Anspruch ableiten können, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit durch die von dem Antragsgegner bisher vorgenommene Einstufung als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" anstelle der von dem Antragsteller begehrten Einstufung als „GEHEIM" wesentliche Nachteile drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des hilfsweise beantragten Erlasses einer entsprechenden Ordnungsverfügung ist ebenfalls weder dargetan noch glaubhaft gemacht, inwieweit ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstehen könnten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. 21