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Urteil

2 K 2345/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0411.2K2345.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Mit Datum vom 28. Juni 2000 erteilte der Beklagte einer Bauherrengemeinschaft aus M. die Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes für Lebensmittel (nebst branchenüblichem Begleitsortiment) auf dem Grundstück Gemarkung M. Flur 1 Flurstück 2 (an der J. Straße). In der dieser Baugenehmigung unter Nr. 3 hinzugesetzten „Bedingung" hieß es, die Gesamtverkaufsfläche des Verbrauchermarktes dürfe 700 m² nicht überschreiten. Das Baugrundstück ist im Bebauungsplan Nr. 17 „N." - 1. Änderung - der Gemeinde M. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Bei einer Ortsbesichtigung Anfang Juni 2001 stellte der Beklagte fest, daß das Hallengebäude mit verlängerten Längswänden (3 m länger als genehmigt) ausgeführt worden war, daß ein in den genehmigten Bauvorlagen nicht dargestellter, im Grundriß gut 90 m² großer Anbau (für die Lagerung von Getränken und für die Annahme von Leergut) errichtet und der Parkplatz wesentlich größer als genehmigt angelegt worden war. 3 Nachdem der Beklagte die Bauherrin zu seiner Absicht angehört hatte, die Nutzung des Verbrauchermarktes zu untersagen, beantragte die - das Geschäft betreibende - Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2001 die Erteilung einer Baugenehmigung für den abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichteten Verbrauchermarkt. Die „Verkaufsnutzfläche" ihres Einzelhandelsbetriebes gab die Klägerin in ihrem Bauantrag vom 20. August 2001 mit 785,23 m² an. Die Klägerin legte dem Bauantrag eine gutachterliche Stellungnahme der L. KG., N., bei. Diese vertrat den Standpunkt, der Verbrauchermarkt der Klägerin sei weder nach dem Einzelhandelserlaß des Landes Nordrhein-Westfalen noch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als großflächiger, nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne vom § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen. Die Nettoverkaufsraumfläche liege knapp unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen „Etwa-Grenzwertstellung" von 700 m². Die Bruttoverkaufsraumfläche überschreite diesen Wert zwar um knapp 52 m². Dies sei aber als normal zu bewerten und gebe keinen Anlaß zu einer übergeordneten Einflußnahme. Ein Vergleich des genehmigten Vorhabens mit der tatsächlich verwirklichten Baumaßnahme ergebe zwar eine Flächenerweiterung von etwa 146 m². Diese resultiere jedoch im wesentlichen aus dem Flächenmehrbedarf, der durch die geänderte Vermarktung von Getränken entstanden sei. Von dem Verbrauchermarkt der Klägerin gingen keine negativen städtebaulichen Auswirkungen aus. Mit Blick auf die zu erwartende Umsatzabschöpfung von deutlich unter 20 % werde er insbesondere für die Einzelhandelsstruktur in M. kein marktbeherrschendes oder wettbewerberbedrohendes Gewicht gewinnen. 4 Die vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Industrie- und Handelskammer zu Münster vertrat den Standpunkt, der Verbrauchermarkt der Klägerin weise nach den vorgelegten Antragsunterlagen eine Verkaufsfläche von etwa 840 m² aus. Ein Verbrauchermarkt mit einer solchen Verkaufsflächengröße, zumal an diesem Mikrostandort im Grundzentrum M., sei eindeutig ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne vom Nr. 2.2.2 des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Vorhaben der Klägerin sei deshalb nur in einem Kerngebiet oder in einem eigens für ihn ausgewiesenen Sondergebiet zulässig. In einer integrierten städtebaulichen Lage könnten Lebensmittelbetriebe der hier vorhandenen Größenordnung zwar positive Agglomerationseffekte zu anderen Handelseinrichtungen auslösen. Der Verbrauchermarkt der Klägerin befinde sich indessen an einem Mikrostandort, der bezogen auf das Grundversorgungszentrum M. als dezentral zu bezeichnen sei. Deshalb seien städtebaulich negative Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur im Dorfgebiet von M. zu befürchten. 5 Durch Bescheid vom 11. Dezember 2001 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Verbrauchermarkt der Klägerin sei in dem hier festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig, weil er mit Blick auf die in den Bauantragsunterlagen dargestellte Verkaufsfläche von mehr als 826 m² und wegen seiner Geschoßfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei, der nach der gesetzlichen Vermutungsregel (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) negative städtebauliche Auswirkungen erzeugen werde. 6 Den mit Schreiben vom 27. März 2002 hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, die Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt unter Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der Gebietsart zu genehmigen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Juli 2002 gleichfalls ab. Zur Begründung führte er aus, die beantragte Befreiung berühre die Grundzüge der gemeindlichen Planung. Die Gemeinde M. habe sich mit dem Bauwunsch der Klägerin beschäftigt und durch Ratsbeschluß entschieden, für das Betriebsgrundstück der Klägerin kein Sondergebiet festzusetzen. 7 Die gegen beide Bescheide des Beklagten erhobenen Widersprüche der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurücL. KG., N., 8 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Der von ihr betriebene und im Bauantrag vom 20. August 2001 näher bezeichnete Verbrauchermarkt sei kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, von dem negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne vom § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausgingen. 9 Zur Verkaufsfläche des Einzelhandelsgeschäftes seien lediglich die Verkaufsfläche des K.-Marktes als solche sowie die auf den Bäckereiladen entfallende Fläche zu zählen. Diese beiden Flächen seien - ohne Vorkassenzone - 789,04 m² groß. Zwar sei diese Fläche größer als die vom Bundesverwaltungsgericht bei „etwa 700 m²" angesetzte Schwelle, ab der ein Einzelhandelsbetrieb als „großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO einzustufen sei. Diese Verkaufsflächengrenze sei jedoch schon deshalb längst für überholt anzusehen, weil großzügigere Verkaufsflächen nicht zur quantitativen oder qualitativen Verbreiterung des Sortimentes geschaffen würden, sondern letztlich nur dazu dienten, dem Kunden das Einkaufen mit größeren Verkaufswagen und mit größerer Übersichtlichkeit der Warenpräsentation zu ermöglichen. Im übrigen sei nach § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht die Größe der Verkaufsfläche, sondern die Überschreitung einer bestimmten Geschoßfläche Anlaß für die Vermutung, daß der Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Betrieb negative städtebauliche Auswirkungen entfalte. Die insoweit maßgebliche Geschoßflächengrenze von 1 200 m² überschreite jedoch ein typischer Lebensmitteleinzelhandelsmarkt erst dann, wenn er eine Verkaufsfläche von etwa 800 m², eventuell sogar erst dann, wenn er eine noch deutlich größere Verkaufsfläche aufweise; Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit 1 200 m² Geschoßfläche seien heute typischerweise Betriebe mit einer Verkaufsfläche von etwa 900 bis 1 000 m². 10 Selbst wenn man aber - wie der Beklagte und die Widerspruchsbehörde - die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für überschritten halte, sei der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin gleichwohl genehmigungsfähig. Denn aus der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der L. KG aus N- ergebe sich, daß der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur von M. haben werde. 11 Auch wenn man - dessen ungeachtet - einen Widerspruch zwischen dem Vorhaben der Klägerin und der Gebietsart-Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes annehme, sei der Bauantrag aber jedenfalls deshalb zu genehmigen, weil die Klägerin Anspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden Planfestsetzung habe. Das streitige Vorhaben der Klägerin berühre die Grundzüge der Planung nicht. Es sei auch städtebaulich vertretbar. Der Gebietsfestsetzung „Gewerbegebiet" liege - möglicherweise - die Absicht der Gemeinde zugrunde, auf dem Grundstück der Klägerin die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu verhindern. Der Zweck dieser Gebietsfestsetzung werde indessen mit dem Vorhaben der Klägerin nicht unterlaufen, weil der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin - wie durch das Gutachten der L. KG nachgewiesen sei - keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in M. haben werde. Mit der Überschreitung einer Verkaufsflächengrenze von 700 m² lasse sich ein Widerspruch gegen den Planungswillen der Gemeinde schon deshalb nicht begründen, weil der Bebauungsplan eine solche absolute Verkaufsflächenbeschränkung nicht enthalte und weil die Geschoßflächengrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wenn man sie überhaupt in die Gebietsfestsetzung hineinzulesen habe, im Falle des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin nicht überschritten werde. 12 Auch die Gebührenfestsetzung des Beklagten für die Entscheidung vom 11. Dezember 2001 sei rechtswidrig. Bei dieser Gebührenbemessung habe der Beklagte verkannt, daß der Bauantrag der Klägerin nicht die Errichtung oder die Erweiterung eines Gebäudes sondern lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche zum Inhalt gehabt habe. Deshalb hätte richtigerweise nur die Gebühr für die Versagung der tatsächlich beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung auf der Grundlage des Gebührentarifes Nr. 2.4.3 in Ansatz gebracht werden dürfen. Da lediglich die Nutzungsänderung einer 100 m² großen Fläche (von Nicht-Verkaufsfläche in Verkaufsfläche) Antragsgegenstand gewesen sei, sei allenfalls eine Gebühr von 250 Euro bis maximal 500 Euro für angemessen zu erachten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 (Az.: 63-590-12337.2001) und vom 9. Juli 2002 (Az: 63-590- 11601.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 20. August 2001 beantragte Baugenehmigung für ihren Verbrauchermarkt für Lebensmittel, Backwaren, Fleisch- und Käsetheke, sowie innenstadttypische Sortimente als Randsortiment (ca. 50 m²) und Anlegung von ca. 60 Stellplätzen, zu erteilen, 15 hilfsweise, 16 die Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 (Az.: 63-590-12337.2001) und vom 9. Juli 2002 (Az: 63-590- 11601.2002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 20. August 2001 beantragte Baugenehmigung für ihren Verbrauchermarkt für Lebensmittel, Backwaren, Fleisch- und Käsetheke sowie innenstadttypische Sortimente als Randsotiment (ca. 50 m²) und Anlegung von ca. 60 Stellplätzen, unter Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 17 „N." der Gemeinde M. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. 17 Der Beklagte verteidigt seine angefochtenen Bescheide und beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig. 23 Das Verpflichtungsbegehren ist sachdienlich, denn die Baugenehmigung vom 28. Juni 2000 entfaltet - anders als in der Klagebegründung (S. 3 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2002) erwogen wird - keinerlei legalisierende Wirkung für den von der Klägerin betriebenen Verbrauchermarkt. Abgesehen davon, daß diese Baugenehmigung - wegen abweichender Bauausführung - nicht ausgenutzt worden und deshalb durch Zeitablauf erloschen ist (§ 77 Abs. 1 BauO NRW), wäre der dem Genehmigungsausspruch vorangestellten Bezeichnung des Vorhabens auf Seite 1 der Baugenehmigungsurkunde [„Errichtung eines Verbrauchermarktes für Lebensmittel, Backwaren und Fleischtheke (798,90 qm)"] ohnehin keine regelnde Bedeutung beizumessen gewesen. Denn in Nr. 3 der „Bedingungen" für diese Baugenehmigung hatte der Beklagte ausdrücklich geregelt, daß die Gesamtverkaufsfläche des Verbrauchermarktes 700 m² nicht überschreiten dürfe. 24 Die Klage ist aber unbegründet. 25 Die Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2001 und vom 9. Juli 2002 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Antrag vom 20. August 2001 begehrte Baugenehmigung, weil der in diesem Bauantrag bezeichnete Verbrauchermarkt öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) widerspricht. Dieser Widerspruch kann auch nicht auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB, im Wege einer Befreiung, ausgeräumt werden. Die Verpflichtungsklage muß deshalb abgewiesen werden (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 26 Beurteilungsgrundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch ist § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, weil das Baugrundstück in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 17 „N." - 1. Änderung - der Gemeinde M. als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Der Bauantrag der Klägerin vom 20. August 2001 hat eine bauliche Nutzung zum Gegenstand, die im Widerspruch zu dieser Gebietsfestsetzung steht. 27 Zwar sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet „Gewerbebetriebe aller Art", also auch Betriebe des Einzelhandels, allgemein zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind jedoch bauliche Nutzungen eigener Art, die unter den in § 11 Abs. 3 BauNVO näher geregelten Voraussetzungen nur in Kerngebieten oder in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. 28 Der Bauantrag der Klägerin bezieht sich auf eine Einzelhandelsnutzung dieses Betriebstyps. Das baunutzungsrechtliche Merkmal der „Großflächigkeit" erfüllen solche Einzelhandelsbetriebe, die unter Berücksichtigung des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und nach den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächenobergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung überschreiten. Diese Verkaufsflächenobergrenze liegt nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber. 29 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19/85 -, BRS 47 Nr. 56 (S. 153 a.E.) 30 Zwar liegt dieser Schwellenwert deutlich unterhalb jener Verkaufsflächengröße, von der ab nach den Wertungen des Verordnungsgebers - unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Einzelhandels im Jahr 1986 - mit den in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen war. Denn dem in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegten Indikator für die Vermutungsregel - also der Geschoßflächengrenze von 1 200 m² - lag die Vorstellung zugrundeliege, ein Einzelhandelsbetrieb mit dieser Geschoßfläche verfüge nach den Erfahrungen der Praxis ungefähr über eine Verkaufsfläche von 800 m². Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Juli 2004 - auf den sich die Klägerin beruft - die bisherige Grenzziehung nicht etwa aufgegeben, sondern die Abweichungsbandbreite lediglich insofern modifiziert, als Überschreitungen des „Richtwertes", selbst wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m² erreichen, noch nicht zu dem Schluß zwingen, daß das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist. 31 Beschluß vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, NVwZ-RR 2004, 815, 816, rechte Spalte, letzter Absatz, 817, linke Spalte, 1. Absatz 32 Nach diesen Maßstäben entspricht der im Bauantrag der Klägerin beschriebene Verbrauchermarkt dem Betriebstyp des großflächigen Einzelhandelsbetriebes, denn er verfügt über eine Verkaufsfläche, die den Schwellenwert des Bundesverwaltungsgerichts - auch in seinem durch den Beschluß vom 22. Juli 2004 modifizierten Verständnis - noch deutlich übersteigt. 33 Als Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes sind grundsätzlich alle Flächen anzusehen, die dem Verkauf dienen und zur Förderung des Kaufabschusses bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Treppen und Standflächen für Einrichtungsgegenstände sowie gegebenenfalls auch der den Kunden zugänglichen Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. 34 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrheinwestfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, S. 25; Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -, BRS 49 Nr. 72, mit weiteren Nachweisen 35 Bei dieser Flächenberechnung ist auf Raumeinheiten abzustellen und nicht auf Bereiche innerhalb eines Raumes. 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004, a. a. O. (S. 26); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. November 2002 - 1 ME 151/902 -, BRS 65 Nr. 69 37 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beträgt die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes der Klägerin mindestens 863 m² [dies ist die den Kunden zugängliche Fläche des Verkaufsraumes, zuzüglich der Fläche für die Fleisch- und Käsetheke - ohne Packraum - (38,85 m²) und der Fläche für den Backwarenladen (33 m²), abzüglich eines realitätsgerechten Abschlages für den Wandputz (4 m²)]. 38 Ob der Vorraum für die Leergutannahme und die überdachte Fläche vor dem Eingang, die nicht nur zum Abstellen der Einkaufswagen sondern auch, wie die in der Akte abgehefteten Lichtbilder belegen, zur Warenpräsentation genutzt wird, in die Verkaufsfläche einzurechnen ist, kann hiernach auf sich beruhen. Ebenfalls bedarf es keiner Erörterung, ob - was die Klägerin bestreitet - die nach den oben bezeichneten Maßstäben vorzunehmende, raumbezogene Ermittlung der Verkaufsfläche Einträge in den zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen unbeachtet lassen darf, die eine andere als Verkaufszwecken dienende Raumnutzung bezeichnen. Denn die voranstehende Flächenberechnung bezieht solche Flächen nicht ein. Die von der Klägerin mit 785,23 m² ermittelte Verkaufsflächengröße beruht allein auf den subjektiven, nach den voranstehenden Ausführungen nicht maßgeblichen Einschätzungen zu der Frage, wie die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes zu berechnen sein soll. Nach allem steht außer Frage, daß der Verbrauchermarkt der Klägerin, der mit seiner Verkaufsfläche von mindestens 863 m² den maßgeblichen Schwellenwert - auch in seinem modifizierten Verständnis - noch deutlich übersteigt, dem Betriebstyp eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zuzurechnen ist. 39 Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf die Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einer Gemeinde (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), die die Unzulässigkeit solcher Betriebe außerhalb eigens festgesetzter Sondergebiete begründen, sind regelmäßig anzunehmen, wenn deren Geschoßfläche 1 200 m² überschreitet (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). 40 Diese Regelvermutung greift hier ein, weil die Geschoßfläche des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin - einschließlich des überdachten, an zwei Seiten offenen Eingangsbereiches und einschließlich des als Getränkelager und für die Leergutannahme dienenden Anbaus - ausweislich der zum Bauantrag vorgelegten Grundrißzeichnung 1 339,74 m² beträgt. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschoßfläche eines eingeschossigen Gebäudes - wie hier - nach dessen Außenmaßen zu ermitteln. Hiernach ergibt sich für den (mit 48,90 x 25 m vermaßten) Hauptbaukörper eine Teilfläche von 1 201,55 m² (die mit 2,40 x 8,73 m vermaßte Aussparung in der Nordostecke des Gebäudes ist abzuziehen), für den (mit 4,125 x 22 m vermaßten) Anbau für die Getränkelagerung und die Leergutannahme eine Teilfläche von 90,75 m² und für den (mit 4,125 x 11,50 m vermaßten) überdachten Eingangsbereich eine Teilfläche von 47,44 m². 41 Ein Ausnahmefall des § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauNVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Regelvermutung des Satzes 3 dieser Vorschrift bei einer Überschreitung der maßgeblichen Geschoßflächengrenze - wie hier - nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Betrieb trotz dieser Überschreitung die eingangs genannten negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht haben wird. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO ist „dabei" - also bei der Prüfung, ob die Regelvermutung widerlegt ist - insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben gibt es bezüglich des Verbrauchermarktes der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für widerlegt zu halten. Dies hat der Beklagte zu recht entschieden. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die geeignet sein könnten, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. 42 Allerdings steht die Überschreitung der Geschoßflächengrenze von 1200 m² nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, daß es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, daß er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr herauf beschwört, daß Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist Annahme gerechtfertigt, daß sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. 43 Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 22. Juli 2004, a. a. O., S. 817 44 Da dem Lebensmitteleinzelhandel für die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung besondere Bedeutung zukommt, können bei großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieben negative Auswirkungen auf die Versorgung der Versorgung der Bevölkerung nur in atypischen Fällen für ausgeschlossen gehalten werden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes in einer größeren Gemeinde oder in einem größeren Ortsteil einer Gemeinde geplant ist, wenn ein zentraler Versorgungsbereich in der betroffenen Gemeinde fehlt, wenn eine Unterversorgung im Einzugsgebiet besteht oder wenn der Standort des Betriebes verbrauchernah und städtebaulich integriert ist. 45 vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 22. Juli 2004, a. a. O., S. 817, und Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr. 50 46 Solche Besonderheiten bestehen hier nicht. Die Industrie- und Handelskammer zu Münster hat in ihren Stellungnahmen vom 13. September und 1. Oktober 2001 zutreffend darauf hingewiesen, daß der Verbrauchermarkt der Klägerin mit Rücksicht auf die Größe des Grundzentrums M. an einem Mikrostandort gelegen ist und daß der konkrete Standort des Marktes - bezogen auf das Grundversorgungszentrum der Gemeinde M. - als dezentral einzustufen ist. Die daraus abgeleitete Prognose, der Verbrauchermarkt der Klägerin werde wegen seiner - bezogen auf das Grundversorgungszentrum M. - peripheren Lage voraussichtlich keine positiven Agglomerationseffekte zu den anderen im Grundversorgungszentrum angesiedelten Handelseinrichtungen auslösen, sondern sich im Gegenteil auf die Einzelhandelsstruktur im Dorfgebiet von M. langfristig negativ auswirken, ist plausibel. Aus der gutachterlichen Stellungnahme der L. KG., N.,, ergibt sich nichts, was diese Prognose entkräften könnte. Mit der auf S. 16, vorletzter Absatz, des Gutachtens vertretenen Einschätzung, der Verbrauchermarkt der Klägerin werde für sein Einzugsgebiet eine „deutlich unter 20 %" liegende Umsatzabschöpfung bewirken (lt. S. 14 a.a.O. beträgt sie 18,84 %) und deshalb für seine Mitbewerber im Einzugsgebiet kein marktbeherrschendes oder wettbewerberbedrohendes Gewicht entfalten, wird - mit Blick auf die verbrauchernahe Lebensmittelversorgung im Einzugsgebiet - kein atypischer Sachverhalt i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BauNVO dargetan. Die negativen städtebaulichen Auswirkungen, die die Vorschrift verhindern will, sind nicht erst dann anzunehmen, wenn innerörtliche Betriebe bedingt durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe voraussichtlich in naher Zukunft schließen müssen. Die gesetzliche Regelung verfolgt vielmehr eine langfristige Zielsetzung: Sie will verhindern, daß in Betracht kommende Betriebe infolge verminderter Gewinnerwartungen einen innerstädtischen Standort als unattraktiv bewerten und daß sich als Folge der so hervorgerufenen Reaktionen das städtebauliche Gewicht von den zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinde schrittweise und unumkehrbar zu deren Peripherie hin verlagert. 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 Nr. 70 (S. 245, m.w.Nw.) 48 Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB ) von der Festsetzung des Bebauungsplanes über die Gebietsart, die der Legalisierung ihres Vorhabens entgegensteht. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 ist rechtmäßig. Eine bauaufsichtliche Genehmigung der in Streit stehenden baulichen Nutzung würde die Grundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB berühren, weil der großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin, der nach den voranstehenden Entscheidungsgründen negative städtebauliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hat, nur in einem Kerngebiet oder in einem eigens dafür festgesetzten Sondergebiet zulässig ist. Für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB wäre es unerheblich, wenn - was fernliegt - der Rat der Gemeinde M. mit der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet" nicht zugleich die Absicht verfolgt haben sollte, die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO im Plangebiet auszuschließen. Denn für die Antwort auf die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, ist ein objektiv-rechtlicher Blickwinkel einzunehmen. Die - hier allein in Betracht kommende - Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB scheidet auch deshalb aus, weil die Planabweichung - angesichts der hier eingreifenden und nicht widerlegten Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO - städtebaulich nicht vertretbar ist. 49 Die Gebührenfestsetzung des Beklagten in seinem Bescheid vom 11. Dezember 2001 ist rechtmäßig. Da die Baugenehmigung vom 28. Juni 2000 wegen abweichender Bauausführung nicht ausgenutzt worden und deshalb durch Zeitablauf erloschen war, bedurfte das formell illegal errichtete Gebäude und die Fortsetzung der von der Klägerin (auch) formell illegal aufgenommenen baulichen Nutzung einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Einen diesen Antragszielen entsprechenden Bauantrag hatte die Klägerin unter dem 20. August 2001 auch gestellt. Für die - von der Klägerin gewünschte - Heranziehung des Gebührentarifes Nr. 2.4.3 hätte es folglich keine Rechtsgrundlage gegeben. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 51