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Beschluss

5 K 522/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0413.5K522.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger, nach eigenen Angaben kurdische Volkszugehörige und Staatenlose aus dem Libanon, die 1985 in die Bundesrepublik einreisten und deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt wurden, standen bis einschließlich Juni 2000 im Sozialhilfebezug des Beklagten. Seit dem 22. Mai 2000 war ihr Ehemann bzw. Vater, der Zeuge T2. P1. , erwerbstätig; für den Monat Mai 2000 erhielt er netto 952,25 DM, für Juni 2000 2.567,98 DM, für Juli 2.485,94 DM, für August 2.676,38 DM ausgezahlt. Darüber hinaus bezog er Kindergeld in Höhe von 1.500 DM monatlich. Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilte die Kreispolizeibehörde T3. dem Beklagten mit, dass gegen die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann ein Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Betruges betrieben werde. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie sich unter falschem Namen in Deutschland aufhielten. Am 7. September 2000 sei daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts T3. die Wohnung der Eheleute nach Beweismitteln durchsucht worden. Im Verlauf der Durchsuchung seien im Kleiderschrank des Elternschlafzimmers in einem Hemd 20.000 DM aufgefunden worden. Die Klägerin habe erklärt, das Geld sei ihnen von Bekannten aus dem Libanon für ein Geschäft geschickt worden. Ferner seien im Kleiderschrank eine Stofftasche mit 1.100 DM in kleinen Scheinen, in einer Hose an der Garderobe im Schlafzimmer weitere 4.500 DM sowie Goldschmuck im Wert von mindestens 1.000 DM aufgefunden worden. Der Ehemann der Klägerin habe auf Befragen erklärt, er habe das Geld aus dem Libanon geschickt bekommen, um sich hier als Gemüsehändler selbständig zu machen oder um sich ein Auto zu kaufen. Mit Beschluss vom 8. September 2000 habe das Amtsgericht T3. die Beschlagnahme der aufgefundenen 20.000 DM angeordnet. Am 13. September 2000 sei die Klägerin auf der Dienststelle erschienen und habe erklärt, die 20.000 DM seien nicht ihr Eigentum gewesen. Mit dem Geld habe man ein Geschäft eröffnen wollen oder, falls dies nicht möglich sei, für den Bekannten aus dem Libanon einen Pkw kaufen wollen. Darüber sei auch ein notarieller Vertrag aus dem Libanon vorhanden, den man zur Zeit aber nicht finden könne. Es sei möglich, dass der Vertrag bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 wurde der Ehemann bzw. Vater der Kläger zur beabsichtigten Geltendmachung der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen angehört. Daraufhin erschien er bei dem Beklagten und teilte mit, die aufgefundenen 20.000 DM habe er am 1. Juli 2000 von seinem Cousin bekommen. Er legte eine im Libanon notariell beglaubigte Erklärung vom 8. September 2000 vor, wonach der Libanese N3. U. P2. erklärte, dass er am 1. Juli 2000 mit Herrn I. F. - N. den Betrag von 20.000 DM zu seinem Cousin, T1. P2. , nach Deutschland geschickt habe, damit dieser ihm ein Auto kaufe und es nach Beirut verschiffe. Durch Bescheid vom 6. November 2000 nahm der Beklagte gegenüber dem Ehemann bzw. Vater der Kläger die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 20.138,96 DM zurück und forderte die Rückzahlung dieses Betrages. Dagegen legte dieser unter dem 15. November 2000 Widerspruch ein, den er damit begründete, es habe sich nicht um sein Geld gehandelt, sondern um Geld eines Verwandten aus dem Libanon. Er habe 20.000 DM in bar von seinem Cousin erhalten und habe hiermit einen Pkw für den Cousin kaufen sollen. Er sei aber aufgrund der Vereinbarung mit dem Cousin berechtigt, mit dem Geld inzwischen durchzuarbeiten und einen Gemüsehandel zu eröffnen. Letztendlich habe aber von dem Geld das Auto gekauft werden sollen. Weil nach den Berechnungen des Beklagten beim Ehemann bzw. Vater der Kläger im maßgeblichen Hilfezeitraum ein Einkommensüberhang von insgesamt 13.232,67 DM bestand, gab er dessen Widerspruch statt und hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 6. November 2000 auf. Durch an die Klägerin, gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin ihrer zu der Zeit minderjährigen Kinder, der Kläger zu 2. bis 6., adressierten Bescheid vom 12. Juli 2001 nahm der Beklagte die Bescheide über die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 20.138,96 DM für die Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2000 zurück. In dem Bescheid waren die jeweiligen Leistungsbescheide sowie die Höhe der Hilfegewährungen an jedes Familienmitglied im Einzelnen aufgeführt; ferner wurde der Einkommensüberhang des Ehemannes bzw. Vaters anteilig auf die Familienmitglieder verteilt. Der Beklagte begründete seinen Bescheid dahingehend, dass die Kläger das Vorhandensein der bei der Hausdurchsuchung am 7. September 2000 aufgefundenen erheblichen Geldbeträge dem Sozialamt nicht mitgeteilt hätten, obwohl die Bewilligung von Leistungen mit dem Hinweis verbunden gewesen sei, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen seien. Die Kläger hätten Leistungen in einer Gesamthöhe von 26.600 DM zu Unrecht erhalten. Aus diesem Betrag werde unter Berücksichtigung von Vermögensfreibeträgen ein Betrag von 20.138,96 DM zurückgefordert. Den dagegen unter dem 13. Juli 2001 eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises T3. durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Erklärungen der Eheleute seien widersprüchlich und unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Die tatsächliche Herkunft des Geldes und damit auch der Zeitpunkt, seit dem es sich im Eigentum der Kläger befunden habe, ließen sich jedoch nur von ihnen selbst beweisen. Der Sozialhilfeträger, der bei der Rückabwicklung von Sozialhilfezahlungen grundsätzlich beweispflichtig sei, sei hierzu nicht in der Lage. Die Kläger hätten nicht aufgeklärt, wem das Geld gehörte bzw. seit wann es sich in ihrem Eigentum befinde. Die Kläger haben am 23. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung lassen sie vortragen, die Klägerin zu 1. habe mit dem Geld überhaupt nichts zu tun. Mit dem Geld habe ihr Ehemann für seinen Cousin einen BMW oder Mercedes kaufen sollen. Herr I. F. -N. habe dieses Geld aus dem Libanon mitgebracht und im August 2000 dem Ehemann der Klägerin überbracht. Zunächst habe der Cousin den Auftrag erteilt, das Geld für den Kauf eines Pkw zu nutzen. Es sei vereinbart worden, dass für den Fall, dass der Kauf für den Cousin nicht stattfinden könne - weil die Wünsche des Cousins nicht erfüllt würden -, der Ehemann berechtigt sein solle, dieses Geld als Kredit bzw. als Darlehen für ein Geschäft zu benutzen. Der Cousin dränge nun und wolle sein Geld zurück. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises T3. vom 18. Februar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Erklärungen zur Herkunft und zum Verwendungszweck seien widersprüchlich. Auch aus der Klageerwiderung ergäben sich weitere Widersprüche sowohl zum Zeitpunkt des Geldtransfers als auch zum Verwendungszweck. Zudem sei der geschilderte Geldtransfer des Bargeldes recht schwierig. Trotzdem solle der Eigentümer des Geldes nicht darauf bestanden haben, dass ihm von dem mühsam nach Deutschland gebrachten Geld auch tatsächlich ein Pkw gekauft werde. Wenn kein passendes Auto zu finden wäre, könne der Ehemann der Klägerin mit dem Geld ein Geschäft eröffnen. Dadurch wäre der Betrag aber vermutlich längerfristig gebunden gewesen und der Wunsch des Geldgebers nach einem Pkw hätte für längere Zeit nicht erfüllt werden können. Dabei hätte bei dem umfangreichen Angebot an Gebrauchtwagen in Deutschland die Suche nach einem Fahrzeug sicherlich nicht allzu lange gedauert. Mit Schreiben vom 2. September 2003 teilte das Ordnungsamt des Kreises T3. dem Beklagten mit, dass die Identität der Eheleute P. nun habe geklärt werden können. Es handele sich tatsächlich um türkische Staatsangehörige mit dem Familiennamen F1. . Durch - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid vom 12. Juni 2003 waren die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Eheleute und die befristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kinder N2. und O. zurückgenommen sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kinder I. und D. abgelehnt worden; die Familie wurde zur Ausreise bis zum 31. Juli 2003 aufgefordert und ihr wurde die Abschiebung angedroht. Diesbezüglich sind beim erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 8 K 4200/03 und 8 K 4199/03 Klageverfahren anhängig. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 hat der Vertreter des Beklagten Gründe für die Rücknahme der Bescheide nachgeschoben: Aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnisse, die mit arglistiger Täuschung erwirkt worden seien, hätte von Anfang an Sozialhilfe nicht gezahlt werden dürfen, so dass schon deshalb ein Fall von § 45 Abs. 2 SGB X gegeben sei. Die rückwirkend ausgesprochene Duldung berechtige allenfalls zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. P. und I. N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Sache ist im Termin vom 18. März 2005 vertagt worden; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises T3. vom 18. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2000 und für die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 20.138,96 DM sind §§ 45, 50 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die der Bewilligung im Zeitraum Oktober 1999 bis Juni 2000 zu Grunde liegenden Verwaltungsakte waren rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nicht gegeben waren. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Vorliegend haben die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschriften im hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1999 bis Juni 2000 nicht nachweisen können. Das Nichtvorhandensein eigener oder zurechenbarer Mittel ist gem. § 11 Abs. 1 BSHG Tatbestandsmerkmal für die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, mit der Folge, dass der Hilfesuchende darlegen und beweisen muss, seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene oder ihm zurechenbare Mittel sicherstellen zu können. Wenn auf Grund tatsächlicher Umstände Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen, muss der Hilfesuchende diese durch eigenes Vorbringen entkräften. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten des Hilfesuchenden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, FEVS 13, 201 und Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, FEVS 22, 301; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37. Bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte trägt allerdings - von dieser Regel abweichend - grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknehmbarkeit, weil die Rücknahme in die durch den Erlass bewirkte, im Grundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines Vertrauensschutzes - eingreift. Eine Nichtaufklärbarkeit der Rücknahmevoraussetzungen geht damit grundsätzlich zu ihren Lasten, mit der Folge, dass dann der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist. Jedoch hat von diesem Grundsatz wiederum eine Ausnahme zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt hat bzw. sich zu erhalten sucht, in dem er durch vorwerfbares Verhalten die Prüfung vereitelt, ob der begünstigende Verwaltungsakt Bestand haben kann. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der der Behörde zukommenden Beweislast ist auch dann zu machen, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist, und er es so der Behörde unmöglich macht, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, BVerwGE 18, 168, vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294, und vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803, sowie Beschluss vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 -. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die ursprüngliche Regel heranzuziehen, dass der Hilfeempfänger seine Hilfebedürftigkeit darlegen, belegen und - im Bestreitensfall - beweisen muss. Die begünstigenden Bescheide sind dann als rechtswidrig und damit grundsätzlich rücknehmbar anzusehen, wenn die Tatsachen, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihren Erlass waren, vom Begünstigten nicht nachgewiesen sind. Siehe dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 -. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr sind vorliegend gegeben. Die Unerweislichkeit des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in den jeweiligen monatlichen Bedarfszeiträumen von Oktober 1999 bis Juni 2000 beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem unlauteren Verhalten der Kläger. Sie haben insbesondere nicht aufgeklärt, seit wann und woher sie bzw. ihr Ehemann/Vater über das im September 2000 aufgefundene Geld verfügten, und es dem Beklagten so unmöglich gemacht, das Vorhandensein von ausreichendem Vermögen schon im maßgeblichen Hilfezeitraum seit Oktober 1999 und damit die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zu beweisen. Die Kläger haben nicht nur die Herkunft, sondern auch den Zeitpunkt der Erlangung der aufgefundenen erheblichen Barmittel zu verschleiern versucht und damit dem Beklagten den Nachweis der rechtswidrigen Hilfegewährung unmöglich gemacht. Die tatsächliche Herkunft des Geldes und damit auch der Zeitpunkt, seit dem es ihnen zur Verfügung stand, lassen sich als in der Sphäre der Kläger liegende tatsächliche Umstände nur von ihnen selbst beweisen. Sie haben aber nicht durch eigenes Vorbringen glaubhaft aufgeklärt, wie sie das Geld erlangt haben sowie seit wann sie bzw. ihr Ehemann/Vater darauf zugreifen konnten. Konnte er darauf zugreifen, sind ihnen die Mittel gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzurechnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann den Klägern nicht geglaubt werden, der Ehemann bzw. Vater habe die bei der Hausdurchsuchung im September 2000 aufgefundenen 20.000 DM im Juli/August 2000 per Geldtransfer aus dem Libanon erhalten. Dies ergibt sich schon aus den gänzlich wirklichkeitsfernen und unplausiblen Ausführungen des Zeugen I. N. , der nach Angaben der Kläger als Geldbote fungiert haben soll. So hat dieser nach eigenen Angaben den Geldgeber, den Cousin des Herrn P. , nicht einmal gekannt. Gleichwohl soll dieser ihm einen Betrag von 20.000 DM überlassen haben, um diesen nach Deutschland zu transferieren. Gänzlich unglaubhaft erscheint dem Gericht die Angabe, er habe das Geld lose in der Hosentasche vom Libanon nach Deutschland befördert. Darüber hinaus haben die Kläger sowie ihr als Zeuge vernommener Ehemann bzw. Vater sich selbst widersprüchlich zum Zeitpunkt der Erlangung des Geldes geäußert. Während in der notariellen Erklärung der 1. Juli 2000 als Zeitpunkt der Aushändigung des Geldes an den Geldboten genannt wurde, gab der Zeuge P. bei seiner Vorsprache beim Beklagten im Oktober 2000 an, das Geld selbst am 1. Juli 2000 erhalten zu haben. Demgegenüber wurde im Klageverfahren, so auch durch den Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung, geltend gemacht, dass dieser das Geld im August 2000 erhalten habe. Ferner geht das Gericht davon aus, dass die vorgelegte notariell beglaubigte Erklärung des Cousins aus dem Libanon eine reine Gefälligkeitsbescheinigung darstellt, die nachträglich angefertigt wurde, um die wahre Herkunft und den Zeitpunkt der Erlangung des Geldes zu verschleiern. Denn sie datiert vom 8. September 2000 und wurde damit nach der Hausdurchsuchung vom 7. September 2000 erstellt. Gleichwohl hat die Klägerin bei ihrer Vorsprache bei der Polizei am 13. September 2000 den Eindruck zu erwecken versucht, es habe schon zuvor ein derartiges Schriftstück gegeben. Sie hat nämlich angegeben, es sei hinsichtlich der Geschäftseröffnung/ der Beauftragung zum Autokauf auch ein notarieller Vertrag aus dem Libanon vorhanden, den man zur Zeit aber nicht finden könne. Es sei möglich, dass der Vertrag bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden sei. Außerdem ist der Inhalt der Erklärung auch nicht mit den Angaben des Zeugen P1. und der Klägerin zu 1. in Einklang zu bringen. Darin heißt es nämlich nur, die 20.000 DM seien dafür bestimmt gewesen, ihm, Herrn N1. P1. , ein Auto zu kaufen und es ihm nach Beirut verschiffen zu lassen. Von der angeblichen weiteren Absprache hinsichtlich der Eröffnung des Gemüsehandels, die ausgehend von der Aussage des Zeugen P1. vor der Durchsuchung und Beschlagnahme des Geldes stattgefunden haben muss, ist darin nicht die Rede. Darüber hinaus haben die Kläger auch die Aufklärung unmöglich gemacht, wie es sich mit den ferner aufgefundenen 5.600 DM verhält. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Ersparnisse aus dem Einkommen des Familienvaters gehandelt hat, das er seit Mai 2000 bezogen habe, wie der Zeuge P1. ausgeführt hat. Weil aus seinem Einkommen ein solcher Betrag in der kurzen Zeit von der Arbeitsaufnahme am 22. Mai 2000 bis Anfang September 2000 gar nicht angespart werden konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kläger auch insoweit die tatsächliche Herkunft und den Zeitpunkt der Erlangung der Mittel nicht aufgeklärt haben. Bei einer sozialhilferechtlichen Betrachtungsweise verfügte die Bedarfsgemeinschaft lediglich über einen Überschuss von allenfalls wenigen hundert DM pro Monat. Geht man von einer Berechnung für den Monat Juli 2000 aus, hatte die Bedarfsgemeinschaft P. einen Bedarf allein an Regelsätzen und Unterkunftskosten in Höhe von 3.787,65 DM. Dem stand ein Einkommen von 4.067,98 DM (2.567,98 DM Arbeitseinkommen, 1.500 DM Kindergeld) gegenüber, so dass sich lediglich ein Überschuss von 280,33 DM ergab. Für den Monat August 2000 errechnet sich ein Überschuss von 388,73 DM. Hierbei sind Freibeträge nach § 76 BSHG sowie einmalige Bedarfe noch nicht einmal berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Familie der Kläger im Hilfezeitraum über anderweitige, nicht offenbarte Geldquellen und damit über Mittel unbekannter Höhe verfügte, die sogar die Ansparung von 5.600 DM ermöglichten. Auch vor diesem Hintergrund beruht die Unerweislichkeit des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes im maßgeblichen Bedarfszeitraum auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten der Begünstigten. Die danach darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben - dies zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen - nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, im maßgeblichen Hilfezeitraum hilfebedürftig gewesen zu sein. Es kann nicht angenommen werden, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügten, um ihren notwendigen Bedarf zu decken, mithin in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2000 hilfebedürftig waren. Die aus den im September 2000 aufgefundenen Barmitteln in Höhe von 25.600 DM resultierenden Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit haben die Kläger nicht durch nachvollziehbare und glaubhafte Erklärungen ausräumen können. Dabei sind die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes bzw. Vaters gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG den Klägern zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Hilfegewährung des Beklagten im gesamten hier maßgeblichen Hilfezeitraum an die Kläger rechtswidrig war. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus glaubt das Gericht den Klägern nicht, dass die im September 2000 aufgefundenen 20.000 DM von einem Cousin des Ehemannes bzw. Vaters stammten, für ihn verwendet werden sollten und die Kläger demnach daraus nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Die Angaben zum Verwendungszweck und der angeblich nicht gegebenen Verfügungsmöglichkeit sind derart widersprüchlich und unplausibel, dass sie nicht glaubhaft sind. So hat die Klägerin zu 1. bei der Hausdurchsuchung angegeben, das Geld sei von Bekannten aus dem Libanon für ein Geschäft geschickt worden. Der Zeuge P. hat damals angegeben, das Geld sei dafür bestimmt, um sich hier als Gemüsehändler selbständig zu machen oder um sich ein Auto zu kaufen. Bei der Vorsprache bei der Polizei am 13. September 2000 hat die Klägerin zu 1. erklärt, mit dem Geld habe man ein Geschäft eröffnen wollen oder, falls dies nicht möglich sei, für den Bekannten aus dem Libanon einen Pkw kaufen wollen. Später war dann nicht mehr von einem Bekannten, sondern von dem Cousin des Zeugen P. die Rede. Auch erscheinen dem Gericht die nunmehr - auch vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung - gemachten Angaben zum Verwendungszweck unglaubhaft, wenn ausgeführt wird, mit dem Geld habe primär ein Pkw für den Cousin gekauft werden sollen, da ein solcher aber nicht habe gefunden werden können, habe damit ein Gemüsehandel eröffnet werden dürfen. Dass der Cousin, der jetzt, so das Vorbringen im Klageverfahren, auf Rückzahlung dränge, nicht darauf bestanden haben soll, dass ihm von dem eigens mit einem angeblichen Geldboten nach Deutschland verschafften Geld auch tatsächlich ein Pkw gekauft werde, ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wäre mit dem Geld tatsächlich ein Gemüsehandel eröffnet worden, wäre der Betrag wohl ohnehin längerfristig gebunden gewesen und der Wunsch des Geldgebers nach einem Pkw hätte für längere Zeit nicht erfüllt werden können. Dies erscheint schon im Hinblick auf das etwa im klägerischen Schriftsatz vom 1. März 2002 behauptete Drängen des Cousins auf Rückzahlung ebenso unplausibel wie die Behauptung, dass ein passendes Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland nicht gefunden werden konnte. Wie bereits oben ausgeführt, ergeben sich die von den Klägern nicht ausgeräumten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ferner aus der ungeklärten Herkunft der weiter bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen 5.600 DM. Weil diese nach der obigen Berechnung nicht innerhalb von wenigen Monaten aus dem Einkommen des Zeugen P. angespart werden konnten und daher anzunehmen ist, dass über längere Zeit verschwiegene Geldquellen unbekannten Ausmaßes zur Verfügung standen, ergeben sich im gesamten hier maßgeblichen Hilfezeitraum Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger. Denn die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes bzw. Vaters sind ihnen zuzurechnen. Auf die Frage, wie sich die ausländerrechtlichen Vorgänge auf die Sozialhilfegewährung auswirken, d.h. ob die Leistungsgewährung aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig war, kommt es angesichts der vorstehend festgestellten Rechtswidrigkeit nicht mehr an. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X sind gegeben, insbesondere hat der Beklagte die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Zwar darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann. Die Kläger können sich indes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz nach diesen Bestimmungen berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte unter anderem nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Klägerin zu 1. die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Sie konnte nicht darauf vertrauen, Leistungen zu erhalten. Es musste sich der Klägerin, die mit ihrer Familie seit den 1980er Jahren im Sozialhilfebezug stand und immer wieder über die Pflicht belehrt wurde, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, jedenfalls im Sinne einer groben Fahrlässigkeit aufdrängen, dass sie das Vorhandensein jeglicher Mittel unverzüglich dem zuständigen Träger der Leistungen mitzuteilen hatte und dass es rechtswidrig war, trotz vorhandenen Einkommens/Vermögens Leistungen zu beziehen. Die zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Mutter ist den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfegewährung minderjährigen Klägern zu 2. bis 6. zuzurechnen. Die Rücknahmeentscheidung ist schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen, gemessen am Maßstab der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO, sachgerecht ausgeübt. Er hat ausweislich der Gründe des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2002 seinen Ermessensspielraum erkannt und von ihm in einer dem Zweck des § 45 Abs. 1 SGB X - Sicherung des Nachrangs von Leistungen nach dem BSHG gegenüber vorrangigen eigenen Mitteln des Hilfeempfängers - entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieses Betrages ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.