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Beschluss

8 L 286/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0427.8L286.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig die weitere Ausübung einer Beschäftigung als Maurer im Ausbildungsverhältnis in Münster bei der Firma K. I. GmbH & Co. KG (K1.-----straße 17 a, 00000 N. ) zu erlauben, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 5 Der Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 Fall 2 dieser Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. 6 Die Voraussetzungen des vorgenannten Versagungsgrundes sind im Falle des Antragstellers erfüllt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier die von dem Antragsgegner beabsichtigte und durch Beantragung eines Passersatzpapiers bereits unter dem 00.00.0000 eingeleitete Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers - ausschließlich wegen des Fehlens eines Heimreisedokumentes nicht vollzogen werden können und der Antragsteller den soeben genannten Grund für den Nichtvollzug zu vertreten hat. 7 Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Ein insoweit allein in Betracht zu ziehender Fall der Identitätstäuschung ist hier nach derzeitiger Erkenntnis nicht gegeben. Die bis 1999 andauernde, dem Antragsteller zuzurechnende Täuschung seiner Eltern über die Identität der gesamten Familie wirkt seit dem Eingeständnis der Familie, falsche Personalien angegeben zu haben, nicht mehr fort. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller das Abschiebungshindernis (gegenwärtig) durch Täuschung über seine Identität „herbeiführt". Wie jedoch die Wendung „insbesondere" in § 11 Satz 2 BeschVerfV verdeutlicht, kann ein Vertretenmüssen im Sinne von § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV auch in anderen als in den von § 11 Satz 2 BeschVerfV aufgeführten Fällen gegeben sein. Für das Vertretenmüssen nach § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV als erforderlich, aber auch als ausreichend erachtet dasGericht in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG, die zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals herangezogen werden kann, dass die die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer gegenwärtig (vgl. § 11 Satz 2 BeschVerfV, „herbeiführt") durch ein in seinem freien Willen stehendes und insoweit vorwerfbares Verhalten, d. h. durch ein Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen, die alleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzt. 8 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, S. 54 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 4 Bs 104/01 -, InfAuslR 2001, 395 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 24 B 1088/99 -, abgedruckt bei Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand: Dezember 2004, VII - zu § 1 a (OVG-Nr. 3); zum Ganzen ferner Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn. 101 bis 103, m. w. N. 9 Die Rechtsprechung zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG kann zur Auslegung des in § 11 Satz 1 Fall 2 BeschVerfV normierten Tatbestandes herangezogen werden, weil § 11 Satz 1 BeschVerfV der Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht und diese Vorschrift ihrerseits ausdrücklich auf § 1 a AsylbLG und damit u. a. auch auf dessen Nr. 2 Bezug nimmt. Dass der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 11 Satz 1 BeschVerfV der Vorschrift des § 5 Nr. 5 ArGV entspricht, wird schon durch einen Vergleich des Wortlauts beider Normen belegt. Denn nach beiden Vorschriften darf die Arbeitsgenehmigung (§ 5 Nr. 5 ArGV) bzw. -erlaubnis (§ 11 BeschVerfV) geduldeten Ausländern nicht erteilt werden, wenn diese sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bestätigt wird dieser Befund durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Satz 1 BeschVerfV. In dem Begründungsteil des Entwurfs der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Stand: Kabinett 03. November 2004) 10 - dieser Entwurf kann im Internet aufgerufen werden unter www.dstgb.de/index_inhalt/homepage/artikel/inhalt/brenn- punkte/zuwanderung/verordnung_ueber_das_verfahren; zum „halboffiziellen" Charakter des Begründungteils vgl. Marschner, Der Betrieb 2005, 499 mit Fn. 6 - 11 findet sich nämlich die ausdrückliche Erläuterung zu § 11 BeschVerfV, dass mit dieser Regelung § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt werde, wobei zur näheren Bestimmung des Verschuldens Kriterien des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG übernommen würden. 12 So auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Nr. 42.2.3. 13 Unter Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe hat der Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die geeignet sind, die Annahme des Antragsgegners durchgreifend infrage zu stellen, nach der bei dem Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Im Gegenteil spricht hier alles dafür, dass der Antragsteller gegenwärtig - wie schon seit Jahren - durch ein pflichtwidriges und vorwerfbares Unterlassen seine ansonsten mögliche Abschiebung verhindert, weil er es entgegen der ihn treffenden ausländerrechtlichen Pflicht unterlässt, sich selbst um die Ausstellung eines libanesischen Heimreisepapieres zu bemühen. 14 Dazu, dass ein Fall des § 1 a Nr. 2 AsylbLG dann gegeben ist, wenn sich der Ausländer entgegen der ihn treffenden Passpflicht nicht um die Beschaffung eines Passes bemüht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2003 - 11 L 3253/03 -, abgedruckt bei Hohm, a. a. O., VII - zu § 1 a (VG-Nr. 30); ferner Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, a. a. O., § 1 a Rn 112. 15 Ein pflichtwidriges Unterlassen im o. g. Sinne liegt hier vor. 16 Der Antragsteller, der nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes seines Heimatlandes ist, ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein solches Dokument zu erlangen. Dies folgt allgemein in den Fällen, in denen der Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist und nicht schon ein Fall des § 56 Nr. 1 (Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung der Passverlängerung/Neuausstellung vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer) oder Nr. 2 AufenthV (Pflicht zur Passbeantragung nach Abhandenkommen des Passes oder dann, wenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist) vorliegt, aus der in § 3 Abs. 1 AufenthG (früher: § 4 Abs. 1 AuslG) geregelten Passpflicht. Nach dieser Vorschrift muss ein Ausländer bei der Einreise und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern er - wie hier der Antragsteller - von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, sich, soweit erforderlich, um die Beschaffung eines derartigen Dokumentes zu bemühen. 17 Vgl. zu den sachlich entsprechenden Vorgängervorschriften (§§ 4 Abs. 1 AuslG, 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG) OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689 = DÖV 2004, 666, m. w. N.; vgl. ferner zu § 3 Abs. 1 AufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2005, AufenthG § 3 Rn. 22. 18 Diese den Antragsteller treffende Verpflichtung entsteht, anders als der Antragsteller meint, nicht erst mit einer entsprechenden Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde. Sie besteht vielmehr, wie schon dargelegt, bereits kraft gesetzlicher Regelung. Im übrigen hat der Antragsgegner den (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) Antragsteller ausweislich des anlässlich der Duldungsverlängerung am 00.00.0000 gefertigten Vermerks aufgefordert, Nachweise über Bemühungen zu Passbeschaffung vorzulegen, was der Antragsteller über seinen Vater bzw. die damalige Bevollmächtigte der Familie, Frau Pfeiffer, tun wollte. Diese Aufforderung hat der Antragsgegner gegenüber den Klägern des Klageverfahrens 8 K 423/01 und damit auch gegenüber dem Antragsteller auch nach dem (als unzureichend bewerteten) Vortrag der Frau Q. aus September 2002 aufrechterhalten. Denn der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens ausdrücklich an seiner Auffassung festgehalten, nach der die Kläger jenes Verfahrens ihrer Passpflicht schuldhaft nicht genügen (Schriftsätze vom 00.00.0000, 00.00.00 und 00.00.0000). 19 Die Verpflichtung des Antragstellers, sich um die Beschaffung eines libanesischen Passes oder Passersatzes zu bemühen, folgt nicht nur aus § 3 Abs. 1 AufenthG, sondern auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem für ihn negativen rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. 20 OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl 1999, 1222, und Beschluss vom 15. April 1997 - 18 B 811/97 -. 21 Diese Verpflichtung und auch die aus § 3 Abs. 1 AufenthG herzuleitende Verpflichtung bestehen dabei grundsätzlich unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde zur gleichen Zeit Anstrengungen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers unternimmt. Etwas anderes mag etwa dann gelten, wenn die Ausländerbehörde dem Ausländer gegenüber erklärt hat, die Beschaffung von Heimreisepapieren allein zu übernehmen; ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. 22 Der Antragsteller hat es seit seiner Volljährigkeit und bis heute unter Verstoß gegen die oben dargelegte Pflicht unterlassen, sich um die Beschaffung eines libanesischen Heimreisedokumentes zu bemühen. Er hat - ebenso wie seine Eltern - seit der Offenbarung der wahren Identität der Familie am 00.00.0000, die einen Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers bei der libanesischen Botschaft überhaupt erst erfolgversprechend erscheinen lassen konnte, keinerlei konkrete Bemühungen nachgewiesen, in den Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers zu gelangen. Der Vortrag der gesamten Familie hat sich vielmehr stets in der (nicht belegten) Behauptung erschöpft, keine Pässe erlangen zu können, weil die libanesische Botschaft die Neuausstellung eines libanesischen Nationalpasses u. a. von der Beibringung einer ausländerbehördlichen Zusage des Inhaltes abhängig mache, dass bei Vorliegen eines Passes einen Aufenthaltstitel erteilt werde (vgl. z. B. das undatierte, bei dem Antragsgegner am 00.00.0000 eingegangene Schreiben der Frau Q. sowie den Vortrag im Klageverfahren 8 K 423/01, etwa in der Klageschrift). Es mag an dieser Stelle offen bleiben, ob die damit aufgestellte Behauptung, etwaige Bemühungen um ein Heimreisedokument seien von vornherein zum Scheitern verurteilt und aussichtslos, im Falle ihrer Wahrheit bereits die grundsätzliche Pflicht, alle zur Beschaffung eines solchen Dokumentes erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, entfallen lassen könnte oder erst auf einer späteren Prüfungsebene (Vorwerfbarkeit, Kausalität) zu berücksichtigen ist. Denn nach summarischer Überprüfung spricht hier nichts für eine solche Aussichtslosigkeit. Zwar stellt die libanesische Botschaft in Deutschland nach den Erfahrungen der A. B. E. einem libanesischen Staatsangehörigen einen neuen Nationalpass grundsätzlich nur dann aus, wenn dieser eine Bescheinigung vorlegt, dass ihm bei Vorliegen eines gültigen Passes ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden kann (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Dieser Grundsatz ist aber, wie gerade das Beispiel zweier Brüder des Antragstellers verdeutlicht, in jüngerer Zeit nicht ohne Ausnahme geblieben. Herrn N1. N2. ist am 00.00.0000 ein libanesischer Nationalpass ausgestellt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war - die Heirat erfolgte erst am 00.00.0000 - und nach Auskunft des Antragsgegners keine ausländerbehördliche Bescheinigung über ein in Aussicht gestelltes Aufenthaltsrecht erhalten hatte (vgl. den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Noch krasser, weil nicht einmal im unmittelbaren Vorfeld einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angesiedelt, liegt der Fall des weiteren Bruders B1. N2. : Dieser hat am 00.00.0000 und damit zu einem Zeitpunkt einen libanesischen Nationalpass erhalten, zu dem er und der Antragsgegner im Klageverfahren 8 K 308/01 noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stritten und die Eheschließung mit einer Deutschen, die erst am 00.00.0000 erfolgt ist, noch nicht in Rede stand (vgl. wiederum den den Parteien bekannten Vermerk des Gerichts vom 00.00.0000). Mit Blick auf diese beiden erfolgreichen Passbeschaffungen ist der bloße Vortrag des Antragstellers, eine Passbeantragung sei von vornherein aussichtslos, nicht überzeugend; er ist schon deshalb nicht geeignet, die Pflicht des Antragstellers, sich konkret und nachweislich um die Ausstellung eines Heimreisepapiers zu bemühen, entfallen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Passbeantragung für den Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre. Namentlich dürfte ihm der Nachweis seiner Identität - ebenso wie zuvor seinen beiden genannten Brüdern - ohne weiteres mit Hilfe des dem Antragsgegner vorgelegten, auch den Antragssteller betreffenden Auszuges aus dem Familienstandsbuch des Standesamtes N3. vom 00.00.0000 gelingen können. 23 Neben der nach dem Vorstehenden keinesfalls aussichtslosen, ihm möglichen und zumutbaren Beantragung eines Passes stünde dem Antragsteller ferner die erfolgversprechende, von ihm ebenfalls auszuschöpfende Möglichkeit offen, sich um die Ausstellung eines libanesischen Laissez-Passers zu bemühen. Nach Auskunft der A. B. E1. (vgl. den bereits angeführten Vermerk vom 00.00.0000) ist nämlich (auch) in den Fällen, in denen die B. dem Ausländer nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht stellen kann, (jedenfalls) die Ausstellung eines die freiwillige Ausreise ermöglichenden Laissez- Passers möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder nicht zumutbar wäre, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez- Passers zu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Heimreisepapiers sind nach der soeben genannten Auskunft Antragstellung, Vorlage von Passbildern, Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises sowie Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Der Nachweis seiner Identität dürfte dem Antragsteller nach den obigen Ausführungen keine Schwierigkeiten bereiten. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb dem ohnehin seit langem zur Ausreise verpflichteten Antragsteller die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in den Libanon ausreisen zu wollen, unmöglich oder auch nur unzumutbar sein könnte. 24 Das nach alledem festzustellende pflichtwidrige Unterlassen gebotener, dem Antragsteller möglicher und zumutbarer, nicht von vornherein aussichtsloser Bemühungen um die Ausstellung eines libanesischen Heimreisepapiers ist diesem auch vorwerfbar. Denn es steht allein in seinem freien Willen und ist nicht von sonstigen, vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Gegebenheiten abhängig, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen oder zu unterlassen. 25 Schließlich setzt der Antragsteller mit seinem pflichtwidrigen und vorwerfbaren Unterlassen auch die alleinige Ursache für die Nichtvollziehbarkeit der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen als dem Fehlen von Heimreisepapieren scheitern könnte. 26 Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV vor, so ist der Antragsgegner wegen des zwingenden Charakters dieses Versagungsgrundes und in Ermangelung einer Ausnahme- oder Härtefallregelung gehindert, gleichwohl die begehrte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung zu erteilen. Namentlich eröffnet § 7 BeschVerfV der B. entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 BeschVerfV Härtefallgesichtspunkte zu berücksichtigen und eine begehrte Erlaubnis im Ermessenswege gleichwohl zu erteilen. Denn die Regelung des § 7 BeschVerfV stellt eine Ermächtigungsgrundlage allein für die Bundesagentur für Arbeit dar. Das ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in den diese Vorschrift gestellt ist. Wenn die in § 7 BeschVerfV normierten Härtefallvoraussetzungen vorliegen, kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Bereits durch die Wahl des Terminus „Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung" hat der Verordnungsgeber verdeutlicht, dass die Vorschrift eine Regelung für das von der Bundesagentur für Arbeit zu bewältigende Prüfungsprogramm, nicht aber für jenes der B. enthält. Denn der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes und auch der Verordnungsgeber unterscheiden begrifflich stets zwischen der von der zuständigen B. zu erteilenden Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. etwa § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - „erlaubt" - sowie §§ 1 - „Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit" - 10 Satz 1, 11 Satz 1 BeschVerfV - „mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ... erlaubt werden" bzw. „erlaubt" -) und der hierbei unter Umständen erforderlichen (verwaltungsinternen) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Auch die Rechtsfolge des § 7 BeschVerfV verdeutlicht, dass sich diese Vorschrift nur an die Bundesagentur für Arbeit wendet. Denn bei Vorliegen eines Härtefalles dispensiert die Vorschrift von der Durchführung der ansonsten erforderlichen Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Prüfung aber obliegt, wie die zitierte Vorschrift belegt, der Bundesagentur für Arbeit. Ist die „Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung" - wie gesehen - stets und allein Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, so belegt schließlich auch die systematische Stellung des § 7 BeschVerfV innerhalb des zweiten Abschnittes der Beschäftigungsverfahrensordnung, dass diese Vorschrift nur die Bundesagentur für Arbeit zu einer Härtefallentscheidung ermächtigt. Denn dieser Abschnitt ist mit der amtlichen Überschrift „Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung" versehen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. 28