Beschluss
9 L 493/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0705.9L493.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 2000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 474/05 vom 22. März 2005 gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 21. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Allerdings ist der Antrag zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Sie hat vor ihrem Gesuch um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, nämlich erstmals mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 18. Februar 2005, jedenfalls der Sache nach um Vollziehungsaussetzung durch den Antragsgegner nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit seinem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 ausdrücklich abgelehnt. Dass die Antragstellerin ihr Aussetzungsgesuch gegenüber dem Antragsgegner unter dem 28. April 2005 wiederholt hat, ist für die Bejahung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ohne Belang. 6 Der Antrag ist unbegründet. 7 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide vom 21. Januar 2005 (einmal der in Höhe vom 1.287,00 Euro - "V. T. -Q. " -, ferner der in Höhe von 4.989,60 Euro wegen der im übrigen in der Zeit von 12.03 bis 12.04 einschl. durchgeführten Tanzveranstaltungen im Betrieb der Antragstellerin) bestehen und dessen Vollziehung für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte bedeutet. 8 Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 9 - Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. November 2004 - 9 L 1554/04 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -; ThürOVG, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - 10 Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Vergnügungssteuern für die in Rede stehenden Tanzveranstaltungen nicht ernstlich zweifelhaft. 11 Die Antragstellerin beruft sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren im wesentlichen darauf, dass die Erhebung von Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen auf der pauschalierten Grundlage nach der Größe der genutzten Fläche (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 der Vergnügungssteuersatzung des Stadt Münster in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 13. Dezember 2002, Abl. der Stadt Münster 2002, 227) namentlich im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - , - 10 C 8 und 9.04) zweifelhaft sei. Die hierzu gemachten Ausführungen der Antragstellerin begründen jedoch noch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der auf Tanzveranstaltungen bezogenen Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nach dem Inhalt der hierzu unter dem 13. April 2005 herausgegebenen Pressemitteilung 20/2005 und auch nach dem Inhalt der nunmehr vollständig vorliegenden Entscheidungsgründe des im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteils die Anlegung eines Stückzahlmaßstabs als Ersatzmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten nicht von vornherein als rechts- oder verfassungswidrig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur an besondere Voraussetzungen geknüpft. Bezüglich der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es nach der genannten Pressemitteilung ohnehin unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. 13 Zu der hier in Rede stehenden Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (mit oder ohne Erhebung von Eintrittspreisen) hat sich das BVerwG unmittelbar ohnehin nicht geäußert. Es hat in dem im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteil allerdings auf Blatt 22 des Entscheidungsumdrucks Bezug genommen auf sein Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - zur Pauschsteuer als Auffangsteuer. Gerade in diesem Urteil, das dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist, sind die auch in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster zur Besteuerung von Tanzveranstaltungen zugrunde gelegten Maßstäbe (Kartensteuer bzw. Pauschsteuer, auch soweit letztere einen höheren Steuerbetrag ergibt) als rechtlich beanstandungsfrei beurteilt worden. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls davon, die hier zu betrachtenden Steuermaßstäbe seien handgreiflich fehlsam, nicht gesprochen werden. 14 All dies gilt umso mehr in Bezug auf die angegriffenen Steuerfestsetzung, soweit sich diese auf die Veranstaltungen "V. T. -Q. " beziehen. Diese sind als Kartensteuer unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin zu den Besucherzahlen und bisherigen Eintrittspreisen festgesetzt worden. Soweit die Antragstellerin auch diesen Steuermaßstab angreift und vorträgt, die Kartensteuer sei zumindest für Discothekenverhältnisse - auch der Höhe nach - nicht die richtige Besteuerungsart einer Vergnügungsveranstaltung, da sie nur einen Bruchteil des Veranstaltungsumsatzes ausmache, gibt dies zu ernstlichen Zweifeln an dem Geltungsanspruch der Satzung keinen Anlass. 15 Die Ausführungen dazu, der Antragstellerin sei die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert, gehen fehl. 16 Vgl. zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -. 17 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Steuerfestsetzungen gegenüber der Antragstellerin bestehen gleichfalls keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch in der Antragsschrift nicht angeführt. 18 Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind gleichfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel zunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269 ff. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der zwischen den Beteiligten streitigen Steuerforderung. Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte Interesse an einer lediglich vorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt. 22