Urteil
1 K 385/04.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0801.1K385.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige vietnamesischer Volkszugehörigkeit (Kinh) christlichen Glaubens evangelischer Konfession. Nach seinen Angaben im Asylverfahren will der Kläger zu 1. am 7. Oktober 1962 in Hong Gai - nicht: Höngai" - (Provinz Quang Linh, Vietnam) geboren sein (wohl richtig: Stadt Hon Gai, heute zu Ha Long Stadt gehörend, Provinz Quang Ninh, Vietnam). Nach den in einer Beurteilung" vom 13. Juli 2005 enthaltenen Angaben der Beschäftigungsinitiative Greven gGmbH ist der Kläger zu 1. am 1. Oktober 1962 in Hai Phong (Vietnam) geboren. Die Klägerin zu 2. ist nach ihren Angaben am 15. September 1965 in Hai Phong (Vietnam) geboren. Die Klägerin zu 3., die Tochter der Kläger zu 1. und 2., ist am 30. Januar 1999 in Greven (Kreis Steinfurt) geboren. Die Kläger haben einen gemeinsamen Sohn, Herrn O. M. , geb. am in (der Provinz) Quang Ninh. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn betreibt wegen eines eigenen Asylfolgeantrags das Klageverfahren - 1 K 384/04.A -. 3 Der Kläger zu 1., der bis 1990 für einige Jahre als Vertragsarbeiter in der vormaligen DDR tätig war, reiste nach seinen Angaben im August 1993 von Russland kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den ersten Asylantrag vom 22. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Bundesamt) mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 ab. Das Bundesamt stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorlagen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Mit der dagegen gerichteten Klage 1 K 401/94.A berief sich der Kläger u. a. darauf, dass er und seine Familie im Herbst 1998 in der vietnamesischen freien evangelischen Gemeinde in Bremen getauft worden seien. Mit Urteil vom 17. August 1999 - 1 K 401/94.A - wies das Verwaltungsgericht die Klage zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, dem Kläger drohe wegen seiner Religion keine politische Verfolgung in Vietnam. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 1 A 3905/99.A - ab. 4 Die Klägerin zu 2. reiste nach ihren Angaben am 7. April 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den ersten Asylantrag der Klägerin zu 2. lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. September 1998 ab. Das Bundesamt stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorlagen. Die Klägerin zu 2. wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihr die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Mit der dagegen gerichteten Klage 1 K 2851/98.A berief sich ebenfalls die Klägerin zu 2. u. a. darauf, dass sie und ihre Familie im Herbst 1998 in der vietnamesischen freien evangelischen Gemeinde in Bremen getauft worden seien. Mit Urteil vom 17. August 1999 - 1 K 2851/98.A - wies das Verwaltungsgericht die Klage zurück. Zur Begründung führte es auch wegen der Klägerin zu 2. u. a. aus, ihr drohe wegen ihrer Religion keine politische Verfolgung in Vietnam. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 1 A 3904/99.A - ab. 5 Am 27. Oktober 1999 erklärten sich die Kläger zu 1. und 2. gegenüber der Ausländerbehörde bereit, Deutschland zu verlassen und nach Vietnam zurückzukehren. Im Dezember 1999 verzogen sie unter Nutzung eines gefälschten vietnamesischen Passes vorübergehend nach Wiesbaden. Am 22. Februar 2000 schrieb die Ausländerbehörde die Kläger zur Fahndung aus. 6 Unter dem 30. Mai 2000 stellten die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam mit ihrem Sohn einen ersten Folgeantrag, mit dem sie Informationen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte aus Dezember 1997 vorlegten. Ein von ihnen mit dem Folgeantrag angekündigter weiterer Sachvortrag erfolgte nicht. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juni 2000 die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung der Erstbescheide zu § 53 Asylverfahrensgesetz ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde letztendlich mit Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 K 1751/00.A - eingestellt, weil sie nach § 81 Satz 1 Asylverfahrensgesetz als zurückgenommen galt. Im August 2000 waren die Kläger unter Verwendung eines gefälschten vietnamesischen Passes nach Paris / Frankreich verzogen. Während dieser Zeit weigerten sie sich, ihren Aufenthaltsort anzugeben. 7 Ein erster Asylantrag der Klägerin zu 3. wurde von dem Bundesamt mit Bescheid vom 4. Juli 2001 abgelehnt. Dagegen wurde keine Klage für die Klägerin zu 3. erhoben. 8 Die Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder wurden von dem Bundesgrenzschutz am 19. Oktober 2002 bei dem Versuch angetroffen, zum Zwecke des Einkaufs aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande zu reisen. Der Kläger zu 1. wurde auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Nordhorn vorübergehend in Abschiebehaft genommen. 9 Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 stellten die Kläger einen dritten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führten sie an, in Vietnam drohe wegen ihrer Religionszugehörigkeit die Gefahr einer Inhaftierung. In Vietnam bestehe keine Religionsfreiheit. Ihr Sohn bzw. Bruder, Herr O. M. ; vgl. 1 K 384/04.A) besuche im sechsten Jahr eine deutsche Schule. Er, der Sohn, könne seine Muttersprache nicht richtig sprechen und lesen. In Vietnam könne der Sohn infolge seines Alters die Schule nicht weiter besuchen. Der Kläger zu 1. sei 1990 - 1992 gegen die Kommunistische Partei in Vietnam eingestellt gewesen. Er habe in Deutschland in einer Zeitschrift gegen die Kommunisten geschrieben. 10 Mit dem - angefochtenen - Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie die Abänderung der Bescheide vom 28. Oktober 1993 (zu Kläger zu 1.), 3. Oktober 1998 (Klägerin zu 2.) und 4. Juli 2001 (Klägerin zu 3.) ab. Die Kläger wurden (erneut) aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde den Klägern (erneut) die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage im Verhältnis zum Zeitpunkt der früheren Entscheidungen nicht geändert habe. 11 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. 12 Sie tragen unter Vorlage von mehreren Bescheinigungen vor, 13 die Familie sei zum Christentum konvertiert. Der Sohn solle nach Abschluss der Hauptschule ab dem Schuljahr 2005/06 das Gymnasium besuchen. Die Klägerin zu 3., die den Christus - Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinde Greven besuchte, werde im Schuljahr 2005/06 in die Grundschule eingeschult. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des (vormaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 2004 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie des Landrats des Kreises Steinfurt - Ausländerbehörde - ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 I. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 21 1. Nachdem über frühere Asylbegehren der Kläger bereits rechtskräftig (Kläger zu 1. und 2.) bzw. bestandskräftig (Klägerin zu 3.) entschieden wurde, haben die Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz, 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz liegen nicht vor. 22 Nach diesen Vorschriften ist das Bundesamt auf den Antrag der Kläger zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens n u r dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz verlangt (1.) eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidungen und zugunsten der Kläger eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage, (2.) das Vorliegen neuer Beweismittel, die eine den Klägern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) dass Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Kläger ohne grobes Verschulden außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz i.V. mit § 51 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz); der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt sein, gerechnet von dem Tage ab, an dem die Kläger von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten haben (§ 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz i.V. mit § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). 23 Diese für die Durchführung eines neues Asylverfahrens vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist keine zugunsten der Kläger eingetretene Veränderung der Sachlage festzustellen. 24 a) Ein Asylanspruch der Kläger zu 1. und 2. ist schon deshalb weiterhin ausgeschlossen, weil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz; § 26 a Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit dessen Anlage I). 25 b) Dass die Kläger zu 1. und 2. früher buddhistischen Glaubens waren und mit ihrer Taufe am 29. November 1998 zum christlichen Glauben evangelischer Konfession konvertierten, beinhaltet im Verhältnis zu den früheren Asylverfahren keine neue Sachlage. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit den Urteilen vom 17. August 1999 - 1 K 401/94.A - und 1 K 2851/98.A - die Tatsache in seine Entscheidung mit einbezogen, dass die Kläger zu 1. und 2. getauft wurden. Ungeachtet dessen lag der Tauftermin auch vor dem Zeitpunkt, zu dem das Klageverfahren 1 K 1751/00.A eingestellt werden musste. 26 c) In Vietnam hat sich die Situation von Christen evangelischer Konfession vietnamesischer Volkszugehörigkeit (Kinh) auch nicht derart hinreichend verändert, dass nach den gesetzlichen Vorgaben ein neues Asylverfahren für die Kläger durchzuführen wäre. 27 aa) Wenn die Kläger erstmals mit der Vorlage des Schreibens der Evangelischen Kirchengemeinde Greven vom 11. Juli 2005 geltend machen, dass vietnamesische Behörden im Jahr 2003 im zentralen Hochland Mittelvietnams und in Bergregionen Nordvietnams gegen ethnische evangelische Christen" vorgingen, begründet dies keine Veränderung der Sachlage, die zugunsten" der Kläger eingetreten ist. 28 Auch nach den Angaben der Evangelischen Kirchengemeinde Greven knüpft die angeführte Verfolgungsgefahr nicht ausschließlich an eine Religionszugehörigkeit, sondern an eine Unterstützung von Autonomiebewegungen oder Unabhängigkeitsbewegungen, die einigen der 53 in Vietnam anerkannten ethnischen Minderheiten wie z. B. den in den Bergregionen Nordvietnams lebenden Hmong und Thai sowie den im zentralen Hochland Mittelvietnams lebenden Ede, Jarai, Bahnar und Kohor von vietnamesischen Stellen unterstellt wird. 29 Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes stehen vor allem Landnutzungsrechte im Zentrum der bereits 2001 beginnenden und über das Jahr 2003 hinausgehenden Auseinandersetzungen. Die Minoritäten, die einen wesentlichen Anteil der evangelischen Christen in Vietnam erfassen, fühlen sich u. a. durch eine Regierungspolitik, die ihnen nur einen Teil ihres angestammten Landes zur Nutzung zur Verfügung stellen will, und durch den Zuzug von Vietnamesen (Kinh) aus dem Tiefland in ihrer traditionellen Lebensweise bedroht und gegenüber den Kinh diskriminiert. 30 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 7; vgl. dazu auch U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2004/35433.htm., IGFM-Jahresbericht 2004 Sozialistische Republik Vietnam, www.igfm.de/vietnam/VN- Jahresbericht2004.htm, und Kotte/Siebert, Laos, Aufbruch am Mekong, 2002, S. 181. 31 Der Zeitpunkt der Unruhen war nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wohl auch auf eine Einflussnahme von Exilgruppen aus den Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen, die als Ziel ihrer, der Exilgruppen, Bewegung einen unabhängigen Staat (Degas-Staat") propagieren. Im Herbst 2002 haben Behörden daran anknüpfend ca. 350 (Haus-)Kirchen im zentralen Hochland geschlossen, nachdem sich die evangelischen Kirchen nicht eindeutig von den separatistisch orientierten Degas-Protestanten" distanziert hatten. 32 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 8, und U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O. Nach den Angaben des U. S. State- Departments waren zum Berichtszeitpunkt 28 Kirchen wiedereröffnet. 33 Die Montagnard Foundation Inc., eine Überseegruppe der Dega/Degar, hat eine Exilverwaltung proklamiert. Nach den Schätzungen eines lokalen evangelischen Führers sind in einer - nicht näher bezeichneten - Provinz des zentralen Hochlands bis zu 20 % der evangelischen Gläubigen Mitglieder oder Sympathisanten der Dega; andere Schätzungen geben niedrigere Werte an. 34 U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O. 35 Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass unter den Angehörigen der in den Bergregionen lebenden ethnischen Minderheiten seit Mitte der 80er Jahre eine Christianisierungstendenz zu den evangelischen Frei- und Hauskirchen zu verzeichnen ist, 36 die in diesem Zeitraum zum Christentum übergetretenen Mitglieder z. B. des Volkes der Hmong wird sogar auf ca. 150.000 Menschen geschätzt. Nach Schätzungen von Gläubigen sollen inzwischen 2/3 der evangelischen Christen in Vietnam Angehörige von ethnischen Minderheiten sein (vgl. U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O.) 37 die in Vietnam wiederum als amerikanisch gesteuert wahrgenommen wird. 38 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 8. 39 Im Hintergrund der von Seiten der vietnamesischen Behörden erfolgenden Bewertung der Veränderungen bei den ethnischen Minderheiten dürfte dabei auch der Umstand stehen, dass z. B. Teile des Volks der Hmong, das erst im 19. Jahrhundert von China nach Vietnam zuwanderte, während der bis Mitte der 70er geführten Kriege auf Seiten der französischen bzw. us-amerikanischen Armee kämpften. 40 vgl. z. B. Kotte / Siebert, a.a.O., S. 179 f.; eine wohl nach dem vietnamesisch - chinesischen Krieg von 1979 begonnene, gegen die Regierung Vietnams gerichtete chinesische Unterstützung von Gruppen der Hmong soll erst 1989 eingestellt worden sein, vgl. Kotte/ Siebert, a.a.O., S. 106. 41 Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist auszuschließen, dass die Kläger von vergleichbaren Gefahren betroffen sind. Die Kläger sind vietnamesischer Volkszugehörigkeit (Kinh) und damit nicht Mitglieder der betroffenen ethnischen Minderheitengruppen. Vor ihrer Ausreise hatten die Kläger zu 1. und 2. auch nicht ihren Wohnsitz in den betroffenen Gebieten, sondern in der Nordostregion Vietnams an der Küste des Golfs von Ton Kin (Tonking). 42 bb) Wenn die Evangelische Kirchengemeinde Greven weiterhin anführt, dass Pfarrer Nguyen Hong Quang am 8. Juni 2005 (richtig: 2004) in Ho Chi Minh Stadt (Sai Gon) verhaftet worden sei, begründet der Vorgang ebenfalls keine zugunsten der Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit eingetretene Veränderung der Sachlage. Aus der Ingewahrsamnahme des Pfarrers der Mennonitischen Gemeinde kann nicht auf eine für alle Christen evangelischer Konfession und damit auch für die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende politische Verfolgungsgefahr geschlossen werden. 43 Die Verhaftung des Herrn Nguyen Hong Quang am 8. Juni 2004, der von der IGFM als Pfarrer, Bürgerrechtler, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der Evangelischen Vereinigung Vietnams bezeichnet wird, und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren durch das Volksgericht Ho-Chi-Minh-Stadt vom 12. November 2004, die durch Berufungsurteil vom 12. April 2005 bestätigt wurde, sollen nicht auf seiner Tätigkeit als Pfarrer, sondern im Wesentlichen auf seinem Einsatz als Rechtsanwalt beruhen. 44 Vgl. Pressemitteilungen der IGFM vom 12. November 2004, http://www.igfm.de/pm/pm2004/pm0411/p041112v.htm, und vom 11. November 2004, http://www.igfm.de/pm/pm2004/pm0411 /p041111v.htm; vgl. zum Anlass der Festnahme auch U. S. State- Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O. 45 Eine dem vergleichbare Situation ist für die Kläger nicht erkennbar. 46 cc) Selbst wenn das Gericht die Situation der evangelischen Christen vietnamesischer Volkszugehörigkeit in Vietnam sonst bewertet und damit zugunsten der Kläger und entgegen § 71 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz über ihre Darlegungen hinausgeht, begründen die in Vietnam erkennbaren Verhältnisse keine zugunsten" der Kläger eingetretene Veränderung der Sachlage. 47 Eine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung setzt nach Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz bzw. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine p o l i t i s c h e Verfolgung voraus. Eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit von Betroffenen, sondern ebenfalls aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie z. B. auch die Religionsfreiheit ergeben. Eingriffe in diese anderen Rechtsgüter sind jedoch ausschließlich dann erheblich, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. 48 Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beschränkung der Religionsfreiheit nur erheblich bei einem Eingriff in das sog. religiöse Existenzminimum ("forum internum"). Eine religiös motivierte Verfolgung eines Staates ist danach nicht schon dann eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts, wenn die Religionsfreiheit Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die gemessen an der umfassenden Gewährleistung des deutschen Rechts in Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz rechtswidrig wären. Schutzgut des Asyl- und Flüchtlingsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Grundgesetz, sondern der vom Prinzip der Menschenwürde garantierte Mindestfreiraum bei der Religionsausübung. Für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen dann eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt. Sie müssen ein solches Gewicht haben, dass sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muss, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden. Diese Eingrenzungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen nicht, sondern entsprechen der humanitären Intention des Asylrechts. Diese ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 49 Politische Verfolgung ist danach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören danach unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus. Eine Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese religiösen Betätigungsformen könnte nur angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedenstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre. Weiter gehende Verbote oder sonst eingreifende Maßnahmen würden die Grenze zur politischen Verfolgung grundsätzlich überschreiten; das gilt jedenfalls dann, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit verbunden sind. 50 BVerfG, z. B. Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86, 2 BvR 478, 962/86 -, z. B. BVerfGE 76 S. 143 = InfAuslR 1988 S. 87 = KirchE 25 S. 217; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, z. B. BVerwGE 120 S. 16 = InfAuslR 2004 S. 319 = www.bundesverwaltungsgericht.de; Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, z. B. BVerwGE 80 S. 321 = InfAuslR 1989 S. 167 = KirchE 26 S. 323. Beispielhaft sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegebenen Urteil vom 20. Januar 2004 ein im Iran für zum Christentum konvertierte Muslime bestehendes Verbot, an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, nicht als Verletzung des asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums angesehen hat. 51 Bei Anwendung dieser bisherigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und damit bei Berücksichtigung nur von Beschränkungen des so umschriebenen religiösen Existenzminimums ist für die Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine erhebliche Verfolgungsgefahr gegeben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Christen evangelischer Konfession in Vietnam von Repression und Inhaftierung betroffen sein können. In Vietnam leben aber - neben bis zu 40 Millionen Buddhisten, bis zu 3 Millionen Hoa Hao, bis zu 4 Millionen Cao Dai und bis zu 65.000 Muslim - nach Schätzungen zwischen 6 ½ und 9 ½ Millionen Christen. Davon sollen - je nach Schätzung - zwischen 421.000 und 1,6 Millionen Gläubige evangelischen Konfessionen angehören. 52 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 7; Immigration and Nationality Directorate des Vereinigten Königsreichs, Home Office, Vietnam Country Report April 2005; U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O. 53 Dass bei einer solchen Anzahl von Religionsangehörigen jedem evangelischen Christen in ganz Vietnam wegen seiner Religionszugehörigkeit eine in das religiöse Existenzminimum eingreifende staatliche Verfolgung droht, kann auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht angenommen werden. An die Religionszugehörigkeit anknüpfende Repressionen werden aus der Heimatregion der Kläger nicht berichtet. Den Erkenntnissen ist auch sonst nicht eine solche Vielzahl von staatlichen Übergriffen zu entnehmen, die die Prognose einer Verfolgung jedes nicht hervorgehobenen, einfachen" Mitglieds einer evangelischen Kirchengemeinde und damit auch der Kläger befürchten ließe. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine - wie in den letzten drei Jahren in der Evangelischen Kirchengemeinde Greven erfolgende - Teilnahme an sonntäglichen Gottesdiensten in Vietnam für die Kläger eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr begründet. Soweit die Kläger in ihrem Folgeantrag die Befürchtung äußerten, in Vietnam wegen ihrer Religionszugehörigkeit inhaftiert zu werden, wird eine solche, allein auf die Religionszugehörigkeit abstellende Prognose durch die o. a. Zahlen nicht bestätigt. Soweit in den Erkenntnissen - über Wertungen hinaus - Tatsachen und Geschehensabläufe zu Repressionshandlungen berichtet werden, die gegen evangelische Christen gerichtet waren, knüpfen die mitgeteilten Handlungen der Behörden regelmäßig - zumindest auch - an weitere Verhaltensweisen der Betroffenen wie gegen Behörden gerichtete Proteste und Kritik, an eine Stellung der Betroffenen als Pastor bzw. Priester oder an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen und damit nicht ausschließlich an deren Religionsausübung an. Die wegen Einschränkungen der Religionsfreiheit von Christen mitgeteilten Tatsachen betreffen insoweit bisher die ethnischen Minderheiten im zentralen Hochland Mittelvietnams und den Bergregionen Nordvietnams (vgl. dazu oben aa, S. 8), die Maßnahmen gegen Herrn Nguyen Hong Quang und fünf weitere Gemeindemitglieder (vgl. dazu oben bb, S. 10), Maßnahmen gegen den Pastor Than Van Truong sowie Maßnahmen gegen Herrn Nguyen Van Ly, einen katholischen Priester. 54 vgl. zu den Tatsachenmitteilungen insbesondere U. S. State- Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O.; Immigration and Nationality Directorate des Vereinigten Königsreichs, Home Office, Vietnam Country Report April 2005, Anm. 6.29 ff., a.a.O.; IGFM-Jahresbericht 2004 Sozialistische Republik Vietnam, zu 2., a.a.O. 55 Soweit berichtet wird, dass - neben Angehörigen ethnischer Minderheiten sowie Pfarrern und Priestern - am 25. März 2004 in Hanoi (Ha Noi) 11 Hmong und 2 Kinh evangelischer Konfession festgenommen wurden und innerhalb von 24 Stunden wieder entlassen wurden, 56 vgl. U. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O. 57 kann auch aus dem Geschehen nicht die Prognose gefolgert werden, dass damit ebenfalls den Klägern im Falle ihrer Rückkehr eine Verfolgung droht. 58 Aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates der Europäischen Union Nr. 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" vom 29. April 2004 (Amtsblatt EG vom 30. September 2004 Nr. L 304 S. 12) folgt nichts anderes. 59 Die Richtlinie ist auch in deutscher Sprache unter http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 32004L0083:DE:HTML und in englischer Sprache unter http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 32004L0083:EN:HTML veröffentlicht. 60 Danach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. 61 Soweit der derart umschriebene Schutzbereich der Religionsausübung über den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung relevanten Schutzbereich hinausgeht, kann für den hier zu beurteilenden Einzelfall der Kläger offen bleiben, ob die Richtlinie schon jetzt Rechte der Kläger begründen kann, obwohl die europarechtliche Vorschrift eine - bisher nicht erfolgte - Umsetzung durch und in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt und die bis zum 10. Oktober 2006 laufende Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie; Art. 249 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). 62 wohl verneinend BayVGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; vgl. allgemein zu einer schon vor Umsetzung und vor Ablauf der Umsetzungsfrist möglichen Bindung der nationalen Gerichte z. B. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26. September 1996 - C-168/95 -, Sammlung der Rechtsprechung 1996 S. I-04705; Beschluss vom 17. Oktober 2003 - C-35/02 -, Sammlung der Rechtsprechung 2003 S. I-12229; daran anschließend z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Nr. 27 = www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 26; BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208, 2211; anderer Auffassung wohl noch BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 23.96 -, NVwZ-RR 1998 S. 645 = DVBl. 1998 S. 148; Gellermann, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage 2003, § 33 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen. 63 Auch wenn die mit der Richtlinie festgelegten Mindeststandards schon jetzt mittels Anwendung des von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des nationalen Rechts und damit des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeführten internationalen Standards zu dem elementaren Bereich" berücksichtigt werden, den der Mensch als religiöses Existenzminimum' zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt," ohne dass das Bundesamt oder das Gericht damit in verfassungsrechtliche Kompetenzen des Gesetzgebers eingreifen sollte, begründete eine solche richtlinienkonforme Auslegung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz jedenfalls im Endergebnis keine Änderung zugunsten der Kläger. Auch eine Teilnahme der Kläger an ihren religiösen Riten im öffentlichen Bereich, insbesondere die Fortsetzung ihrer bisherigen Religionsausübung durch Teilnahme am öffentlichen Gottesdienst, führt für sich allein nicht zu der Prognose, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen dieser Religionsausübung verfolgt werden. 64 Dass der Einzelrichter bei seinen in den Jahren 2005 und 2004 durchgeführten Reisen durch Vietnam eine Vielzahl von christlichen Kirchen vorgefunden hat, in denen auch Gottesdienst gehalten wurde, ist danach für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und kann dahingestellt bleiben. 65 d) Wenn die Kläger geltend machen, dass ihr Sohn bzw. Bruder, Herr O. M. -Trong, die Sekundarstufe II an dem Gymnasium in Greven besuchen soll, kann dies nach jeder Betrachtungsweise für die Kläger keine politische Verfolgung begründen. 66 e) Im Ergebnis gilt Gleiches für den von den Klägern gewünschten Schulbesuch der Klägerin zu 3. in Deutschland. 67 f) Soweit die Kläger in ihrem Folgeantrag weitere Umstände wegen der Einstellung zu der Kommunistischen Partei Vietnams, die wegen der Klägerin zu 2. im Widerspruch zu ihrer früheren Parteizugehörigkeit stehen könnte, und daran wohl anknüpfend wegen ihrer Einstellung zur Regierung der Sozialistischen Republik Vietnams geltend machen, wurde die Umstände bereits im Erstverfahren gewürdigt 68 vgl. die beiden rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. August 1999 - 1 K 401/94.A - und - 1 K 2851/98.A - 69 und können eine Veränderung der Sachlage nicht begründen. 70 2. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz zu. Gesichtspunkte sind auch insoweit nicht ersichtlich. 71 3. Soweit die Kläger der Auffassung sein sollten, das Gericht könne auf der Grundlage eigener Kriterienbildung nach Ermessen ein Aufenthaltsrecht begründen, trifft dies nach der deutschen Gesetzeslage nicht zu. Das Gericht hat ausschließlich die Aufgabe, auf der Grundlage der Entscheidungen des unmittelbar demokratisch legitimierten Bundesgesetzgebers die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts zu untersuchen. 72 Auch dem Bundesamt ist es von Gesetzes wegen untersagt, quasi nach Ermessen" ein Abschiebungsverbot oder sonst ein Aufenthalts-"recht" der Kläger zu begründen, wenn die Voraussetzungen des Asylrechts und des § 60 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. 73 5. Soweit sich die Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger sind durch die Anordnungen nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Kläger sind nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, solange sie keinen sonstigen Aufenthaltstitel, d. h. kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 34 Asylverfahrensgesetz, § 4 Aufenthaltsgesetz). Die den Klägern von der Ausländerbehörde bisher erteilten Duldungen" begründen kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. 74 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, 83 b Abs. 1 Asylverfahrensgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 75