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Beschluss

9 K 1302/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0901.9K1302.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt G r ü n d e Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO bedeutet, dass einerseits Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Um die Erfolgschance beurteilen zu können, kann in Grenzen auch eine vorweggenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung geboten sein. So ist Prozesskostenhilfe nicht immer dann zu bewilligen, wenn aus prozessualen Gründen Beweisanträgen nachgegangen werden muss. Ein verfassungsrechtliches, materiell- rechtliches oder verfahrensrechtliches Gebot, die §§ 166, VwGO, 114 ZPO dahin auszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung in Betracht komme, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 - und vom 28. März 2006 - 21 E 261/05 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die mit dem Antrag zu 1. auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 gerichtete Anfechtungsklage hat sich in der Hauptsache - vor Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe - dadurch erledigt, dass das Objekt I. 0 in 00000 F. nach Angaben des Klägers mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Februar 2005 veräußert worden ist. Dieses Objekt steht deshalb bei einem Erfolg der Klage für den Betrieb des Kinderheims nicht mehr zur Verfügung. Da die Betriebserlaubnis orts- und gebäudebezogen ist (vgl. Regierungsbegründung, Bundestagsdrucksache 11/5948, S. 83, abgedruckt bei Hauck, SGB VIII, M O10 S. 84; dazu Mörsberger in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 45 Rnr. 16; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 45 Rnr. 23; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rnr. 4; Hauck, a. a. O., § 45 Rnr. 5), kann die Betriebserlaubnis bei einem Erfolg der Anfechtungsklage nicht wieder aufleben. Trotz entsprechenden Hinweises hat der Kläger daraus bisher keine Konsequenzen gezogen und die Klage weder insoweit zurückgenommen, noch für in der Hauptsache erledigt erklärt, sodass insoweit die Klage schon unzulässig ist. Die mit dem Antrag zu 2. hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Betriebserlaubnis für die Einrichtung Heilpädagogisches Kinderheim F. , I. 0, 00000 F. wiederzuerteilen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine solche Wiedererteilung scheidet aus, da das Objekt, wie oben ausgeführt, nicht mehr zur Verfügung steht. Die mit dem Antrag zu 3. der Klageschrift hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat nach dem bisherigen Sachstand ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Kläger inzwischen dargelegt, dass er einen Amtshaftungsprozess führen will und konkrete Angaben zu seinem Schaden gemacht, so dass das Feststellungsinteresse bei summarischer Betrachtung aus diesem Grund und auch unabhängig von dem weiter angeführten Rehabilitationsinteresse zu bejahen sein mag. Dieser Feststellungsklage fehlt jedoch die erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Betriebserlaubnis dürfte unabhängig von dem Ausgang des Strafverfahrens, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der bestrittenen Vorwürfe des Schlagens von Kindern mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden sein, so dass die Erfolgsaussicht der Klage allenfalls eine ganz entfernte ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Erforderlich dafür ist das Vorliegen objektiv feststellbarer Tatsachen, die mit einiger Sicherheit zu erheblichen Schädigungen des Wohls der Kinder oder Jugendlichen führen können. Vgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 45 Rnr. 75. Ausgehend von dem vom Kläger selbst eingeräumten unstreitigen Sachverhalt hinsichtlich der Vorfälle im Jahre 1994/1995 und im Oktober 2003 spricht alles dafür, dass der Kläger nicht die erforderliche charakterliche Eignung besitzt, um ein Heim mit Kindern und Jugendlichen zu leiten und die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu betreuen, so dass ihm der Beklagte deshalb zu Recht zum Schutz des Wohls der dem Kläger seinerzeit anvertrauten Kinder die Betriebserlaubnis entzogen hat. Ebenso wie die Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen ist, wenn die Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist, ist die Erlaubnis aus diesem Grunde auch zu widerrufen. Mit der Formulierung in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein bedeutsames Beurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohles ist. Insbesondere in den Fällen, in denen die Einrichtung ihrem Zweck nach pädagogische Zielsetzungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe verfolgt, nimmt das Personal Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr und erhält dadurch Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Besondere Anforderungen sind in diesem Zusammenhang an die Eignung von Leitungskräften in diesen Einrichtungen zu stellen. Neben der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist dabei die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten - insbesondere auch in Konfliktsituationen - unverzichtbar. Vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 17.12.1980 - 6 S 72.80 -, FEVS 29, 331 ff. (336); OVG Münster, Beschluss vom 21.02.1989 - 8 A 306/87 -, FEVS 39, 161 ff. (167); Wiesner, a. a. O. § 45 Rnr. 55, Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 45 Rnr. 27. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2003 im gerichtlichen Eilverfahren 9 L 1897/03 fand am 14. Oktober 2003 eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Jungen N. X. . statt. Dabei wurde der Kläger nach eigenem Vorbringen „ sehr emotional" und warf, um sich abzureagieren, einen Stuhl um, der zu Bruch ging. Im Rahmen des Strafverfahrens räumte der Kläger ein, dass er N. X. . „geschubst" habe und dieser auf einen Stuhl gefallen sei, der umzukippen drohte. Außerdem räumte der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens ein, dass ein Kind „einen Stock" geholt habe. Hinsichtlich eines Vorfalls aus 1994 hat der Kläger eingeräumt, einem pyromanisch veranlagten Jungen das Gefühl des Verbrennens demonstriert zu haben, indem er ihm für eine Sekunde ein Feuerzeug unter die Handfläche hielt und ihm einen leichten Stockschlag auf das Gesäß gab. Vor dem Hintergrund schon dieser beiden eingeräumten Vorfälle ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass es dem Kläger an der erforderlichen Besonnenheit und Umsicht fehlt, um auch in schwierigen Situationen mit problembehafteten Kindern ruhig, besonnen und gewaltfrei zu reagieren. Es kann nicht hingenommen werden, dass ein Leiter einer Einrichtung sich emotional so erregt, dass er, um sich abzureagieren, vor den Kindern einen Stuhl umwirft bzw. zerschlägt und ein Kind so auf einen Stuhl schubst, dass dieses damit umzukippen droht. Vielmehr ist von einem Erzieher, aber auch - und gerade - einem Leiter einer Einrichtung zu verlangen, dass er auch in schwierigen Situationen zur Deeskalation statt zur Eskalation von Konflikten beiträgt, und zwar nicht durch das Androhen von Gewalt oder eigene Ausbrüche, die auf mangelnde Selbstbeherrschung schließen lassen. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger eingeräumt hat, dass „ ein Kind einen Stock gebracht hat". Die näheren Umstände sind umstritten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach einem Stock verlangt hat oder ihm dieser - was fernliegen dürfte - unaufgefordert gegeben, bzw. vor die Badezimmertür gestellt oder mit hineingenommen wurde. Selbst wenn die Angaben des Klägers richtig sind, dass ein Kind den Stock unaufgefordert gebracht hat, ist bereits dies ein sicheres Indiz dafür, dass der Stock bei Auseinandersetzungen im Heim eine Rolle gespielt hat. Mit einem solchen Stock sind jedoch konkludent zumindest das Androhen körperlicher Züchtigung und damit nicht zu akzeptierende Erziehungsmethoden verbunden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, 1994 einen Jungen mit einem Stock auf das Gesäß geschlagen zu haben, ist zumindest die mit dem Stock verbundene Androhung von Gewalt gegenüber Kindern nicht nur ein Verdacht, sondern insoweit auch eine feststehende Tatsache. Die unter Ziffer 4) der Klageschrift hilfsweise erhobene Klage auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. März 2004 hat aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg, da auch insoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, und die Klage deshalb insoweit unzulässig ist.