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Beschluss

8 L 776/05

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bevorstehender Anhörung in einem Personenstandsverfahren kann die Abschiebung eines Ausländers bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt werden, wenn sonst sein Recht auf rechtliches Gehör und seine Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt würden. • § 60a Abs. 2 AufenthG begründet einen Anordnungsanspruch, wenn Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unverhältnismäßig ist. • Bei der Abwägung sind Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 6 Abs. 1 GG (Eheschließungsfreiheit) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Duldung bis zum Abschluss eines Personenstandsverfahrens • Bei bevorstehender Anhörung in einem Personenstandsverfahren kann die Abschiebung eines Ausländers bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt werden, wenn sonst sein Recht auf rechtliches Gehör und seine Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt würden. • § 60a Abs. 2 AufenthG begründet einen Anordnungsanspruch, wenn Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unverhältnismäßig ist. • Bei der Abwägung sind Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 6 Abs. 1 GG (Eheschließungsfreiheit) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist aufgrund eines unanfechtbaren ablehnenden Asylbescheids ausreisepflichtig. Gegen eine Beschlussanweisung eines Standesbeamten richtet sich ein noch anhängiges erstinstanzliches Verfahren vor dem B. N. in einer Standesamtssache, in dem innerhalb weniger Wochen eine Anhörung stattfinden soll. Der Antragsteller möchte dort die Anweisung erreichen, dass die Ehe mit seiner Verlobten geschlossen wird; die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Das Bundesamt hatte zuvor seine Klage abgewiesen, wonach die Ausreisepflicht besteht. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, die die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Duldung verpflichtet. • Anordnungsanspruch besteht aus § 60a Abs. 2 AufenthG; Abschiebung ist auszusetzen, solange Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. • Die vorgesehene Abschiebung wäre unverhältnismäßig, weil sie den mit dem Verfahren verfolgten Zweck (Durchsetzung der Ausreisepflicht) im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen des Antragstellers überwiegt. • Bei der Interessenabwägung sind Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 6 Abs. 1 GG (Eheschließungsfreiheit) zu berücksichtigen; die bevorstehende gerichtliche Anhörung und mögliche Anweisung des Standesbeamten rechtfertigen ein Aussetzungsgebot. • Die Anhörung könnte dem Antragsteller durch eine Betretenserlaubnis ermöglicht werden, jedoch ist aufgrund der nahen Terminierung die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht unangemessen und würde den Betroffenen zusätzlich finanziell belasten. • Da die amtsgerichtliche Entscheidung offen ist und die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen, würde eine vorzeitige Abschiebung zu vermeidbaren Nachteilen führen; deshalb ist die Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens geboten. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 VwGO bzw. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem B. N. in der Standesamtssache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Begründet wurde dies mit § 60a Abs. 2 AufenthG und einer Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Eine Abschiebung vor Abschluss der baldigen Anhörung und Entscheidung wäre unverhältnismäßig und würde den Antragsteller unzumutbar belasten, insbesondere finanziell durch eine kurzfristig erforderliche Wiedereinreise. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.250,00 Euro festgesetzt.