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Urteil

20 K 5555/03.BDG

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:1018.20K5555.03BDG.00
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Tenor

Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt. G r ü n d e I. Der jetzt 49 Jahre alte Beamte wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er 1966 zum Gymnasium Q. in E. , das er im Juni 1976 mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verließ. Im Anschluss daran verpflichtete sich der Beamte bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit und beendete den Wehrdienst am 00.00.0000. Während der Wehrdienstzeit besuchte er ab 1977 die Hochschule der Bundeswehr, Fachbereich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, in I. . Auf Grund familiärer Umstände brach er die Hochschulausbildung am 00.00.0000 ab und wurde danach bis zur Beendigung der Wehrdienstes heimatnah in E1. als Beobachtungsoffizier eingesetzt. Am 00.00.0000 trat der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zum Postinspektoranwärter in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost, Fernmeldeamt S. , ein. Nach der am 00.00.0000 erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Bundesverwaltung, aufgrund derer ihm der Diplomgrad Diplom-Verwaltungswirt verliehen wurde, wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postinspektor z. A. ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erhielt er mit Wirkung vom 00.00.0000. In der Folgezeit ist der Beamte mehrfach befördert worden, zuletzt am 00.00.0000 zum Postamtsrat. Der Beamte war in den Jahren 1985 bis 1992 als Sachbearbeiter im Bereich „Öffentlichkeitsarbeit" beim Fernmeldeamt N. und beim Zentralamt für Mobilfunk eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm der Dienstposten des Stellenvorstehers der Dienststelle „Buchungsstelle", später umbenannt in „Redaktionsstelle", übertragen. Im Mai 1998 wurde er in das Regionalbüro Recht der Deutsche Telekom AG versetzt, in dem er ab dem 00.00.0000 in C1. eingesetzt wurde. Die dienstlichen Leistungen des Beamten während seines Einsatzes in der Redaktionsstelle, in der ihm die zentrale Aufgabe „Reorganisation des Redaktionsdienstes" übertragen war, wurden am 00.00.0000 dahingehend beurteilt, die Umgestaltung seines eigenen Ressorts in ein leistungsfähiges Redaktionszentrum sei ihm hervorragend gelungen. Er habe gutes Organisationstalent, Entschlusskraft und Verhandlungsgeschick gezeigt. Unter dem 00.00.0000 wurden die Leistungen des Beamten im Regionalbüro Recht dahin bewertet, er habe sich in dieser für ihn neuen Dienststelle schnell durch Eigeninitiative und Engagement an seinem Arbeitsplatz zurechtgefunden, sei belastbar und bewältige so große Arbeitsmengen. Der Erfolg, den der Beamte bei seiner Tätigkeit erziele, liege nicht zuletzt in seinem sicheren und verbindlichen Auftreten begründet. Eloquent wisse er seine jeweiligen Gesprächspartner für sich und die von ihm angestrebten Ziele zu gewinnen. Der Beamte ist Vater eines im September 1980 nicht-ehelich geborenen Sohnes, der nicht in seinem Haushalt lebt. Er war in erster Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, 1982 bis 1986 verheiratet. Seit dem 00.00.0000 ist er in zweiter Ehe verheiratet. In seinem Haushalt lebt sein 1991 geborener Sohn N1. . Der Beamte erhält Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 12, die sich auf rund 2.800,00 Euro netto belaufen. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beamte ist Eigentümer eines Hauses im Werte von 230.000,00 Euro, das zur Zeit mit 150.000,00 Euro belastet ist. Ferner hat er noch Darlehensverpflichtungen in Höhe von 6.000,00 Euro zu bedienen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Wegen des Sachverhalts, der unter anderem den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet, ist er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C1. vom 13. Juli 2001 (Az.: 39 Cs 42 Js 366/00) wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt worden. II. Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Ein Vorermittlungs- und ein Untersuchungsverfahren haben stattgefunden. Mit der Anschuldigungsschrift vom 00.00.0000 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. unter Verletzung von Strafgesetzen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Scheckunterschlagung in vier Fällen beging, indem er während seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Deutschen Telekom AG in C1. vier an die Deutsche Telekom AG übersandte und für diese zum Ausgleich von Forderungen bestimmte Verrechnungsschecks über einen Gesamtbetrag von 5.189,62 DM an sich nahm und die Scheckbeträge dem Konto seiner Ehefrau gutschreiben ließ und das Geld zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten verbrauchte, 2. zur Verschleierung seiner Scheckunterschlagungen in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 in das Büro des Leiters der Rechtsabteilung gewaltsam durch das Aufbrechen der Feuerschutztür eindrang und 2 Akten von geführten Rechtsstreitigkeiten mit den Aufschriften „Deutsche Telekom ./. I1. „ und „Deutsche Telekom ./. Firma C2. & I2. „, mit denen er zuvor dienstliche Befassung hatte und bei denen er auch die eingehenden Schecks unterschlagen hatte, eine Entscheidungssammlung zu 0190er-Rufnummern und fünf juristische Fachbücher entwendete und darüber hinaus ebenfalls zur Verschleierung seiner Scheckunterschlagungen ein Originalschreiben des Rechtsanwalts N2. , mit dem dieser den Originalscheck über 2.3665,60 DM an die Deutsche Telekom übersandt hatte und das Bestandteil der entwendeten Rechtsstreitakte Telekom AG ./. I1. war, insoweit verfälschte, dass er alle auf ihn hinweisende Merkmal entfernte, 3. insgesamt 32 Dienstreisen, die in Wahrheit nicht von ihm durchgeführt worden waren, als Reisekosten abgerechnet und dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 3.180,55 Euro erlangt zu haben, des Weiteren an den unter Pkt. 3 bb) aufgeführten 7 Werktagen schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und bei 298 der von ihm im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 insgesamt durchgeführten 308 Dienstreisen überhöhte Kilometerangaben gemacht und sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 7.619,90 Euro erschlichen zu haben. III. Die Kammer hat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1. auf Grund der vorliegenden Akten sowie der geständigen Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: Anschuldigungspunkt zu 1. (Unterschlagung von vier Schecks) Der Beamte war seit 00.00.00 in der Rechtsabteilung der Deutsche Telekom AG und seit dem 00.00.0000 insoweit im Regionalbüro Recht der Niederlassung E2. mit dem Einsatzort C1. eingesetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit gehörte zu seinen Aufgaben unter anderem die Betreuung zivilrechtlicher Streitigkeiten der Telekom zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber Kunden. In dieser Eigenschaft war der Beamte auch zur Entgegennahme von Scheckzahlungen an die Deutsche Telekom AG befugt, die zum Ausgleich von Forderungen nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten eingereicht wurden. In vier Zivilstreitverfahren der Deutschen Telekom AG, die diese erfolgreich wegen ausstehender Forderungen geführt hatte, nahm der Beamte die zu seinen Händen nach Abschluss der Verfahren zum Ausgleich der Forderungen übersandten Verrechnungsschecks im Gesamtbetrag von 5.189,62 DM an sich und ließ sie dem privaten Konto seiner Ehefrau gutschreiben. Dazu führt der dem Strafurteil des Amtsgerichts C1. vom 00.00.0000 (Az.: 39 Cs 42 Js 366/00) vorausgegangene Strafbefehl vom 19. März 2001 auszugsweise Folgendes aus: „...während Ihrer Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Deutschen Telekom AG, Regionalbüro in 33602 C1. , Q1. -S1. -Q2. 1, nahmen Sie vier an die Deutsche Telekom AG übersandte und für diese zum Ausgleich von Forderungen bestimmte Verrechnungsschecks über einen Gesamtbetrag von 5.189,62 DM an sich, ließen die Scheckbeträge dem Konto - Nr.: 9553934 Ihrer Ehefrau bei der Sparkasse Coesfeld gutschreiben und verbrauchten das Geld zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten. Im Einzelnen handelte es sich bei folgenden von Ihnen einbehaltenen Schecks: 1. eine Scheckgutschrift vom 00.00.0000 über 238,26 DM in Sachen Deutsche Telekom gegen H. ; 2. ein Scheck der Rechtsanwälte O. und X. vom 17.12.1999 über 228,16 DM; 3. ein Scheck der Rechtsanwälte E. . L. vom 01.02.2000 über 3.057,60 DM; 4. ein Scheck des Rechtsanwalts N2. vom 10.02.2000 über 2.365,60 DM." Die unter Ziffer 2. - 4.) genannten Scheckeinreichungen betrafen - in dieser Reihenfolge - die Zivilstreitverfahren der Deutsche Telekom AG gegen T. , die Firma C. & I2. sowie die Eheleute I1. . Zur Verschleierung seiner Unterschlagungshandlungen heftete der Beamte in die jeweiligen Prozessakten der Deutsche Telekom AG ein Schreiben an die Finanzbuchhaltung, das die ordnungsgemäße Weiterleitung der Schecks an diese vortäuschte. Tatsächlich übersandte er der Finanzbuchhaltung jedoch ein anderes Schreiben, das bei ihr als Abschlussmitteilung des jeweiligen Zivilstreitverfahrens einging und keinerlei Hinweis auf die Einreichung des Schecks enthielt. Es kann offen bleiben, ob das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil des Amtsgerichts C1. vom 00.00.0000 hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO entfaltet. Zwar führt es in seinen Entscheidungsgründen aus: „Auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht fest, dass die Vorwürfe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts C1. vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden soll, zutreffen." Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung des Amtsgerichts hatte der Beamte allerdings seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf das Strafmaß beschränkt, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen worden sein dürften. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auslösen, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 08. Juni 2000 - 2 C 20.99 -, DÖD 2001, 36 und vom 16. Juni 1992 - 1 W 11.91 -, BVerwGE 93, 255, ist daher eine Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils zweifelhaft. Ob etwas anderes deswegen gilt, weil - im Hinblick auf die in § 25 BDO enthaltene Verweisung auf die Strafprozessordnung - gemäß § 410 Abs. 3 StPO ein (unanfechtbarer) Strafbefehl einem rechtskräftigen (Straf-) Urteil gleichsteht, kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Beamte hat den vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im Strafermittlungsverfahren als Beschuldigter (polizeiliche Vernehmungen vom 06., 13. und 15. Februar 2001) wie auch im vorliegenden Disziplinarverfahren vollständig eingeräumt. Nach Verlesung der Ausführungen in dem Strafbefehl und seiner Einlassungen bei der Polizei hat er in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer erklärt, der Sachverhalt sei zutreffend dargelegt. IV. Die disziplinarrechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beamte eines - einheitlichen - Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht hat. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den innerdienstlichen Pflichten eines Beamten gehört gemäß § 54 Satz 2 BBG die uneigennützige Amtsführung. Gegen diese Dienstpflicht hat der Beamte mit den ihm im Anschuldigungspunkt zu 1. zur Last gelegten Handlungen, vier Verrechnungsschecks, die ihm in amtlicher Funktion zugänglich geworden sind, zum Ausgleich privater Verbindlichkeiten auf das Konto seiner Ehefrau gutgeschrieben zu haben statt sie der Finanzbuchhaltung der Deutschen Telekom AG zuzuleiten, durchgreifend verstoßen. In strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beamte damit einer (veruntreuenden) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Der Wille des Beamten, sich den wirtschaftlichen Vorteil der Scheckgutschriften - wie er auch behauptet hat - nur vorübergehend zu verschaffen, ist im Rahmen des § 246 StGB unbeachtlich, da eine solche Absicht lediglich als gewollte nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens zu werten ist. Vgl. zum vorübergehenden Einbehalt von Verwarngeldern durch einen Polizeibeamten: OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2005 - 21 d A 233/04.O -. Daneben hat der Beamte mit der Unterschlagung der vier Verrechnungsschecks seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Der Beamte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich, da ihm bewusst war, dass er die ihm in amtlicher Funktion zugänglich gewordenen Verrechnungsschecks auch nicht nur vorübergehend zur Begleichung privater Ausgaben einsetzen durfte. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beamten gemäß § 20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB während der Begehung der Taten bestehen nicht. Zwar litt der Beamte nach dem im Untersuchungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Fachgutachten von Frau E. . med. Grunde vom 14. Juli 2000 an Symptomen einer fortschreitenden psychovegetativen Erschöpfung mit psychosomatischen Beschwerden und depressiver Ausgestaltung. Diese Erkrankung hat nach dem Inhalt des überzeugenden fachärztlichen Nervengutachtens jedoch die Verantwortlichkeit des Beamten für die ihm zur Last gelegten Taten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert. Der Beamte war von seinen beamtenrechtlichen Pflichten auch nicht dadurch befreit, dass er Beschäftigter der Deutschen Telekom AG ist. Denn bei gesetzmäßiger Zuweisung des Beamten zu dieser privaten Aktiengesellschaft unter Beleihung derselben mit den Befugnissen des Dienstherrn bleibt der Beamtenstatus einschließlich der Loyalitätsbindungen an den Dienstherrn erhalten, sodass im Falle des Verstoßes gegen die Dienstpflichten die entsprechenden disziplinarrechtlichen Folgen eintreten. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 -, BVerwGE 103, 375 ff. und vom 07. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231 ff.. Verfahrensmängel stehen einer disziplinaren Ahndung des Anschuldigungspunktes zu 1. nicht entgegen. Zwar erfasste die Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 seinerzeit nur den dem Beamten unter dem Anschuldigungspunkt zu 3. ebenfalls vorgeworfenen Reisekostenbetrug. Mit ausdrücklichem Beschluss des Untersuchungsführers vom 00.00.0000 ist die Untersuchung allerdings gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BDO - unter anderem - auf zwei der unter dem Anschuldigungspunkt zu 1. zur Last gelegten Scheckunterschlagungen ausgedehnt worden. Soweit mit diesem Ausdehnungsbeschluss die beiden weiteren Unterschlagungen von Schecks in Höhe von 228,16 DM und 238,26 DM (Zivilverfahren Deutsche Telekom AG gegen T1. bzw. H. ), die im strafrechtlichen Verfahren abgeurteilt wurden und dem Beamten ebenfalls im Anschuldigungspunkt zu 1. vorgeworfen werden, nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, sind aber auch insoweit die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BDO erfüllt. Denn der Untersuchungsführer hat ausweislich des Protokolls des Beweistermins am 00.00.0000 im Untersuchungsverfahren, an dem sowohl der Beamte mit seiner Verteidigerin als auch die Vertreterin des Bundesdisziplinaranwaltes teilgenommen haben, die Strafakte und insbesondere das rechtskräftige Urteil sowie den Strafbefehl des Amtsgerichts C1. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Damit ist das Disziplinarverfahren auch auf die beiden zuletzt genannten Scheckunterschlagungen ordnungsgemäß ausgedehnt worden. Zwar hat der Untersuchungsführer die Ausdehnung auf diese Vorwürfe nicht durch förmlichen Beschluss kenntlich gemacht. Das ist aber unschädlich, weil die Ausdehnung durch den Untersuchungsführer keiner besonderen Form bedarf. Entscheidend ist allein, dass die Ausdehnung der Vorwürfe für den Beamten erkennbar war und er Gelegenheit erhalten hat, sich zu den neuen Vorwürfen zu äußern, § 62 Abs. 2 Satz 3 BDO. Vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 62 Rnr. 77. Das war hier der Fall, weil der Beamte dazu im Beweistermin am 00.00.0000 Gelegenheit hatte. Die erforderliche Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts lag ebenfalls vor. Dafür genügte es, wenn sie - wovon hier angesichts der Anwesenheit der Vertreterin des Bundesdisziplinaranwalts im Beweistermin ausgegangen werden muss - konkludent gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1973 - I D 15.72 -, BVerwGE 46, 117 (118). V. Das Gericht beschränkt den Verhandlungsstoff auf den vorstehend behandelten Vorwurf des Anschuldigungspunktes zu 1., weil bereits die dem Beamten damit vorgeworfenen Pflichtverletzungen zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen. Die Befugnis zu einer solchen Beschränkung des Prozessstoffes hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2005 - 20 K 5553/03.BDG - folgendermaßen begründet: „Zwar dürfen die Disziplinargerichte grundsätzlich nicht einzelne Verstoßsachverhalte wegen geringer Bedeutung (entsprechend § 154 a StPO) oder aus sonstigen Gründen (§§ 153 c - 154 StPO) aus der Beurteilung ausklammern. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28/95 -, BVerwGE 113, 32 ff. = DÖD 1997, 108 ff. und vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 allerdings dann, wenn bereits die dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen, auf die der Verhandlungsstoff beschränkt wird, zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen. Auch ohne eine ausdrückliche Normierung lasse dies das Bundesdisziplinarrecht unter Beachtung des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens zu. Ein solches Vorgehen sei prozessökonomisch geboten und rechtlich unbedenklich, da es von vornherein ausgeschlossen sei, dass es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen könne, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen gegebenenfalls als Vorbelastungen von Bedeutung sein könnten. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Einleitungsbehörde an der Feststellung weiterer Pflichtverletzungen des Beamten sei nicht erkennbar, wenn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen werde. Ebenso werde durch die Beschränkung des Verhandlungsstoffes nicht die Rechtsstellung des Beamten beeinträchtigt, wenn schon aufgrund eines bestimmten disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens feststehe, dass sein Beamtenverhältnis zum Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu beenden sei. Die - vom Bundesverwaltungsgericht offenbar auf die Berufungsinstanz beschränkte - Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer auch für Entscheidungen der erstinstanzlichen Disziplinargerichte für Bundesdisziplinarsachen in Verfahren der vorliegenden Art für geboten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht ausschließt, dass von einer Prüfung (vorläufig) ausgeschiedene Sachverhalte einzelner Anschuldigungspunkte wieder in das Verfahren einbezogen werden können, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09. November 2000 - 1 D 8.96 -. Hierfür spricht - ebenso wie in der Berufungsinstanz - maßgeblich der Grundsatz der Prozessökonomie. Dessen Beachtung wird dadurch unterstrichen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein noch beim Bundesdisziplinargericht im Juni des Jahres 2002 anhängig gewordenes Disziplinarverfahren handelt, das durch die Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts kraft Gesetzes mit Ablauf des Jahres 2003 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (§ 85 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BDG). Angesichts des Zeitablaufs seit Anhängigwerden des Verfahrens und der aufgetretenen weiteren Verzögerungen durch seinen Übergang vom Bundesdisziplinargericht auf das Verwaltungsgericht drängt dessen Erledigung in besonderem Maße. . . . . . . Daneben kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Beschränkung des disziplinaren Sachverhalts bzw. das Ausscheiden einzelner Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, im Bundesdisziplinarrecht nunmehr nach § 56 BDG ausdrücklich normiert worden ist. Zwar beruht dies nicht auf einer für den Beamten in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsklausel im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung neuen (Bundes-)Disziplinarrechts, die im Rahmen einer noch nach altem Recht, nämlich nach der BDO zu treffenden Entscheidung eines Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen wäre. Vgl. zur Anwendung neuen Disziplinarrechts bei der Entscheidung sog. Altfälle etwa BVerwG, Urteil vom 08. September 2004 - 1 D 18.03 -, ZBR 2005, 91 m. N. aus der Rspr. des BVerwG. Gleichwohl lässt sich daraus, dass der Bundesdisziplinargesetzgeber nunmehr die Aufnahme einer bereits dem früheren wie auch dem aktuellen Landesdisziplinarrecht entsprechenden Regelung (vgl. z. B. § 15 b DO NRW und § 55 LDG NRW) für notwendig erachtet hat, entnehmen, dass damit ein im Disziplinarrecht bereits seit langem anerkannter Grundsatz ebenfalls im Bundesdisziplinarrecht Geltung finden soll. Daraus kann geschlossen werden, dass jedenfalls in dem Falle, in dem auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens disziplinarrechtlich feststeht, dass der Beamte im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar und deshalb aus ihm zu entfernen ist, die disziplinarrechtliche Prüfung auch im Bundesdisziplinarrecht auf die Feststellung dieser Pflichtenverstöße beschränkt werden kann. Das gilt umso mehr, als damit der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens uneingeschränkt gewahrt bleibt. Wiegen nämlich bereits einzelne dem Beamten vorgeworfene und erwiesene Dienstpflichtverletzungen so schwer, dass sie schon für sich genommen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, bedarf es der ergänzenden Hinzuziehung und Aufklärung weiterer im Raum stehender Pflichtverletzungen nicht mehr, da die darin enthaltenen Vorwürfe - sofern zulässig erhoben und erwiesen - allenfalls geeignet wären, das bisher bereits gewonnene und eine Dienstentfernung rechtfertigende Gesamturteil über die Persönlichkeit des Beamten zu bestätigen. So OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 22 d A 1663/03.O; zu diesem Gesichtspunkt siehe auch BverwG, Urteil vom 27. November 1996 - 1 D 28/95 - a. a. O. " An seiner vorstehend dargelegten Rechtsauffassung hält das Gericht fest, zumal auch das vorliegende Verfahren bereits beim Bundesdisziplinargericht im Februar 2003 anhängig geworden und mit Ablauf des Jahres 2003 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Neben allen anderen Gesichtspunkten spricht angesichts der Notwendigkeit des alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens damit insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie für die vorgenommene Beschränkung des Prozessstoffes. VI. Bereits das zum Anschuldigungspunkt zu 1. festgestellte Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Bei der Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck der disziplinaren Ahndung auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist daher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Vorliegend hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er hat die ihm eingeräumte Befugnis, Schecks für die Deutsche Telekom AG auf Grund von Forderungen gegenüber Kunden entgegenzunehmen, zu eigenen Zwecken missbraucht. Dabei macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, dass sich der Beamte vorliegend nicht durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert hat, sondern sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch der ihm dienstlich zugänglich gewordenen Schecks buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft hat, über das er nach Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau dann frei verfügen konnte. Auch in diesem Fall hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt; das Dienstvergehen ist nach denselben Grundsätzen, wie sie in der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung bei einem unmittelbaren eigennützigen Zugriff ( so genanntes Zugriffsdelikt) auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld Anwendung finden, zu ahnden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1996 - 1 D 102.95 -, DokBer. B 1997, 53 ff. m.w.N. Die danach unausweichliche Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigt sich daraus, dass die Verwaltung auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld oder geldwerten Wertpapieren, die diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft zugänglich werden, angewiesen ist, zumal eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört. Vorliegend hat der Beamte in vier Fällen Schecks, die ihm in amtlicher Funktion zugänglich geworden sind, an sich genommen, dem Konto seiner Ehefrau gutschreiben lassen und den gutgeschriebenen Betrag zum Ausgleich privater Verbindlichkeiten eingesetzt. Die Behörde hatte ihn im Vertrauen auf seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Befugnis ausgestattet, Zahlungen und Schecks aus Forderungen der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Kunden im Rahmen von Rechtstreitigkeiten entgegenzunehmen. Das ihm damit entgegengebrachte Vertrauen hat der Beamte missachtet. Darin liegt eine besonders schwere Verfehlung. Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Regelmaßnahme abzurücken, sind nicht erkennbar. Zwar ist dem Beamten zu Gute zu halten, dass er langjährig im Dienst ist, bisher disziplinar- wie strafrechtlich mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht in Erscheinung getreten ist, überdurchschnittliche Leistungen im Dienst gezeigt hat und geständig war. Es liegt aber keiner der Milderungsgründe vor, bei denen beim Vorliegen eines Zugriffsvergehens ein Absehen von der Höchstmaßnahme allein in Betracht kommt. Milderungsgründe hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn der Wert des Zugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt worden sind (1.), wenn es vor der Entdeckung der Tat zu einer freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Pflichtverletzung durch den Beamten selbst gekommen ist oder er den durch die Taten verursachten Schaden vor der Entdeckung ausgeglichen hat (2.), wenn sich der Beamte unverschuldet in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befand, die durch das zum Vorwurf gemachte Verhalten abgewendet oder gemindert werden sollte (3.), wenn der ansonsten tadelsfreie Beamte einer für ihn besonderen Versuchungssituation ausgesetzt war und dabei einmalig, unbedacht und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (4.), oder wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist (5.). Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. März 2002 - 1 D 8.01 - m. w. N.. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: 1. Von einer Geringwertigkeit des Zugriffsobjektes kann bei einer Schadenssumme von insgesamt 5.189,62 DM (2.653,41 Euro) nicht die Rede sein. 2. Der Beamte hat die Tat nicht freiwillig offenbart. Erst im Zuge des ihm mit dem Anschuldigungspunkt zu 2. vorgeworfenen Einbruchdiebstahls im März 2000 sind die Scheckunterschlagungen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei bekannt geworden. 3. Der Milderungsgrund einer unverschuldeten und aussichtslos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, die der Beamte im Strafverfahren und im disziplinaren Untersuchungsverfahren in den Vordergrund gestellt hat, greift ebenfalls nicht zu seinen Gunsten ein. Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass seinerzeit eine wirtschaftliche Notlage des Beamten bestand. Zwar hat der Beamte dargelegt, auf Grund des Eigenheimerwerbs im Jahre 1992/1993 sowie einer im Jahre 1993 erforderlich gewordenen Nachfinanzierung in einen finanziellen Engpass geraten zu sein. Die daraus resultierende - lediglich - psychische Not der Bedrohung des Hauseigentums stellt allerdings keine wirtschaftliche Notlage im Sinne des bereits genannten einschlägigen Milderungsgrundes dar. Der Beamte hatte es nämlich in der Hand, durch den Verkauf des Hauseigentums - auch wenn dieser mit wirtschaftlichen Verlusten verknüpft gewesen wäre - und Anmietung einer finanziell tragbaren Wohnung die monatlichen Belastungen, die ja vornehmlich aus dem Hauserwerb resultierten, deutlich zu senken und damit der aus seiner Sicht bestehenden wirtschaftlichen Notlage den Boden zu entziehen. Unter diesen Umständen war die von dem Beamten behauptete wirtschaftliche Notlage auch nicht unverschuldet. Denn der Beamte hatte sich mit der Anschaffung des Eigenheims offensichtlich an die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht. Der Beamte hat jedoch weder im Strafverfahren noch im disziplinaren Untersuchungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Möglichkeit eines Verkaufs des Eigenheims oder etwa einer - als mildere Maßnahme - Umschuldung der Belastungen aus dem Hauserwerb ausgeschlossen gewesen wäre. Angesichts dessen ist ebenfalls nicht erkennbar, dass ohne Einlösung der unterschlagenen Schecks der notwendige Lebensbedarf der Familie gefährdet gewesen wäre. 4. Das Dienstvergehen des Beamten lässt sich nicht als einmalig unbedachtes und persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer besonderen Versuchungssituation charakterisieren. Dem steht bereits entgegen, dass es aus mindestens vier - zeitlich getrennten - Teilakten, nämlich vier Scheckunterschlagungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten verwirklicht wurde. 5. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation gewesen wäre, sind bereits mit Blick auf das überzeugende Gutachten von Frau E. . med. Runde, die eine Verantwortlichkeit des Beamten für das Dienstvergehen in vollem Umfang bejaht hat, nicht ersichtlich. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase, der hier im Hinblick auf die vom Beamten überwundene psychische Erkrankung und nachträgliche Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein mag, findet hingegen bei Zugriffsdelikten keine Anwendung, weil er den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beamten nicht rückgängig zu machen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 - m. w. N.. Danach ist die Verhängung der Höchstmaßnahme - der Entfernung aus dem Dienst (§ 11 BDO) - unausweichlich, weil der Beamte durch sein besonders schweres Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seines vor der Verfehlung untadeligen Werdeganges. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangen Verhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit auf das Spiel setzte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO. Dem Beamten ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden, da er einer solchen Maßnahme bedürftig ist und ihrer auch nicht unwürdig erscheint. Sie soll ihm für einen begrenzten Zeitraum die finanzielle Möglichkeit bieten, einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine befristete Verlängerung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nur in Betracht kommt, wenn sich der aus dem Dienst entfernte Beamte in ausreichendem Maße um die Erschließung anderer Erwerbsquellen bemüht. Insoweit kommt es dann entscheidend auf die persönliche Initiative des (früheren) Beamten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf die Bereitschaft sowie auf die Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an. Ein - sei es auch nur eingeschränkt - arbeitsfähiger früherer Beamter ist gehalten, während des gesamten Bewilligungszeitraumes alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Ihm ist es dabei auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Dabei gehört es zu seinen Obliegenheiten, dass er sich unverzüglich nach rechtskräftig ausgesprochener Dienstentfernung bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender meldet, sich gleich von Anfang an ständig mehrmals pro Woche auf Stellenangebote hin bewirbt und dass er auch selbst - soweit sinnvoll und zumutbar - Bewerbungen in den entsprechenden Medien (z. B. Zeitung) aufgibt, wobei mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung des früheren Beamten höhere Anforderungen an die Intensität seiner Bemühungen um eine neue Arbeit zu stellen sind. Im Hinblick auf eine mögliche Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages ist der (frühere) Beamte ferner darauf hinzuweisen, dass er seine gegebenenfalls vergeblichen Bemühungen um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes durch Vorlage von nachprüfbaren schriftlichen Belegen (dazu gehören z. B. Durchschriften von Bewerbungen, Absagen, Ausdrucke von E-Mails, Angabe von Zeitpunkten und Anschrift von Firmen, bei denen er sich nur mündlich beworben hat) gegenüber dem Gericht glaubhaft machen muss. Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 09. November 2000 - 1 DB 17.00 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 8a. a. O.