Urteil
1 K 5676/03
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1028.1K5676.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Hinblick auf ein Fußball-Länderspiel vorgenommenen Pass- und Personalausweisbeschrän- kung. 3 Am 5. Juni 2003 teilte die Kreispolizeibehörde Steinfurt der Beklagten mit: Nach einem Bericht der Polizeiinspektion Rheine beabsichtige der Kläger, zu dem am 7. Juni 2003 stattfindenden Fußball-Länderspiel Schottland gegen Deutschland zu reisen. Er sei in der Datei "Gewalttäter Sport" erfasst. Außerdem sei gegen ihn ein bundesweit wirksames Stadionverbot erlassen worden. Aus Unterlagen des Landeskriminalamts gehe hervor, dass der Kläger während der Bahnfahrt zum EM- Qualifikationsspiel Litauen gegen Deutschland am 7. September 2002 nach Ausschreitungen im Zug in Polen aus einer größeren Gruppe mitreisender Problemfans zusammen mit vier weiteren Personen als Rädelsführer mit besonders agressivem Verhalten gegenüber Sicherheitskräften festgenommen und wegen seines Verhaltens am 6. September 2002 durch ein Gericht zu einer Geldstrafe von 600 Zloty verurteilt worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Kläger auch bei einer Reise zum Länderspiel in Schottland an möglichen gewalttätigen Ausschreitungen beteiligen werde. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2003 beschränkte die Beklagte den Geltungsbereich des Reisepasses des Klägers dergestalt, dass ihm eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien unmittelbar oder über ein Drittland von Freitag, 6. Juni 2003, 13.00 Uhr, bis Samstag, 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, nicht gestattet sei. Außerdem beschränkte die Beklagte den Geltungsbereich des Personalausweises des Klägers derart, dass der Ausweis nicht zum Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland von Freitag, 6. Juni 2003, 13.00 Uhr, bis Samstag, 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, berechtige. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es sei von konkreten Anhaltspunkten dafür auszugehen, dass der Kläger sich während der beabsichtigten Reise an Gewalttätigkeiten beteilige. Solche Gewalttätigkeiten deutscher Fans seien gerade im Vorfeld der WM 2006 geeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen. Auf Grund der Angaben der Kreispolizeibehörde Steinfurt sei davon auszugehen, dass der Kläger dem Personenkreis der sog. Hooligans zuzuordnen und als grundsätzlich gewaltbereit einzustufen sei. Da er bereits einmal im Rahmen eines EM-Qualifikationsspiels durch Gewalttaten aufgefallen sei, sei von einer beachtlichen Wiederholungsgefahr auszugehen. 5 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 23. Juni 2003 Widerspruch mit der Begründung: Es lägen keine nachvollziehbaren Tatsachen für die Annahme vor, dass er im Ausland am Rande von international beachtlichen Sportereignissen Gewaltdelikte begehen werde. Die Darstellung der Geschehnisse während der Bahnfahrt zum EM Qualifikationsspiel am 5. September 2002 in Polen sowie die Begründung des bundesweiten Stadionverbots durch den Deutschen Fußballbund sei völlig überzogen und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Er sei in dem Eilverfahren vor dem polnischen Gericht lediglich wegen angeblicher Begehung von Ordnungswidrigkeiten verurteilt worden. So solle er sich laut verhalten, Alkohol vergossen, Zigarettenstummel im Waggon verstreut haben und nicht den Anweisungen des Zugpersonals gefolgt sein. Außerdem sei eine leichte Alkoholisierung von 0,73 mg/l festgestellt worden. Danach sei nicht von Gewalttaten, sondern nur von grobem Unfug die Rede. Entgegen der Darstellung des polnischen Gerichts habe er sich während der Zugfahrt zu keiner Zeit agressiv gegenüber dritten Personen verhalten, habe auch, da er Nichtraucher sei, keine Zigarettenstummel verstreut und keinen Alkohol vergossen. Vielmehr habe er mit anderen Mitreisenden seines Abteils Dosenbier getrunken und Fußballlieder gesungen. Als der Zug plötzlich gehalten habe, habe er durch das geöffnete Fenster gefragt, was denn los sei. Daraufhin habe er sofort einen Schlag mit einem Schlagstock erhalten und sei anschließend aufgefordert worden, den Zug zu verlassen. Als er mit gespreizten Armen und Beinen an einer Hauswand gestanden habe, habe er versucht, mit weiteren neben ihm stehenden Personen über die Situation zu sprechen, was jedoch durch Schlagstockhiebe unterbunden worden sei. Er sei in Gewahrsam genommen und am nächsten Morgen verurteilt worden. Das Urteil habe er in Kauf genommen, weil er schnellstmöglich aus der Haft habe entlassen werden wollen. Er sei auch beim DFB keinesfalls wegen Gewalttaten, sondern als Mitreisender bei ca. 80 weltweiten Länderspielen der Deutschen Nationalmannschaft bekannt. So sei er auch persönlich mit den Nationaltrainern Skibbe und Rutemöller bekannt. Auch sei über ihn als friedlichen Fan bereits positiv in der lokalen Presse berichtet worden. Da er bei international beachtlichen Sportereignissen nie Gewaltdelikte begangen habe, sei auch nicht zu befürchten, dass er solche begehen werde. 6 Unter dem 28. Oktober 2003 teilte das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen der Kreispolizeibehörde Steinfurt mit : Der im Urteil des polnischen Gerichts dargestellte Sachverhalt sei durch die polnischen Polizeibehörden bestätigt worden. Danach habe es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht nur um groben Unfug gehandelt. Außerdem sei der Kläger am 30. April 2003 anlässlich des Fußballspiels SG Wattenscheid 09 gegen FC Eintracht Rheine mit mehreren pyrotechnischen Erzeugnissen angetroffen und vorläufig festgenommen worden, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet worden sei. Nach Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten sei der Kläger nicht nur wegen seines provozierenden Auftretens, sondern auch wegen seiner erkennbaren Gewaltbereitschaft und des Mitführens in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik als Person der Kategorie C (gewaltsuchend) eingestuft und durch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) als Gewalttäter Sport" gespeichert worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies der Landrat des Kreises Steinfurt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und bestätigte er die Gründe des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Ordnungsverfügung, weil die Eintragung in die Datei Gewalttäter Sport" und das Stadionverbot weiterhin bestünden und deshalb die Möglichkeit bestehe, dass der Geltungsbereich des Passes erneut eingeschränkt werde, wenn der Kläger ein Fußballspiel im Ausland besuchen möchte. Auf Grund des Vorfalls in Polen habe die Beklagte davon ausgehen können, dass vom Kläger anlässlich des bevorstehenden Länderspiels Gewaltanwendungen zu erwarten seien. Die Richtigkeit die Prognoseentscheidung der Beklagten werde durch die Erkenntnisse des Landeskriminalamts über das Verhalten des Klägers beim Fußballspiel SG Wattenscheid 09 gegen FC Eintracht Rheine nachträglich gestützt. Vor dem Hintergrund der Ausschreitungen in Lens, an denen maßgeblich deutsche Hooligans beteiligt gewesen seien, sei es gerade für die Bundesrepublik Deutschland, die die Weltmeisterschaft 2006 austrage, ein Anliegen, dafür Sorge zu tragen, dass deutsche Fans im Zusammenhang mit Sportereignissen nicht mit Gewalttaten in Verbindung träten. Die Interessen des Staates seien damit höher zu bewerten als die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Klägers. 8 Der Kläger hat am 29. Dezember 2003 Klage erhoben. 9 Er wiederholt die Begründung seines Widerspruchs und macht ergänzend im Wesentlichen geltend : Das gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitete Strafverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2004 gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt worden. Aus der Anklageerhebung könne die Beklagte auf Grund der hier geltenden Unschuldsvermutung keine Schlussfolgerungen ziehen. Insgesamt sei die Einschätzung, er sei erkennbar gewaltbereit, nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden Unwahrheiten behauptet, die durch nichts zu belegen seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises Steinfurt vom 26. November 2003 rechtwidrig gewesen ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger die Ordnungsverfügung nicht rechtzeitig vor der Reise habe zugestellt werden können und er deshalb durch die Verfügung letztlich nicht betroffen gewesen sei. Aus der gegen Zahlung von 300,- EUR erfolgten Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz könne der Kläger keine für ihn positiven Schlüsse ziehen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich die bis zum 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, befristete Pass- bzw. Personalausweisbeschränkung, vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung, weil - wie sich schon aus den diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Gefahr einer Wiederholung der Pass- bzw. Personalausweisbeschränkung besteht. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2003 dem Kläger nicht rechtzeitig vor dessen Reise zum Fußball-Länderspiel Schottland gegen Deutschland zugestellt werden konnte. Auch wenn damit das Ziel der Verfügung, die Ausreise des Klägers zum Länderspiel zu verhindern, nicht erreicht worden ist, ändert dies entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass der Kläger als Adressat der Ordnungsverfügung geltend machen kann, durch diese in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises Steinfurt vom 26. November 2003 war nicht rechtswidrig. 19 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Passgesetzes (PassG) kann der Geltungsbereich eines Passes eingeschränkt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, eine Einziehung des Passes aus einem dieser Gründe jedoch unverhältnismäßig wäre. Unter den genannten Voraussetzungen kann nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise (PAuswG) die zuständige Behörde im Einzelfall auch einen Personalausweis in seinem Geltungsbereich beschränken. 20 Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG müssen für die Feststellung einer Gefährdung sonstiger Belange der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Tatsachen" sprechen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen (innere oder äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls nahe kommen. Danach können als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschlands auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Passinhaber bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so rechtfertigt dies als Vorsorgemaßnahme gegenüber einer solchen Gefahr die räumliche Beschränkung des Passes bzw. Personalausweises. 21 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl. 2000, 1630 = NJW 2000, 3658, mit weiteren Nachweisen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche Pass- und Personalausweisbeschränkung lagen in dem nach dem Klageantrag hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Annahme gerechtfertigt, der Kläger sei als grundsätzlich gewaltbereit einzustufen und werde im Zusammenhang mit Fußball-Länderspielen der deutschen Nationalmannschaft im Ausland erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 22 Dabei ist zugrunde zu legen, dass ein Auftreten deutscher Fußball-Fans im Zusammenhang mit Länderspielen im Ausland von der Art, wie sie dem Kläger im Urteil des polnischen Gerichts vom 6. September 2002 zur Last gelegt worden ist, dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schadet. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben zu Recht hervorgehoben, es sei gerade im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ein Anliegen der Bundesrepublik Deutschland, dafür Sorge zu tragen, dass deutsche Fans im Zusammenhang mit Fußballspielen im Ausland nicht durch Gewalttätigkeiten in Erscheinung treten. In der Tat ist vor allem in einer Zeit, in der die Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort der nächsten Fußball-Weltmeisterschaft im besonderen Blickfeld der internationalen Öffentlichkeit steht, davon auszugehen, dass durch ein Auftreten deutscher sog. Hooligans, das typischerweise mit gewalttätigen Auseinandersetzungen, Vandalismus und auch schweren Straftaten einhergeht, 23 vgl. hierzu : VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000, a.a.O., bei Fußballspielen im Ausland eine Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft zu befürchten wäre. Dies gilt - worauf schon die Widerspruchsbehörde hingewiesen hat - umso mehr vor dem Hintergrund der international zur Kenntnis genommenen gewaltsamen Ausschreitungen in Lens während der Fußball-Weltmeisterschaft 1998 in Frankreich, an der maßgeblich deutsche Hooligans beteiligt gewesen sind. 24 Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt sprachen auch bestimmte Tatsachen i.S.v. § 7 Abs. 1 PassG dafür, dass der Kläger sich zukünftig im Zusammenhang mit Fußball- Länderspielen im Ausland an hooligantypischen Handlungen im oben beschriebenen Sinn beteiligen werde. 25 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme schon allein auf Grund der Tatsache gerechtfertigt war, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Fußball- Länderspiel Litauen gegen Deutschland am 6. September 2002 von einem polnischen Gericht als Verursacher einer öffentlichen Ordnungsstörung", insbesondere wegen lauten Verhaltens, Vergießens von Alkohol, Verstreuens von Zigarettenstummeln und Mangels an Reaktion auf das Belehren des Zugpersonals" verurteilt worden ist. Ebenso kann es offen bleiben, ob die Darstellung des Klägers zutrifft, er habe sich an den im Urteil genannten Handlungen nicht beteiligt, er sei vielmehr von den polnischen Polizeibeamten nur willkürlich herausgegriffen worden. Jedenfalls ist die von der Beklagten aus dem Umstand der Verurteilung gezogene Schlussfolgerung, der Kläger sei dem Personenkreis der sog. Hooligans zuzuordnen und als grundsätzlich gewaltbereit einzustufen, dadurch bestätigt worden, dass der Kläger am 30. April 2003 anlässlich des Fußballspiels SG Wattenscheid 09 gegen FC Eintracht Rheine im Stadion mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Erzeugnissen angetroffen und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet wurde. Zumindest angesichts dieses Umstands war die Friedfertigkeit, die der Kläger für sich im Zusammenhang mit Fußballspielen in Anspruch nimmt, ernstlich in Zweifel gezogen. Demgegenüber kann der Kläger daraus, dass das Amtsgericht Bochum das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße von 300,- EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt hat, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch wenn durch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist, bleibt der durch die Eröffnung des Hauptverfahrens festgestellte hinreichende Tatverdacht (vgl. § 203 StPO) unberührt. 26 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl., § 153 a, Rdnrn. 7, 46. Daher wird die Relevanz der dem Kläger zur Last gelegten Handlung für die hier in Rede stehende Gefahrenprognose nicht dadurch gemindert, dass es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gekommen ist. Vielmehr zielte die streitige Pass- bzw. Personalausweisung als präventiv-polizeiliche Maßnahme gerade auf die Verhinderung von Straftaten, sodass allein der fortbestehende hinreichende Tatverdacht als bestimmte Tatsache" i.S.v. § 7 Abs. 1 PassG die Annahme einer auch zukünftigen Gewaltbereitschaft des Klägers rechtfertigte. 27 Vgl. hierzu : OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 1 B 240/00 -, juris-Dokument Nr. MWRE107480000. Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pass- und Personalausweisbeschränkung unverhältnismäßig gewesen ist. Dass die vom Kläger bestrittenen Vorwürfe auch seine bis zum 4. September 2007 befristete Eintragung in die vom Landeskriminalamt geführte Datei Gewalttäter Sport" zur Folge hatten, berührt die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht. Vielmehr ist der Kläger gehalten, seine Rechte gegenüber dem Landeskriminalamt ggf. in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 29